opencaselaw.ch

79_III_63

BGE 79 III 63

Bundesgericht (BGE) · 1953-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

62 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 13. Urteils handelt. Mit den erwähnten kantonalen Entschei- den ist daher in Fortentwicklung der bisherigen Praxis des Bundesgerichts anzuerkennen, dass auch das Rechtsöff- nungsverfahren die Frist zur Stellung des Pfändungsbe- gehrens verlängert. Da das Rechtsöffnungsverfahren im vorliegenden Falle mindestens einen Monat und sechs Tage gedauert hat, wäre demnach die Betreibung nicht erloschen, selbst wenn der (nach Hinfall aller frühem Pfändungen erfolgten) Pfändung vom I l. März I 953 ein Begehren zugrunde läge, das erst nach Ablauf eines Jahres seit der Zustellung des Zahlungsbefehls, d. h. nach dem II. Februar 1953 gestellt wurde. So verhielt es sich im übrigen nicht. Nachdem die kantonale Aufsichtsbehörde die Pfändung vom 4. Februar 1953 aufgehoben hatte, weil vor dem damals gepfändeten Miteigentumsanteil des Rekurrenten am Grundbesitz in Rechthalten sein Anteil am mütterlichen Nachlass zu pfänden sei, hatte das Betreibungsamt ohne neues Begeh- ren diesen Anteil zu pfänden. Die Pfändung vom l I. März 1953 müsste daher auf ein vor dem II. Februar 1953 ge- stelltes Begehren zurückgeführt werden, selbst wenn die Gläubigerin nach der am 4. März erfolgten Aufhebung der PfändU:ng vom 4. Februar ein neues Pfändungsbegehren gestellt hätte. Das neue Begehren wäre, weil überflüssig, rechtlich ohne Belang.

2. - Die im Zahlungsbefehl enthaltene Schuldnerbe- zeichnung war zweifellos mangelhaft, da sie die einzelnen Schuldner nicht nannte. (Für die Annahme, dass es sich bei der Bezeichnung >um die Firma einer Kollektivgesellschaft handle, bestehen keine Anhalts- punkte.) Selbst wenn aber die Schuldner einzeln aufgeführt worden wären, wäre der Zahlungsbefehl noch deshalb zu beaustanden gewesen, weil darin nicht angegeben war, wieweit ein jeder Schuldner für den Schuldbetrag haftbar gemacht werden sollte (BGE 67 III I40/I41). Diese Mängel des Zahlungsbefehls spielen jedoch heute keine Rolle mehr, weil der Rechtsöffnungsentscheid, der für die Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 14. 63 Fortsetzung der Betreibung den Zahlungsbefehl ersetzt (BGE 67 III 141, 2. Absatz}, hier anders als im Falle BGE 67 III I39 ff. nicht an der gleichen Unbestimmtheit leidet wie der Zahlungsbefehl, sondern deutlich sagt, dass Rechtsöffnung gegen den Rekurrenten Anton 'Tinguely (und nur gegen ihn) erteilt werde, und zwar für den Betrag von Fr. 433.-. Auf Grund dieses Entscheides konnte die Betreibung Nr. 31501 trotz der Fehlerhaftigkeit des Zahlungsbefehls für Fr. 433.- gegen den Rekurrenten fortgesetzt werden, wie es geschehen ist. Da sich die Betreibung heute nur noch gegen den Re- kurrenten richtet, kommt auch darauf nichts an, dass der Zahlungsbefehl nur ihm, nicht auch seinen Brüdern Eduard und Adolf zugestellt wurde (vgl. JAEGER N. 7 a zu Art. 70 SchKG). Demnach erkennt die Sckulilbetr.- u. Konkurskammer: Der Rekurs wird abgewiesen.

14. Entscheid vom 19. März 1953 i. S. Schmid.

1. Wann beginnt die Frist zur Beschwerde wegen Unpfändbarkeit zu laufen, wenn die Pfändungsurkunde nicht klar angibt, was gepfändet und was als Kompetenzstück ausgeschieden ist ? .Art. 17 SchKG.

2. Recht des unbeschränkt haftenden Gesellschafters einer Kom- manditgesellschaft, ihm unentbehrliche Berufswerkzeuge aus dem Gesellschaftsvermögen als Kompetenzstücke ausscheiden zu lassen . .Art. 92 Ziff. 3 SchKG.

1. A partir de quand doit-on faire courir le delai de . la plainte tendant a faire constater I'insaisissabilite de certains biens lorsque le proces-verbal de saisie n'indique pas clairement ce qui a ete saisi et ce qui a ete considere comme un bien insai- sissable ? Art. 1 7 LP.

2. Droit de l'associe inde:finiment responsable d'une societe en commandite d'obt~mir qu'on lui laisse a titre de biens insai- sissables des outils faisant partie de la fortune de la societe.

1. Quando comincia a correre il termine pel reclamo volto ad ottenere ehe determinati beni siano dichiarati impignorabili, nel caso in cui il verbale di pignoramento non indica chiara-

64 Schuldbetreibuugs- und Konkursrecht_ N° 14. mente i beni staggiti e quelli considerati non pignorabili ? Art. 17 LEF.

2. Diritto del socio illimitatamente responsabile d'una societa in accomandita di ottenere ehe gli siano lasciati, a titolo di beni impignorabili, gli arnesi ehe fanno parte del patrimonio della societa. A. - Über die Kommanditgesellschaft Ernst Bohner & Co. in Bern wurde am 29. Juli 1952 der Konkurs eröffnet, dann aber mangels Aktiven eingestellt. Hierauf wurde sie von Werner Schmid gemäss Art. 230 Abs. 3 SchKG auf Pfändung betrieben. Am 8 .. Dezember 1952 pfändete das Betreibungsamt Bern 60 Gegenstände und bezeichnete die Pfändung als provisorischen Verlustschein. Im Anschluss an die Liste der gepfändeten Gegenstände ist folgendes vermerkt: " Weiteres Material soweit der Firma gehörend ist nicht vor- handen auch erklärt der Schuldner ns. der Firma selbst persön- lich keine Werkzeuge noch Material zu besitzen so dass er auf diese Gegenstände angewiesen ist. . Die Firma wurde im Handelsregister gelöscht und tritt Ende Januar 1953 die Löschung in Kraft. ••••••• „ ••••••••••••••••••••••••••••••••••• „ •••••••••• „. B. - Die Abschriften der Pfändungsurkunde wurden am 21. Januar 1953 versandt. Am 21. Februar 1953 teilte das Betreibungsamt der Schuldnerin das Verwer- tungsbegehren mit und kündigte ihr die Wegnahme der gepfändeten Sachen auf den 26. gl. M. an. C. - Mit Beschwerde vom 25. Februar 1953 verlangte Ernst Bohner (der sich seit dem 27. Januar 1953 selber im Konkurs befindet), das Verfahren einstweilen einzu- stellen und zu prüfen, ob man ihm sein einziges Velo, sowie > gleichfalls her- vorhebt. Im übrigen geht der Rekurrent selber von der Recht- sprechung aus, die einem Kollektivgesellschafter im Ge- sellschaftskonkurse die Ausscheidung von Kompetenzstük- ken aus dem Gesellschaftsvermögen zuerkennt (BGE 37 I 158 = Sep.-Ausg. 14 S. 38). Bei einer Kommanditgesell- schaft muss einem unbeschränkt haftenden Gesellschafter nach der zutreffenden vorinstanzlichen Entscheidung das- selbe zugestanden werden (zumal im vorliegenden Falle, wo man es mit dem einzigen unbeschränkt haftenden Gesellschafter zu tun hat). Was für den Gesellschafts- Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 15. 67 konkurs gilt, ist sodann auch für die nunmehr nach der Gesetzesergänzung vom 28. September 1949 nach der Einstellung des Konkursverfahrens zulässige Pfändungs- betreibung (Art. 230 Abs. 3 SchKG) anzuerkennen. Somit besteht aber entgegen der Ansicht des Rekurrenten kein Grund, den Beschwerdeführer auf die Geltendmachung persönlichen Eigentums {im Widerspruchsverfahren) zu verweisen. Die erwähnte Rechtsprechung sieht eben im Anteilsrecht des Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen einen zureichenden Grund, ihm den Schutz des Art. 92 Ziff. 3 SchKG zu gewähren, sofern dessen übrige Voraus- setzungen gegeben sind. In dieser Hinsicht wird das Betreibungsamt zu prüfen haben, ob der Beschwerde- führer seinen Beruf wirklich noch ausübe oder, wie der Rekurrent behauptet, davon abgegangen und zu einer Art Ausläufertätigkeit übergegangen sei. Indessen wird zu beachten sein, dass Berufswerkzeuge unter Umständen auch dann unpfändbar sind, wenn sie zur selbständigen Ausübung des Berufes nicht genügen (BGE 73 III 60) und dass bloss vorübergehende unfreiwillige Berufsaufgabe den Unpfändbarkeitsanspruch nicht dahinfallen lässt (BGE 77 III lll). Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer: Der Rekurs wird abgewiesen.

15. Sentenza 23 marzo 1953 nella causa Starzesky. Procedura preliminare per l'accertamento d'un patto di riserva della proprieta. e dell'ammontaJ.'e del prezzo di vendita non ancora pagato (circolare n. 29 della Camera di esecuzione e dei fallimenti del Tribunale federale del 31 marzo 1911). Se, nel termine da assegnarsi al venditore e al debitore, soltanto quest'ultimo ottempera all'invito dell'ufficio di indicare il prezzo di vendita non ancora pagato, la sua sola notifica costi- tuisce una base sufficiente per avviare la procedura di rivendi- cazione (art. 106 LEF). Vorverfahren zur Feststellung eines Eigentumsvorbehaltes und des noch nicht bezahlten Kaufpreisbetrages (Kreisschreiben Nr. 29