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37_I_222

BGE 37 I 222

Bundesgericht (BGE) · 1911-03-30 · Deutsch CH
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45. Entscheid vom 30. März 1911 in Sachen Weibel.

Art. 6 Abs. 1 Verordn. d. BG v. 3. Nov. 1910 : Formelle Mangel¬

haftigkeit eines Rekurses an das Bundesgericht, wenn dem Rekurse

nicht eine amtliche Ausfertigung des angefochtenen Entscheides bei¬

gelegt wird.

A. — In einer von Prof. Dr. Beuttner in Genf für einen

Betrag von 400 Fr. nebst Zins zu 5% seit 1. Dezember 1910

gegen den Rekurrenten L. Weibel in Zürich IV eingeleiteten Be¬

treibung stellte das dortige Betreibungsamt dem Rekurrenten am

7. Dezember 1910 den Zahlungsbefehl und am 5. Januar 1911

die Pfändungsankündigung zu.

B. Über letztere Maßnahme beschwerte sich der Rekurrent bei

den kantonalen Aufsichtsbehörden, mit der Begründung, daß er

Rechtsvorschlag erhoben habe.

Beide kantonalen Instanzen haben die Beschwerde abgewiesen,

gestützt auf die Erklärung des Betreibungsamtes, daß ein Rechts¬

vorschlag innert Frist nicht eingegangen sei. Zwar sei der Rekur¬

rent einige Tage nach dem 7. Dezember auf dem Betreibungsamt

erschienen und habe die Vorlegung des Forderungstitels verlangt,

ein Rechtsvorschlag sei aber nicht erfolgt.

J. — Gegen den Entscheid der obern kantonalen Instanz vom

9. März 1911 hat der Rekurrent innert Frist unter Beilegung

einer selbst angefertigten Abschrift des angefochtenen Entscheides

den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen.

Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Laut Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Beschwerde¬

führung in Schuldbetreibungs= und Konkurssachen vom 3. No¬

vember 1910 ist den betreibungsrechtlichen Beschwerden an das

Bundesgericht eine vollständige „Ausfertigung“ des angefochtenen

Entscheides beizulegen. Hierunter ist eine amtliche Ausfertigung

zu verstehen, da nur eine solche die nötigen Garantien für die

Authentizität der Entscheidung bietet. Eine amtliche Ausfertigung

kann vom Beschwerdeführer umso eher verlangt werden, als die

Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden nach Art. 3 der neuen

Verordnung den Parteien in vollständiger Ausfertigung gebühren¬

frei zuzustellen sind. Da nun der Rekurrent bloß eine selbst an¬

gefertigte, nicht beglaubigte Abschrift des angefochtenen Entscheides

eingelegt hat, kann auf den vorliegenden Rekurs schon wegen for¬

meller Mangelhaftigkeit nicht eingetreten werden.

2. — Übrigens entbehrt der Rekurs auch materiell jeder Be¬

wie von den Vorinstanzen

gründung. Nachdem der Rekurrent -

in für das Bundesgericht verbindlicher Weise festgestellt — innert

Frist Rechtsvorschlag nicht erhoben hatte, stand der Fortsetzung

der Betreibung ein Hindernis nicht im Weg.

Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer

erkannt:

Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.