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44. Entscheid vom 30. März 1911 in Sachen Krüsi. Art. 197 und 256 SchKG: Dritten gehörende Objekte sind mangels einer ausdrücklichen Vorschrift des kantonalen Rechtes auch dann nicht in die konkursrechtliche Verwertung einzubeziehen, wenn sie für Forderungen gegen den Gemeinschuldner als Pfand haften. — Stellung und Kompetenzen der Aufsichtsbehörden im Konkursverfahren. A. — Durch die in den Jahren 1907 bis 1909 von der Gemeinde Goßau erstellte Sonnenbühlstraße wurden die Liegen¬ schaften Helfenberger und Huber=Anderau in Neudorf=Goßau vollständig zerschnitten. Güttinger, Rieser und Wüger übernahmen nun als Eigentümer der anstoßenden Liegenschaft gegenüber der Gemeinde die Verpflichtung, ihr die gleichzeitig mit dem für die Anlage der Straße selber erforderlichen Boden expropriierten kleinen Restparzellen im Ausmaß von 371,1 m2 abzukaufen. Diese Verpflichtung überbanden sie beim Verkauf ihrer eigenen Liegenschaft ausdrücklich dem neuen Erwerber Moritz Meyer in Rorschacherberg. Unter der nämlichen Bedingung übertrug Meyer die Liegenschaft seinerseits an Riesler=Nägeli in Zürich III und dieser an Josef Stucky, Wirt und Kohlenhändler in St. Mar¬ grethen. Nach dem Flächenmaß von 2757,9 m2 zu schließen, sind in den beiden letzter Kaufbriefen die Restparzellen Helfenberger und Huber=Anderau bereits berücksichtigt. Nachdem über Stucky der Konkurs ausgebrochen war, forderte der Gemeinderat Goßau von der Konkursmasse die gerichtliche Anerkennung, daß die Entschädigung für die Bodenauslösung im Betrage von 2442 Fr. 05 Cts. als Reallast auf der Liegenschaft
hafte. Er wurde aber mit diesem Begehren vom Kantonsgericht am 8. September 1910 abgewiesen, weil das st. gallische Recht die Impropriation nicht kenne und der Verkauf abgetrennter Bodenparzellen im Expropriationsverfahren daher mangels ander¬ weitiger Vereinbarung zu Gunsten des Verkäufers nur eine obli¬ gatorische Verpflichtung begründe. Demgemäß gab das vom Kon¬ kursamt Unterrheintal mit der Versteigerung der Liegenschaft be¬ auftragte Konkursamt Goßau in den Steigerungsbedingungen das Flächenmaß nur zu 2386,8 m2 an. Das Konkursam Unterrheintal erklärte sich stillschweigend damit einverstanden und es fand denn auch die erste Steigerung am 21. Dezember 1910 unter Zugrundelegung dieses Flächenmaßes statt. B. — Dagegen beschwerte sich der Pfandgläubiger Johann Krüsi, zum « Café Suisse » in St. Gallen, über dieses Vor¬ gehen bei den kantonalen Aufsichtsbehörden, mit dem Begehren, das Konkursamt Goßau sei anzuhalten, gemäß dem Auftrag des Konkursamtes Unterrheintal die Liegenschaft mit dem vollen Maße zu versteigern, wie der Kridar sie gekauft habe und wie sie in seinen Hypothekartiteln verzeichnet sei. Zur Begründung machte der Rekurrent geltend, das Konkursamt Goßau dürfe nicht eigenmächtig vom Auftrage des requirierenden Amtes abweichen. Aber auch materiell sei die Beschwerde wohl begründet, weil, wie im Kaufbrief, so auch in den beiden Hypothekartiteln des Rekur¬ renten der Flächeninhalt der Liegenschaft ausdrücklich zu 2757,9 m2 angegeben sei und der Rekurrent erheblich geschädigt würde, wenn nun weniger Boden zur Versteigerung gelangen sollte. Das Urteil des Kantonsgerichts vom 8. September 1910 stelle nicht fest, daß die abgetrennten Parzellen nicht Eigentum des Stucky gewesen seien; nur das Dispositiv sei rechtskräftig und dieses betreffe bloß die Entschädigungsforderung. Da der Gemeinderat im Konkurs ür den Betrag des vereinbarten Kaufpreises kolloziert worden sei, wäre es auch unverständlich, wenn er außerdem das Eigentum an den veräußerten Parzellen beanspruchen könnte. Beide kantonalen Instanzen haben die Beschwerde aus folgenden Gründen abgewiesen: Die Frage, in welchem Umfange ein er¬ suchtes Konkursamt an den Auftrag des ersuchenden Amtes ge¬ bunden sei, brauche nicht erörtert zu werden, weil das Konkurs¬ amt Unterrheintal sich über das Vorgehen des Konkursamtes Goßau gar nicht beschwert habe. Dieses Vorgehen sei übrigens vollständig korrekt. Das Konkursamt könne nur denjenigen Boden versteigern, welcher im Eigentum des Gemeinschuldners stehe und daher in die Konkursmasse falle, auch wenn mehr Boden vom Kridaren verpfändet worden sein sollte. Freilich spreche sich nun das Dispositiv des kantonsgerichtlichen Urteils vom 8. September 1910 über den Umfang des Eigentums Stuckys nicht aus. Ent¬ scheidend aber sei, daß die Konkursmasse selber im Prozeß die Gegenpartei ausdrücklich bei der Erklärung behaftet habe, daß die streitigen Bodenparzellen noch nicht ins Eigentum des Stucky übergegangen seien. Unzutreffend sei ferner der Einwand, der Gemeinderat verlange im Konkurs den Kaufpreis für diese Par¬ zellen. Er mache vielmehr eine Schadenersatzforderung wegen Nicht¬ erfüllung der Auslösungspflicht durch Stucky geltend; wenn nun die Konkursverwaltung diese Forderung anerkannt haben sollte, so berühre das die Eigentumsverhältnisse an den Parzellen in keiner Weise. C. — Den Entscheid der obern kantonalen Aufsichtsbehörde vom 6. März 1911 hat der Rekurrent innert Frist unter Er¬ neuerung seines Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen. Der Rekurrent hält an seiner Auffassung fest und verlangt even¬ tuell, es sei die Steigerung der Liegenschaft zu sistieren, bis der Richter über das Eigentum an den streitigen Bodenabschnitten geurteilt habe. Die Vorinstanz hat auf Abweisung des Rekurses angetragen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Unrichtig ist zunächst in tatsächlicher Beziehung die Be¬ hauptung des Rekurrenten, daß das Konkursamt Unterrheintal demjenigen von Goßau Auftrag zur Versteigerung der Liegenschaft unter Zugrundelegung des Flächenmaßes von 2757,9 m2 erteilt habe. Aus den Akten ergibt sich vielmehr, daß das requirierende Amt es dem requirierten überließ, nach eigenem Ermessen vorzu¬ gehen und daß es denn auch weder gegen die vom Konkursamt Goßau getroffenen Anordnungen Beschwerde führte, noch vor der Vornahme der ersten Steigerung auf Abänderung der Gantbe¬ dingungen drang.
Ob das Konkursamt Unterrheintal mit den angefochtenen Handlungen des Konkursamtes Goßau einverstanden war oder nicht, ist übrigens für das Bundesgericht durchaus neben¬ sächlich, da das Bundesgericht es ja nur noch mit dem Entscheid der obern kantonalen Aufsichtsbehörde zu tun hat. Hat der Re¬ kurrent ein gesetzliches Anrecht darauf, daß die Liegenschaftsstei¬ gerung auf die verlangte Weise abgehalten werde, so muß der Vorentscheid aufgehoben werden, gleichviel, ob das requirierende oder das requirierte Amt dafür verantwortlich ist, daß nicht von Anfang an so verfahren wurde. Hat er aber keinen solchen An¬ spruch, so muß der Rekurs abgewiesen werden, ob das Konkurs¬ amt Goßau mit oder ohne Auftrag gehandelt habe.
2. — Nun stellt die Vorinstanz fest, daß die streitigen 1,1 m2 Boden nicht in das Eigentum des Gemeinschuldners Stucky übergegangen sind und daher auch nicht zur Konkursmasse gehören. Dabei handelt es sich um die Anwendung von kantonalem Recht, die vom Bundesgericht nicht nachgeprüft werden kann. Ist somit die Feststellung der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich, so kann die Verletzung einer Bestimmung des eidge¬ nössischen Rechts darin unmöglich erblickt werden, daß die kanto¬ nale Aufsichtsbehörde sich weigert, dem Konkursamt Goßau den Auftrag zu erteilen, im Konkurs Stucky auch die dem Konkur¬ siten nicht gehörenden Landparzellen zur Verwertung zu bringen. Es ergibt sich schon aus Art. 197 in Verbindung mit Art. 256 SchKG und ist zudem vom Bundesgericht wiederholt ausdrücklich festgestellt worden, daß nach Bundesrecht nur die dem Gemein¬ schuldner selber gehörenden Vermögensgegenstände zu liquidieren sind, ohne Rücksicht darauf, ob für Pfandforderungen gegen den Konkursiten auch noch andere, Dritten gehörende Objekte haften (AS 23 Nr. 49, Sep.=Ausg. 1 Nr. 83, 6 Nr. 42, 9 Nr. 27 und 10 Rr. 63 *). Diese Pfandrechte auf Drittmannsgut werden durch die konkursrechtliche Liquidation nicht affiziert und können durch besondere, gegen den Schuldner gerichtete und auch während der Konkurspendenz zulässige Betreibung auf Pfandverwertung
* Ges.-Ausg. 24 I S. 756 ff., 29 I S. 331, 32 I S. 398 Erw. 3, 33 1 S. 834. geltend gemacht werden (vergl. Sep.=Ausg. 9 Nr. 24 und 27 und 12 Nr. 57 *) Freilich kann in gewissen Spezialfällen ein Interesse dafür vor¬ liegen, auch Drittpfänder mit in die konkursrechtliche Verwertung einzubeziehen, und dieses Interesse kann dazu führen, daß eine solche gleichzeitige Verwertung vom kantonalen Recht ausdrücklich vorgeschrieben wird (so z. B. Sep.=Ausg. 6 Nr. 80 **). vorliegenden Falle besteht aber nach der maßgebenden Erklärung der Vorinstanz eine solche kantonalrechtliche Bestimmung nicht. Es hat daher bei der allgemeinen Vorschrift des Konkursgesetzes sein Bewenden, daß nur das im Eigentum des Gemeinschuldners selber befindliche Eigentum im Konkurs zu verwerten ist, was sowohl zur Abweisung des Haupt= als des Eventualbegehrens des Rekurrenten führt.
3. — Anderseits ist zu sagen, daß die Konkursmasse die Mög¬ lichkeit gehabt hätte, die streitigen Parzellen gegen Bezahlung des dafür mit den Rechtsvorgängern des Gemeinschuldners vereinbarten Preises zu erwerben. Wenn sie das bisher abgelehnt hat, so können die Aufsichtsbehörden ihr ein anderes Verhalten nicht vor¬ schreiben, da sie dabei im Rahmen ihrer selbständigen Verwal¬ tungstätigkeit gehandelt hat, in welche die Aufsichtsbehörden sich nicht einzumischen haben (vergl. Sep.=Ausg. 12 Nr. 42***). Es ist übrigens wohl begreiflich, daß die Konkursverwaltung von dieser Ausgabe, die ja auf Rechnung der ganzen Masse erfolgt, aber nur einzelnen Pfandgläubigern zu Gute gekommen wäre, ab¬ gesehen hat, zumal, wie bereits festgestellt, die Rechte dieser Gläu¬ biger dadurch in keiner Weise beeinträchtigt werden. Sie behalten ihr Pfandrecht, wenn es überhaupt rechtlich begründet ist, nach wie vor auch für die im Konkurs nicht zur Versteigerung ge¬ langten Bodenparzellen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.
* Ges.-Ausg. 32 I S. 384 und 398 Erw. 3 und 35 I S. 790. — ** Id. 29 I S. 607 ff. *** Id. 35 I S. 630.