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47. Entscheid vom 30. März 1911 in Sachen Fleig. Art. 6 Verordn. d. BG v. 3. Nov. 1910 : Formelle Mangelhaftigkeit eines Rekurses an das Bundesgericht, wenn der angefochtene Ent¬ scheid der Rekurseingabe nicht beigelegt wird. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer des Bundesge¬ richts hat, in Erwägung: daß der Rekurs als verspätet erscheint, indem der angefochtene Entscheid dem Rekurrenten am 13. März 1911 zugestellt wurde und die gesetzliche Rekursfrist somit am 23. gl. M. ablief, wäh¬ rend der Rekurs erst am 25. März der Post übergeben wurde; daß ferner entgegen Art. 6 der Verordnung betreffend die Beschwerdeführung in Schuldbetreibungs= und Konkurssachen vom
3. November 1910 der angefochtene Entscheid dem Rekurs nicht beiliegt; erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
* Ges.-Ausg. 36 I S. 114 Erw. 2. IMPRIMERIES REUNIES S. A. LAUSANNE.