Volltext (verifizierbarer Originaltext)
48 l'rozt'ssrechL ;,\0 U. Kläger mit einer nachträglichen Ergänzung seiner Haupt- berufungsanträge (nach Ablauf der zwanzigtägigen Frist des Art. 65 OG) selbstverständlich wiederum ausgeschlos- sen gewesen, es wäre denn, dass man auch an eine An- schlussberufung noch einen Anschluss gestatten wollte. Allein das muss abgelehnt werden ; angesichts der Fasslmg des Art. 70 OG kann von einem Anschluss an eine blosse Anschlussberufung nicht die Rede sein. 'Vieso nun aber einem Hauptberufungskläger weitergehende Rechte zur Amplifikation seiner Berufung zustehen sollten, je nach- dem sein Gegner eine selbständige oder eine blosse An- schlussberufung eingereicht hat, ist nicht einzusehen. Es kann somit auf die Anschlussberufnng des .Klägers nicht eingetreten werden.
14. Urteü der II. Zivila.bteilung vom 13. Februar 1936
i. S. Grenacher gegen Eunz. Art. 56, 57 OG. Gegen ein die Klage auf Gewährung des Neutlll Rechts gemäss kantonalem Prozessrecht abweisendes Urteil ist die Berufung ans Bundesgerieht nicht gegeben. A. - Mit Urteil des Amtsgerichtes Olten-Gösgen vom
20. November 1929 war die Ehe der Parteien aus Ver- schulden des Ehemannes geschieden .,"orden. Im Februar 1935 erhob dieser Klage auf Gewährung des Neuen Rechtes und neue Beurteilung des Scheidungsstreites im Sinne der Gutheissung seiner Scheidungsklage ; eventuell verlangte er Abänderung des Scheidungsurteils von 1929 bezüglich der Elternrechte und der Unterhaltsbeiträge gemäsi! Art. 157 ZGR. Vor Obergericht wurde das Eventual- begehren nicht mehr aufrechterhalten, es lag also nur noch das Neurechtsbegehren im Streite. Mit Urteil vom 19. No- vember 1935 hat das Obergericht des Kant{)ns Solothurn dasselbe abgewiesen gestützt auf § 57 des solothurniscben EG zum ZGB, wonach im Ehescheidungsprozess das Rechtsmittel des Neuen Rechtes ausnahmslos ausgeschlos- Prozessrecht. N0 15. 49 sen sei, für das übrigens auch die formellen Voraussetzun- gen gemäss § 224 ZPO nicht gegeben seien. B. - Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung des Neurechtsklägers mit dem Antrag auf Gutheissung des Neurechtsbegehrens. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Das Begehren um Neues Recht ist ein Begehren um Wiederaufnahme einer durch rechtskräftig gewordenes Urteil erledigten Sache. Ob und unter welchen Voraus- setzungen es von einer kantonalen Instanz zu gewähren sei, . ist eine Frage des kantonalen Prozessrechtes. Ge- stützt auf das kantonale EG zum ZGB und die kantonale ZPO hat es die Vorinstanz abgewiesen. Es handelt sich somit ausschllesslich um die Anwendung kantonalen Rechtes. Die Berufung ans Bundesgericht ist aber nur wegen Verletzung von Bundesrecht gegeben (Art. 56, 57 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
15. Urteil der I. Zivila.bteUung vom 96. Februar 1936
i. S. Dickson gegen «Nordstern ». Let z tin s t a n z li ehe s Ur teil, Art. 58 OG. Die Parteien können nicht durch Vereinbarung auf die letzte kantonale Instanz verzichten, um direkt an das Bundes- gericht zu gelangen; eine kantonale Vorschrift, welche eine solche Vereinbarung als zulässig erklärt, ist ungültig. A. - Durch die Revision vom 7. April 1935 erhielt § 314 Abs. 2 des zürcherischen Gesetzes betreffend den Zivilprozess vom 13. April 1913 folgende neue Fassung : « In Prozessen, welche der Berufung an das Bundes- gericht unterJiegen, können die Parteien vereinbaren, dass sie auf den Weiterzug an das Obergericht verzichten. Eine solche Vereinbarung ist dem Bezirksgericht oder dem AB 62 II - 1936 4
50 Prozessrecht. No 15. Einzelrichter innert der zehntägigen :Berufungsfrist einzu- reichen und "Qewirkt, dass das Urteil des :Bezirksgerichtes oder des Einzelrichters als von der letzten kantonalen Instanz erlassen gilt (Art. 58 des :Bundesgesetzes über die Organisation der :Bundesrechtspflege). » B. - Durch Urteil vom 8. November 1935 hat das :Bezirksgericht Zürich eine von Fairlie Dickson gegen die Nordstern, Allgemeine Versicherungs-A.-G. in Zürich, eingereichte Klage auf :Bezahlung von 15,000 Fr. nebst 5 % Zins seit 10. Dezember 1933 aus Automobilhaftpflicht als unbegründet abgewiesen. Das Urteil ist den Parteien am 20. November zugestellt worden. O. - Am 28. November haben die Parteien unter Hin- weis auf § 314 Abs. 2 des revidierten Zivilprozessgesetzes schriftlich vereinbart, dass sie auf den Weiterzug an das Obergericht verzichten und das Urteil des :Bezirksgerichtes als von der letzten kantonalen Instanz erlassen betrachten. Daraufhat der Kläger durch Eingaoe vom 30. November beim Bezirksgericht die Berufung an das :Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, die Klage sei gutzuheissen, eventuell sei die Sache zur Beweisergänzung an das Be- zirksgericht zurückzuweisen. Gleichzeitig hat er das bezirksgerichtliehe Urteil vor- sorglicherweise, für den Fall, dass das Bundesgericht auf die Berufung nicht eintreten sollte, an das Obergericht weitergezogen. Das Bezirksgericht hat am '6. Dezember von der Partei- vereinbarung und von der Eingabe des Klägers vom
30. November Kenntnis genommen und die Berufung an das :Bundesgericht « bewilligt ». Das Burulesgericht zieht in Erwägung :
1. - Nach Art. 58 OG ist die Berufung an das :Bundes- gericht zulässig gegen die in der letzten kantonalen Instanz erlassenen Haupturteile. Letztinstanzliche kantonale Ur- teile im Sinne dieser Bestimmung sind diejenigen, gegen die es kein ordentlicbes kantonales Rechtsmittel gibt. ProzeSBrecht • .No 15. 51 Die Nichtanfechtbarkeit des Urteils durch ein ordent- liches kantonales Rechtsmittel ist also gesetzliche Beru- fungsvoraussetzung. Darauf können die Parteien weder einzeln, noch durch gemeinsame Abrede « verzichten ». Eine solche Parteiabrede war möglich unter der Herrschaft des Organisationsgesetzes von 1874, wo Art. 29 bestimmte: « Im Einverständnis beider Parteien können auch erst- instanzliche kantonale Haupturteile, mit Umgehung einer zweiten Instanz in den Kantonen, sofort an das Bundes- gericht gezogen werden ll. Diese :Bestimmung wurde jedoch in das Organisationsgesetz von 1893 nicht mehr aufge- nommen, und zwar absichtlich nicht, wie aus den Gesetzes- materialien hervorgeht. Das zeigt klar, dass das geltende Bundeszivilprozessrecht die Ausschaltung der zweiten kan- tonalen Instanz nicht zulässt (vgl. BGE 33 II 690, ferner 38 II 24 Erw. 211, und 39 II 155 f.).
2. - Darnach bleibt nur zu prüfen, ob die vorliegende Parteivereinbarung auf Grund von § 314 Abs. 2 des revidierten zürcherischen Zivilprozessgesetzes rechtliche Geltung beanspruchen kann. Das ist unzweifelhaft zu verneinen. Die Kantone sind gemäss Art. 64 Abs. 3 :BV frei in der Organisation der Gerichte und der Ordnung des gericht- lichen· Verfahrens. Sie bestimmen die Anzahl der kanto- nalen Instanzen und haben es in der Hand, für alle oder einzelne Streitsachen eine einzige Instanz einzusetzen. Hätte der Kanton Zürich für Streitsachen der vorliegenden Art - Motorfahrzeughaftpflicht - die :Bezirksgerichte als einzige kantonale Instanz bezeichnet, wie es Graubün- den und Waadt für Streitigkeiten aus dem Personen- und Familienrecht getan haben (Art. 10 der revidierten bünd- nerischen Zivilprozessordnung, Art. 91 des waadtländi:- sehen Gerichtsorganisationsgesetzes), so müsste das dem- nach vom Standpunkte des eidgenössischen Rechtes aus hingenommen werden; dann wären die bezirksgericht- lichen Urteile letztinstanzliche im Sinne des Art. 58 OG. So lautet aber § 314 Aba. 2 des zürcherischen Zivilprozess-
52 Prozessrecht. N0 15. gesetzes nich~. Die Vorschrift lässt vielmehr das Ober- gericht als ordentliche Rechtsmittelinstanz bestehen und stellt es den Parteien lediglich frei, dieselbe durch Verein- barung zu umgehen und so direkt ans Bundesgericht zu gelangen. Eine solche Vereinbarung haben die Parteien hier denn auch abgeschlossen, was ja nicht nötig gewesen wäre, wenn das Bezirksgericht ohnehin von Gesetzes wegen als einzige kantonale Instanz zu urteilen gehabt hätte. Allein mit dieser Regelung greift der kantonale Gesetz- geber in ein Gebiet ein, das einzig und allein vom Bundes- recht beherrscht ist. Denn der Begriff des letztinstanzlichen Urteils gemäss Art. 58 OG ist ein bundesrechtlicher. Und ein letztinstanzliches Urteil im Sinne dieser Bestimmung liegt nach dem bereits Gesagten nicht vor, wenn noch ein ordentliches kantonales Rechtsmittel zu Verfügung steht. Daher kann das kantonale Prozessrecht nicht ein Urteil, das nach diesem Kriterium in Wirklichkeit ein erstinstanz- liches ist, als letztinstanzliches bezeichnen. Das geht auch nicht indirekt in der Weise an, dass Parteivereinbarungen, welche auf die Umgehung der kantonalen Rechtsmittel- instanz abzielen, als zulässig erklärt werden. Das Bundes- recht bestimmt allein und endgültig die Voraussetzungen, unter denen die Berufung ans Bundesgericht möglich ist. Vgl. ZIEGLER, Verhandlungen des Schweiz. Juristenvereins 1935 S. 308 a/309 a. Es verhält sich hier nicht anders, als bei der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV ; dort kann das kantonale Recht den bun- desrechtlichen Grundsatz, dass der kantonale Instanzenzug erschöpft sein muss, ebenfalls nicht dadurch aufheben, dass es den Parteien die Wahl ]ässt, ob sie statt des noch zur Verfügung stehenden kantonalen Rechtsmittels un- mittelbar die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundes- gericht ergreifen wollen ; vgl. BGE 39 I 599 Erw. 3 und den nicht publizierten Entscheid i. S. Anderhalden vom
19. Juni 1925.
3. - Da somit § 314 Abs. 2 des zürcherischen Zivilpro- 'ilessgesetzes und die darauf gestützte Parteivereinbarung Prozessrecht. N° 16. 53 reehtsunwirksam sind, kann auf die vorliegende Berufung ~icht eingetreten werden. Demnach erkennt das Buruksgericht : Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
16. Extrait da l'arret da 130 IIe Section civile du 27 fevrier 1936 dans la cause da Loriol-Catoire contre Catoire da Bioncourt. Le jugement par lequel un tribunal suisse se doo!are incompetent pour connaitre d'une action successorale, par le fait que le defunt etait un etranger domicilie a ]'etranger, et que, par consequent, Ba succession ne s'est pas ouverte en Suisse, n'est pas un jugement au fond. 11 n'est donc pas susceptible de recours en rMorme, mais !bien d'un recours de droit civil. Art. 87 n° 3 OJF; 7, litt. h, 22, 32, L. f. 25 juin 1891 surlesrapports de droit civil. Extraits : Alexandre-Auguste Catoire de Bioncourt - citoyen russe qui possedait des immeubles en Russie, en France et en Suisse, et sejournait frequemment a Berne - est deoode le 30 septembre 1913 a Bühlerthal (Grand-Duche de Bade). Par testament du 22 fevrier (6 mars) 1908, il avait ins- titue sa femme Iegataire universelle de tous ses biens - en lui substituant, en cas de predeoos, Alexandra Wassiljewa, une fillette que l' Asile des enfants trouves de Moscou avait confiee au de CUjU8 pour son education. A partir de 1932 Alexandra Wassiljewa qui, aprils un premier mariage rompu par le divorce, a epouse Gerard de Loriol, ressortissant suisse, domicilie a Allaman (Vaud), a muItiplie les demarches judiciaires, pour etablir qu'elle avait etC adoptoo, conformement aux lois russes, par les epoux Catoire de Bioncourt ; qu'elle etait done fille adop- tive du defunt, et qu'a ce titre elle avait droit a sa sueces- sion.