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38_II_21

BGE 38 II 21

Bundesgericht (BGE) · 1912-05-15 · Deutsch CH
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5. Arteil der II. Zivilabteilung vom 15. Mai 1912 in Sachen Kaiser=Müller, Kl., Widerbekl. u. Ber.=Kl., gegen Kaiser, Bekl., Widerkl. u. Ber=Bekl. Art. 64 0G enthält blossse Ordnungsvorschriften. — Art. 58 0G. Berufung gegen ein vor dem 1. Januar 1912 erlassenes Ehescheidungs¬ urteil : An dem Grundsatze, der in den Entscheiden i. S. Eheleute Studhalter vom 22. Februar 1912 und Eheleute Burlet vom 2. Mai 1912 hinsichtlich der Anwendbarkeit des ZGB aufgestellt wurde, wird bei Beurteilung der Frage der Kinderzuteilung und der Pflicht zur Leistung von Alimentationsbeiträgen festgehalten, also ausgespro¬ chen, dass das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid auf Grund des bisherigen eidg. Rechtes nachzuprüfen habe und nur im Falle einer Abänderung des Vorentscheides zur Anwendungdes neuen Rechts kommen könne. A. — Durch Urteil vom 23./26. November 1908 hatte das Bezirksgericht Oberlandquart zwischen den Litiganten die Eheschei¬ dung ausgesprochen. Dieses Urteil ist infolge Berufung der Klä¬ gerin und Anschlußberufung des Beklagten durch Urteil des Bun¬ desgerichts vom 25. Februar 1909 aufgehoben und auf Trennung der Parteien von Tisch und Bett für die Dauer eines Jahres er¬ kannt worden. Nach Ablauf dieser Frist hat die Ehefrau von neuem Klage eingereicht mit den Begehren um gänzliche Schei¬ dung, Zuteilung der Kinder an sie, Zusprechung einer Entschädi¬

gung von 20,000 Fr., sowie jährlicher Alimentationsbeiträge sie und die Kinder und Vermögensausscheidung. Der Beklagte hat widerklageweise ebenfalls gänzliche Scheidung, ferner Zuteilung der Kinder an ihn und Vermögensausscheidung verlangt. Durch Urteil vom 23. 29. November 1911 hat das Bezirksgericht Oberlandquart erkannt: „1. Die Ehe der Litiganten wird definitiv getrennt. 2. „Die Kinder Johann und Anna Kaiser werden bis zu deren er¬ „fülltem 16. Altersjahr der Mutter zur Pflege und Erziehung „zugeteilt. Dieselben haben aber mindestens zwei Mal im Jahre „ihre Ferien beim Vater zuzubringen. 3. Sollten sich im Laufe „der Zeit die Verhältnisse derari ändern, daß hinsichtlich Kinder¬ „zuteilung oder Elternrechte nach dem 16. Altersjahr der Kinder „anderweitige Maßnahmen notwendig werden sollten, so mag es „alsdann der zuständigen Vormundschaftsbehörde vorbehalten blei¬ „ben, diesfalls das Nötige zu verfügen. 4. Der Vater hat pro „Jahr und pro Kind 500 Fr. Alimentation zu leisten, beginnend „vom 29. November 1911, zahlbar in vierteljährlichen Raten. „Für Ferienaufenthalt dürfen keine Abzüge gemacht werden. 5. „Der Beklagte hat an Klägerin 2000 Fr. Entschädigung zu zah¬ „leu. 6. Die Klägerin hat an dem Rückschlag im Betrage von „12,201 Fr. 17 Cts. gleich 4061 Fr. 39 Cts. zu tragen „und an den Beklagten zu vergüten.“ 7. und 8. (Kostenpunkt und Mitteilung. B. — Gegen dieses am 21. Dezember 1911 zugestellte Urteil hat die Klägerin einerseits die Berufung an das Bundesgericht, anderseits die Appellations an das Kantonsgericht ergriffen. In der am 10. Januar 1912 dem Bezirksgericht Oberlandquari eingereichten Berufungserklärung stellt die Klägerein folgende Ab¬ änderungsanträge: „1. Die vom Beklagten P. Kaiser an die Klägerin A. Kaiser¬ „Müller zu leistende Entschädigung ist von 2000 Fr. auf „20,000 Fr. zu erhöhen. „2. Die vom Beklagten P. Kaiser an die Klägerin A. Kaiser¬ „Müller für die gemeinsamen Kinder Hans und Anna Kaiser zu „leistenden jährlichen Alimentationsbeiträge sind zu entrichten: „a) mit je 500 Fr. rückgreifend auf 9. Oktober 1907 bis zum „erfüllten zwölften Altersjahr; „die Kinder bei der Mutter verbleiben; „e) außerordentliche Beitragsansprüche sind vorzubehalten. „3. Die Zuteilung der Kinder an die Mutter ist zeitlich nicht „zu beschränken. „4. Der Beklagte hat auch an die Mutter zu eigener Verwen¬ „dung für ihren Unterhalt jährlich 1000 Fr. zu bezahlen, be¬ „ginnend mit dem 7. Oktober 1907.“ Das Bezirksgericht Oberlandquart hat zunächst die Akten dem Kantonsgericht übermittelt und dann erst gegen Ende März der Gegenpartei von der Berufung Kenntnis gegeben und die Akten dem Bundesgericht übersandt. Auf die Mitteilung der Be¬ rufung hat der Beklagte in einer Eingabe an das Bundesgericht vom 29. März 1912 die Begehren gestellt: 1. Auf die Berufung sei wegen Verwirkung (infolge Versäumung der Fristen des Art. 68 OG) nicht einzutreten. 2. Eventuell wolle sich das h. Bundes¬ gericht als nicht zuständig erklären, insbesondere hinsichtlich der Frage der Entschädigung der Berufungsklägerin (Ziff. 1 u. 4 ihrer Anträge). 3. Subeventuell seien sämtliche Berufungsanträge als unbegründet abzuweisen. Alles unter Kostenfolge. Vor dem Kantonsgericht von Graubünden hatte laut einem von ihm einverlangten Urteilsauszug die Klägerin beantragt; „Gutheißung der Appellation, Zusprechung einer Aversalentschädi¬ gungssumme und persodische Leistung in Form von jährlichen Renten oder event. Erhöhung der einen oder andern. Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung nach Aufgabe 1 der Exper¬ tise von der Treuhandgesellschaft unter Berücksichtigung der kläge¬ rischen Einwendungen dagegen.“ Das Kantonsgericht hat die Ap¬ pellation mit Urteil vom 25. März 1911 im Sinne der Erwä¬ gungen abgewiesen. In den letztern wird ausgeführt: Angefochten sei der erstinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Vermögensausschei¬ dung und des Entschädigungsanspruches wegen erlittener Unbill. In beiden Punkten sei die kantonsgerichtliche Kompetenz nach § 56 ZBR in seiner neuen Fassung gegeben. Auf den Fall finde noch das bündnerische Privatrecht und nicht das schweizerische 3GB Anwendung. Der Entschädigungsanspruch beurteile sich nach § 53 PR und er sei im Grundsatze gutzuheißen, da den Ehemann das

größere Verschulden treffe. Dagegen dürfe nach § 53 nicht gleich¬ zeitig eine Aversalsumme und periodische Leistungen zugesprochen werden, sondern nur alternativ das eine oder das andere. Sofern die Klägerin eventuell den jährlichen Alimentationsanspruch, wie er in das Leitscheinsbegehren aufgenommen sei, als Rente aufgefaßt haben sollte, so könnte er hier unter diesem Titel nicht berücksich¬ tigt werden, indem er ein „unweiterzügliches Akzessorium der Scheidungsklage“ bilde. Dem Gericht scheine im gegebenen Falle die Zusprechung nicht einer Rentenforderung, sondern einer Aver¬ salsumme gerechtfertigt, und zwar sei diese nach Würdigung aller Verhältnisse unter Erhöhung des vorinstanzlichen Ansatzes auf 4000 Fr. festzusetzen. Hinsichtlich der Vermögensausscheidung legt sodann das Urteil des nähern dar, daß die in Disp. 6 des erst¬ instanzlichen Entscheides getroffene Regelung richtig sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. — Daß das Bezirksgericht Oberlandquart die Fristen nicht eingehalten hat, die der Art. 68 OG für die Mitteilung der Be¬ rufungserklärung an die Gegenpartei und die Einsendung Akten an das Bundesgericht aufstellt, hat die Berufung nicht un¬ wirksam gemacht. Die fraglichen Bestimmungen des Art. 68 sind bloße Ordnungsvorschriften und wenn solche von der kantonalen Gerichtsstelle, an die sie sich richten, nicht beachtet werden, so kann dies den Rechten der Berufungspartei nicht schaden.

2. — Dagegen erweist sich die vorliegende Berufung sonst als unzulässig:

a) Zunächst kann auf das Berufungsbegehren 1, wonach die Klägerin Erhöhung der ihr zugesprochenen Entschädigung von 2000 Fr. auf 20,000 Fr. verlangt, schon deshalb nicht eingetreten werden, weil das angefochtene Urteil in Beziehung auf die Ent¬ schädigungsfrage kein letztinstanzliches Haupturteil nach Art. 58 OG ist. Die Klägerin hat sich selbst auf diesen Standpunkt gestellt, in¬ dem sie hinsichtlich der erhobenen Entschädigungsansprüche — sowie der vor Bundesgericht nicht mehr streitigen Vermögensausscheidung die Appellation an das Kantonsgericht ergriffen hat. Diese Be¬ hörde ist denn auch auf die sachliche Prüfung der genannten An¬ sprüche eingetreten, mit der Begründung, es handle sich dabei um eine der mit der Ehescheidung zusammenhängenden „vermögens¬ rechtlichen Fragen", die nach der neuen Fassung des § 56 des bPR bei einem Streitwert von über 1500 Fr. an das Kantons¬ gericht weiterziehbar seien. Das Bundesgericht hat dieser Auslegung kantonalen Prozeßrechts durch die zuständige Oberinstanz beizu¬ pflichten.

b) Hinsichtlich der andern Berufungsbegehren ist das Eintreten auf die Berufung wegen mangelnder Anwendbarkeit eidgenössischen Rechts abzulehnen. Diese Begehren beziehen sich alle auf die Neben¬ folgen der Ehescheidung und zwar auf die Alimentationspflicht und die Kinderzuteilung. Nun hatte das Bezirksgericht sein Urteil vor dem Inkrafttreten des ZGB auszufällen und es mußte daher über die Nebenfolgen auf Grund des alten Rechtes absprechen. Somit ist sein Urteil auch nur insoweit durch Berufung anfechtbar, als darin früheres Bundesrecht, namentlich das ZEG, unrich¬ tigerweise nicht angewendet oder in rechtsirrtümlicherweise ange¬ wendet worden ist, und nur wenn aus einem dieser Gründe der Vorentscheid abzuändern wäre, könnte das Bundsgericht in den Fall kommen, seinem Entscheide das neue Recht des ZGB statt des frühern Bundesrechts zu Grunde zu legen. (Vergl. die bundes¬ gerichtlichen Entscheide vom 22. Februar 1912 in Sachen Eheleute Studhalter, Erwägung 1, und in Sachen Eheleute Burlet vom

2. Mai 1912, Erwägung 1.) Der Art. 49 des bisherigen ZEG hat nun die Regelung der Nebenfolgen dem kantonalen Rechte vorbehalten und gestützt hierauf hat von jeher die bundesgerichtliche Rechtssprechung das Eintreten auf deren Beurteilung bald schlechthin abgelehnt (vergl. AS 28 II S. 346 Erw. 2) und bald zum mindesten dann, wenn das Scheidungsdispositiv als solches nicht mehr streitig war oder doch die von der Vorinstanz der Verschul¬ densfrage gegebene Lösung für die Beurteilung der betreffenden Nebenfolge keine Bedeutung besaß (vergl. AS 8 S. 519 Erw. 2 und dortiges Zitat, 24 II S. 303, 25 II S. 273, 32 II S. 1/2.) Hier wird aber weder das Scheidungserkenntnis als solches durch die Berufung angefochten, noch hängen die gestellten Berufungsanträge mit der Verschuldensfrage zusammen. Ob die Alimentationsbeiträge im vorinstanzlich zugesprochenen oder im nunmehr verlangten höhern Umfange auszurichten seien, bestimmt sich ausschließlich nach den Vermögensverhältnissen, den Bedürf¬

nissen, der sozialen Stellung u. s. w. der Beteiligten und ist un¬ abhängig von den Gründen, aus denen die Ehe geschieden wurde. Wenn sodann auch diese Gründe für die Zuteilung der Kinder von Einfluß sein mögen, so hat doch das Bezirksgericht diese Zu¬ teilung bereits zu Gunsten der Klägerin vorgenommen. Die Klä¬ gerin wendet sich nur noch dagegen, daß sich die getroffene Re¬ gelung bloß auf die Zeit bis zum erfüllten 16. Altersjahre der Kinder erstreckt und eine spätere Neuordnung vorbehalten bleibt. Ob diese zeitlich beschränkte Zuteilung richtig sei oder nicht, hängt aber wiederum nicht mit der Verschuldensfrage zusammen, sondern beurteilt sich wesentlich von den für das Wohl der Kinder ent¬ scheidenden Erwägungen kantonalrechtlicher Natur, von welchem Gesichtspunkte aus denn auch das Bezirksgericht diesen Punkt ge¬ würdigt hat. Demnach hat das Bundesgericht erkanni: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.