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37_I_240

BGE 37 I 240

Bundesgericht (BGE) · 1911-04-12 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

51. Arteil vom 12. April 1911 in Sachen Kressebuch (genannt Haberstroh) gegen Bürgergemeinde Emmishofen und Regierungsrat des Kantons Thurgau. Das Recht auf Ausstellung eines Heimatscheines als Ausfluss der Niederlassungsfreiheit (Art. 45 BV), wie auch des Grundsatzes, dass kein Kanton seine Angehörigen ihres Bürgerrechtes verlustig erklären darf (Art. 44 BV); endlich als Voraussetzung der Ausübung über- haupt fast aller verfassungsmässigen Rechte, u. a. z. B. des Rechtes zur Ehe (Art. 54 BV). Kompetenz des Bundesgerichts, anlässlich der Behandlung eines Rekurses wegen Verweigerung der Ausstellung eines Heimatscheines die Frage zu entscheiden, ob der Rekurrent das Schweizerbürgerrecht besitze oder nicht (immerhin nur in den Er- wägungen, als Vorfrage). — Bürgerrechtsverhältnisse einer Person, die als unehelich geborenes Kind einer Schweizerin ursprünglich unbe¬ strittenermassen das Schweizerbürgerrecht besass, dieses aber infolge seiner Legitimation durch einen Ausländer verloren haben soll. Beweis¬ last hinsichtlich dieses Verlustes. Der Erwerb der ausländischen Staats¬ angehörigkeit als absolute Voraussetzung des Verlustes des Schweizer- bürgerrechts. Untersuchung der Frage, ob in casu ein Erwerb der betreffenden ausländischen Staatsangehörigkeit stattgefunden habe. Verneinung dieser Frage sowohl auf Grund diplomatischer Infor¬ mationen, als auch auf Grund einer selbständigen Auslegung der in Betracht kommenden ausländischen Gesetzgebung. A. — Der Rekurrent wurde am 7. Oktober 1854 als unehe¬ licher Sohn der in Emmishofen heimatberechtigten Maria Anna Josefa Kressebuch geboren und Tags darauf als solcher getauft und im Taufregister der Gemeinde Emmishofen eingetragen. Am

1. Oktober 1857 verehelichte sich seine Mutter mit dem badischen Staatsangehörigen Dominik Haberstroh. Am 28. April 1858 erklärte dieser, den Rekurrenten als seinen Sohn anzuerkennen, wovon im Eheregister der Gemeinde Tangendorf (Baden) Vor¬ merk genommen wurde. In der Folge scheint der Rekurrent zugleich einen Heimatschein der Gemeinde Emmishofen (auf den Namen Kressebuch lautend und einen solchen der badischen Gemeinde Hecklingen (auf den Namen Haberstroh lautend) besessen zu haben. Der von der Ge¬ meinde Emmishofeu ausgestellte ursprüngliche Heimatschein soll jedoch verloren gegangen sein. Nachdem der Rekurrent zweimal unter dem Namen Haberstroh verheiratet gewesen und geschieden worden war, verlangte er am

5. April 1908 von der Gemeinde Emmishofen, bezw. von der Staatskanzlei des Kantons Thurgau, behufs Eingehung einer dritten Ehe, einen neuen Heimatschein. Dieser wurde ihm verab¬ folgt; da jedoch der Rekurrent darin als ledig bezeichnet war, und er behufs Eingehung der dritten Ehe um Ausstellung eines die beiden frühern Ehen erwähnenden Heimatscheines ersuchte, er¬ hielten die thurgauischen Behörden nunmehr von der im Jahre 1858 erfolgten Anerkennung des Rekurrenten durch Dominik Haberstroh Kenntnis. Infolgedessen weigerte sich die Gemeinde Emmishofen, den Rekurrenten weiterhin als ihren Bürger anzu¬ erkenneu und ihm den verlangten Heimatschein auszustellen. Auf einen gegen diese Weigerung gerichteten Rekurs beschloß der Regierungsrat des Kantons Thurgau am 26. Februar 1910: „Auf die Beschwerde wird wegen Inkompetenz des Regierungs¬ rates nicht eingetreten.“ Dieser Beschluß wurde in Gutheißung des Standpunktes der Bürgergemeinde Emmishofen folgendermaßen motiviert: Der Entscheid über das Begehren betreffend Ausstellung eines Heimatscheines sei vom Entscheid über die streitige Bürgerrechts¬ frage abhängig. Nun beanspruche der Rekurrent das Gemeinde¬

bürgerrecht von Emmishofen nicht auf Grund eines von ihm oder seinen Rechtsvorfahren bewerkstelligten Einkaufes, sondern auf Grund seiner Abstammung, als unehelicher Sohn der Maria Anna Josefa Kressebuch von Emmishofen. In diesem Falle habe nach § 1, Abs. 3. des Gesetzes über die Administrativstreitigkeiten, vom 14. März 1866 (alte Gesetzessammlung Bd. III, S. 77) über den Bestand des angesprochenen Gemeindebürgerrechts nicht der Regierungsrat als Administrativbehörde, sondern der Zivil¬ richter zu entscheiden. Durch Vermittlung des eidgenössischen Justiz= und Polizei¬ departementes fanden darauf nochmals Unterhandlungen zwischen den Beteiligten statt. Eine Anfrage bei den deutschen Behörden über die Anerkennung des Rekurrenten als badischen Staatsbürgers wurde vom Auswärtigen Amt des deutschen Reiches folgender¬ maßen beantwortet: Die Frage, ob der Rekurrent durch seine Legitimation die Standesrechte seines Vaters erworben habe, be¬ stimme sich nach dem vormaligen badischen Landrechte. Dieses lasse nach Art. 331 die Legitimation durch nachfolgende Ehe nur dann zu, wenn die Anerkennung spätestens bei der Eheschließung erfolgt sei. Da diese Voraussetzung hier nicht zutreffe, habe die Legiti¬ mation im vorliegenden Falle keine Anderung der Standesrechte bewirkt; vielmehr habe der Rekurrent nur das Recht erlangt, den Familiennamen seines Vaters zu führen, sowie gewisse Unter¬ halts= und Erbansprüche gegen diesen geltend zu machen. Unter Berufung auf diese Auskunft ersuchte nun das eidge¬ nössische Justiz= und Polizeidepartement den Regierungsrat des Kantons Thurgau, „die Angelegenheit nochmals in Erwägung zu ziehen und die Gemeinde Emmishofen zu verhalten, ihrem Bürger den verlangten Heimatschein auszuhändigen“. Hierauf beschloß der Regierungsrat des Kantons Thurgau am

12. November 1910, auf Grund einer nochmaligen Vernehm¬ lassung der Bürgerverwaltung Emmishofen, worin sich diese de¬ finitiv weigerte, dem Gesuch des Rekurrenten nachzukommen: „Es sei das Schreiben des eidgenössischen Justiz= und Polizei¬ departements gemäß Missiv zu beantworten und dabei die Ver¬ nehmlassung der Bürgerverwaltung Emmishofen im Original beizulegen.“ Dieser Beschluß wurde dem eidgenössischen Justiz= und Polizei¬ departement am gleichen Tage, und sodann am 16. November durch diese Behörde dem Rekurrenten mitgeteilt, wobei das De¬ partement bemerkte, es stehe dem Rekurrenten frei, gegen den Entscheid des Regierungsrates, bezw. der Bürgergemeinde Emmis¬ hofen, den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht zu er¬ greifen. B. — Am 11. Januar 1911 hat Kressebuch den staatsrecht¬ lichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag: „Der Entscheid der Gemeindebehörden Emmishofen, wonach der „Rekurrent das Bürgerrecht dieser Gemeinde durch Legitimation „verloren haben soll, sei als verfassungswidrig aufzuheben. Es sei „die Gemeinde Emmishofen anzuhalten, den Rekurrenten als ihren „Bürger anzuerkennen, sie sei anzuhalten, die nötigen Schriften „(Heimatschein u. dergl.) an diesen herauszugeben, überhaupt ihn „in alle Rechte eintreten zu lassen, die ihm als Bürger der Ge¬ „meinde Emmishofen zukommen“; und mit der Bemerkung, eventuell richte sich der Rekurs gegen den Kanton Thurgau, „soweit dessen Oberaufsichts= und Verfügungs¬ recht in Betracht fällt, und soweit es sich um die Verweigerung des Kantonsbürgerrechts handelt“. C. — Der Regierungsrat des Kantons Thurgau und Bürgergemeinde Emmishofen haben Abweisung des Rekurses be¬ antragt. Sie stellen sich auf den Standpunkt, daß zum Entscheid über die streitige Bürgerrechtsfrage nur der Zivilrichter kompetent sei, und daß es Sache des Rekurrenten gewesen wäre, den er¬ forderlichen Zivilprozeß anhängig zu machen, um die Existenz des von ihm beanspruchten Bürgerrechts richterlich feststellen zu lassen. Solange er dies nicht getan habe, könne er nicht als Bürger der Gemeinde Emmishofen, bzw. als Angehöriger des Kantons Thur¬ gau anerkennt werden. Übrigens habe der Rekurrent infolge seiner Legitimation durch Dominik Haberstroh tatsächlich das thurgauische Bürgerrecht verloren und die badische Staatsangehörigkeit erworben. D. — Aus dem Privatrechtlichen Gesetzbuch des Kan¬ tons Thurgau sind zu zitieren: § 138 Abs. 1: Die unehelichen Kinder erwerben durch die nachfolgende Ehe ihrer Eltern die Rechte ehelicher Kinder und AS 37 1 — 1911

kommen, sofern sie dannzumal noch minderjährig sind, ebenfalls unter die väterliche Vormundschaft. § 204: Die übrigen außerehelichen Kinder (der vorhergehende § handelt von den Brautkindern) tragen den Geschlechtsnamen der Mutter und gehören der Heimatgemeinde dieser als Bürger an. Eine Ausnahme findet statt, wenn der Vater ein Kantons¬ fremder ist und dem Kinde in dessen Heimat das Bürgerrecht aus¬ gemittelt werden kann. Art. 331 des Badischen Landrechts (der bis zum In¬ krafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches Geltung hatte) lautete: Uneheliche Kinder, die nicht aus einer Blutschande oder einem Ehebruch gezeugt sind, werden durch eine nachgefolgte Ehre ihrer Eltern ehelich gemacht, wenn beide zusammen vor der Heirat sie anerkannt haben, oder sie in der Heiratsurkunde selbst anerkennen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. — Da der Regierungsrat des Kantons Thurgau am

12. November 1910 nicht etwa aus formellen Gründen ein Zu¬ rückkommen auf seinen Beschluß vom 26. Februar 1910 ver¬ weigert, sondern die Frage, ob die Gemeinde Emmishofen zur Ausstellung eines Heimatscheines an den Rekurrenten verpflichtet sei, nochmals nach materiellen Gesichtspunkten entschieden hat, so erscheint der vorliegende, innert 60 Tagen von der Mitteilung dieses zweiten Entscheides an eingereichte staatsrechtliche Rekurs als rechtzeitig ergriffen. Was die Kompetenz des Bundesgerichts zur Anhandnahme des Rekurses betrifft, so ist zwar in der Rekursschrift kein bestimmtes verfassungsmäßiges Recht als verletzt bezeichnet worden. Indessen hat das Bundesgericht schon wiederholt festgestellt (vergl. AS 36 I S. 221 Erw. 4 und die dortigen Zitate), daß das Recht auf Ausstellung eines Heimatscheines ein Ausfluß der durch Art. 45 BV garantierten Niederlassungsfreiheit ist, und daß daher durch die unberechtigte Verweigerung eines Heimatscheines zugleich das verfassungsmäßige Recht auf freie Niederlassung verletzt wird. Außerdem ist der Anspruch auf Ausstellung eines Heimatscheines auch schon (vergl. AS 21 S. 9, 36 I S. 219 ff. Erw. 3) aus Art. 44 BV abgeleitet worden; und endlich zeigt gerade der vorliegende Fall, daß durch die Verweigerung der Ausstellung eines Heimatscheines indirekt auch das in Art. 54 BV garantierte Recht zur Ehe beeinträchtigt werden kann, wie denn überhaupt die Ausübung fast aller verfassungsmäßigen Rechte durch den Nichtbesitz eines Heimatscheines u. U. wesentich erschwert wird. Auf den Rekurs ist somit einzutreten. Dagegen kann es sich für das Bundesgericht gegebenen Falls nur darum handeln, die Behörden des Kantons Thurgau zur Ausstellung des verlangten Heimatscheines anzuhalten, wobei die Frage, ob der Rekurrent das Bürgerrecht der Gemeinde Emmishofen besitze, lediglich als Präjudizialpunkt vom Bundes¬ gericht geprüft werden kann. Vergl. BGB 36 I S. 218 f. Erw. 1 und 2. In der Sache selbst ist unbestritten, daß der Rekurrent als unehelich geborener Sohn einer Bürgerin von Emmishofen das Bürgerrecht dieser Gemeinde seiner Zeit erworben hat. Streitig ist bloß, ob er es in der Folge — durch Legitimation seitens eines Ausländers — verloren habe. Nach einem all¬ gemeinen Rechtsgrundsatze ist nun aber von demjenigen, der ein Recht beansprucht, nur darzutun, daß dieses Recht zur Ent¬ stehung gelangt ist, während der Untergang eines anerkannter¬ maßen s. Zt. zur Entstehung gelangten Rechtes von demjenigen nachzuweisen ist, der den Fortbestand dieses Rechtes negiert. Im vorliegenden Falle war es daher Sache der Gemeinde Emmishofen bezw. des Kantons Thurgau, diejenigen Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, aus denen sich der nachträgliche Untergang des vom Rekurrenten feststehendermaßen mit der Geburt erworbenen Bürger¬ rechts der Gemeinde Emmishofen ergeben soll. Nun ist zwar in dieser Hinsicht behauptet worden, der Re¬ kurrent habe durch Legitimation seitens eines Ausländers sein ursprüngliches Bürgerrecht verloren; und es steht auch in tat¬ sächlicher Beziehung fest, daß im Jahre 1858 der Badenser Haber¬ stroh, der inzwischen die Mutter des Rekurrenten geheiratet hatte, diesen als seinen Sohn anzuerkennen erklärt hat. Über die recht¬ liche Wirkung dieser Erklärung herrscht jedoch Streit, und es stellen sich sowohl die Gemeinde Emmishofen, als auch der Re¬ gierungsrat des Kantons Thurgau ausdrücklich auf den Stand¬ punkt, daß hierüber nur der Zivilrichter, und zwar der kan¬

tonale Zivilrichter, zu urteilen kompetent sei. Bedürfte es aber darnach, wenigstens nach der Auffassung der rekursbeklagten Be¬ hörden, zum Entscheide über die streitige Bürgerrechtsfrage der Einleitung eines Zivilprozesses, und ist ein solcher Zivilprozeß von derjenigen Partei, die nach dem angeführten Beweisgrundsatze dazu verpflichtet wäre, bis zur Stunde nicht eingeleitet worden, so folgt daraus ohne weiteres, daß die Behörden des Kantons Thurgau gegenwärtig, und solange dem Rekurrenten das Bürger¬ recht der Gemeinde Emmishofen nicht abgesprochen sein wird, verpflichtet sind, ihn als ihren Bürger zu behandeln und ihm also einen Heimatschein auszustellen. Die dem Rekurrenten von der Gemeinde Emmishofen und vom Regierungsrate des Kantons Thurgau gemachte Zumutung, daß er behufs Feststellung seines Bürgerrechts einen Zivilprozeß anstrenge, läuft praktisch darauf hinaus, ihm den Beweis des Nichtverlustes seines Bürger¬ rechtes zu überbinden, während es, wie ausgeführt, Sache der Rekursbeklagten wäre, den Verlust dieses Bürgerrechts darzutun und also die zur Feststellung dieses Verlustes geeigneten Schritte zu unternehmen.

3. — Aber auch wenn von diesem formellen Standpunkte abgesehen wird — trotzdem es die rekursbeklagten Behörden selber sind, die die Einleitung eines Zivilprozesses für nötig erklären —, muß der vorliegende Rekurs gutgeheißen werden. Dies ist zunächst ohne weiteres klar, wenn (vergl. Burckhardt, Kommentar S. 554 sub Art. 54 i. f.) die streitige Bürgerrechts¬ frage auf Grund der Bundesverfassung von 1874 beurteilt wird. Art. 54 Abs. 5 bestimmt zwar, daß „durch die nachfolgende Ehe der Eltern die vorehelich geborenen Kinder derselben legiti¬ miert werden," und es liegt gewiß nahe, daraus zu schließen, daß die betreffenden vorehelichen Kinder zugleich auch das Bürger¬ recht des Vaters erwerben und dasjenige der Mutter verlieren. Allein einmal ließe sich immerhin die Frage aufwerfen, ob die zitierte Verfassungsbestimmung überhaupt auf Bürgerrechts¬ fragen anwendbar sei, oder ob sich ihre Wirkung nicht vielmehr auf die familien rechtliche Seite der Legitimation be¬ schränke, was insbesondere daraus geschlossen werden könnte, daß hier (im Gegensatz zu Art. 54 Abs. 4) nicht von einem „Er¬ werb des Heimatrechtes“, sondern bloß von „Legitimation“ die Rede ist. Sodann kann sich Art. 54 Abs. 5, selbst wenn er da¬ hin ausgelegt wird, daß das legitimierte Kind mit dem Namen seines Vaters zugleich dessen Bürgerrecht erwerbe, doch jedenfalls nur auf die Anerkennung durch einen schweizerischen Vater beziehen, da es ja nicht in der Macht der Eidgenossenschaft steht, irgend jemand ein ausländisches Bürgerrecht zuzusichern. Ent¬ sprechend dieser Beschränkung der direkten und positiven Wirkung der Legitimation ist aber alsdann auch die allfällig da¬ raus abzuleitende indirekte und negative Wirkung eines Ver¬ lustes des bisherigen Bürgerrechtes (nämlich des Bürgerrechts der unehelichen Mutter) auf die Fälle der Legitimation durch einen schweizerischen Vater zu beschränken. Wird indessen auch noch weiter gegangen und unabhängig von Art. 54 Abs. 5 BV der Satz aufgestellt (vergl. BGE 4 S.341 f, BBl. 1894 2 II S. 25, sowie Sieber, Staatsbürgerrecht S. 443 f), daß das uneheliche Kind einer Schweizerin und eines Ausländers, welches durch Legitimation das Heimatrecht des Vaters erwirbt, damit zugleich das Schweizerbürgerrecht verliere¬ gleichwie unabhängig von Art. 54 Abs. 4 die Praxis den Satz aufgestellt hat, daß für die Frau der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit durch Eheabschluß zugleich den Verlust des Schweizerbürgerrechts zur Folge habe (vergl. BGE 36 I S. 224) —, so kann doch mit Rücksicht auf Art. 44 BV und angesichts der ausgesprochenen Tendenz der Bundesgesetzgebung des ganzen vorigen Jahrhunderts, keine neuen Fälle von Heimat¬ losigkeit zu schaffen, der Verlust des Schweizerbürgerrechts im Falle des Art. 54 Abs. 5 — wiederum analog demjenigen des Art. 54 Abs. 4 (vergl. a. a. O. S. 224) — immerhin nur unter der Bedingung angenommen werden, daß das betreffende uneheliche Kind infolge der Legitimation auch wirklich die in Be¬ tracht kommende ausländische Staatsangehörigkeit erworben habe. Daß nun im vorliegenden Falle die Legitimation seitens des ausländischen Vaters (Haberstroh) für den Rekurrenten den Er¬ werb der ausländischen (badischen) Staatsangehörigkeit zur Folge gehabt habe, ist auf Grund von Art. 331 des badischen Land¬ rechts in Verbindung mit der bei den Akten liegenden Erklärung

des Auswärtigen Amts des deutschen Reichs nicht anzunehmen. Denn darnach hätte die in Betracht kommende Anerkennung ent¬ weder vor der Heirat oder doch in der Heiratsurkunde selbst stattfinden müssen. Dies ist jedoch feststehendermaßen nicht ge¬ schehen. Hat aber unter diesen Umständen der Rekurrent mit seiner Anerkennung durch Dominik Haberstroh die badische Staatsangehörigkeit nicht erworben, so hat er nach dem Ge¬ sagten auch das Schweizerbürgerrecht nicht verloren.

4. — Im gleichen Sinne müßte der Entscheid auf Grund der Bundesverfassung von 1848 ausfallen. Denn da diese Verfassung, im Gegensatz zur derjenigen von 1874, über die Rechtsverhältnisse der unehelichen Kinder keine Vorschriften ent¬ hielt, käme § 138 Abs. 1 des thurg. privatrechtlichen Gesetzbuches zur Anwendung, wonach „die unehelichen Kinder durch die nach¬ folgende Ehe ihrer Eltern die Rechte ehelicher Kinder erwerben“ Nun ist aber ohne weiteres klar, daß diese Bestimmung eines kantonalen Gesetzbuches in Bezug auf den Verlust des Schweizerbürgerrechts infolge der Legitimation seitens eines Aus¬ länders keine weitergehenden Wirkungen haben konnte, als nun¬ mehr Art. 54 Abs. 5 der Bundesverfassung. Auch nach Maßgabe der zitierten Gesetzesbestimmung hätte daher der Re¬ kurrent mit seiner Legitimation durch Dominik Haberstroh das Bürgerrecht der schweizerischen Gemeinde Emmishofen nur dann verloren, wenn er infolge desselben Rechtsaktes die badische Staatsangehörigkeit erworben hätte, was aber eben, wie dar¬ getan, tatsächlich nicht zutrifft.

5. — Zu keinem andern Resultate würde endlich auch die An¬ wendung von § 204 des thurg. privatrechtlichen Gesetzbuches führen. Denn darnach gehören die unehelichen Kinder grundsätz¬ lich der Heimatgemeinde ihrer Mutter an, und es ist von diesem Prinzip eine „Ausnahme“ nur dann zu machen, wenn der Vater ein Kantonsfremder ist, und dem betreffenden Kinde „in dessen Heimat“ (d. h. in der Heimat des Vaters) „das Bürgerrecht ausgemittelt werden kann“, was jedoch wiederum im vorliegenden Falle nicht zutrifft. Auch von diesem Gesichtspunkte aus hat daher der Rekurrent mit seiner Anerkennung durch Dominik Haberstroh das Bürger¬ recht der schweizerischen Gemeinde Emmishofen aus dem Grunde nicht verloren, weil er die betreffende ausländische Staatsangehörigkeit nicht erworben hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheißen, und demgemäß unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides der Regierungsrat des Kantons Thurgau eingeladen, dafür besorgt zu sein, daß dem Rekurrenten ein Heimatschein ausgestellt werde, in welchem er als Bürger der Gemeinde Emmishofen und als thur¬ gauischer Kantonsbürger anerkannt wird.