Volltext (verifizierbarer Originaltext)
83. Arteil der I. Zivilabteilung vom 28. September 1912 in Sachen Blanchard, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Schmid, Kappeler & Cie., Bekl. u. Ber.=Bekl. Art. 56 0G. Oertliche Rechtsanwendung in Beziehung auf Vertragsab¬ schluss, Vertragsauflösung und Schadenersatz wegen Nichterfüllung. — Kauf: I. Abschluss. II. Nachträgliche Aufhebung? Ernstlichkeit einer Willensäusserung über Aufhebung eines Vertrages. A. — Durch Urteil vom 22. Februar 1912 hat das Handels¬ gericht des Kantons Aargau in vorliegender Streitsache erkannt: „Die Klage ist abgewiesen. B. — Gegen dieses Urteil hat der Kläger gültig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen: 1. Das an¬ gefochtene Urteil sei aufzuheben und das Klagebegehren zuzu¬ sprechen. 2. Eventuell sei das angefochtene Urteil mit rechtlicher Begründung aufzuheben und die Sache zur Aktenvervollständigung, insbesondere zur Feststellung des vom Kläger erlittenen Schadens, sowie zu neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzu¬ weisen. C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers die gestellten Berufungsanträge erneuert. Der Vertreter der Beklagten hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. — Der Kläger, Gaston Blanchard in Paris, stund seit einigen Jahren mit der Beklagten, Firma Schmid, Kappeler & Cie., Strohgeschäft in Mellingen, in Geschäftsverbindung. Die Be¬ klagte hat in Paris einen « représentant » in der Person des Agenten Culot, der für sie Bestellungen aufnimmt, diese zur Ge¬ nehmigung der Beklagten übermittelt und auf den ausgeführten Ordres eine Provision bezieht. Am 22. April 1910 gab der Kläger dem Culot eine Bestellung (Nr. 1327) von 3000 Stück grège granité auf, wovon 1500 am 15. November und 1500 am 1. Dezember lieferbar, und am 30. April 1910 eine weitere Bestellung (Nr. 1335) von zusammen 2500 Stück grège tagal et spécial, wovon 200 Stück am 15. Mai und der Rest am
1. Dezember 1910 lieferbar. Culot übersandte die Aufträge der Beklagten. Diese gab über die Annahme dem Kläger keine Er¬ klärung ab, lieferte aber am 10. Mai 1910 die auf 15. gl. Monats aus der Bestellung vom 30. April fälligen Stück zu den bisher unter den Parteien üblichen Bedingungen, nämlich 30 Tage mit 3 % Skonto und erhielt auch die Zahlung zu diesen Bedingungen. Als der Kläger im November keine Ware bekam, reklamierte er bei Culot am 16. November mündlich und ver¬ langte, wie Culot behauptet, Lieferung auf Dezember. Mit Schrei¬ ben vom gleichen Tage berichtete Culot hierüber der Beklagten. Dabei äußerte er zunächst Zweifel über die weitere Zahlungs¬ fähigkeit des Klägers und fuhr dann fort « En tout cas si
» vous voulez annuler ses ordres 1327 et 1335, il acceptera, » je l’ai amené à me le dire, et si vous préférez ça plutôt » que de lui livrer, vous pourriez lui écrire une carte pos¬ » tale lui disant qu'à la suite de la conversation qu'il a eu » avec moi, vous acceptez d'annuler ses 2 ordres ». Durch Postkarte vom 22. November schrieb darauf die Beklagte dem Kläger: « A la suite de la conversation que vous avez eu » avec n. représentant, nous acceptons d'annuler vos 2 » ordres ne pouvant pas accorder d'autres termes de paie¬ » ment. » Der Kläger antwortete am 24. November: « Je » reçois ce matin votre carte et suis très étonné de son » contenu, car je ne me rappelle pas avoir eu de conversa¬ » tion avec votre représentant au sujet d'annulation de »commandes pas plus que pour le mode de paiement qui a » lieu toujours le 15 à 30 jours de livraison. » Daran an¬ schließend verlangte er sodann entschieden Ausführung der beiden Bestellungen und erklärte, nötigenfalls mit allen Mitteln darauf bestehen zu müssen. Die Beklagte unterbreitete diesen Brief Culot, der ihr am 26. November hierüber schrieb: « J’ai encore ses paroles » présentes à la mémoire et les voici textuellement : « après tout je m'en fous (!) et s’il veulent annuler, qu'ils annulent, » ça me fera plaisir, je passerai les commandes à Isler (einem Konkurrenten der Beklagten) à meilleur marché et » j’y gagnerai de l’argent. » Je les lui ai rappelées, mais il » a évité d’y répondre en me mettant brutalement à la » porte. » Im Prozesse hat Culot als Zeuge seine briefliche An¬ gabe über diese Außerungen des Klägers in ihrem Wortlaute be¬ stätigt und beigefügt: « J'ai transmis cette annulation à la » maison Schmid, Kappeler & Cie. qui a écrit à Monsieur » Blanchard qu'elle acceptait l'annulation. » Den Brief des Klägers vom 24. November beantwortete die Beklagte dahin, daß sie sich bereit erklärte, die beiden Bestellungen gegen Nachnahme mit 5 % Skonto auszuführen. Der Kläger forderte sie hernach ohne Erfolg rechtlich auf, unter den bisherigen Bedingungen zu liefern. Mit der nunmehrigen, von der Vorinstanz abgewiesenen Klage verlangt er von der Beklagten Bezahlung von 6000 Fr. mit Ver¬ zugszins seit der Klagerhebung als Schadenersatz, wovon 4752 Fr. wegen entgangenen Gewinns und den Rest wegen tort moral und Kreditschädigung. Die Beklagte hat das Klagebegehren bestritten und geltend ge¬ macht: Es sei kein Vertrag zu Stande gekommen, weil sie die beiden Kaufordres des Klägers nicht angenommen habe. Jedenfalls sei der Vertrag im November 1910 infolge jener Äußerung des Klägers wieder aufgehoben worden. Zudem hätte die Beklagte in Hinsicht auf den ungenügenden Kredit des Klägers nicht liefern müssen und dieser habe auch durch die Unterlassung der Lieferungen keinen Schaden erlitten.
2. — Sämtliche Streitpunkte sind nach schweizerischem Recht zu beurteilen. Für die Frage nach dem Zustandekommen des Ver¬ trages ist das am Orte des Vertragsschlusses geliende Recht ma߬ gebend. Der Vertrag ist aber am Wohnsitz des Beklagten, in Mellingen, abgeschlossen worden; denn der Agent Culot in Paris war nicht bevollmächtigt, die Kaufsanträge des Klägers für die Beklagte anzunehmen, sondern er hatte sie ihr zur Annahme zu übermitteln. Deswegen untersteht auch die behauptete Vertrags¬ auflösung dem schweizerischen Recht. Und für den klägerischen Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung endlich gilt das Recht des Erfüllungsortes Mellingen, wohin die Ware zu liefern war.
3. — Das Zustandekommen des Vertrages läßt sich nicht des¬ halb bestreiten, weil die Beklagte die Kaufsanträge des Klägers nicht ausdrücklich angenommen hat. Die Parteien standen seit Jahren miteinander in Geschäftsverkehr und die Beklagte wäre daher verpflichtet gewesen, es dem Kläger ausdrücklich zu erklären, wenn sie die beiden Bestellungen nicht hätte annehmen wollen; ihr Stillschweigen muß unter diesen Umständen als Annahme gelten. Zudem hat die Beklagte nachher eine Teillieferung gemacht und damit ihren Willen, die Bestellung anzunehmen, kundgegeben. Ihre Behauptung, es sei im Strohgeschäft nach Paris Usance, daß nur eine ausdrückliche Bestätigung des vom Agenten übermittelten Auftrages den Abschluß herbeiführe, erledigt sich für das Bundesgericht schon damit, daß die Vorinstanz die Geltung dieser Usance nicht anerkennt, „da sie mehr einen Mi߬ brauch als eine schützenswerte Übung darstellen würde“. Ob näm¬
lich eine solche Übung bestehe oder nicht, hat das Bundesgericht nicht nachzuprüfen (vergl. AS 37 II S. 409 Erw. 3). Zudem wäre noch darzutun gewesen, daß die Parteien ihr Vertragsver¬ hältnis wirklich im Sinne dieser Übung haben ordnen wollen (vergl. die Ausführungen hierüber auf S. 410 des genannten Entscheides).
4. — Den eventuellen Rechtsstandpunkt des Beklagten, daß der Vertrag nachträglich wieder aufgehoben worden sei, hat die Vor¬ instanz als zutreffend erachtet und aus diesem Grunde die Klage abgewiesen. Sie stellt hiebei auf die Äußerung ab, die der Kläger bei einer Besprechung vom 16. November 1910 mit dem Agenten Culot laut dessen Angabe gemacht hat und die dahin lautet: « après tout, je m’en f. . . et s’il veulent annuler qu’ils an¬ nulent, ça me fera plaisir, je passerai les commandes à Isler (einem Konkurrenten des Beklagten) à meilleur marché et j’y gagnerai de l’argent. » Soweit die Vorinstanz annimmt, daß der Kläger diese Außerung wirklich getan hat, handelt es sich um eine tatsächliche Feststellung, die bundesgerichtlich nicht anfechtbar und also für das Bundesgericht verbindlich ist. Wohl aber hat das Bundesgericht, unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Falles, selbständig zu prüfen, welche rechtliche Bedeutung und Wirkung diesen Worten zukomme, ob sie in der Tat eine für die Beklagte bindende Offerte für die Aufhebung des abgeschlossenen Kaufgeschäftes enthalten, so daß mit deren Annahme durch die Beklagte das bisherige Vertragsverhältnis aufgehoben worden wäre. Die Frage ist dann zu bejahen, wenn Culot nach den Grundsätzen über Treu und Glauben im Verkehr die Worte als eine ernstlich gemeinte vertragliche Willenserklärung auffassen durfte und mußte und nicht bloß als eine im Gespräch unter¬ laufene Bemerkung, womit der Kläger seinem Arger über die mangelnde Bereitwilligkeit der Gegenpartei zu rechtzeitiger Lieferung Ausdruck gegeben hat. Nun ist zu beachten, daß es sich für den Kläger um Preisgabe seiner vertraglichen Rechte handelte und daß er vorher ausdrücklich auf Erfüllung des Vertrages gedrungen hatte. Sodann läßt sich kein Grund ersehen, der ihn in seinem Interesse zu einem Verzicht auf die Leistungen hätte bestimmen können, deren er doch sofort oder in nächster Zeit bedurfte. Daß der Kläger damals als sicher angenommen habe, vom Konkur¬ renten der Beklagten, Isler, billiger und zeitig genug Ersatzware zu bekommen, konnte Culot nicht voraussetzen; es lag für ihn ebenso nahe, die Außerung des Klägers, bei Isler beziehen zu wollen, mehr als eine Drohung aufzufassen. Culot behauptet denn auch nicht, daß der Kläger von sich aus zu dem Entschlusse, den Vertrag aufzuheben, gekommen sei, er gibt vielmehr in seinem Berichte an die Beklagte vom 16. November mit den Worten « je l’ai amené à me le dire » zu, daß es seiner Beeinflussung bedurft habe, um den Kläger zu der betreffenden Äußerung veranlassen. Unter diesen Umständen ist bei der Beurteilung der Frage, ob die Worte des Klägers von Culot als ernstlich ge¬ meinte Vertragserklärung angesehen werden konnten, ein strenger Maßstab anzulegen und es müßte ein solcher Willensentschluß des Klägers bestimmt dargetan sein. Hieran aber fehlt es. Nach jenem Berichte Culots (dem Passus: « ... si vous voulez annuler vos ordres, il acceptera . . . ») steht vielmehr als Ergebnis der Besprechung bloß fest, daß der Kläger bereit ge¬ wesen wäre, einen Antrag der Gegenpartei auf Aufhebung des Vertrages zur Prüfung entgegenzunehmen, nicht dagegen, daß er einen daherigen Antrag schon von sich aus in verbindlicher Weise gestellt habe. Nach all dem kann somit der Vertrag nicht als auf¬ gelöst angesehen werden. Daß endlich bei dem Kläger zur Zeit, als ihm hätte geliefert werden sollen, die Voraussetzungen des Art. 96 aOR vorgelegen haben, ist in keiner Hinsicht erwiesen. Bloß wegen angeblich „un¬ genügender Kreditfähigkeit“ durften die Lieferungen nicht unter¬ bleiben.
5. Nach diesen Erwägungen stellt sich die Schadensersatzfor¬ derung des Klägers als grundsätzlich begründet dar. Es ist daher festzustellen, ob durch die Nichtlieferung der von den Beklagten verkauften Waren dem Kläger ein Schaden, eventuell in welchem Maße, entstanden sei. Die Vorinstanz hat sich ihrem Standpunkte gemäß darüber nicht ausgesprochen und die Aktenlage gestattet eine sofortige Beurteilung durch das Bundesgericht nicht. Der Fall ist deshalb zur Vornahme der nötigen Feststellungen und zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird dahin begründet erklärt, daß das angefoch¬ tene Urteil des aargauischen Handelsgerichts vom 22. Februar 1912 aufgehoben und die Sache zu weiterer Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.