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36_I_732

BGE 36 I 732

Bundesgericht (BGE) · 1910-12-06 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

120. Arteil vom 6. Dezember 1910 in Sachen Meier gegen Gemeinderat und Bezirksgericht Baden. Nichtanwendung der Vorschriften des eidgenössischen Lebensmittel- gesetzes, sowie der zugehörigen Vollziehungsverordnungen, auf einen mehrere Monate nach ihrem Inkrafttreten vorgekommenen Fall von Lieferung angeblich minderwertiger Milch, was von der rekursbe¬ klagten Behörde damit motiviert wurde, dass die bundesgesetzlich vorgesehenen Ortsexperten im Zeitpunkt der Untersuchung noch nicht ernannt gewesen seien. — Hinfälligkeit dieses Arguments, weil das bundesgesetzlich vorgeschriebene Verfahren immerhin von demjenigen Beamten hätte beobachtet werden können, der im konkreten Falle die Milchproben entnommen hatte, und weil übrigens auch die kantonale Untersuchungsanstalt bereits in Funktion war. A. — Am 18. November 1909 erließ der Gemeinderat von Baden einen Strafbefehl gegen Otto Meier, Landwirt in Münzlis¬ hausen, durch welchen gegen letzteren wegen Lieferung geringer Milch „gemäß § 8 des Milchreglementes“ (d. h. des Milchregle¬ mentes der Gemeinde Baden vom 24. März 1907) eine Buße von 30 Fr. 80 Cts. inkl. Kosten und Gebühren „festgesetzt“ wurde (die Buße beträgt 15 Fr., das übrige sind Kosten). Nach Inhalt dieses Strafbefehls stand dem Gebüßten eine Frist von 14 Tagen offen, um beim Gemeinerat eine Verhandlung über die Sache zu verlangen, widrigenfalls der Tatbestand als zugestanden und die bezeichnete Buße als verwirkt angesehen werde. Diese Bußenfestsetzung erfolgte auf Grund

1. eines Rapports über eine vom Bezirkstierarzt am 13. No¬ vember 1909 beim Kassationskläger vorgenommene Stallinspektion, sowie des Resultates einer Untersuchung der von Meier zum Ver¬ kauf in Baden bestimmten Marktmilch;

2. eines Berichtes des städtischen Chemikers L. Zander vom

16. November 1909, wonach die beim Kassationskläger vorge¬ nommene Straßenprobe einen Fettgehalt von 2,6 Prozent, die Stallprobe einen solchen von 3,1 Prozent ergeben habe. Der Be¬ richt kam zum Schlusse, die Straßenprobe habe den Anforderungen nicht entsprochen; trotzdem auch die Stallprobe etwas „schwach“ sei, deute doch ihr Vergleich auf eine leichte, zirka 15prozentige Abrahmung der Milch der Straßenprobe. Innert der ihm offen stehenden Frist von 14 Tagen stellte Meier durch seinen Anwalt beim Gemeinderat von Baden das Be¬ gehren, er sei von Schuld und Strafe sowie von allen Kosten freizusprechen, und es seien inskünftig die Milchproben und In¬ spektionen bei ihm durch eine unparteiische Persönlichkeit nach den gesetzlichen Vorschriften vorzunehmen. Er machte dabei geltend, daß das gegen ihn eingeschlagene Verfahren ungesetzlich gewesen sei, in¬ dem die Art. 12, 13 und 15 des bundesrätlichen Reglements be¬ treffend die Entnahme von Proben von Lebensmitteln und Ge¬ brauchsgegenständen, vom 29. Januar 1909, außer Acht gelassen worden seien. Er bestritt sodann ausdrücklich „die Identität der untersuchten Probe“ und beschwerte sich auch darüber, daß Art. 16 des eidgenössischen Lebensmittelgesetzes verletzt worden sei, wonach dem Beteiligten vor der Büßung Kenntnis von der gegen ihn er¬ statteten Anzeige gegeben werden soll, und wonach er das Recht gehabt hätte, eine Oberexpertise zu verlangen. Er bestritt endlich, daß er sich der Milchfälschung schuldig gemacht habe. Nachdem am 9. Dezember 1909 eine Verhandlung stattgefunden hatte, wies der Gemeinderat Baden am 5. Janura 1910, nach Einholung eines Berichtes des Bezirkstierarztes, die Beschwerde ab, jedoch ohne diesen Beschluß irgendwie zu begründen. Auf eine von Meier ergriffene Beschwerde hin hob am 19. April 1910 das Bezirksgericht Baden den Entscheid des Gemeinderates auf, weil er keine Auskunft darüber gebe, ob der Fall in gesetz¬ licher Form beurteilt worden sei, und weil überhaupt kein form¬ richtiges, motiviertes Urteil vorliege. Der Gemeinderat Baden fällte darauf unterm 21. Mai 1910 einen formgerechten Entscheid, indem er erkannte, das Begehren Meiers auf Freisprechung von Schuld und Strafe werde als un¬ begründet abgewiesen, und es habe demnach bei dem Entscheid vom

18. November 1909 in allen Teilen sein Bewenden. In der Begründung weist der Gemeinderat zunächst den Ver¬ such Meiers, die Identität der Milchprobe anzuzweifeln, als „un¬ zulässig“ zurück, mit der Behauptung, daß Stallinspektor, Lebens¬

mittelchemiker und Stadtpolizei im Dienste der Gemeinde Baden in Pflicht genommen seien und „wissen, was ihres Amtes sei“, und daß sie auch nach bisheriger Vorschrift und Praxis gehandelt hätten. Was die Beschwerde wegen Verletzung der eidgenössischen Vorschriften über die Probeentnahme betreffe, so qualifiziere sich diese als „Formenreiterei“, die nicht imstande sei, die nachgewiesene Milchfälschung ungeschehen zu machen. Wenn auch die eidgenössischen Vorschriften betreffend die Untersuchung von Milch schon im Jahre 1909 in Kraft gewesen seien, so sei im Kanton Aargau deren Vollziehung doch erst in der Zeit von Mitte Januar bis Anfangs März 1910 angeordnet worden; Ortsexperten und andere Funk¬ tionäre, wie sie die eidgenössische Gesetzgebung vorschreibe, hätten zur Zeit der Anzeige im Kanton Aargau überhaupt und in Baden speziell noch nicht existiert. Gegen diesen zweiten gemeinderätlichen Entscheid erhob Meier neuerdings die Beschwerde beim Bezirksgericht Baden wegen Ver¬ letzung des eidgenössischen Lebensmittelgesetzes, sowie der dazu ge¬ hörenden eidgenössischen und kantonalen Verordnungen, insbesondere der Art. 12 und 16 des genannten Bundesgesetzes selber, der Art. 12 ff. der bundesrätlichen Verordnung betreffend die Probe¬ entnahmen, sowie der §§ 15, 17, 20 und 30 der aargauischen Vollziehungsverordnung zum Lebensmittelgesetz. Er führte aus, daß dieses Gesetz und die zugehörige bundesrätliche Vollziehungsverord¬ nung mit dem 1. Juli 1909 in Kraft getreten seien, was die Aufhebung aller entgegenstehenden eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen zur Folge gehabt habe. Eine Verurteilung des Be¬ schwerdeführers hätte daher nur auf Grund einer nach eidgenössischem Recht erhobenen Probe und einer ebenfalls nach eidgenössischem Recht erfolgten Untersuchung stattfinden dürfen; das tatsächlich ein¬ geschlagene Verfahren sei umso gesetzwidriger, als es nicht einmal den alten kantonalen Vorschriften entsprochen habe. Zum Schlusse bestritt der Beschwerdeführer neuerdings die Identität der bei ihm erhobenen Probe mit der untersuchten. Am 12. Juli 1910 hat das Bezirksgericht Baden diese zweite Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Es gibt in der Begründung seines Urteils zu, daß das neue Lebensmittelgesetz, die bundesrät¬ liche Verordnung und die kantonale Vollziehungsverordnung dazu bereits am 1. Juli 1909 in Kraft getreten seien, und daß trotz¬ dem im vorliegenden Falle bei der Entnahme der Probe und der Feststellung ihrer chemischen Zusammensetzung nicht nach den Vor¬ schriften des neuen Rechtes vorgegangen worden sei. Es macht aber geltend, daß die mit dem Vollzug des eidgenössischen Lebens¬ mittelgesetzes betrauten Behörden erst anfangs des Jahres 1910 gewählt und instruiert worden seien. Deshalb hätten zur Zeit der Entnahme der Milchprobe beim Beschwerdeführer unmöglich die eidgenössischen Vorschriften gehandhabt werden können. Die Probe habe vielmehr nach dem alten, seit 1904 in Kraft stehenden Milch¬ reglement der Gemeinde Baden entnommen werden müssen. Nun sei, nach Art. 6 des eidgenössischen Reglementes betreffend die Ent¬ nahme von Proben, vom 29. Januar 1909, das Hauptgewicht darauf zu legen, daß keine Verwechslung der Proben stattfinden könne. Eine solche sei jedoch von Meier nicht behauptet worden; die untersuchte Milch stamme somit zweifellos aus dem Stalle des Be¬ schwerdeführers. Nachdem aber eine Milchfälschung durch eine amt¬ liche Behörde tatsächlich konstatiert worden sei, wäre es gegen den Sinn des Gesetzes, wenn, wegen Nichteinhaltung bloß formeller Vorschriften, der einer Milchfälschung überwiesene straflos ausgehen sollte. B. — Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende, rechtzeitig und formrichtig ergriffene Kassationsbeschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 12. Juli 1910 und das vorausgegangene des Gemeinderates Baden seien aufzuheben und die Sache an die kantonale Instanz zu neuer Entscheidung auf Grund des eidgenössischen Lebensmittelgesetzes zurückzuweisen. Der Rekurs wird damit begründet, daß die Bestimmungen des mehrerwähnten Lebensmittelgesetzes, sowie der zugehörigen Ver¬ ordnungen über das bei der Entnahme von Milchproben zu be¬ obachtende Verfahren nicht angewendet worden seien. Der Gemeinderat Baden beantragt die Abweisung der C.- Beschwerde. Er hält an seiner Behauptung fest, daß es zur Zeit der Probeentnahme an den für die Handhabung des neuen eid¬ genössischen Rechts nötigen Vollzugsorganen gefehlt habe. Die Ortsexperten des neuen Gesetzes seien erst im Jahre 1910 ernannt worden. Die Frage sei daher lediglich so zu stellen: „War es in einem Moment, als das Lebensmittelgesetz zwar formell in Voll¬

zug, faktisch und praktisch aber noch nicht in Geltung war, weil die Voraussetzungen zu seiner Handhabung fehlten, möglich, einen Lebensmittelfälscher zu bestrafen, oder war es nicht möglich?" Nun widerstreite es aber dem Sinn und Geist des Lebensmittelpolizei¬ gesetzes, die Unmöglichkeit einer Bestrafung in solchen Übergangs¬ zeiten anzunehmen. Also habe der vorliegende Fall auf Grund des alten Rechtes behandelt werden müssen. Der Kassationshof zieht in Erwägung: 1.— Da das angefochtene bezirksgerichtliche Urteil eine materielle Überprüfung des gemeinderätlichen Strafentscheides enthält, so er¬ scheint dasselbe als ein zweitinstanzliches Strafurteil im Sinne des Art. 162 OG. Auf die innert 10 Tagen seit Zustellung des bezirksgerichtlichen Urteils ergriffene und innert 20 Tagen prose¬ quierte Kassationsbeschwerde, mit welcher die Verletzung bezw. Nicht¬ anwendung eidgenössischer Rechtsvorschriften geltend gemacht wird, ist somit einzutreten.

2. — Für die Beurteilug des vorliegenden Falles kommen fol¬ gende Rechtsvorschriften in Betracht: Bundesgesetz betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 8. Dezember 1905 (AS 2 S. 337), insbesondere dessen Art. 12 Abs. 1, 13, 14 Abs. 2, 16 und 58.

b) Bundesratsbeschluß betreffend Inkrafttreten dieses Bundes¬ gesetzes, vom 29. Januar 1909 (AS 25 S. 107). Allgemeine Verordnung des Bundesrates betreffend den Ver¬ kehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom

29. Januar 1909 (AS 25 S. 108), insbesondere deren Art. 4—22, sowie Art. 265. Verordnung des Bundesrates betreffend die technischen Be¬ fugnisse der kantonalen Lebensmittelinspektoren und der Orts¬ experten, vom 29. Januar 1909 (AS 25 S. 181), ins¬ besondere deren Art. 4—9, 16 und 20. Bundesrätliches Reglement betreffend die Entnahme von Proben von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom

29. Januar 1909 (AS 25 S. 187), insbesondere dessen Art. 5, 12—15 und 20.

f) Dekret des aargauischen Großen Rates vom 26. Mai 1909 (Aarg. Gesetzessammlung 1909 Nr. 86). Durch dieses Dekret ist als „zuständige Untersuchungs¬ anstalt“ im Sinne des eidgenössischen Lebensmittelgesetzes das kantonale chemische Laboratorium bezeichnet worden; das¬ selbe soll bestehen aus dem Kantonschemiker als Vorstand, einem Assistenten als Stellvertreter, zwei Lebensmittelinspek¬ toren (zugleich Laboratoriumsassistenten) und dem erforder¬ lichen Hülfspersonal. Nach § 9 trat das Dekret am 1. Juli 1909 in Kraft.

g) Vollziehungsverordnung des Regierungsrates vom 19. Juni 1909 (aarg. Gesetzessammlung 1909 Nr. 87), mit Detail¬ vorschriften über das von den Lebensmittelinspektoren und vom kantonalen Laboratorium zu beobachtende Verfahren. Diese Vollziehungsverordnung ist am 6. August 1909 vom Bundesrat genehmigt werden und an diesem Tage in Kraft getreten. Wie das Bezirksgericht Baden konstatiert und auch der beschwerdebeklagte Gemeinderat anerkennt, sind im vorliegenden Falle die Vorschriften des eidg. Lebensmittelgesetzes, sowie diejenigen der einschlägigen Vollziehungsverordnungen nicht beobachtet worden trotzdem die dem Kassationskläger zur Last gelegte Milchfälschung bezw. Inverkehrsetzung minderwertiger Milch am 13. November 1909 stattgefunden haben soll, das erwähnte Bundesgesetz aber, mitsamt den zugehörigen eidgenössischen Vollziehungsverordnungen und dem Dekrete des aarg. Großen Rates vom 26. Mai 1909, bereits am 1. Juli 1909 in Kraft getreten war. Da nun, speziell auch bei Beurteilung von strafrechtlichen Kassationsbeschwerden, die Nichtanwendung eidgenössischen Rechts der Verletzung von solchem gleichzustellen ist (vergl. BGE 36 I S. 273 Erw. 3), und da eine Kassationsbeschwerde nicht nur mit der Verletzung bezw. Nichtanwendung materiellen Strafrechts, sondern auch mit der Verletzung bezw. Nichtanwendung strafprozessualer Bestim¬ mungen des Bundesrechts begründet werden kann (vergl. a. a. O. S. 273f.), wobei es nichts verschlägt, ob die betreffenden Vor¬ schriften in einem Bundesgesetz oder in einer zugehörigen eid¬ genössischen Verordnung enthalten sind (vergl. BBl. 1892 II S. 363), so muß das im vorliegenden Falle erlassene Strafurteil als bundesrechtswidrig aufgehoben werden, sofern sich nicht etwa ergibt, daß die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des

eidgenössischen Rechts, wie der Gemeinderat von Baden behauptet, tatsächlich unmöglich war.

4. — Nun ist allerdings richtig, daß zur kritischen Zeit im Kanton Aargau die Ernennung der bundesgesetzlich vorgesehenen Ortsexperten noch nicht stattgefunden hatte, die Vornahme von Amtshandlungen durch diese Ortsexperten somit in der Tat un¬ möglich war; und es ist auch zuzugeben, daß dies vernünftiger¬ weise nicht die Straflosigkeit allfälliger Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz zur Folge haben durfte, sondern daß die den Orts¬ experten obliegenden Funktionen inzwischen von anderen Beamten ausgeübt werden mußten, wobei es nahe lag, sie denjenigen Funk¬ tionären zu übertragen, welche bisher mit der Lebensmittelkontrolle betraut gewesen waren. Von einer Kassation des angefochtenen Urteils könnte daher offenbar keine Rede sein, wenn der Kassa¬ tionskläger sich lediglich darüber beschwert hätte, daß die Milch¬ proben, auf Grund deren er verurteilt wurde, durch einen Bezirks¬ tierarzt, statt durch einen ausdrücklich gemäß Bundesgesetz ernannten Ortsexperten“ entnommen worden seien. Dies ist nun aber keines¬ wegs der Inhalt der vorliegenden Kassationsbeschwerde; vielmehr wird das von jenem Bezirkstierarzt bei der Probeentnahme, sowie nachher von der ihm vorgesetzten Behörde eingeschlagene Verfahren gerügt, insbesondere die Nichtversiegelung der Milchproben (vergl. rt. 13 des bundesrätlichen Reglementes betreffend Entnahme von Proben ec.), die Nichtabfassung eines vom Kassationskläger zu unterzeichnenden Erhebungsrapportes (vergl. Art. 12 Abs. 2 dieses Reglementes), die Unterlassung der vorgeschriebenen Angabe über das bei der Probeentnahme vorhandene Milchquantum (vergl. Art. 15) usw.; ferner die Nichtbeachtung der in Art. 13 des Bundesgesetzes und in Art. 6 der Verordnung des Bundesrates betreffend die Befugnisse der Lebensmittelinspektoren ec. enthaltenen Vorschrift, wonach die Proben sofort der „zuständigen Unter¬ suchungsanstalt“ (welche im Kanton Aargau gemäß Großrats¬ dekret vom 26. Mai 1909 das kantonale chemische Laboratorium ist) einzusenden sind, und sodann dem Beteiligten von dem Re¬ sultat der chemischen Untersuchung Kenntnis zu geben ist, worauf ihm das Recht zusteht, innert 5 Tagen Einsprache zu erheben und eine Oberexpertise zu verlangen usw. Es ist klar, daß all diese Vorschriften für eine objektive und gründliche Feststellung des Tat¬ bestandes wesentliche Garantien bieten und daß somit der Kassa¬ tionskläger ein Recht auf Einhaltung derselben besaß. Ebenso ist aber auch klar, daß diese sämtlichen Vorschriften über das zu be¬ obachtende Verfahren sehr wohl schon in einem Zeitpunkte ange¬ wendet werden konnten, in welchem die bundesgesetzlich vorgesehenen „Ortsexperten“ noch nicht ernannt waren: es war dann eben ein¬ fach das nach den bundesrechtlichen Vorschriften von den „Orts¬ experten“ zu befolgende Verfahren von denjenigen Beamten zu be¬ obachten, welche provisorisch an Stelle der Ortsexperten funktio¬ nierten, also im vorliegenden Falle vom Bezirkstierarzt. Dieser war daher insbesondere verpflichtet, die der Milch Meiers ent¬ nommenen Proben zu versiegeln, einen Erhebungsrapport abzu¬ fassen, denselben dem Kassationskläger zur Unterschrift vorzulegen und sodann die Proben behufs Vornahme der chemischen Unter¬ suchung an das kantonale Laboratorium zu schicken. Wenn der Gemeinderat von Baden in seinem „Amtsbericht“ vom 29. März 1910, d. h. in seiner Vernehmlassung zu Handen des Bezirksgerichts, ausführt, letztere Maßregel sei im vorliegenden Falle deshalb nicht nötig gewesen, weil die Fälschung „eklatant“ gewesen sei, so ist demgegenüber darauf zu verweisen, daß nach Art. 7 der bundesrätlichen Verordnung betreffend die Befugnisse der Lebensmittelinspektoren und Ortsexperten von einer Einsendung der Proben an die kantonale Untersuchungsanstalt nur unter der Bedingung Umgang genommen werden durfte, daß schon „die Sinnenprüfung und die Vorprüfung der Ware“ „ein ganz un¬ zweifelhaftes Resultat“ ergaben. Daß nun dies der Fall gewesen sei, hätte von dem die Vorprüfung vornehmenden Beamten selber, also in casu vom Bezirkstierarzt konstatiert werden müssen; eine solche Feststellung ist aber in dem bei den Akten liegenden Rap¬ Das Bezirksgericht hat port des Tierarztes nicht enthalten. denn auch mit Recht davon abgesehen, jenes Argument des ge¬ meinderätlichen „Amtsberichtes“ in seinem Urteil zu verwenden. Hätten demnach die der Milch des Kassationsklägers entnommenen Proben an das kantonale Laboratorium geschickt werden sollen, so ist anderseits festzustellen, daß dieses, durch Dekret des Großen Rates vom 26. Mai organisierte und als „zuständige Untersuchungs¬ anstalt“ im Sinne des Bundesgesetzes bezeichnete Institut sehr wohl in der Lage gewesen wäre, die chemische Untersuchung vor¬

zunehmen. Wenn auch die vom Regierungsrat am 19. Juni er¬ lassene kantonale Vollziehungsverordnung, welche ebenfalls gewisse auf das chemische Laboratorium bezügliche Vorschriften enthält, erst am 9. August 1909 in Kraft getreten ist, so war dies doch jedenfalls kein Grund, im November die Vorschrift, wonach die Warenproben an das kantonale Laboratorium einzusenden sind, ein¬ fach unbeachtet zu lassen. Dies umso weniger, als — gemäß Rechenschaftsbericht des Regierungsrates pro 1909 (Seite 93) — vom 1. Oktober 1909 an außer dem Kantonschemiker, der schon vor Erlaß des Bundesgesetzes im Amte war, bereits beide im Großratsdekret vorgesehenen Lebensmittelinspektoren (zugleich Labo¬ ratoriumsassistenten) in Funktion waren. Es ergibt sich denn auch aus einem bei den Akten liegenden Bericht der aargauischen Sani¬ tätsdirektion an den Instruktionsrichter des Bundesgerichts, daß die Versendung von Proben an das kantonale Laboratorium tat¬ sächlich schon lange vor dem 13. November praktiziert worden war, und daß am genannten Tage die Eingangskontrolle des Labora¬ toriums bereits 250 Aufträge mit zirka 800 Objekten aufwies. Sind aber danach in den übrigen Kantonsteilen die neuen gesetz¬ lichen Vorschriften schon vor dem 13. November effektiv befolgt worden, so ist nicht einzusehen, weshalb dies nicht auch in Baden sollte möglich gewesen sein.

5. — Daß zwischen der Außerachtlassung der mehrerwähnten Vorschriften über das einzuschlagende Verfahren einerseits und der strafrechtlichen Beurteilung des vorliegenden Falles anderseits kein Kausalzusammenhang bestehe, wie das Bezirksgericht darzutun ver¬ sucht, kann nicht anerkannt werden. Wenn insbesondere geltend ge¬ macht wird, der Kassationskläger habe ja nicht behauptet, daß eine Verwechslung seiner Milchproben mit anderen Proben stattgefunden habe, so muß dies als aktenwidrig bezeichnet werden; denn in seinem Urteil vom 21. Mai 1910 konstatiert der beschwerdebeklagte Gemeinderat von Baden selber, daß die „Identität der Probe vom Beklagten bestritten“ sei. Übrigens hatte der Kassationskläger, wie bereits ausgeführt, nicht nur ein Recht darauf, daß die Identität der Proben gehörig festgestellt werde, sondern auch darauf, daß die Untersuchung durch das kantonale Laboratorium vorgenommen werde und daß eventuell eine Oberexpertise stattfinde. Es ist nun sehr wohl möglich, daß im Falle der Beobachtung der bezüglichen Vorschriften das Resultat der Untersuchung ein anderes gewesen wäre. Alsdann aber wäre offenbar auch die Schuldfrage vom Ge¬ meinderat oder doch vom Bezirksgericht anders entschieden worden. Wie dem jedoch sei, jedenfalls ist nicht in gesetzlicher Weise festgestellt worden, daß der Kassationskläger minderwertige Milch auf den Markt gebracht habe. Schon das genügt aber zur Kassa¬ tion des angefochtenen Urteils.

6. — Endlich ist noch zu konstatieren, daß auch insofern eid¬ genössisches Recht verletzt worden ist, als nach dem bei den Akten liegenden Strafbefehl vom 18. November 1909 die über den Kassationskläger verhängte Buße „gemäß § 8 des Milchreglements“

d. h. des Milchreglements der Gemeinde Baden vom 24. März 1904, ausgesprochen und auch in diesem Sinne vom Gemeinderat und vom Bezirksgericht bestätigt worden ist. Nachdem das eid¬ genössische Lebensmittelgesetz am 1. Juli 1909 in Kraft getreten war, durfte selbstverständlich gemäß dem Grundsatz der derogato¬ rischen Kraft des eidgenössischen gegenüber dem kantonalen Recht, wie auch gemäß den speziellen Derogationsklauseln der Art. 58 des Bundesgesetzes und 265 der allgemeinen bundesrätlichen Verord¬ nung vom 29. Januar 1909, ein früher erlassenes kantonales oder städtisches Milchreglement nicht mehr als Grundlage einer Be¬ strafung benutzt werden. Zwar ist in der vorliegenden Kassationsbeschwerde dieser Punkt nicht besonders hervorgehoben worden. Allein nach Art. 171 OG hat der Kassationshof denselben von Amtes wegen zu berück¬ sichtigen, und es ist daher das angefochtene Urteil wegen Nicht¬ anwendung sowohl der materiellen als auch der strafpro¬ zessualen Bestimmungen des eidgenössischen Lebensmittelgesetzes, bezw. der zugehörigen Verordnungen. zu kassieren. Demnach hat der Kassationshof erkannt: Die Kassationsbeschwede wird dahin gutgeheißen, daß das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 12. Juli 1910 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das genannte Gericht zurück¬ gewiesen wird. —