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118. Arteil vom 8. November 1910 in Sachen Fehr & Landolt gegen Bucher & Karthaus. Gebrauch der Bezeichnung «Karthäuser» beim Verkauf von Wein aus der Umgebung des ehemaligen Karthäuserklosters Ittingen in der Gemeinde Warth (Thurgau). Untersuchung der Frage, ob dem je¬ weiligen Eigentümer des Klostergutes bezw. dessen Abnehmern ein ausschliessliches Recht auf den Gebrauch dieser als Marke eingetra¬ genen Bezeichnung zustehe, oder ob sie Gemeingut aller Rebbesitzer jener Gegend sei, entsprechend der Tatsache, dass unter «Karthäuser» überhaupt Wein aus der Umgebung des ehemaligen Klosters verstan¬ den wird. A. — Durch Urteil vom 13. Mai 1910 hat das Obergericht des Kantons Luzern in vorliegender Strafsache erkannt: „1. Die Beklagten seien von Schuld und Strafe freigesprochen¬ „2. Alle Klagebegehren, insbesondere auch der klägerische Ent¬ „schädigungsanspruch, seien abgewiesen.“ B. — Gegen dieses Urteil hat die Privatklägerin rechtsgültig Kassationsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben und den Antrag gestellt und begründet: Es sei das angefochtene Urteil sowohl im Straf= als im Zivilpunkte zu kassieren und die Sache zu neuer Verhandlung an das luzernische Obergericht zurückzuweisen. C. — Die Kassationsbeklagte hat in ihrer Antwort den An¬ trag gestellt und begründet: Es sei die Beschwerde unter Kosten¬ folge abzuweisen. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. — Der Anteilhaber Oberst Fehr der Firma Fehr & Landolt, Weinhandlung in Zürich, der heutigen Kassationsklägerin, ist Eigentümer der in der thurgauischen Gemeinde Warth gelegenen Gebäulichkeiten des im Jahre 1846 aufgehobenen Klosters Kart¬ hause Ittingen, und er besitzt in der Umgebung dieser Gebäulich¬ keiten Reben, die ebenfalls einst dem Kloster gehörten und deren Wein die Kassationsklägerin als „Karthäuser“ in den Handel bringt. Für diese Weine hat die Kassationsklägerin im Jahre 1897 beim eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum eine Marke, die aus dem Worte „Karthäuser“ und verschiedenen (hier nicht in Betracht kommenden) bildlichen Elementen besteht, unter der Nr. 21,594 eintragen lassen. Die Kassationsbeklagte, die Firma Bucher & Karthaus, Weinhandlung in Luzern, vertreibt die Weine, die sie aus den Rebbergen der Gemeinde Warth bezieht, ebenfalls unter dem Namen Karthäuser; und die Etiquetten ihrer Flaschen tragen die Aufschrift „Karthäuser“, bald allein, bald so, daß sich darunter mit kleinerem Drucke noch die Worte „Ittingen¬ Warth“ angebracht befinden; bald verwendet sie auch die Bezeich¬ nung „Ostschweizer, Karthaus=Warth“. In diesem Vorgehen der Kassationsbeklagten hat die Kassationsklägerin eine strafbare Über¬ tretung des luzernischen Gesetzes betreffend die Bekämpfung des unlautern Wettbewerbes vom 26. November 1900 sowie des eid¬ genössischen Markenschutzgesetzes erblickt, und zwar, was das letztere Gesetz anbetrifft, sowohl eine Verletzung ihres Markenrechts als den Gebrauch einer unrichtigen Herkunftsbezeichnung. Sie hat daher die vorliegende Strafklage eingereicht und zugleich in diesem Strafverfahren eine Entschädigungsforderung von 2000 Fr. geltend gemacht.
2. — Die Kassationsbeklagte hat aus verschiedenen Gründen einerseits die Aktivlegitimation der Kassationsklägerin zur vorlie¬ genden Strafklage und anderseits ihre Passivlegitimation bestritten. Von einer Erörterung dieser Punkte kann indessen abgesehen wer¬ den, da sich die Kassationsbeschwerde laut den nachfolgenden Aus¬ führungen jedenfalls sachlich als unbegründet erweist.
3. — Zunächst kann nämlich in der Verwendung des Wortes „Karthäuser“ durch die Kassationsbeklagte keine Verletzung des von der Kassationsklägerin beanspruchten Markenrechtes erblickt werden. Es mag dahingestellt bleiben, ob seinerzeit die Mönche der Karthause Ittingen mit der Benennung der von ihnen in den Handel gebrachten Weine als Karthäuser diesen Weinen eine indi¬ vidualisierende Bezeichnung haben geben wollen, sei es, daß sie sie damit, als von ihnen gewonnen und in ihren Kellern eingelagert und besorgt, von denen anderer Weinbauern unterschieden, sei es, daß sie nur auf den Ursprung aus ihrem Rebgebiete, als einer besonders geschätzten Lage, im Sinne einer nur dem Eigentümre
dieses Geländes zustehenden Bezeichnung hingewiesen hätten. Das alles hätte nur Bedeutung, wenn die Verhältnisse zur Zeit noch so lägen wie vor der Aufhebung des Klosters, und es ließe sich dann allenfalls auch fragen, ob das Wort „Karthäuser“ aus glei¬ chen oder ähnlichen Gründen, wie die von der Kassationsklägerin erwähnte Wortmarke « Chartreuse », als Marke oder Marken¬ bestandteil schutzfähig sei. Allein seit jener Zeit hat sich die Sach¬ lage zunächst insofern wesentlich verändert, als nach den vorin¬ stanzlichen Feststellungen ein Teil der Rebberge, aus denen die Mönche den „Karthäuser“ gewonnen hatten, von der ehemaligen Klosterbesitzung abgetrennt worden ist, und daß die Eigentümer dieser abgetrennten Parzellen, zu denen gegenwärtig namentlich auch die Lieferanten der Beklagten gehören, auf ihnen den Wein¬ bau unabhängig von dem Eigentümer jener Hauptbesitzung betrei¬ ben. Infolgedessen dürfen sie den Wein, den sie aus ihren Reben gewinnen, dann mit gleichem Recht, wie jener Eigentümer (— oder die Kassationsklägerin, die als Weinhandlung seine Weine ver¬ treibt, —) Karthäuser nennen, wenn hiemit auf seine Herkunft aus einem früher von den Mönchen bebauten Rebgelände hinge¬ wiesen wird. Aber auch nicht in jenem andern Sinn kann das Wort zur Zeit als Iudividualzeichen gelten, wonach es sich spe¬ ziell auf die in den ehemaligen Klostergebäulichkeiten eingekellerten und von dort aus abgegebenen Weine bezöge. Mag immerhin die besondere Sorgfalt bei der Weinlese, und auch die besondere Keller¬ behandlung (infolge der Güte der Keller usw.) seiner Zeit dazu beigetragen haben, den Klosterweinen unter dem Namen Karthäuser ihren Ruf zu verschaffen, so ist doch in keiner Weise dargetan, daß sich dieser Geschäftszweig der frühern Mönche in seiner eigenen Art kontinuierlich bei den spätern Inhabern der Kellergebäulich¬ keiten erhalten habe und daß im besondern auch die Kassations¬ klägerin in diesem Sinne ihre Geschäftsnachfolgerin als Produ¬ zentin von Karthäuserweinen sei, (wogegen vielmehr Art. 1 „Wan¬ derung durch den Thurgau“, S. 123 spricht). Namentlich aber muß nach der vorinstanzlichen Tatbestandsfeststellung angenommen werden, daß, wenn je das Wort Karthäuser in jener Weise Indi¬ vidualzeichen der Gutskellerei gewesen war, es sich doch bei der Eintragung der klägerischen Marke im Allgemeinbesitz aller Wein¬ produzenten des ehemaligen Einzugsgebietes der Mönche befunden hat, indem jetzt alle aus diesem Gebiete stammenden Weine, unab¬ hängig von der Person ihres Produzenten, gemeiniglich als Kart¬ häuser bezeichnet wurden. Diese Annahme rechtfertigt sich auch dann, wenn man in Hinsicht auf Art. 5 MSchG davon ausgeht, das von der Kassationsklägerin behauptete Markenrecht sei zu ver¬ muten und daher die Kassationsbeklagte für dessen Nichtbestand, also dafür beweispflichtig, daß das Wort Karthäuser bei der Ein¬ tragung der Marke nach seiner damaligen sprachlichen Funktion als ausschließliches Individualzeichen der Kassationsklägerin unge¬ eignet gewesen sei. Dieser Beweis muß nämlich als erbracht gelten, indem die Akten dartun, daß das Wort „Karthäuser“ im Verkehr und namentlich in den fachkundigen Kreisen als Bezeichnung nicht der Weine eines bestimmten Produzenten, sondern eines bestimmten Geländes gebraucht wird. Freilich hat der Teilhaber der klägerischen Gesellschaft, Oberst Fehr, bei seiner Einvernehmung (act. 44) ausgesagt, daß man in Frauenfeld und Umgebung zwischen Kart¬ häuser= und Wartherwein unterscheide und daß die Warther Wirte ihren Wein als Warther und nicht als Karthäuser ausschenken; und es mag nun zunächst auffallen, daß die Vorinstanzen dem in dieser Beziehung gestellten Beweisantrage nicht Folge gegeben haben. Bei näherer Würdigung der Akten erklärt sich das aber daraus, daß sie den Nachweis des Gegenteils schon auf Grund der gege¬ benen Aktenlage als erbracht ansehen. Darin aber liegt auf keinen Fall eine bundesrechtswidrige Lösung dieser Frage, die im wesent¬ lichen tatsächlicher Natur ist. Vielmehr sprechen für die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung neben den obigen Ausführungen über die Umgestaltung der Verhältnisse seit der Klosteraufhebung auch noch sonstige Momente. So ist namentlich auf die von der Kassationsbeklagten eingelegte, vom schweizerischen Weinhändlerver¬ band, also von fachmännischer Seite herausgegebene Broschüre über die Weine der Schweiz (Beilage 10) hinzuweisen, worin berichtet wird: das edle Produkt, das das Gelände von Ittingen und Warth mit Umgebung hervorbringe, sei weit bekannt unter der Bezeich¬ nung „Karthäuser“. Ferner ist zu erwägen, daß neben den Par¬ teien anerkanntermaßen noch verschiedene andere Firmen Weine unter der Benennung „Karthäuser“ in den Handel bringen, ohne
daß die Kassationsklägerin jemals dagegen eingeschritten wäre, was ebenfalls darauf hindeutet, daß das Wort wenigstens in der letz¬ tern Zeit als Herkunftsbezeichnung für einen größern Kreis von Produzenten oder Händlern funktioniert und auch von der Kassa¬ tionsklägerin bisher als solche aufgefaßt wurde. Demgegenüber können die von der Kassationsklägerin beigebrachten gutachtlichen Erklärungen des Prof. Dr. Müller=Thurgau und des H. Leuthold zum Hotel Bahnhof in Frauenfeld nicht erheblich ins Gewicht fallen, umso weniger, als die erste der Auffassung der Kassations¬ klägerin nur beistimmt, falls deren Weinberglage im Kataster unter dem Namen Karthaus eingetragen seien, was aber nicht zutrifft, und als die andere nur die persönliche Auffassung des Verfassers widergibt, nicht aber jene allgemeine Verwendung des Wortes „Karthäuser“ als Weinsorte in Abrede stellt. Geht man von diesen Ausführungen aus, so kann darin, daß die Kassationsbeklagte ihre aus dieser Rebgegend stammenden Weine Karthäuser benennt, keine Verletzung des von der Kassationsklä¬ gerin beanspruchten Markenrechtes liegen. Zwar vermag der Um¬ stand, daß das Wort nicht für sich allein als Marke, sondern nur als Wortbestandteil einer gemischten Marke, und zwar als Wort¬ bestandteil von wesentlicher Bedeutung gebraucht wird, an seiner Schutzfähigkeit nichts zu ändern (vergl. BGE S. 23 S. 645 und Urteil in Sachen Degoumois gegen Obrecht & Cie. vom
11. Juli 1910). Und ebenso läßt sich der Vorinstanz nicht bei¬ stimmen, wenn sie dem Worte Karthäuser die Markenfähigkeit schon deshalb abspricht, weil es „kein Phantasie=Ausdruck“ oder kein „erfundenes Wort“ sei, sondern „Wein von bestimmter Pro¬ venienz, Behandlung 2c. bezeichne“, somit als Herkunftsbezeichnung funktioniere. Auch dieser Umstand schließt die Möglichkeit, das Wort als Marke zu verwenden, an sich nicht aus (vergl. DUNANT, traité sur les marques Nr. 300 S. 448; anders Macken¬ roth, Kommentar zum MSchG Art. 18 Note 4). Dagegen kann eine Herkunftsbezeichnung dann und soweit keinen Marken¬ rechtsschutz genießen, als sie nach den gegebenen Verhältnissen von verschiedenen Produzenten der betreffenden Gegend und ihren Ab¬ nehmern verwendet werden darf und daher als ausschließliches In¬ dividualzeichen eines Einzelnen von ihnen ungeeignet ist. Letzteres aber trifft hier zu und aus diesem Grunde verletzt die Kassa¬ tionsbeklagte durch den Gebrauch des Wortes gegenüber der Kassa¬ tionsklägerin kein Markenrecht. Da sie ferner, wie nunmehr aner¬ kannt ist, nur solche Weine unter der Benennung „Karthäuser“ in den Handel bringt, die sie von Produzenten aus dem Rebenge¬ biete des frühern Klosters bezogen hat, so verletzt sie durch dieses Vorgehen auch nicht die gesetzlichen Bestimmungen über die Her¬ kunftsbezeichnungen und namentlich nicht den Art. 18 MSchG.
4. — Gegen diese Bestimmungen verstößt die Kassationsbeklagte ebenfalls nicht durch den Gebrauch des Wortes „Ittingen“. Frei¬ lich dient dieses Wort zunächst zur Bezeichnung der frühern Klostergebäude, die immer noch den Namen „Karthause Ittingen“ führen. Aber nach der dem Vorentscheide zu Grunde liegenden, nicht aktenwidrigen und übrigens durchaus natürlichen Annahme wird damit zugleich das Umgelände dieser Gebäude bezeichnet, als eine besondere Lage des Rebberges, ein einzelner Teil des gesamten Rebareals (vergl. auch Geographisches Lexikon der Schweiz, II, unter dem Wort „Ittingen“). Die Kassationsbeklagte will also, indem sie die allgemeine Herkunftsbezeichnung „Karthäuser“ durch den Zusatz „Ittingen=Warth“ noch näher lokalisiert, ausdrücken, daß ihr Wein aus dem Rebberge der Gemeinde Warth und zwar aus der Umgebung der Klostergebäulichkeiten stamme. Ihre Liefer¬ anten besitzen nun laut den Akten und wie übrigens auch nicht bestritten ist, tatsächlich in diesem Rayon Reben, und es liegen diese zum Teil sogar näher bei den frühern Klostergebäuden als die des Anteilhabers Fehr der klägerischen Gesellschaft. Hienach läßt sich der Kassationsbeklagten auch diese Herkunftsbezeichnung „Ittingen“ nicht verbieten, um so weniger, als die Kassations¬ klägerin selbst von ihr bis jetzt keinen Gebrauch gemacht hat und als, was ebenfalls als für den Kassationshof verbindliche tatsäch¬ liche Feststellung der Vorinstanz zu gelten hat, der Wein der Kassa¬ tionsklägerin nicht speziell unter dem Namen „Ittingen“ bekannt ist. Nicht der Name Ittingen ist es, der ihm seinen Ruf verleiht er erscheint vielmehr gegenüber dem Worte „Karthäuser“ als ganz nebensächlich.
5. — Da nach den vorstehenden Ausführungen nicht nur keine strafbare, sondern überhaupt keine Verletzung der gesetzlichen Be¬
timmungen über das Markenrecht und die Herkunftsbezeichnungen vorliegt, ist auch die Entschädigungsforderung unbegründet. Die Behauptung der Kassationsklägerin, daß die Vorinstanz diese For¬ derung sachlich unbeurteilt gelassen habe, besitzt hienach keine prak¬ tische Bedeutung mehr. Sie ist übrigens unzutreffend, wie sich aus der Fassung von Dispositiv 2 des Vorentscheides und daraus ergibt, daß in den Erwägungen nach der Behandlung der Eintre¬ tensfrage die Begründetheit der Forderung geprüft und verneint wird. Demnach hat der Kassationshof erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.