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48. Arteil vom 4. Mai 1911 in Sachen Alb. Buß & Cie. A.=G. gegen Bern, eventuell Basel-Stadt. Angeblich willkürliche Anwendung einer kantonalen Gesetzesbestim¬ mung, wonach der Einkommensteuer zwar die Zinsen eigener, nicht aber auch die Zinsen fremder Kapitalien unterliegen. Un¬ begründetheit des Standpunktes, wonach die in einem Geschäft steckenden eigenen Gelder im Zweifel als « investiert », d. h. fest angelegt zu gelten hätten, sodass als Betriebskapital nur die fremden Gelder übrig bleiben würden. A. — Die Rekurrentin, deren Geschäftssitz sich in Basel be¬ findet, hat in den Jahren 1900—1905 das Elektrizitätswerl Wangen a. d. Aare (Kanton Bern) gebaut und die bernische Ein¬ kommensteuer I. Klasse provisorisch von einem Gesamteinkommen von 400,000 Fr. bezahlt. Anläßlich der Schlußrechnung über die AS 37 1 — 1911
dem Kanton Bern zu entrichtenden Steuern entstand eine Diffe¬ renz über die steuerrechtliche Behandlung der in der Gewinn= und Verlustrechnung dem Wangener Werk belasteten Bauzinsen. Die Rekurrentin behauptete, der Gesamtbetrag dieser Zinsen (135,753 Fr.) stelle den Ertrag fremder Kapitalien dar und sei daher gemäß Art. 4 des bernischen Einkommensteuergesetzes nicht im Kanton Bern zu versteuern. Die Steuerbehörden des Kantons Bern be¬ rechneten dagegen an Hand der Jahresberichte der Rekurrentin das Verhältnis der in den Bilanzen aufgeführten eigenen Gelder (Aktienkapital und Reservefonds) zu den fremden Geldern (Obli¬ gationenkapital, Bankkredite und Wechselschulden) und teilten so¬ dann die Bauzinsen der Wangener Unternehmung in demselben Verhältnis, wobei sich als Verzinsung eigener Gelder ein Betrag von 88,102 Fr. ergab. Eine weitere Differenz beruht darauf, daß die Rekurrentin dem Baukonto des Elektrizitätswerkes Wangen unter dem Titel „Gründungskosten“ einen Betrag von 10,000 Fr. belastet, der ein Drittel des bei der Begebung des Obligationenkapitals der Rekurrentin erlittenen Disagios darstelle, während die Steuer¬ behörden des Kantons Bern die Streichung dieses Postens ver¬ langen. B. — Auf Grund der hievor erwähnten Auffassung der berni¬ schen Steuerbehörden über die steuerrechtliche Behandlung der Bauzinsen und der „Gründungskosten“ setzte der Regierungsrat des Kantons Bern durch Entscheid vom 23. November 1910 „das versteuerbare Gesamteinkommen der Aktiengesellschaft Alb. Buß & Cie., herrührend aus dem Bau des in Rede stehenden Werkes“, auf 459,000 Fr. fest, sodaß noch ein Betrag von 59,000 Fr. zu versteuern sei. C. — Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende, recht¬ zeitig und formrichtig ergriffene staatsrechtliche Rekurs mit den Anträgen: „1. Es sei der Steuerentscheid des bernischen Regierungsrates „vom 23. November 1910 gestützt auf Art. 4 der Bundesver¬ „fassung aufzuheben. „2. Es sei der Kanton Bern pflichtig zu erklären, der Re¬ „kurrentin die Steuer auf dem Betrage von 30,000 Fr. zurück¬ „zuerstatten. „3. Eventuell: Es sei die in der Forderung einer Steuer, auf „einer den Betrag von 400,000 Fr. überschreitenden Summe, „durch den Kanton Bern und in der bereits erfolgten Versteue¬ „rung dieser überschreitenden Summe im Kanton Basel=Stadt „liegende Doppelbesteuerung gemäß Art. 46 Abs. 2 aufzuheben.“ Die Rekurrentin hält den angefochtenen Entscheid sowohl hin¬ sichtlich der Bauzinsen als auch der „Gründungskosten“ für will¬ kürlich, was sie in Bezug auf die Bauzinsen damit begründet, daß „nach einem bekannten Grundsatz des Finanzwesens“ „bei der Ausscheidung von investiertem Kapital und Betriebskapital in einem Unternehmen regelmäßig die eigenen Mittel des Inhabers als investiert zu gelten haben, auch wenn beträchtliche fremde Mittel in dem Unternehmen verwendet werden.“ Daraus ergebe sich, daß im vorliegenden Falle das gesamte Aktienkapital und der Reservefonds als in Basel investiert und also die Bauzinsen des Elektrizitätswerkes Wangen ausschließlich als die Zinsen fremder Gelder zu betrachten seien. D. Der Regierungsrat des Kantons Bern hat Abweisung des Rekurses beantragt. E. — Der Regierungsrat des Kantons Basel=Stadt hat in seiner Vernehmlassung Aufschluß über die bisherige Besteuerung der Rekurrentin durch den Kanton Basel=Stadt erteilt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. — Was zunächst die Verteilung der Bauzinsen betrifft, so ergibt sich aus § 4 des bernischen Einkommensteuergesetzes vom 18. März 1865, daß die Bauzinsen der Wangener Unter¬ nehmung nur insoweit vom Reingewinn dieser Unternehmung abgezogen werden durften, als sie die Zinsen fremder Kapitalien darstellten. Die Rekurrentin hat nun aber nicht versucht, nach¬ zuweisen, inwiefern bei der Wangener Unternehmung tatsächlich nur fremde Mittel als Betriebskapital verwendet worden seien, sondern sie hat sich darauf beschränkt, zu behaupten, es seien bei jeder Unternehmung die eigenen Gelder als „investiert“ zu be¬ trachten, und es könne daher das Betriebskapital nur aus fremden Mitteln bestehen. Demgegenüber hat jedoch der Regierungsrat des Kantons Bern mit Recht darauf hingewiesen, daß eine solche Ausscheidung in der Regel nicht stattzufinden pflegt und wohl auch schwer durchzuführen wäre. Im Zweifel darf gewiß angenommen
werden, daß die eigenen Gelder, deren es zum Betrieb eines jeden ordnungsgemäß fundierten Geschäftes bedarf, verhältnismäßig un¬ gefähr im gleichem Maße bei den einzelnen Unternehmungen, die das Geschäft betreibt, wirksam sind, und daß keine dieser Einzel¬ unternehmungen ausschließlich auf dem vom Geschäftsinhaber ge¬ nossenen persönlichen Kredit beruht. Wie es sich aber auch hiemit verhalten mag, auf alle Fälle kann es nicht als willkürlich be¬ zeichnet werden, wenn, in Ermangelung anderer Anhaltspunkte, für das Verhältnis der mutmaßlich in einem Einzelunternehmen verwendeten eigenen und fremden Kapitalien auf das Verhältnis der im Gesamtunternehmen wirksamen eigenen und fremden Gelder abgestellt wird, wie das hier geschehen ist.
2. — In Bezug auf die Nichtgestattung des Abzugs der Gründungskosten sodann ermangelt der Rekurs der nötigen Sub¬ stanzierung. Mag es auch vielleicht richtig sein, daß das bei der Beschaffung des Obligationenkapitals in den Kauf genommene Disagio — dies ist es, was hier unter „Gründungskosten“ ver¬ standen wird —, sich als eine Ausgabe darstellte, so ist doch in keiner Weise dargetan worden und gewiß auch nicht als wahr¬ scheinlich zu betrachten, daß die Buchung dieser Ausgabe in der Bilanz vergessen, bezw. daß sie bei der Berechnung des Rein¬ gewinns der Wangener Unternehmung nicht schon in irgend einer Weise, und wäre es auch nur bei der Festsetzung des Zinsfußes für die Bauzinsen, berücksichtigt worden sei. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, wieso die Rekurrentin dazu kommt, ein volles Drittel dieser, nach Art. 656 Ziff. 7 OR auf eine längere Zeit¬ dauer zu verteilenden einmaligen Ausgabe einer einzelnen unter den vielen von ihr betriebenen Bauunternehmungen zu belasten. Wenn daher unter solchen Umständen die bernischen Steuerbehörden die Zulassung eines Abzuges von 10,000 Fr. unter dem Titel der Gründungskosten verweigert haben, so kann darin ein Ak¬ der Willkür gewiß nicht erblickt werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.