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116. Entscheid vom 16. November 1911 in Sachen Konkursmassen Kaus und Holl. Eine Partei ist nicht legitimiert, sich darüber zu beschweren, dass der Gegenpartei die Kanzleikosten nicht auferlegt werden. — Kompetenz der Aufsichtsbehörden zum Entscheid darüber, wer die Betrei- bungskosten zu tragen habe. Art. 68 Abs. 1 SchKG: Verpflichtung des Gläubigers, die ausschliesslich durch sein Verschulden in einer Betreibung verursachten Kosten zu tragen. A. — Am 15. August 1911 erließ das Konkursamt Enge im Auftrag des Konkursamtes Oberstraß als der Verwaltung in den Konkursen des K. Kaus und des H. B. Holl die Bekanntmachung, daß in diesen beiden Konkursen auf Baustellen befindliches Bau¬ und Gerüstmaterial am 21. August öffentlich versteigert werde. Am Morgen des Steigerungstages ersuchten die Rekursgegner N. S. Meiex in Zürich III und Ad. Asper, Architekt, in Zürich V als Konkursgläubiger die untere Aufsichtsbehörde um Sistierung der Steigerung, indem sie das Begehren stellten, das Konkursamt Oberstraß sei anzuweisen, das Gerüst= und Baumaterial im An¬ schluß an die Steigerung der unvollendeten Bauten zu versteigern, weil dann die Verwertung ein besseres Ergebnis haben werde. Die untere Aufsichtsbehörde sistierte durch vorsorgliche Verfügung die Steigerung, wies dann aber durch Entscheid vom 5. Sep¬ tember 1911 die Beschwerde als unbegründet und trölerhaft ab, legte den Rekursgegnern 2 der Kanzleikosten auf und verpflichtete sie, dem Konkursamt Oberstraß die Kosten der Steigerungspubli¬ kation je zur Hälfte solidarisch zu ersetzen. B. — Die Rekursgegner rekurrierten darauf an die obere Auf¬ sichtsbehörde. Nachträglich erklärten sie aber, die Baumaterialien seien nunmehr mit ihrer Zustimmung versteigert worden, sie hielten daher die Beschwerde bloß noch in Bezug auf die Auferlegung der Kanzlei= und der Publikationskosten aufrecht, da sie im übrigen gegenstandslos geworden sei. Mit Entscheid vom 26. Oktober 1911 hieß die obere kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde gut und hob die Verpflichtung der Rekursgegner zur Zahlung von Kosten auf. Zur Begründung
ührte sie folgendes aus: Nach Art. 57 des Gebührentarifs könnten die Aufsichtsbehörden zwar einen Beschwerdeführer bei mißbräuch¬ licher oder trölerischer Beschwerdeführung zum Ersatz der Kanzlei¬ kosten verpflichten und ihm eine Buße auferlegen, aber sie seien nicht berechtigt, Prozeßentschädigungen zu sprechen oder eine Partei zum Ersatze des durch leichtfertiges Prozessieren gestifteten Schadens zu verpflichten. Die Auferlegung der Kanzleikosten sei unbegründet gewesen. Die untere Aufsichtsbehörde habe zwar das Begehren der Rekursgegner mit vollem Rechte abgewiesen; aber ein Mißbrauch des Beschwerderechtes oder eine Trölerei liege nicht vor. Die Re¬ kursgegner hätten geglaubt, berechtigte Interessen zu verfolgen; sie und ihr Anwalt hätten sich nur nicht klar gemacht, daß das ein¬ geschlagene Verfahren einer gesetzlichen Stütze entbehre. C. — Diesen Entscheid hat das Konkursamt Oberstraß recht¬ zeitig an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrage, ihn aufzuheben und die Beschwerde der Rekursgegner im Sinne des Beschlusses der untern kantonalen Aufsichtsbehörde abzuweisen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Soweit die Vorinstanz die von der untern Aufsichtsbe¬ hörde den Rekursgegnern auferlegte Verpflichtung zum Ersatz der Kanzleikosten aufgehoben hat, ist das Konkursamt zur Anfechtung des Vorentscheides nicht legitimiert. Eine Partei hat im Beschwerde¬ verfahren kein Recht darauf, daß die Gegenpartei durch Auferlegung der Kanzleikosten disziplinarisch bestraft werde.
2. — Was die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten der Stei¬ gerungspublikation betrifft, so sind die Aufsichtsbehörden, wie die Vorinstanz ausführt, allerdings nicht berechtigt, Prozeßentschädi¬ gungen zu sprechen oder eine Partei im allgemeinen zur Ersetzung des durch leichtfertige Beschwerdeführung gestifteten Schadens zu verpflichten. Hierum handelt es sich aber im vorliegenden Falle nicht, sondern die durch den Rekurs gestellte Frage ist die, wer bestimmte im Verfahren entstandene Kosten zu tragen habe. Hier¬ über zu entscheiden, sind die Aufsichtsbehörden zuständig, da man es hiebei mit einer Frage der gesetzlichen Durchführung des Be¬ treibungsverfahrens zu tun hat (vergl. AS Sep.=Ausg. 10, Nr. 61*). Ges. Ausg. 33 I S. 824 ff.
3. — Der Gebührentarif gibt darüber, wem die durch Wiederholung einer Steigerungspublikation infolge der Beschwerde¬ führung einer Partei entstandenen Mehrkosten aufzuerlegen sind, keine Auskunft. Art. 58 des Tarifs bestimmt bloß, wann einer Partei für die durch das Verfahren bei Inzidentstreitigkeiten ver¬ ursachten Zeitversäumnisse und Auslagen eine Parteientschädigung zu sprechen ist, er bezieht sich also nur auf Entschädigungen für Rechtsschriften einer Partei, für deren Anwesenheit bei einer Ver¬ handlung, deren Portoauslagen und dergl. Für die erwähnte Frage kommt vielmehr Art. 68 SchKG in Betracht, wonach der Schuldner die Betreibungskosten trägt, und die Anwendung dieses Grundsatzes auf das Konkursverfahren in Art. 262 Abs. 1 SchKG, wonach sämtliche aus der Eröffnung und Durchführung eines Konkurses erwachsenen Kosten aus dem Erlös der Konkursmasse gedeckt werden. Auf Grund einer buchstäblichen Interpretation dieser Bestimmungen könnte man allerdings zur Auffassung gelangen, es seien sämtliche Betreibungskosten ohne Unterschied dem Schuldner anzurechnen. Indessen beruht Art. 68 SchKG offenbar auf der Erwägung, daß der Schuldner durch Nichtzahlung seiner anerkannten oder gerichtlich festgestellten Schuld die Betreibung und somit auch deren Kosten verursacht hat, und ist daher in dem Sinne auszulegen, daß der Schuldner nur die durch ihn verursachten Betreibungs¬ kosten zu tragen verpflichtet ist. Der allgemeine Wortlaut des Art. 68 SchKG erklärt sich daraus, daß in der Regel sämtliche Betreibungskosten als vom Schuldner verursacht anzusehen sind, da darunter alle im Interesse einer zweckentsprechenden und gesetzlichen Durchführung der Betreibung entstandenen Betreibungskosten fallen (vergl. DZPO § 788: „Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last“). Solche Kosten sind dagegen nicht die ausschließlich durch das Verschulden eines Gläubigers herbeigeführten Mehrkosten; denn ein solches Verschulden schließt den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schuldners und diesen Kosten aus. Der Grund¬ satz, daß Kosten, die der Gläubiger hätte vermeiden können und billigerweise auch sollen, dem Schuldner nicht angerechnet und daher auch nicht im Konkurse aus dem Erlös der Masse gedeckt werden dürfen, ist denn auch im Betreibungsgesetze in einem bestimmten
Anwendungsfall ausdrücklich anerkannt, nämlich in Art. 251 Abs. 2 SchKG, der vorschreibt, daß einem Gläubiger sämtliche durch eine Verspätung seiner Konkurseingabe verursachten Kosten aufzuerlegen seien und es gilt überhaupt auch sonst allgemein im Zivilprozeßverfahren das Prinzip, daß eine Partei die allein durch ihr schuldhaftes Verhalten verursachten Kosten selbst zu tragen hat (vergl. Petersen, Komm. zur DZPO 4. Aufl. 1. Bd. S. 247 ff.,
2. Bd. § 788 Nr. 1, § 273 zürch. ZPO, §§ 95 und 96 DZPO).
4. — Im vorliegenden Falle haben nun die Rekursgegner durch ihr Verschulden eine zweite Steigerungsbekanntmachung erforderlich gemacht. Wenn sie die Erfolglosigkeit der Beschwerde nicht geradezu vorausgesehen haben und nur eine Verschiebung der Steigerung herbeiführen wollten, so hätten sie doch bei auch nur oberflächlicher Prüfung der Sache einsehen müssen, daß die Aufsichtsbehörden einer Konkursverwaltung nicht vorschreiben können, in welcher Reihenfolge die Versteigerung der verschiedenen Vermögensgegen¬ stände vor sich gehen soll. Sie wußten daher oder hätten wissen müssen, daß sie eine unbegründete Sistierung herbeiführten. In¬ folgedessen wären ihnen die Kosten der zweiten Steigerungspubli¬ kation aufzuerlegen. Da das Konkursamt Oberstraß dem Entscheide der untern Aufsichtsbehörde gemäß Auferlegung der Kosten der ersten Bekanntmachung beantragt und die Rekursgegner in ihrer Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde nicht eventuell Auferlegung derjenigen der zweiten Bekanntmachung verlangt haben, so ist aber für den diesen aufzuerlegenden Kostenbetrag derjenige der ersten Publikation als maßgebend zu betrachten. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheißen, daß der Vorent¬ scheid teilweise aufgehoben wird und die Rekursgegner M. S. Meier und Ad. Asper solidarisch verpflichtet werden, die Kosten der am
15. August 1911 erlassenen Steigerungspublikation zu tragen.