Sonderabgabepflicht
Sachverhalt
A. Mit Rechnung vom 5. Dezember 2018 forderte die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin die Überweisung einer Sonderabgabe von Fr. 417.60 auf dem Erwerbseinkommen einer Person namens B._______. Diese wurde am 6. Oktober 2016 in der Schweiz vorläufig aufgenommen, ohne dass ihr die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Ergänzend zur Rechnung führte die Vorinstanz aus, ein Abgleich mit der Zentralen Ausgleichskasse ZAS habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin die betreffende Person vom 1. August 2017 bis 31. Dezember 2017 beschäftigt habe und diese im genannten Zeitraum der Sonderabgabepflicht unterstanden sei. Der Zahlungsaufforderung legte die Vorinstanz einen Einzahlungsschein bei, der aber nicht auf die Beschwerdeführerin, sondern auf (...) mit ähnlichem Firmennamen und Sitz in (...) lautete. B. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 mahnte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zur Bezahlung der Sonderabgabe innert zehn Tagen. C. Am 4. Februar 2019 leitete die Vorinstanz beim Betreibungsamt (...) die Betreibung gegen die Beschwerdeführerin ein. Mittels Zahlungsbefehl vom 8. Februar 2019 (Zustellungsdatum: 13. Februar 2019) wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine Sonderabgabe in der Höhe von Fr. 417.60 sowie Betreibungskosten im Betrag von Fr. 33.30 zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin erhob unmittelbar auf dem Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag. Aufgrund des Rechtsvorschlags wies das Betreibungsamt das anschliessende Fortsetzungsbegehren der Vorinstanz am 27. Februar 2019 zurück. D. Mit Verfügung vom 6. März 2019 verpflichtete die Vorinstanz die Beschwerdeführerin, den Betrag von Fr. 417.60 zugunsten von «Herrn B._______» und Fr. 33.30 für die entstandenen Betreibungskosten zugunsten des SEM einzuzahlen (Dispositiv-Ziffer 1). Weiter verfügte sie, dass der am 13. Februar 2019 in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes (...) erhobene Rechtsvorschlag aufgehoben wird (Dispositiv-Ziffer 2). Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ihrer Pflicht zur Überweisung der Sonderabgabe für «Herrn B._______» nicht nachgekommen. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. März 2018 (Poststempel: 23. März 2019) focht die Beschwerdeführerin die vorgenannte Verfügung vom 6. März 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte sinngemäss deren Aufhebung. Die Beschwerdeführerin liess verlauten, die von der Vorinstanz erwähnte Person sei von ihr nie beschäftigt worden und ihr auch nicht bekannt. Aus diesen Gründen habe sie auch nicht auf die Zahlungsaufforderungen der Vorinstanz vom 5. Dezember 2018 und vom 18. Dezember 2018 reagiert. F. Am 30. April 2019 zog die Vorinstanz die Betreibung zurück und bat das Betreibungsamt um Löschung aus dem Register. Die Vorinstanz erklärte dazu, sie habe die Betreibung irrtümlich eingereicht. Das Betreibungsamt (...) hob die Betreibung am 2. Mai 2019 auf (vgl. Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 12). G. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren teilte die Vorinstanz in einer Vernehmlassung vom 22. Mai 2019 mit, sie sei irrtümlich davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin Arbeitgeberin von B._______ und daher verpflichtet gewesen sei, ihr die Lohnabzüge von Fr. 417.60 für die Sonderabgabe zu überweisen. Trotz zweimaliger Mahnung und trotz des ausdrücklichen Hinweises, dass gegebenenfalls die Betreibung eingeleitet würde, habe die Beschwerdeführerin nicht reagiert. Auf den Mahnungen seien verschiedene Möglichkeiten ersichtlich, mit der Vorinstanz in Kontakt zu treten (Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse). Hätte die Beschwerdeführerin innert nützlicher Frist in irgendeiner Form reagiert, hätte sie die Betreibung sowie die Entstehung von Betreibungs- und Verfahrenskosten verhindern können. Entsprechend beantragte die Vorinstanz die teilweise Gutheissung der Beschwerde in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung. In Bezug auf die entstandenen Kosten der Betreibung im Betrag von Fr. 30.30 (recte: Fr. 33.30) sei die Beschwerdeführerin jedoch zu deren Übernahme zu verpflichten. Betreffend Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, da sie aufgrund des Rückzugs der Betreibung gegenstandslos geworden sei (BVGer-act. 6). H. Mit Replik vom 14. August 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um Rückerstattung des von ihr im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 800.- sowie um Ersatz von ihr entstandenen Parteikosten im Gesamtbetrag von Fr. 350.-. Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Vorinstanz habe sie für eine nicht berechtigte Sonderabgabe einer ihr unbekannten Person am 5. und am 18. Dezember 2018 gemahnt. Auf die erste Mahnung habe sie, die Beschwerdeführerin, nicht reagiert. Nach der zweiten Mahnung habe sie sich telefonisch bei der Vorinstanz gemeldet und klar zum Ausdruck gebracht, dass es sich um einen Irrtum handeln müsse. Leider sei sie in diesem Telefongespräch von der Kontaktperson nicht ernst genommen worden; vielmehr habe diese kategorisch verneint, dass ein Fehler des Amtes vorliegen könne. Auf darauffolgende Zahlungsaufforderungen zur nicht berechtigten Begleichung der Rechnung habe sie (die Beschwerdeführerin) nach dem Telefongespräch auch schriftlich nicht mehr reagiert (BVGer-act. 8). I. Bezugnehmend auf ein Schreiben vom 27. Mai 2019 an die Vorinstanz bat die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht in einem weiteren Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. Januar 2020 (recte: 2021), zu veranlassen, dass die von ihr geltend gemachte Summe von Fr. 1'150.- beglichen werde (BVGer-act. 14).
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM auf dem Gebiet des Asyl- und Ausländerrechts unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 und Art. 33 Bst. d VGG).
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf ihre im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-lichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-schwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3 Die im Streit liegende Forderung betrifft eine Sonderabgabe für den Zeitraum von August bis Dezember 2017. Die Sonderabgabepflicht auf Erwerbseinkommen vorläufig Aufgenommener wurde per 1. Januar 2018 abgeschafft (AS 2017 6521, 6534 ff.; AS 2017 6545, 6547). Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Dezember 2016 gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung per 1. Januar 2018 hängigen Verfahren und offenen Forderungen nach Art. 86 f. AsylG (SR 142.31) und nach Art. 88 AIG (SR 142.20) das bisherige Recht. Auf die vorliegend zu beurteilende Sonderabgabe gelangt daher das bis 31. Dezember 2017 geltende Recht zur Anwendung.
E. 4 Gemäss aArt. 86 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit aArt. 88 AIG (in der bis Ende 2017 geltenden Fassung [AS 2006 4754, 4765]) waren vorläufig Aufgenommene mit einer Erwerbstätigkeit zur Rückerstattung der Sozial-hilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie der Kosten des Rechtsmittelverfahrens über eine Sonderabgabe verpflichtet. Diese Sonderabgabe war vom Arbeitgeber direkt vom Erwerbseinkommen der betreffenden Person abzuziehen und dem Bund zu überweisen. Sie durfte nicht mehr als zehn Prozent des Erwerbseinkommens betragen und während längstens zehn Jahren seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erhoben werden (aArt. 86 Abs. 2 und 3 AsylG). Gemäss aArt. 13 Abs. 4 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312, in der Fassung bis 31. Dezember 2017 [AS 2007 5585, 5589 ff.]) waren sonderabgabepflichtige Arbeitgeber verpflichtet, die entsprechenden Lohnabzüge innert zehn Tagen nach Ablauf des Quartals auf ein Sicherheitskonto zu überweisen, der Vorinstanz Auskunft zu erteilen und jederzeit die notwendigen Akten und Rechnungsunterlagen zur Verfügung zu stellen.
E. 5.1 Mit Verfügung vom 6. März 2019 verpflichtete die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zur Einzahlung einer Sonderabgabe von Fr. 417.60 zugunsten von «Herrn B._______» sowie der Betreibungskosten von Fr. 33.30 zugunsten des SEM (Dispositiv-Ziffer 1). Weiter verfügte sie, dass der am 13. Februar 2019 in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes (...) erhobene Rechtsvorschlag aufgehoben wird (Dispositiv-Ziffer 2).
E. 5.2.1 Am 30. April 2019 zog die Vorinstanz die Betreibung während laufendem Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht zurück und beantragte dem zuständigen Betreibungsamt die Löschung der Betreibung aus dem Betreibungsregister, weil diese irrtümlich gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet worden sei (vgl. BVGer-act. 6). Die Rückzugserklärung kann grundsätzlich jederzeit und ohne Begründung erfolgen (BGE 144 III 425 E. 2.3.4; 142 III 648 E. 3.1; 126 III 476 E. 1b). Die Wirkungen des Devolutiveffekts im Beschwerdeverfahren stehen dem Rückzug der Betreibung vorliegend nicht entgegen, zumal die Vorinstanz die angefochtene Verfügung im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens auch in Wiedererwägung hätte ziehen können (Art. 54 VwVG und Art. 58 Abs. 1 VwVG; vgl. Regina Kiener, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: VwVG-Kommentar], Art. 54 N. 18 ff.). Mit dem Rückzug darf die Betreibung Dritten nicht mehr zur Kenntnis gebracht werden (Art. 8 Abs. 3 Bst. c SchKG [SR 281.1]). Die Betreibung gilt damit als gelöscht und das Betreibungsbegehren fällt dahin (BGE 138 III 265 E. 3.3.1; 121 III 81 E. 4; vgl. Jean-Daniel Schmid, Die Löschung der Betreibung im Betreibungsregister nach erfolgtem Rückzug [Art. 8a Abs. 3 lit. c SchKG], in: AJP 2015 610, 612 m.w.H.).
E. 5.2.2 Eine Beseitigung des Rechtsvorschlages ist mit erfolgter Aufhebung des Betreibungsverfahrens per 2. Mai 2019 nicht mehr möglich, zumal die Erteilung der Rechtsöffnung das Vorliegen einer gültigen Betreibung voraussetzt (Urteil des BGer 5D_82/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.1). Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung ist daher aufzuheben, sofern dieser Anordnung aufgrund des erfolgten Rückzugs der Betreibung überhaupt noch Rechtswirksamkeit zukommt und das Beschwerdeverfahren nicht ohnehin infolge Wegfalls des Streitobjekts sowie des aktuellen und praktischen Rechtschutzinteresses als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (BGE 141 II 14 E. 4.4; Urteil des BGer 5D_82/2012 E. 3.1; BVGE 2013/56 E. 1.3.1; 2007/12 E. 2.1; Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, Rz. 962 und 1677; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1150; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.209 f.).
E. 5.3.1 Mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2019 beantragte die Vorinstanz die Gutheissung der Beschwerde in Bezug auf die Bezahlung der Sonderabgabe in Höhe von Fr. 417.60. Eine Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung im Sinne einer Anerkennung der beschwerdeführerischen Begehren (Art. 58 Abs. 1 VwVG) erfolgte nicht, weshalb die Beschwerde nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Moser/Beusch/Kneubühler, Rz. 3.211). Das Gericht hat daher einen Entscheid zu fällen, wobei es sich auf eine summarische Prüfung der geltend gemachten Forderung von Fr. 417.60 beschränken darf (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, § 63 N. 10).
E. 5.3.2 Den Auszügen der Zentralen Ausgleichskasse sowie weiteren, bei den Akten liegenden Dokumenten ist zu entnehmen, dass die sonderabgabepflichtige Person in der fraglichen Zeitspanne von Anfang August 2017 bis Ende Dezember 2017 nicht von der Beschwerdeführerin, sondern von einer anderen Firma beschäftigt wurde. Die Vorinstanz räumt denn auch selbst ein, die falsche Firma betrieben zu haben. Demzufolge ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin keine Sonderabgabe schuldet (vgl. oben E. 4). Die Beschwerde ist in diesem Punkt antragsgemäss gutzuheissen und die Forderung der Vorinstanz im Umfang von Fr. 417.60 zu reduzieren.
E. 6 Strittig bleibt einzig die Frage, welche Partei die im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens entstandenen Zahlungsbefehlskosten im Betrag von Fr. 33.30 zu tragen hat. Dass es sich dabei um Betreibungskosten im Sinne von Art. 68 SchKG handelt, liegt auf der Hand (vgl. Frank Emmel, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schulbetreibung und Konkurs, Band I, 2. Aufl. 2010 [nachfolgend: BK-SchKG I], Art. 68 N. 3).
E. 6.1 Die Betreibungskosten sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen. Der Schuldner hat die dem Gläubiger entstandenen Kosten zu ersetzen (Art. 68 Abs. 1 SchKG). Dies stimmt im Grundsatz mit der zivilprozessualen Regel überein, wonach der unterliegenden Partei die Prozesskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 106 ZPO [SR 272]; Emmel, BK-SchKG I, Art. 68 N. 16). Zieht der Gläubiger eine Betreibung zurück oder lässt er sie erlöschen, ohne dass der Schuldner eine Leistung erbracht hat, und kommt es nicht zur Verwertung, tritt die Überwälzung der Kosten auf den Schuldner nicht ein. Die Betreibungskosten bleiben beim Gläubiger (BGE 138 III 265 E. 3.3.2; 130 III 520 E. 2.2; Urteil des BGer 5A_732/2009 vom 4. Februar 2010 E. 1.2; Urteil des EVG K 144/03 vom 18. Juni 2004 E. 4.1; Emmel, BK-SchKG I, Art. 68 N. 18).
E. 6.2 Dass die Vorinstanz die Rechnung des Betreibungsamtes vom 15. Februar 2019 über Fr. 33.30 für den Zahlungsbefehl beglichen hat, ist vorliegend zwar unbestritten. Mit dem am 30. April 2019 erklärten Rückzug der Betreibung wurde letztere aber aufgehoben. Folglich kam es nicht zu einer Überwälzung der Betreibungskosten auf die Beschwerdeführerin. Die Betreibungskosten teilen das Schicksal der Betreibung, das heisst, die Vorinstanz hat aufgrund der nicht erfolgreichen Betreibung die Kosten für den Zahlungsbefehl selber zu tragen (siehe oben E. 6.1).
E. 6.3 Die Vorinstanz lastet der Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht an, indem diese auf die Zahlungsaufforderung und die anschliessende Mahnung nicht reagiert habe. Entsprechend will sie trotz Aufhebung der Betreibung die Beschwerdeführerin zur Begleichung der Zahlungsbefehlskosten anhalten. Für das Vorgehen der Vorinstanz ist eine einschlägige gesetzliche oder vertragliche Grundlage nicht ersichtlich. Weder die betreibungsrechtlichen, noch die Bestimmungen zur Sonderabgabe sehen eine solche Obliegenheit mit der Konsequenz zur Übernahme von Betreibungskosten vor. Die Beschwerdeführerin ist eben nicht Partei des fraglichen Sonderabgabeverfahrens. So oder anders geht die Vorinstanz fehl in der Annahme, sie könne ihre eigene Untersuchungs- und Sorgfaltspflicht der Beschwerdeführerin als potenzielle Schuldnerin übertragen. Es liegt grundsätzlich allein an der Vorinstanz zu prüfen, welche Tatbestände einer Sonderabgabepflicht mit welchen Beteiligten gegeben sind und ob die Abgaben im Einzelfall auch tatsächlich vorschriftsgemäss geleistet wurden. Dass die Beschwerdeführerin nicht Schuldnerin der von der Vorinstanz geltend gemachten Forderung ist, hätte die Vorinstanz bereits dem Sonderabgabedossier der sonderabgabepflichtigen Person, beziehungsweise den Auszügen der Zentralen Ausgleichskasse, sowie dem korrekt vorbereiteten Einzahlungsschein entnehmen können. Somit trägt sie die Verantwortung für die irrtümlich erfolgte Betreibung der Beschwerdeführerin und hat die Betreibungskosten zu tragen (BGE 37 I 583 E. 3).
E. 6.4 Nachdem die Vorinstanz bereits anerkannt hat, dass die Sonderabgabe von Fr. 417.60 nicht geschuldet ist, ist die Forderung auch im Restbetrag von Fr. 33.30 für die Kosten des Zahlungsbefehls abzuweisen. Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 6. März 2019 ist daher ebenfalls vollumfänglich aufzuheben.
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Die angefochtene Verfügung vom 6. März 2019 ist ersatzlos aufzuheben.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Eine durch den Rückzug und die Aufhebung der Betreibung bewirkte teilweise Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens ist ungeteilt der Vorinstanz zuzuschreiben (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; vgl. oben E. 6.3). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss ist ihr zurückzuerstatten.
E. 8.2 Einer obsiegenden Partei kann das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin fordert eine Parteientschädigung von Fr. 350.- für den von ihr geleisteten Zeitaufwand sowie die Kosten für das Kopieren und die Porti im Zusammenhang mit ihren Eingaben am hiesigen Gericht. Da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren durch ihre Geschäftsführerin vertreten wird, sind ihr keine Vertretungskosten zuzusprechen, selbst wenn diese urkundlich ausgewiesen wären (Art. 9 VGKE). Ihre Eingaben sind knapp gehalten und gehören zur üblichen Geschäftstätigkeit. Der reine Zeitaufwand der Geschäftsführerin ist nicht zu entschädigen (Urteil des BVGer A-1454/2006 vom 26. September 2007 E. 4.2; vgl. auch Art. 13 Bst. b VGKE; Michael Beusch, VwVG-Kommentar, Art. 64 N. 16; Marcel Maillard, in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 64 N. 36). Die von ihr geltend gemachten Spesen für das Kopieren und die Porti sind zum einen nicht ausgewiesen und zum andern übersteigen sie die Erheblichkeitsschwelle von Fr. 100.- nicht (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 4 VGKE; Art. 13 Bst. a VGKE). Demnach ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Ersatz allfälliger weiterer, von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der irrtümlichen Betreibung gegenüber der Vorinstanz geltend gemachten Entschädigungen für behaupteten Imageschaden ist im vorliegenden Verfahren nicht zu behandeln.
E. 9 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 3 und Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Die angefochtene Verfügung vom 6. März 2019 wird aufgehoben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 15. April 2019 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Formular «Zahladresse») - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N [...] zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1426/2019 Urteil vom 31. Mai 2021 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien A._______ GmbH, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Sonderabgabepflicht. Sachverhalt: A. Mit Rechnung vom 5. Dezember 2018 forderte die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin die Überweisung einer Sonderabgabe von Fr. 417.60 auf dem Erwerbseinkommen einer Person namens B._______. Diese wurde am 6. Oktober 2016 in der Schweiz vorläufig aufgenommen, ohne dass ihr die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Ergänzend zur Rechnung führte die Vorinstanz aus, ein Abgleich mit der Zentralen Ausgleichskasse ZAS habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin die betreffende Person vom 1. August 2017 bis 31. Dezember 2017 beschäftigt habe und diese im genannten Zeitraum der Sonderabgabepflicht unterstanden sei. Der Zahlungsaufforderung legte die Vorinstanz einen Einzahlungsschein bei, der aber nicht auf die Beschwerdeführerin, sondern auf (...) mit ähnlichem Firmennamen und Sitz in (...) lautete. B. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 mahnte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zur Bezahlung der Sonderabgabe innert zehn Tagen. C. Am 4. Februar 2019 leitete die Vorinstanz beim Betreibungsamt (...) die Betreibung gegen die Beschwerdeführerin ein. Mittels Zahlungsbefehl vom 8. Februar 2019 (Zustellungsdatum: 13. Februar 2019) wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine Sonderabgabe in der Höhe von Fr. 417.60 sowie Betreibungskosten im Betrag von Fr. 33.30 zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin erhob unmittelbar auf dem Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag. Aufgrund des Rechtsvorschlags wies das Betreibungsamt das anschliessende Fortsetzungsbegehren der Vorinstanz am 27. Februar 2019 zurück. D. Mit Verfügung vom 6. März 2019 verpflichtete die Vorinstanz die Beschwerdeführerin, den Betrag von Fr. 417.60 zugunsten von «Herrn B._______» und Fr. 33.30 für die entstandenen Betreibungskosten zugunsten des SEM einzuzahlen (Dispositiv-Ziffer 1). Weiter verfügte sie, dass der am 13. Februar 2019 in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes (...) erhobene Rechtsvorschlag aufgehoben wird (Dispositiv-Ziffer 2). Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ihrer Pflicht zur Überweisung der Sonderabgabe für «Herrn B._______» nicht nachgekommen. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. März 2018 (Poststempel: 23. März 2019) focht die Beschwerdeführerin die vorgenannte Verfügung vom 6. März 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte sinngemäss deren Aufhebung. Die Beschwerdeführerin liess verlauten, die von der Vorinstanz erwähnte Person sei von ihr nie beschäftigt worden und ihr auch nicht bekannt. Aus diesen Gründen habe sie auch nicht auf die Zahlungsaufforderungen der Vorinstanz vom 5. Dezember 2018 und vom 18. Dezember 2018 reagiert. F. Am 30. April 2019 zog die Vorinstanz die Betreibung zurück und bat das Betreibungsamt um Löschung aus dem Register. Die Vorinstanz erklärte dazu, sie habe die Betreibung irrtümlich eingereicht. Das Betreibungsamt (...) hob die Betreibung am 2. Mai 2019 auf (vgl. Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 12). G. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren teilte die Vorinstanz in einer Vernehmlassung vom 22. Mai 2019 mit, sie sei irrtümlich davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin Arbeitgeberin von B._______ und daher verpflichtet gewesen sei, ihr die Lohnabzüge von Fr. 417.60 für die Sonderabgabe zu überweisen. Trotz zweimaliger Mahnung und trotz des ausdrücklichen Hinweises, dass gegebenenfalls die Betreibung eingeleitet würde, habe die Beschwerdeführerin nicht reagiert. Auf den Mahnungen seien verschiedene Möglichkeiten ersichtlich, mit der Vorinstanz in Kontakt zu treten (Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse). Hätte die Beschwerdeführerin innert nützlicher Frist in irgendeiner Form reagiert, hätte sie die Betreibung sowie die Entstehung von Betreibungs- und Verfahrenskosten verhindern können. Entsprechend beantragte die Vorinstanz die teilweise Gutheissung der Beschwerde in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung. In Bezug auf die entstandenen Kosten der Betreibung im Betrag von Fr. 30.30 (recte: Fr. 33.30) sei die Beschwerdeführerin jedoch zu deren Übernahme zu verpflichten. Betreffend Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, da sie aufgrund des Rückzugs der Betreibung gegenstandslos geworden sei (BVGer-act. 6). H. Mit Replik vom 14. August 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um Rückerstattung des von ihr im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 800.- sowie um Ersatz von ihr entstandenen Parteikosten im Gesamtbetrag von Fr. 350.-. Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Vorinstanz habe sie für eine nicht berechtigte Sonderabgabe einer ihr unbekannten Person am 5. und am 18. Dezember 2018 gemahnt. Auf die erste Mahnung habe sie, die Beschwerdeführerin, nicht reagiert. Nach der zweiten Mahnung habe sie sich telefonisch bei der Vorinstanz gemeldet und klar zum Ausdruck gebracht, dass es sich um einen Irrtum handeln müsse. Leider sei sie in diesem Telefongespräch von der Kontaktperson nicht ernst genommen worden; vielmehr habe diese kategorisch verneint, dass ein Fehler des Amtes vorliegen könne. Auf darauffolgende Zahlungsaufforderungen zur nicht berechtigten Begleichung der Rechnung habe sie (die Beschwerdeführerin) nach dem Telefongespräch auch schriftlich nicht mehr reagiert (BVGer-act. 8). I. Bezugnehmend auf ein Schreiben vom 27. Mai 2019 an die Vorinstanz bat die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht in einem weiteren Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. Januar 2020 (recte: 2021), zu veranlassen, dass die von ihr geltend gemachte Summe von Fr. 1'150.- beglichen werde (BVGer-act. 14). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM auf dem Gebiet des Asyl- und Ausländerrechts unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 und Art. 33 Bst. d VGG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf ihre im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-lichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-schwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. Die im Streit liegende Forderung betrifft eine Sonderabgabe für den Zeitraum von August bis Dezember 2017. Die Sonderabgabepflicht auf Erwerbseinkommen vorläufig Aufgenommener wurde per 1. Januar 2018 abgeschafft (AS 2017 6521, 6534 ff.; AS 2017 6545, 6547). Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Dezember 2016 gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung per 1. Januar 2018 hängigen Verfahren und offenen Forderungen nach Art. 86 f. AsylG (SR 142.31) und nach Art. 88 AIG (SR 142.20) das bisherige Recht. Auf die vorliegend zu beurteilende Sonderabgabe gelangt daher das bis 31. Dezember 2017 geltende Recht zur Anwendung.
4. Gemäss aArt. 86 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit aArt. 88 AIG (in der bis Ende 2017 geltenden Fassung [AS 2006 4754, 4765]) waren vorläufig Aufgenommene mit einer Erwerbstätigkeit zur Rückerstattung der Sozial-hilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie der Kosten des Rechtsmittelverfahrens über eine Sonderabgabe verpflichtet. Diese Sonderabgabe war vom Arbeitgeber direkt vom Erwerbseinkommen der betreffenden Person abzuziehen und dem Bund zu überweisen. Sie durfte nicht mehr als zehn Prozent des Erwerbseinkommens betragen und während längstens zehn Jahren seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erhoben werden (aArt. 86 Abs. 2 und 3 AsylG). Gemäss aArt. 13 Abs. 4 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312, in der Fassung bis 31. Dezember 2017 [AS 2007 5585, 5589 ff.]) waren sonderabgabepflichtige Arbeitgeber verpflichtet, die entsprechenden Lohnabzüge innert zehn Tagen nach Ablauf des Quartals auf ein Sicherheitskonto zu überweisen, der Vorinstanz Auskunft zu erteilen und jederzeit die notwendigen Akten und Rechnungsunterlagen zur Verfügung zu stellen. 5. 5.1 Mit Verfügung vom 6. März 2019 verpflichtete die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zur Einzahlung einer Sonderabgabe von Fr. 417.60 zugunsten von «Herrn B._______» sowie der Betreibungskosten von Fr. 33.30 zugunsten des SEM (Dispositiv-Ziffer 1). Weiter verfügte sie, dass der am 13. Februar 2019 in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes (...) erhobene Rechtsvorschlag aufgehoben wird (Dispositiv-Ziffer 2). 5.2 5.2.1 Am 30. April 2019 zog die Vorinstanz die Betreibung während laufendem Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht zurück und beantragte dem zuständigen Betreibungsamt die Löschung der Betreibung aus dem Betreibungsregister, weil diese irrtümlich gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet worden sei (vgl. BVGer-act. 6). Die Rückzugserklärung kann grundsätzlich jederzeit und ohne Begründung erfolgen (BGE 144 III 425 E. 2.3.4; 142 III 648 E. 3.1; 126 III 476 E. 1b). Die Wirkungen des Devolutiveffekts im Beschwerdeverfahren stehen dem Rückzug der Betreibung vorliegend nicht entgegen, zumal die Vorinstanz die angefochtene Verfügung im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens auch in Wiedererwägung hätte ziehen können (Art. 54 VwVG und Art. 58 Abs. 1 VwVG; vgl. Regina Kiener, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: VwVG-Kommentar], Art. 54 N. 18 ff.). Mit dem Rückzug darf die Betreibung Dritten nicht mehr zur Kenntnis gebracht werden (Art. 8 Abs. 3 Bst. c SchKG [SR 281.1]). Die Betreibung gilt damit als gelöscht und das Betreibungsbegehren fällt dahin (BGE 138 III 265 E. 3.3.1; 121 III 81 E. 4; vgl. Jean-Daniel Schmid, Die Löschung der Betreibung im Betreibungsregister nach erfolgtem Rückzug [Art. 8a Abs. 3 lit. c SchKG], in: AJP 2015 610, 612 m.w.H.). 5.2.2 Eine Beseitigung des Rechtsvorschlages ist mit erfolgter Aufhebung des Betreibungsverfahrens per 2. Mai 2019 nicht mehr möglich, zumal die Erteilung der Rechtsöffnung das Vorliegen einer gültigen Betreibung voraussetzt (Urteil des BGer 5D_82/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.1). Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung ist daher aufzuheben, sofern dieser Anordnung aufgrund des erfolgten Rückzugs der Betreibung überhaupt noch Rechtswirksamkeit zukommt und das Beschwerdeverfahren nicht ohnehin infolge Wegfalls des Streitobjekts sowie des aktuellen und praktischen Rechtschutzinteresses als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (BGE 141 II 14 E. 4.4; Urteil des BGer 5D_82/2012 E. 3.1; BVGE 2013/56 E. 1.3.1; 2007/12 E. 2.1; Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, Rz. 962 und 1677; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1150; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.209 f.). 5.3 5.3.1 Mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2019 beantragte die Vorinstanz die Gutheissung der Beschwerde in Bezug auf die Bezahlung der Sonderabgabe in Höhe von Fr. 417.60. Eine Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung im Sinne einer Anerkennung der beschwerdeführerischen Begehren (Art. 58 Abs. 1 VwVG) erfolgte nicht, weshalb die Beschwerde nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Moser/Beusch/Kneubühler, Rz. 3.211). Das Gericht hat daher einen Entscheid zu fällen, wobei es sich auf eine summarische Prüfung der geltend gemachten Forderung von Fr. 417.60 beschränken darf (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, § 63 N. 10). 5.3.2 Den Auszügen der Zentralen Ausgleichskasse sowie weiteren, bei den Akten liegenden Dokumenten ist zu entnehmen, dass die sonderabgabepflichtige Person in der fraglichen Zeitspanne von Anfang August 2017 bis Ende Dezember 2017 nicht von der Beschwerdeführerin, sondern von einer anderen Firma beschäftigt wurde. Die Vorinstanz räumt denn auch selbst ein, die falsche Firma betrieben zu haben. Demzufolge ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin keine Sonderabgabe schuldet (vgl. oben E. 4). Die Beschwerde ist in diesem Punkt antragsgemäss gutzuheissen und die Forderung der Vorinstanz im Umfang von Fr. 417.60 zu reduzieren.
6. Strittig bleibt einzig die Frage, welche Partei die im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens entstandenen Zahlungsbefehlskosten im Betrag von Fr. 33.30 zu tragen hat. Dass es sich dabei um Betreibungskosten im Sinne von Art. 68 SchKG handelt, liegt auf der Hand (vgl. Frank Emmel, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schulbetreibung und Konkurs, Band I, 2. Aufl. 2010 [nachfolgend: BK-SchKG I], Art. 68 N. 3). 6.1 Die Betreibungskosten sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen. Der Schuldner hat die dem Gläubiger entstandenen Kosten zu ersetzen (Art. 68 Abs. 1 SchKG). Dies stimmt im Grundsatz mit der zivilprozessualen Regel überein, wonach der unterliegenden Partei die Prozesskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 106 ZPO [SR 272]; Emmel, BK-SchKG I, Art. 68 N. 16). Zieht der Gläubiger eine Betreibung zurück oder lässt er sie erlöschen, ohne dass der Schuldner eine Leistung erbracht hat, und kommt es nicht zur Verwertung, tritt die Überwälzung der Kosten auf den Schuldner nicht ein. Die Betreibungskosten bleiben beim Gläubiger (BGE 138 III 265 E. 3.3.2; 130 III 520 E. 2.2; Urteil des BGer 5A_732/2009 vom 4. Februar 2010 E. 1.2; Urteil des EVG K 144/03 vom 18. Juni 2004 E. 4.1; Emmel, BK-SchKG I, Art. 68 N. 18). 6.2 Dass die Vorinstanz die Rechnung des Betreibungsamtes vom 15. Februar 2019 über Fr. 33.30 für den Zahlungsbefehl beglichen hat, ist vorliegend zwar unbestritten. Mit dem am 30. April 2019 erklärten Rückzug der Betreibung wurde letztere aber aufgehoben. Folglich kam es nicht zu einer Überwälzung der Betreibungskosten auf die Beschwerdeführerin. Die Betreibungskosten teilen das Schicksal der Betreibung, das heisst, die Vorinstanz hat aufgrund der nicht erfolgreichen Betreibung die Kosten für den Zahlungsbefehl selber zu tragen (siehe oben E. 6.1). 6.3 Die Vorinstanz lastet der Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht an, indem diese auf die Zahlungsaufforderung und die anschliessende Mahnung nicht reagiert habe. Entsprechend will sie trotz Aufhebung der Betreibung die Beschwerdeführerin zur Begleichung der Zahlungsbefehlskosten anhalten. Für das Vorgehen der Vorinstanz ist eine einschlägige gesetzliche oder vertragliche Grundlage nicht ersichtlich. Weder die betreibungsrechtlichen, noch die Bestimmungen zur Sonderabgabe sehen eine solche Obliegenheit mit der Konsequenz zur Übernahme von Betreibungskosten vor. Die Beschwerdeführerin ist eben nicht Partei des fraglichen Sonderabgabeverfahrens. So oder anders geht die Vorinstanz fehl in der Annahme, sie könne ihre eigene Untersuchungs- und Sorgfaltspflicht der Beschwerdeführerin als potenzielle Schuldnerin übertragen. Es liegt grundsätzlich allein an der Vorinstanz zu prüfen, welche Tatbestände einer Sonderabgabepflicht mit welchen Beteiligten gegeben sind und ob die Abgaben im Einzelfall auch tatsächlich vorschriftsgemäss geleistet wurden. Dass die Beschwerdeführerin nicht Schuldnerin der von der Vorinstanz geltend gemachten Forderung ist, hätte die Vorinstanz bereits dem Sonderabgabedossier der sonderabgabepflichtigen Person, beziehungsweise den Auszügen der Zentralen Ausgleichskasse, sowie dem korrekt vorbereiteten Einzahlungsschein entnehmen können. Somit trägt sie die Verantwortung für die irrtümlich erfolgte Betreibung der Beschwerdeführerin und hat die Betreibungskosten zu tragen (BGE 37 I 583 E. 3). 6.4 Nachdem die Vorinstanz bereits anerkannt hat, dass die Sonderabgabe von Fr. 417.60 nicht geschuldet ist, ist die Forderung auch im Restbetrag von Fr. 33.30 für die Kosten des Zahlungsbefehls abzuweisen. Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 6. März 2019 ist daher ebenfalls vollumfänglich aufzuheben.
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Die angefochtene Verfügung vom 6. März 2019 ist ersatzlos aufzuheben. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Eine durch den Rückzug und die Aufhebung der Betreibung bewirkte teilweise Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens ist ungeteilt der Vorinstanz zuzuschreiben (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; vgl. oben E. 6.3). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss ist ihr zurückzuerstatten. 8.2 Einer obsiegenden Partei kann das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin fordert eine Parteientschädigung von Fr. 350.- für den von ihr geleisteten Zeitaufwand sowie die Kosten für das Kopieren und die Porti im Zusammenhang mit ihren Eingaben am hiesigen Gericht. Da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren durch ihre Geschäftsführerin vertreten wird, sind ihr keine Vertretungskosten zuzusprechen, selbst wenn diese urkundlich ausgewiesen wären (Art. 9 VGKE). Ihre Eingaben sind knapp gehalten und gehören zur üblichen Geschäftstätigkeit. Der reine Zeitaufwand der Geschäftsführerin ist nicht zu entschädigen (Urteil des BVGer A-1454/2006 vom 26. September 2007 E. 4.2; vgl. auch Art. 13 Bst. b VGKE; Michael Beusch, VwVG-Kommentar, Art. 64 N. 16; Marcel Maillard, in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 64 N. 36). Die von ihr geltend gemachten Spesen für das Kopieren und die Porti sind zum einen nicht ausgewiesen und zum andern übersteigen sie die Erheblichkeitsschwelle von Fr. 100.- nicht (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 4 VGKE; Art. 13 Bst. a VGKE). Demnach ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Ersatz allfälliger weiterer, von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der irrtümlichen Betreibung gegenüber der Vorinstanz geltend gemachten Entschädigungen für behaupteten Imageschaden ist im vorliegenden Verfahren nicht zu behandeln.
9. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 3 und Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Die angefochtene Verfügung vom 6. März 2019 wird aufgehoben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 15. April 2019 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Formular «Zahladresse»)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N [...] zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand: