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37_I_186

BGE 37 I 186

Bundesgericht (BGE) · 1911-03-14 · Deutsch CH
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38. Entscheid vom 14. März 1911 in Sachen Bürck. Art. 252 ff. SchKG: Aufführung der Namen der vertretenen Gläu¬ biger und genaue Wiedergabe der Verhandlungen im Protokoll einer Gläubigerversammlung. — Zulassung des Vertreters eines Gläubi¬ gers zur Beratung und Abstimmung über die noch nicht erledigten Geschäfte in einer Gläubigerversammlung, solange die Verhand- lungen noch nicht geschlossen sind. A. — An der am 14. November 1910 unter dem Vorsitz des Konkursamts Kreuzlingen abgehaltenen zweiten Gläubigerversamm¬ lung im Konkurs des René Bürck, Uhrenhandlung daselbst, be¬ teiligten sich Fürsprech Dr. Böhi, namens der Ehefrau des Ge¬ meinschuldners, der heutigen Rekurrentin, Franz Engesser für sich und namens sechs anderer Gläubiger und endlich Fürsprech Dr. Heitz. Dieser erklärte zu Anfang der Versammlung, sechs Gläu¬ biger zu vertreten. Da demnach von 55 Gläubigern im Ganzen 14 vertreten waren, wurde festgestellt, daß die Versammlung be¬ schlußfähig sei. Unter den Traktanden befand sich u. a. ein Gesuch der Rekurrentin, es möchte ihr das zur Konkursmasse gehörige Inventar im Schätzungswert von 25,000 Fr. an Zah¬ lungsstatt für ihre Konkursforderung abgetreten werden. Bevor hierüber zur Abstimmung geschritten wurde, erklärte Dr. Böhi, auf die Stimmabgabe freiwillig zu verzichten. Dr. Heitz erklärte seinerseits, daß er sich aus Versehen als Vertreter von nur sechs Gläubigern angemeldet habe und in Wirklichkeit deren sieben ver¬ trete. Der Vorsitzende ließ diese Berichtigung trotz des sowohl von Engesser als von Dr. Böhi dagegen erhobenen Protestes zu.„ der darauffolgenden Abstimmung sprach sich Engesser für sich und namens seiner Vollmachtgeber zu Gunsten des Gesuchs der Rekur¬ rentin aus, während Dr. Heitz dagegen stimmte. Es standen sich somit je sieben Stimmen gegenüber. Der Vorsitzende seinerseits traf den Stichentscheid im Sinn der Abweisung, mit der Begrün¬ dung, daß auf die der Rekurrentin zukommende Konkursdividende verschiedene Arreste gelegt seien. B. — Gegen diesen Beschluß führten Frau Bürck und Franz Engesser, für sich und namens seiner Vollmachtgeber, bei der kan¬ tonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde, mit dem Begehren, daß „die „Stimmenmehrheit für den Antrag auf Überlassung des Mobi¬ „liars an Frau Bürck festgestellt und der bezügliche Antrag als „zum Beschluß der Versammlung erhoben erklärt werde“. Zur Begründung wird in der Beschwerde ausgeführt, die nachträgliche Anmeldung des siebenten Gläubigers durch Dr. Heitz sei schon an sich und abgesehen vom Mangel einer Vollmacht unzulässig. Somit habe Engesser in Wirklichkeit die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Auch der vom Vorsitzenden für die Abweisung des Gesuches der Frau Bürck angeführte Grund wäre aber unzu¬ treffend. Endlich machten die Beschwerdeführer in einem Nachtrag zur Beschwerde geltend, daß das Protokoll der Versammlung un¬ richtig abgefaßt sei, indem es die Zahl der von Anfang an ver¬ tretenen Gläubiger auf 15 angebe, statt auf 14, und weder die nachträgliche Anmeldung eines weitern Gläubigers durch die Gegenpartei, noch den von den Beschwerdeführern dagegen erho¬ benen Protest erwähne. C. — Auf Anordnung der kantonalen Aufsichtsbehörde wies sich Dr. Heitz darüber aus, daß er tatsächlich von sieben Gläu¬ bigern Auftrag zur Wahrung ihrer Interessen im Konkurs Bürck erhalten hatte — und zwar bezüglich der sechs ersten Gläubiger

durch Einlegung direkter Briefaufträge und bezüglich des letzten (Emile Pfaeffli & fils in Genf) durch Vorlage eines Briefes der Firma Bloch et fils in La Chaux=de=Fonds vom 6. Oktober 1910, wodurch er indirekt mit der Vertretung der Genfer Firma betraut worden war, und seiner Antwort vom 10. Oktober 1910 auf diesen Brief, worin er den Auftrag sausdrücklich angenommen hatte. Hierauf sowie auf die Vernehmlassung des Konkursamts gestützt hat die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde mit Entscheid vom 5. Januar 1911 aus folgenden Gründen abgewiesen: Aus den von Dr. Heitz eingelegten Korrespondenzen ergebe sich zur Genüge, daß er anläßlich der Gläubigerversammlung wirklich von sieben Gläubigern bevollmächtigt war. Auch sei die Nennung des siebenten Gläubigers gültig, obschon sie erst im Verlauf der Ver¬ sammlung erfolgt sei und Dr. Heitz aus Versehen anfänglich nur deren sechs angemeldet hatte. Dagegen sei das Protokoll in der Tat mangelhaft abgefaßt, doch seien diese Mängel ohne Einfluß auf die Beurteilung der Beschwerde. Endlich könne auch nicht gesagt werden, daß der Stichentscheid des Konkursbeamten den Verhältnissen nicht angemessen war. D. — Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde hat Frau Bürck für sich und namens der vier (zuvor durch Franz Engesser vertretenen) Gläubiger Richard Möhrle, Alcide Weber, Juliette Grab und Therese Möhrle, alle in Kreuzlingen, unter Erneuerung ihres Begehrens und Festhaltung an ihrer Auffassung innert Frist den Rekurs ans Bundesgericht ergriffen. Gleichzeitig hat die Rekurrentin, gestützt auf eine Bescheinigung der Firma Emile Pfaeffli & fils vom 31. Januar 1911, in welcher erklärt wird, daß Dr. Heitz zur Vertretung dieser Firma in der Gläubigerversammlung vom 14. November 1910 nicht beauftragt war, ein Revisionsgesuch bei der kantonalen Aufsichts¬ behörde eingelegt. Diese ist aber wegen Unzulässigkeit des Rechts¬ mittels auf das Gesuch nicht eingetreten. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. — In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zu sagen, daß das Protokoll über die Gläubigerversammlung vom 14. No¬ vember 1910 in sehr mangelhafter Weise abgefaßt ist. Die Namen und die Verhandlungen selber nicht genau wiedergegeben. Es hätte protokolliert werden sollen, daß Dr. Heitz sich anfänglich nur als Vertreter von sechs Gläubigern ausgegeben hatte und erst unmit¬ telbar vor der Abstimmung über das Gesuch der Rekurrentin um Überlassung des Inventars an Zahlungsstatt sich als Vertreter eines weitern Gläubigers anmeldete. Statt dessen steht im Pro¬ tokoll einfach, der Vorsitzende habe konstatiert, daß von 55 Gläu¬ bigern 15 vertreten seien und die Versammlung daher beschlu߬ fähig sei. Ebensowenig ist der Protest des Vertreters der Rekur¬ rentin sowie des Franz Engesser gegen die Zulassung des Dr. Heitz als Vertreters eines siebenten Gläubigers im Protokoll ver¬ merkt. Doch könnten diese Mängel unmöglich zu einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Gläubigerversammlung führen, sondern höchstens zu einer Berichtigung des Protokolls. Ein dahin¬ gehendes Begehren ist aber im Beschwerdeverfahren von den Re¬ kurrenten nicht gestellt worden.

2. — Der Vorinstanz ist weiter darin beizupflichten, daß der Rekursgegner Heitz sich rechtsgenüglich als Vertreter von sieben Konkursgläubigern ausgewiesen hat. Daß er anläßlich der Gläu¬ bigerversammlung vom 14. November 1910 tatsächlich von sechs Gläubigern bevollmächtigt war, wird von den Rekurrenten selber nicht bestritten. Aus den auf Veranlassung der Vorinstanz von ihm eingelegten Akten ergibt sich aber zur Evidenz, daß er auch legitimiert war, als Vertreter der Firma Emile Pfaeffli & fils in Genf in der Versammlung aufzutreten. Durch die Zuschrift der Firma Bloch & fils in La Chaux=de=Fonds vom 6. Oktober 1910 war Dr. Heitz ausdrücklich mit der Wahrung der Interessen der Firma Emile Pfaeffli & fils im Konkurs Bürck beauftragt worden und es wurden ihm gleichzeitig sämtliche Forderungsbelege dieser Firma von den Herren Bloch & fils zur Eingabe im Kon¬ kurs zugestellt. Am 10. gl. M. hat Dr. Heitz ihr schriftlich mit¬ geteilt, daß er das Mandat annehme. Daß sie nun das Vorgehen der Herren Bloch & fils mißbilligt und den indirekt erteilten Auftrag widerrufen hätte, ist von den Rekurrenten nicht einmal behauptet worden. Der Antrag wurde somit von der Auftrag¬ geberin wenigstens stillschweigend bestätigt.

Freilich haben sich die Rekurrenten zur Unterstützung ihres Revisionsgesuches von der Genfer Firma nachträglich eine vom

31. Januar 1911 datierende Bescheinigung ausstellen lassen, des Inhalts, daß Dr. Heitz nicht bevollmächtigt gewesen sei, sie in der Gläubigerversammlung vom 14. November 1910 zu vertreten und daß sie auch mit dem von der Versammlung gefaßten Be¬ schluß nicht einverstanden sei. Doch könnte auf diese Bescheini¬ gung schon als unzulässiges novum keine Rücksicht genommen werden. War somit Dr. Heitz an sich zur Vertretung der Firma Emile Pfaeffli & fils in der Versammlung legitimiert, so fragt sich nur noch, ob er sich in dieser Eigenschaft auch noch im Lauf der Ver¬ handlungen anmelden konnte, nachdem er bei ihrer Eröffnung nur sechs Gläubiger zu vertreten erklärt hatte. Auch diese Frage muß mit der Vorinstanz bejaht werden. So wenig als einem verspätet eintreffenden Gläubiger selber verwehrt werden kann, an Verhand¬ lung und Abstimmung über die noch nicht erledigten Geschäfte rechtsgültig teilzunehmen, so wenig kann dieses Recht dem Ver¬ treter eines Gläubigers abgesprochen werden, solange die Ver¬ handlungen nicht geschlossen sind. Ist dem aber so, so stand in casu der Zulassung des siebenten durch Dr. Heitz vertretenen Gläubigers zur Abstimmung über das Gesuch der Rekurrentin ein gesetzliches Hindernis nicht im Wege.

3. — Endlich wird von den Rekurrenten bestritten, daß der Stichentscheid des Konkursbeamten und damit der angefochtene Beschluß selber sich in tatsächlicher Beziehung rechtfertige. Diese Frage entzieht sich jedoch als reine Angemessenheitsfrage ohne weiteres der Kognition des Bundesgerichts. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.