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38_II_19

BGE 38 II 19

Bundesgericht (BGE) · 1911-10-12 · Deutsch CH
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4. Arteil der II. Zivilabteilung vom 2. Mai 1912 in Sachen Burlet-Reding, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Burlet, Bekl. u. Ber.=Bekl. Berufung gegen ein vor dem 1. Januar 1912 erlassenes kantonales Scheidungsurteil. Das Bundesgericht hat nachzuprüfen, ob der Art. 47 des bisherigen ZEG richtig angewendet wurde, und nur dann, wenn dies zu verneinen ist, den Fall nach dem ZGB zu beurteilen (vergl. Bundesgerichtsentscheid i. S. Eheleute Studhalter vom 22. Februar 1912). A. — Durch Urteil vom 12. Oktober 1911 hat das Ober¬ gericht des Kantons Luzern in vorliegender Streitsache erkannt:

1. Die Klägerin sei mit ihrem Ehescheidungsbegehren abge¬ weisen.

2. Auf die weitern beiderseitigen Parteibegehren sei nicht einzu¬ treten. B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin gültig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage auf Zusprechung der Klage, eventuell auf Rückweisung des Falles an das Oberge¬ richt zur Durchführung des von den beiden Vorinstanzen verwor¬ fenen Expertenbeweises. C. Die Parteien haben auf einen Vorstand vor Bundesge¬ richt verzichtet und der Vertreter des Beklagten schriftlich das Be¬ gehren gestellt, es sei die Berufung als unbegründet abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. — Der Beklagte Karl Burlet und die Klägerin Franziska Burlet=Reding hatten am 27. August 1880 die Ehe abgeschlossen. (Ausführung darüber, daß die Klägerin gegen ihren jüngsten Sohn Paul seit dessen Geburt eine tiefe Abneigung gezeigt hat und daß dadurch das Verhältnis der Ehegatten immer gespannter ge¬ worden ist.)

2. — Da die Vorinstanz ihr Urteil am 12. Oktober 1911, also unter der Herrschaft des frühern ZEG, ausgefällt hat, so hatte sie zweifellos dieses Gesetz anzuwenden und es kann sich nur fragen, welches Recht das Bundesgericht seinem nunmehrigen, nach

dem Inkrafttreten des ZGB auszufällenden Entscheide zu Grunde zu legen habe. Nun liegt ihm als Berufungsinstanz keine er¬ neute, vollständige — die Tat= und Rechtsfragen umfassende — Beurteilung des Streitfalles ob, sondern es hat nur für die rich¬ tige Anwendung des Bundesrechts auf den Streitfall zu sorgen: also nachzuprüfen, ob der angefochtene Entscheid Bundesrecht ver¬ letze (Art. 57 OG) und, wenn und soweit dies zutrifft, das Bundesrecht entweder selbst bei der Ausfällung des Berufungsent¬ scheides richtig anzuwenden oder dessen richtige Anwendung durch Rückweisung an die Vorinstanz zu veranlassen. Es hat also hier zunächst nachzuprüfen, ob das die Scheidungsklage abweisende Urteil der Vorinstanz auf einer zutreffenden Anwendung des Art. 47 ZEG beruhe. Müßte es das verneinen und infolgedessen zu einer sachlichen Abänderung des Vorentscheides kommen, so hätte diese Abänderung laut Art. 8 des Schl. T. zum ZGB auf Grund des neuen Rechts zu erfolgen. Denn insoweit hätte man es nicht mehr mit einer Nachprüfung der vorinstanzlichen Rechtsanwendung auf ihre Richtigkeit, sondern mit einer selbständigen Beurteilung des Falles zu tun (vergl. im übrigen den Entscheid des Bundesgerichts vom 25. Februar 1912 i. S. Eheleute Studhalter, Erw. 1).

3. —..... (Vorhandensein der objektiven Zerrüttung der Ehe.)

4. —..... (Erörterung der Frage ob den Beklagten ein Verschulden an der Zerrüttung der Ehe treffe.)

5. — Laut diesen Ausführungen kann also dem Beklagten kein Verschulden an der vorhandenen Zerrüttung der Ehe beigelegi werden. Das führt aber von selbst zur Abweisung des Scheidungs¬ begehrens. Denn, wie das Bundesgericht bereits in seinem Ent¬ scheide i. S. v. Fl. (AS 33 II Nr. 57 S. 393) erkannt hat, kann gegen den Willen des nicht schuldigen Teils eine Ehe nach Art. 47 ZEG nicht geschieden werden. Ob und inwieweit die Klägerin die Zerrüttung der Ehe verschuldet habe, bedarf hienach keiner Prüfung mehr; namentlich läßt sich von der verlangten Ex¬ pertise zur Feststellung ihres Geisteszustandes absehen. Übrigens mag bemerkt werden, daß selbst dann, wenn die Abneigung der Klägerin gegen ihren jüngsten Sohn, und soweit damit zusammen¬ hängend, ihre Abneigung gegen den Beklagten krankhafter Natur wäre und eine Verantwortlichkeit dafür nicht bestände, immerhin noch in andern Beziehungen gewisse Charakterfehler und Pflicht¬ widrigkeiten vorlägen, die ihr anzurechnen sind und die zur Locke¬ rung der ehelichen Bande mitgewirkt haben. Namentlich scheint ihr die Vorinstanz nicht ohne Grund zum Vorwurf zu machen, daß sie von starrköpfigem Wesen und nur auf ihr eigenes Wohl be¬ dacht sei und sich um ihre häuslichen Pflichten nicht kümmere. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 12. Oktober 1911 in allen Teilen be¬ stätigt.