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36. Entscheid vom 28. Februar 1911 in Sachen Schlagenhauf. Anwendbarkeit des Art. 95 Abs. 3 SchKG bei einer Pfändung in einer Arrestbetreibung, die am gewöhnlichen Betreibungsforum durchge¬ führt wird. — Zulässigkeit einer Nachpfändung, auch wenn der Schätzungswert der gepfändeten Objekte den Betrag der Forderung übersteigt, sofern sie von Dritten angesprochen sind und feststeht, dass andere unbestritten dem Schuldner gehörende Gegenstände vor¬ handen sind. A. — Der Rekurrent, G. Schlagenhauf in Wollmatingen bei Konstanz, leitete am 14. Januar 1911 gegen Adam Heilig, Zahn¬ arzt in Speicher, an dessen Wohnort Betreibung für 750 Fr. nebst Zins ein. Da der Schuldner beabsichtigte, ins Ausland zu ziehen, so erwirkte der Rekurrent sodann am 31. Januar 1911 gegen ihn einen Arrestbefehl. Das Betreibungsamt Speicher, mit dessen Vollziehung beauftragt, belegte eine Reihe von im Wart¬ zimmer des Schuldners befindlichen Gegenständen im Schatzungs¬ werte von 1000 Fr. mit Arrest. Ansprüche Dritter wurden auf der Arresturkunde nicht vorgemerkt, obwohl der Schuldner erklärt hatte, es gehörten sämtliche in der Wohnung vorhandenen Objekte einer Frau Grötsch in Konstanz. Dem Rekurrenten wurde in der erwähnten Betreibung Nr. 474 die provisorische Rechtsöffnung bewilligt, worauf er am 7. Februar das Pfändungsbegehren stellte. Hiefür übergab er dem Betreibungsamt ein Verzeichnis von Gegen¬ ständen, die nach seiner Angabe unbestreitbar dem Schuldner ge¬ hörten, und verlangte, daß die verarrestierten Objekte erst in letzter Linie gepfändet werden sollten. Das Betreibungsamt vollzog die Pfändung am 9. Februar, beschränkte sie aber auf die bereits mit Arrest belegten Gegenstände. Dabei nahm es von der Eigentums¬ ansprache der Frau Grötsch mit Bezug auf alle Pfändungsobjekte Vormerk und setzte dem Gläubiger und dem Schuldner eine am
19. Februar ablaufende Frist zur Bestreitung an. Der Rekurrent ersuchte darauf das Betreibungsamt, außerdem noch solche Gegen¬ stände zu pfänden, die unbestrittenes Eigentum des Schuldners seien, und führte eine Anzahl solcher Objekte an. Das Betrei¬ bungsamt weigerte sich indessen, diesem Gesuche zu entsprechen, in¬ dem es ausführte, es müsse zunächst der Streit über das Eigen¬ tum an den bereits gepfändeten erledigt werden. B. — Hiegegen beschwerte sich der Rekurrent bei der kantonalen Aufsichtsbehörde mit der Begründung, daß er berechtigt sei zu ver¬ langen, daß in erster Linie die Gegenstände gepfändet werden, die unbestrittenes Eigentum des Schuldners seien. Bevor die Behörde über die Beschwerde entschied, nahm das Betreibungsamt Speicher am 15. Februar vorsichtshalber die verlangte Nachpfändung vor, da der Schuldner sich anschickte, seinen Hausrat wegzuführen. Es pfändete dabei neu drei Gruppen von Gegenständen im Schätzungs¬ werte von 616 Fr. Hievon bezeichnete der Schuldner eine Gruppe als Eigentum des Rekurrenten und eine zweite im Schätzungs¬ werte von 220 Fr. als Eigentum der Frau Grötsch. Das Betrei¬ bungsamt setzte gemäß Art. 106 SchKG Frist zur Bestreitung der Ansprachen an. Im übrigen fügte es in der Pfändungsurkunde folgende Bemerkung bei: „Diese Nachpfändung kann durch den ausstehenden Entscheid der Aufsichtsbehörde nichtig erklärt werden.“ Durch Entscheid vom 18. Februar 1911 wies die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, indem sie von folgenden Erwä¬ gungen ausging: Es handle sich um eine Betreibung auf Grund eines vorausgegangenen Arrestes. Daher habe sich die Pfändung in erster Linie auf die Arrestgegenstände erstrecken müssen und diese deckten die Forderung des Gläubigers genügend. Die Tatsache allein, daß an den gepfändeten Gegenständen ein Eigentumsrecht geltend gemacht werde, berechtige noch nicht zur Nachpfändung, sondern eine solche sei erst zulässig, wenn der Anspruch des Dritten anerkannt oder gerichtlich geschützt worden sei. Diese Voraus¬ setzungen träfen aber nicht zu. Übrigens böte eine Nachpfändung dem Rekurrenten keine bessere Sicherstellung, da der Schuldner dem Betreibungsamte erklärt habe, daß alle in der Wohnung befindlichen Gegenstände nicht ihm gehörten. C. - Diesen Entscheid hat der Rekurrent rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Begehren, es sei in Betrei¬ bung Nr. 474 des Betreibungsamtes Speicher für die von Dritt¬ personen angesprochenen Pfandobjekte eine entsprechende Nachpfän¬ dung vorzunehmen. Zur Begründung macht er folgendes geltend:
Die Auffassung, daß die Pfändung sich bloß auf die Arrestobjekte erstrecken dürfe, sei irrtümlich, wie sich schon daraus ergebe, daß die Betreibung vor dem Erlaß des Arrestbefehls eingeleitet worden sei. Sodann widerspreche es dem Sinn des Art. 95 SchKG, wenn die gerichtliche Feststellung des Drittanspruchs als Voraus¬ setzung für die Nachpfändung bezeichnet werde, wofür auf Reichel, Kommentar zum SchKG Art. 95 Nr. 6 verwiesen werde. Die Angabe des Schuldners, daß eine Gruppe der nachträglich gepfän¬ deten Gegenstände ihm, dem Rekurrenten, gehörten, erklärt er als unrichtig. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. — Es ist zwar im allgemeinen richtig, daß in der Betrei¬ bung eines Arrestgläubigers im Sinne des Art. 278 SchKG nur die Arrestgegenstände zu pfänden sind (Jaeger, Komm. z. SchKG Art. 95 Nr. 7). Allein mit einer Arrestbetreibung in diesem Sinne hat man es nur dann zu tun, wenn sie nicht am gewöhn¬ lichen Betreibungsforum des Schuldners durchgeführt wird. Deckt sich das Arrestforum mit dem gewöhnlichen Betreibungsforum, so fehlt jeder Grund, diese Betreibung anders zu behandeln und die Vorschrift des Art. 95 nicht auf sie anzuwenden. Die Tatsache, daß der Rekurrent vor dem eigentlichen Pfän¬ dungsbegehren eine Anzahl Objekte auch schon arrestiert hatte, steht also im vorliegenden Falle dem Begehren des Gläubigers um Er¬ gänzung der Pfändung nicht entgegen.
2. — Auch soweit die Vorinstanz die Unzulässigkeit der Nach¬ pfändung damit begründet, daß der Rekurrent durch die erste Pfän¬ dung genügend gedeckt sei, kann ihre Argumentation nicht als richtig anerkannt werden. Die Pfändung soll dem Gläubiger im Moment ihrer Vornahme die Bezahlung seiner Forderung sicher¬ stellen, soweit dies möglich ist. Durch die Pfändung von Objekten, die von Dritten zu Eigentum angesprochen werden, erhält er aber nicht die gleiche Sicherheit wie durch die Pfändung von unbestritten dem Schuldner gehörenden Objekten. Deshalb bestimmt Art. 95 Abs. 3 SchKG, daß Vermögensstücke, die vom Schuldner als dritten Personen gehörig bezeichnet oder von dritten Personen be¬ ansprucht werden, erst in letzter Linie zu pfänden seien, und gibt alse dem Gläubiger einen gesetzlichen Anspruch darauf, daß zuerst solche Gegenstände der Pfändung unterworfen werden, an denen keine Ansprüche Dritter geltend gemacht werden. Da nun die am
9. Februar gepfändeten Objekte von Frau Grötsch zu Eigentum angesprochen werden, so bieten sie dem Rekurrenten, obwohl ihr Schätzungswert den Betrag der Forderung übersteigt, nicht diejenige Deckung, auf die er unter den vorliegenden Umständen, wo kon¬ statiert ist, daß andere Gegenstände vorhanden sind, auf die keine Drittansprüche geltend gemacht werden, im Sinn des SchKG An¬ spruch hat. Demgemäß ist er jetzt schon berechtigt, Nachpfändung zu verlangen. Die Auffassung, daß er dies erst dann könne, wenn das Eigentum der Frau Grötsch für die Betreibung verbindlich feststehe, steht also mit dem Gesetze im Widerspruch. Man kann natürlich einem Gläubiger erst dann zumuten, mit einem Drittan¬ sprecher sich gerichtlich über dessen Anspruch auseinanderzusetzen, wenn dazu eine Notwendigkeit vorliegt. Davon kann aber so lange nicht gesprochen werden, als nicht feststeht, daß der Schuldner nicht noch andere, ihm unbestritten gehörende Objekte besitzt. Diese sind daher auf alle Fälle, auch wenn sie zur Deckung des Gläu¬ bigers nicht hinreichen, auch schon deshalb zu pfänden, um dem Schuldner die Möglichkeit zu nehmen, über sie in der Zwischenzeit während eines allfälligen Rechtsstreites zwischen Gläubiger und Drittansprecher zum Nachteil des betreibenden Gläubigers zu ver¬ fügen. Der Aussage des Schuldners beim Arrestvollzug, daß alle in der Wohnung befindlichen Gegenstände der Frau Grötsch gehörten, kommt schon deshalb keine Bedeutung bei, weil sie im Widerspruch steht mit der anläßlich der vorsorglichen Pfändung vom 15. Februar abgegebenen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen. Demgemäß wird der Vorentscheid aufgehoben und das Betreibungsamt Speicher als zur Vornahme der Nachpfändung in Betreibung Nr. 474 verpflichtet erklärt.