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46. Entscheid vom 30. März 1911 in Sachen Gutmann. Art. 17 ff. SchKG: Stellung und Kompetenzen der Aufsichtsbehörden. Ueberprüfung von Betreibungshandlungen nach Ablauf der Beschwer- defrist aus disziplinarischen Gründen und zur Untersuchung der Frage, ob eine Amtshandlung absolut nichtig sei. Weiterziehung der auf Grund einer solchen Ueberprüfung ergangenen Entscheide an das Bundesgericht. A. — Der Rekurrent A. Gutmann in Zürich I beschwerte sich bei den kantonalen Aufsichtsbehörden darüber, daß in der von ihm gegen Xaver Schürmann, Wirt zum „Einhornstübeli“ in Luzern, eingeleiteten Betreibung seinem Begehren um Siegelung der Pfändungsobjekte (Weine und Spirituosen) keine Folge gegeben worden sei. Dadurch sei die erfolgte Pfandunterschlagung ermög¬ licht worden, welche dem Rekurrenten laut Verlustschein auf seiner Forderung von 468 Fr. 50 Cts. einen Verlust von vollen 353 Fr. 50 Cts. verursacht habe. Für diesen Schaden sei der Betreibungsbeamte haftbar zu erklären. Ferner sei festzustellen, daß das Betreibungsamt durch die Nichtanzeige des Retentions¬ anspruches des Luzerner Brauhauses an den Rekurrenten den Art. 106 und 37 SchKG zuwidergehandelt habe. Beide kantonalen Instanzen haben die Beschwerde aus folgenden Gründen abgewiesen: Gemäß Art. 5 SchKG seien die Betrei¬
bungsbeamten für den durch ihr Verschulden verursachten Schaden gerichtlich zu belangen, was aber eine vorherige administrative Untersuchung durch die Aufsichtsbehörden nicht ausschließe. Es beständen jedoch in casu zu wenig Anhaltspunkte, um ein Ver¬ schulden des Betreibungsamtes anzunehmen. Aus dem Verhalten des Rekurrenten, welcher bis zur Einleitung des Beschwerdever¬ fahrens wegen Nichtvornahme der Siegelung beim Betreibungs¬ amt nicht reklamiert hatte, habe geschlossen werden können, daß die Angaben des Schuldners, das Siegelungsbegehren sei infolge Leistung einer Abschlagszahlung zurückgezogen worden, auf Wahr¬ heit beruhen. Die Beschwerde wegen Nichtanzeige der Retentions¬ ansprache erweise sich als haltlos, nachdem der Rekurrent durch den Kollokationsplan davon Kenntnis erhalten, gleichwohl aber den Kollokationsplan nicht angefochten habe. Dagegen bleibe es dem Rekurrenten unbenommen, gemäß Art. 5 cit. gegen das Be¬ treibungsamt auf dem ordentlichen Prozeßweg vorzugehen. B. — Gegen den Entscheid der obern kantonalen Aufsichts¬ behörde hat der Rekurrent nunmehr innert Frist und unter Er¬ neuerung seiner Begehren den Rekurs an das Bundesgericht er¬ griffen. Auch dieser Entscheid ist seines Erachtens gesetzwidrig und involviert eine Rechtsverweigerung, was vom Bundesgericht eben¬ falls festzustellen sei. Die Vorinstanz hat auf Abweisung des Rekurses angetragen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. — Der Rekurrent verlangt nicht, daß eine gesetzwidrige Amtshandlung des Betreibungsbeamten von den Aufsichtsbehörden berichtigt werde. Nachdem die Betreibung abgeschlossen ist, war denn auch eine solche Korrektur ausgeschlossen. Ebensowenig wird beantragt, obschon der Rekurrent sich auf Rechtsverweigerung be¬ ruft, es habe das Betreibungsamt eine unterlassene Amtshandlung nachträglich vorzunehmen, weil auch das nicht mehr möglich ist. Es kann sich somit nur noch darum handeln, ob das Betrei¬ bungsamt durch die nicht mehr nachzuholende Unterlassung der Siegelung der gepfändeten Gegenstände, sowie der Anzeige des Retentionsanspruchs des Luzerner Brauhauses an den Rekurrenten diesem nach Art. 5 SchKG schadenersatzpflichtig geworden sei. Hierüber zu entscheiden, ist einzig Sache des ordentlichen Rich¬ ters. Die Vorinstanz hätte daher auf die Beschwerde gar nicht einzutreten brauchen. Wenn sie es dennoch getan hat, so hat der Rekurrent keinen Anlaß, sich darüber zu beschweren. Die kanto¬ nalen Aufsichtsbehörden können jederzeit eine Untersuchung der Amtsführung der ihnen unterstellten Beamten vornehmen, schon mit Rücksicht auf ihre Disziplinarbefugnisse, sowie aus dem wei¬ tern Gesichtspunkt, der aber im vorliegenden Falle nicht zutrifft daß Verstöße gegen das Gesetz zu Tage treten können, welche die absolute Nichtigkeit der Betreibungshandlung zur Folge haben und daher auch nach Ablauf der Beschwerdefrist ein Einschreiten der Aufsichtsbehörden rechtfertigen (vergl. AS Sep.=Ausg. 13 Nr. 3 Erw. 1*)
2. — Wenn die kantonale Aufsichtsbehörde aus dem einen oder andern dieser Gründe auf eine Beschwerde eintritt, so ist jedoch die Möglichkeit der Weiterziehung ihres Entscheides an das Bundesgericht beschränkt. Im zweiten Falle besteht sie, soweit die kantonale Aussichtsbehörde unter Verletzung einer Bestimmung des eidgenössischen Rechtes das Vorliegen eines Verstoßes gegen zwin¬ gende gesetzliche Normen angenommen oder verneint hat, und es sind alsdann die von ihr infolge ihrer rechtsirrtümlichen Auffassung getroffenen Anordnungen vom Bundesgericht aufzuheben oder zu berichtigen. Anders verhält es sich mit dem ersten Falle, wo die Untersuchung ein solches Einschreiten nicht zur Folge hat, weil eine Korrektur der angefochtenen Amtshandlung nach der Sach¬ lage ausgeschlossen ist, und die Prüfung der Amtstätigkeit des Betreibungsbeamten also nur noch vom disziplinarischen Stand¬ punkt aus in Frage kommt. In diesem Fall ist das Bundesge¬ richt weder berechtigt, noch verpflichtet, sich in eine Überprüfung des Vorentscheides einzulassen, welcher ja nur den Betreibungs¬ beamten selber be= oder entlasten, für die Parteien dagegen keine rechtliche Folge haben kann. Die Parteien haben kein vor dem Bundesgericht verfolgbares Anrecht darauf, daß gegen den schuld¬ haften Beamten disziplinarisch vorgegangen werde (Sep.=Ausg. 12 Nr. 56 Erw. 1**), und die Ablehnung eines disziplinarischen Ein¬ schreitens gegen ihn bedeutet daher keine Gesetzesverletzung, gegen welche das Bundesgericht angerufen werden könnte.
* Ges.-Ausg. 36 I S. 92 ff. — ** Id. 35 I S. 786 E. 1. AS 37 1 — 1911
Ebensowenig hat der Rekurrent endlich ein gesetzliches Anrecht darauf, daß die Aufsichtsbehörden einen Vorentscheid über die Frage der Haftbarkeit des Betreibungsbeamten fällen. Diese Haft¬ barkeit festzustellen, ist, wie bereits konstatiert, ausschließlich Sache des Richters und das Bundesgericht hat sich denn auch von jeher geweigert, als Oberaufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs auf einen Rekurs bloß deswegen einzutreten, weil die Untersuchung der Gesetzmäßigkeit unwiderruflicher Verfügungen für die Frage der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit des Betrei¬ bungsbeamten praktisch sein könnte (s. Sep.=Ausg. Nr. 13 Nr. 9 und die dortigen Zitate *). Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.