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37_I_158

BGE 37 I 158

Bundesgericht (BGE) · 1911-02-21 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

32. Entscheid vom 21. Februar 1911 in Sachen Bregler. Art. 224 SchKG: Ausscheidung von Kompetenzstücken im Konkurse einer Kollektivgesellschaft zu Gunsten eines Gesellschafters. A. — Der Rekurrent A. Bregler und I. Königsdorfer, beide Schmiedmeister in St. Margrethen, hatten eine Kollektivgesellschaft zum Betrieb einer Schmiede gegründet und sie unter der Firma „A. Bregler & Cie.“ in das Handelsregister eintragen lassen. Sowohl über den Rekurrenten persönlich, als über die Gesellschaft ist der Konkurs ausgebrochen. Im Gesellschaftskonkurs, in wel¬ chen sämtliches Schmiedewerkzeug einbezogen wurde, beanspruchte nun der Rekurrent folgende Gegenstände als Kompetenzstücke: 1 Ambos, 1 Bohrmaschine, 2 Reifbiegmaschinen, 1 Schraubstock, sowie einige Zangen, Hämmer und Feilen. B. — Da die Konkursverwaltung den Rekurrenten mit diesem Begehren abwies, führte er bei den kantonalen Aufsichtsbehörden Beschwerde. Zur Begründung machte er geltend, die Teilhaber einer Kollektivgesellschaft, die einzig den Zweck der Berufsaus¬ übung verfolge und nur aus zwei beruflich gleichgestellten Hand¬ werkern bestehe, hätten ebensowohl Anspruch auf Ausscheidung der zur Ausübung ihres Berufs notwendigen Werkzeuge wie allein¬ stehende Berufsleute. Auch sie seien darauf angewiesen, ihre Exi¬ stenz in der Ausübung ihres Berufes zu suchen und als eigent¬ liche Träger der Gesellschaft individuell zu behandeln. Beide kantonalen Instanzen haben die Beschwerde als unbe¬ gründet abgewiesen, die untere von der Erwägung aus, daß die angesprochenen Gegenstände zu den Gesellschaftsaktiven gehörten, welche dem Zugriff der einzelnen Gesellschafter entzogen seien, die obere mit folgender Motivierung: Durch den Ausbruch des Kon¬ kurses über die Kollektivgesellschaft erwerbe der Gesellschafter keine weitergehenden Rechte am Gesellschaftsvermögen als er ohne den Konkurs besessen hätte. Bei der Liquidation außerhalb des Kon¬ kurses habe nun der Gesellschafter nach Art. 548 und 572 Abs. 2 OR kein Recht auf Rückerstattung der eingebrachten Sachen, son¬ dern bloß einen Anspruch auf Ersatz des Wertes, zu dem sie von nur dann realisierbar, wenn sich nach erfolgter Tilgung der Ge¬ sellschaftspassiven ein Überschuß ergebe. Somit könne auch im Konkurs von einem Recht der Gesellschafter auf Zuscheidung einzelner Aktiven als Alleineigentum nicht die Rede sein. C. — Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent nunmehr unter Erneuerung seines Begehrens innert Frist den Rekurs ans Bundesgericht ergriffen. Er hält an seiner Auffassung fest und beruft sich ferner darauf, daß das Vermögen der Kollektivgesell¬ schaft im Miteigentum der einzelnen Gesellschafter stehe und eine einzige Masse bilde, aus der die Kompetenzstücke der einzelnen Gesellschafter auszuscheiden seien. Die Vorinstanz hat auf Abweisung des Rekurses angetragen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Beschwerde richtet sich gegen die Weigerung der Konkursverwaltung, dem Rekurrenten im Konkurs der Kollektiv¬ gesellschaft A. Bregler & Cie. bestimmte Werkzeuge als Kompe¬ tenzstücke zur Weiterführung seines Berufes herauszugeben. Darüber, ob dem Kollektivgesellschafter im Gesellschaftskonkurs ein solcher Anspruch zustehe, liegt ein grundsätzlicher Entscheid des Bundesgerichts noch nicht vor. Die Vorinstanz hat die Frage verneint, von der Erwägung aus, daß der Kollektivgesellschafter bei der gütlichen Auflösung der Gesellschaft kein Recht auf Zu¬ weisung bestimmter Aktiven habe und durch die Konkurseröffnung keine weitergehenden Rechte erwerbe. Dieses Argument erscheint jedoch nicht als durchschlagend und trägt der ratio der Bestim¬ mungen über die Kompetenzqualität zu wenig Rechnung. Daß dem so ist, ergibt sich schon daraus, daß es den Gesellschaftern ja freisteht, allfällig eingeworfene Kompetenzstücke vor Konkursaus¬ bruch im gegenseitigen Einverständnis wieder zu Handen zu neh¬ men, wvodurch diese Gegenstände dem Zugriff der Gesellschafts¬ gläubiger doch entzogen werden. Die in Art. 92 Abs. 3 und 224 SchKG dem Schuldner aus sozialpolitischen Erwägungen eingeräumte Rechtswohltat verliert an ihrer Bedeutung dadurch nichts, daß der Schuldner mit diesen Objekten in eine Kollektiv¬ gesellschaft eintritt und den Beruf gemeinsam mit einem andern

betreibt. Auch dann ist er nach erfolgter Liquidierung der Gesell¬ schaft darauf angewiesen, seinen Beruf auf eigene Rechnung weiter zu betreiben, sodaß er auf Aufrechterhaltung seiner ökonomischen Leistungsfähigkeit Anspruch hat.

2. — Dieser Lösung steht auch die rechtliche Konstruktion der Kollektivgesellschaft nicht entgegen. Wenn auch die Kollektivgesell¬ schaft unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen und namentlich auch den Gegenstand eines selbständigen Konkurses bilden kann, so ist sie nach herrschender Auffassung doch keine juristische Person. Das Gesellschaftsvermögen steht trotz der Einheit der Firma im Gesamteigentum der einzelnen Gesell¬ schafter. Diese bilden denn auch die eigentlichen Träger der Kollek¬ tivgesellschaft und damit auch die eigentlichen Subjekte der gegen die Gesellschaft als solche gerichteten Zwangsvollstreckung. Jeden¬ falls muß aber in der vorliegenden Frage die Fiktion des Sepa¬ ratvermögens und eines von den einzelnen Gesellschaftern losge¬ lösten Subjekts der Betreibung aufgegeben und auf die Gesell¬ schafter als die Träger des Gesellschaftskonkurses zurückgegriffen werden, wenn die Bestimmung des Art. 224 SchKG, welche auf öffentlichrechtlichen Motiven beruht, nicht illusorisch werden soll, wie denn auch die durch den Konkurs begründeten persönlichen Verpflichtungen des Gemeinschuldners (vergl. Art. 222 und 229 SchKG) ohne weiteres von den einzelnen Gesellschaftern über¬ nommen werden müssen. Ebenso erstreckt sich der von einer Kol¬ lektivgesellschaft abgeschlossene Nachlaßvertrag eo ipso auf die Gesellschafter, mit der Wirkung, daß sie von den Gläubigern nicht mehr persönlich belangt werden können (vergl. Jaeger, Komm. lrt. 293 Anm. 1 S. 538, Reichel, Komm. Art. 293 Anm. 12). Auch damit kann nicht argumentiert werden, daß derjenige, welcher in eine Kollektivgesellschaft Werkzeuge einschießt, denen an sich Kompetenzqualität zukommt, angesichts der Bestimmung in Art. 564 Abs. 3 OR, wonach der einzelne Gesellschafter für eine Gesellschaftsschuld erst nach erfolgter Liquidation des Gesell¬ schaftsvermögens persönlich belangt werden kann, rechtsgültig auf die Kompetenzqualität Verzicht leiste. Ein solcher Verzicht könnte — vom Fall der widerspruchslosen Admassierung abgesehen - nur einem Gläubiger gegenüber angenommen werden, dem die Kompetenzstücke vor Konkurseröffnung rechtsgültig als Faustpfand bestellt worden wären. Hiefür fehlt es aber in casu an jedem Anhaltspunkt. 3.- Ist demnach das Anrecht des Rekurrenten auf Heraus¬ gabe der ihm zur Fortführung seines Berufes notwendigen Werk¬ zeuge aus dem Gesellschaftskonkurs grundsätzlich anzuerkennen, so ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die ein¬ zelnen Gegenstände bestimme, welche dem Rekurrenten als Kompe¬ tenzstücke zukommen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, daß der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückge¬ wiesen wird, mit der Einladung, unter den vom Rekurrenten be¬ anspruchten Gegenständen diejenigen zu bestimmen, welche ihm zur Weiterführung seines Berufes als Schmied unentbehrlich sind, und ihm diese Gegenstände als Kompetenzstücke zu überlassen.