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117. Arteil vom 8. November 1910 in Sachen Schweizerische Bundesbahnen gegen Kraus. Auslegung von Art. 1 des Bahnpolizeigesetzes, worin die Berechtigung zum Betreten der Bahnanlagen davon abhängig gemacht wird, dass der Zutritt «zur Ausübung des Dienstes notwendig ist». Anwendung dieses Artikels auf den Fall eines Stadtpolizisten, der wiederholt ohne dienstliche Notwendigkeit die Geleise überschritten hat. Beweis- lastverteilung in Bezug auf das Vorhandensein einer dienstlichen Notwendigkeit. A. Am 15. August 1910 erstattete der Bahnhofvorstand von Basel dem Polizeidepartement dieses Kantons einen Bahn¬ polizeirapport gegen den heutigen Kassationsbeklagten, den Polizei¬ mann Fritz Kraus, der auf dem Polizeiposten im Bahnhof Basel stationiert war. Der Verzeigte wurde beschuldigt, daß er fortgesetzt, trotz wiederholter Abmahnungen, entgegen Art. 1 Abs. 2 des Bahnpolizeigesetzes sowohl in Zivilkleidung als in Uniform, auch wenn keine dienstliche Notwendigkeit vorliege, die Bahngeleise nach und von den Perrons I—IV überschreite; und unter Berufung hierauf wurde das Polizeidepartement ersucht, die gerügte Über¬ tretung nach den Bestimmungen des genannten Bundesgesetzes zu ahnden. Gestützt auf diesen Polizeirapport verzeigte der Chef des Polizeikorps den Angeschuldigten dem Polizeirichter und bemerkte
in einem über die Sache erstatteten Berichte: „Die Bahnbeamten legten den Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes dahin aus, daß den im Bahnhofe diensttuenden Polizisten das Überschreiten der Geleise verboten sei, sobald sie noch Zeit genug hätten, den betreffenden Perron rechtzeitig mit Benutzung des Durchganges unter den Ge¬ leiseanlagen zu erreichen. Die Polizei dagegen halte das Über¬ schreiten der Geleise als jedem Polizisten gestattet, der dienstlich auf den Perrons zu tun habe. Im Grunde handle es sich um eine Bequemlichkeitsfrage, nämlich darum, sich den langen Weg Treppe ab und Treppe auf abzukürzen. Übrigens würden die Geleise von den der gleichen Gesetzesbestimmung unterstehenden Post=, Zoll= und Tele¬ graphenangestellten viel häufiger überschritten und sehr oft nur, um zu der gegenüberliegenden Speiseanstalt zu gelangen. Die Verzeigung des Kraus sei vom Polizeichef selbst veranlaßt worden, als der Bahnhofvorstand seine sofortige Versetzung vom Bahnhofposten weg verlangt habe, wozu sich der Polizeichef so lange nicht für berech¬ tigt halte, als noch keine zuverlässige Interpretation der ein¬ schlägigen Gesetzesbestimmung durch eine kompetente Instanz vor¬ liege. In seinem Verhör erklärte der Angeschuldigte: Er habe Bahn¬ dienst gehabt und dabei vom Zug 650 (Perron V) zum Zug 656 (Perron II) gehen müssen. Deshalb habe ihn der Stellvertreter des Bahnhofvorstandes „gestellt“. Der Vorstand habe ihn zwei Tage nachher „gestellt“, und dann noch ein drittes Mal, als der Angeschuldigte in Zivil auf dem Bahnhofe Dienst gehabt habe. B. — Durch Urteil vom 25. August 1910 hat der Polizei¬ gerichtspräsident den Angeschuldigten freigesprochen. Von einer schriftlichen Urteilsbegründung hat er dabei abgesehen, gestützt auf die §§ 12 und 32 des kantonalen Gesetzes über das Verfahren vor Polizeigericht, wonach die Polizeigerichtsurteile nur dann schrift¬ lich zu motivieren sind, wenn der Richter es in einem Spezialfalle für nötig erachtet. C. — Gegen dieses Urteil haben die Schweizerischen Bundes¬ bahnen gültig die Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht er¬ griffen mit dem Begehren, es aufzuheben. Sie bemerken, daß ihnen eine motivierte Urteilsausfertigung nicht erhältlich gewesen sei, und geben an, — unter Berufung auf einen Bericht, den ihnen der Bahnhofvorstand über die Gerichtsverhandlung vom 25 August erstattet hatte, und auf verschiedene Zeitungsberichte hierüber das Urteil sei bei seiner Eröffnung damit begründet worden, daß nach dem Bahnpolizeigesetz jeder Polizist berechtigt sei, in dienst¬ licher Eigenschaft, ob in Uniform oder in Zivil, die Bahngeleise jederzeit zu übertreten. D — Der Polizeigerichtspräsident hat in seiner Antwort auf Abweisung der Beschwerde angetragen und dabei geltend gemacht, er sei von folgenden Erwägungen aus zur Freisprechung des An¬ geschuldigten gekommen: Mit der Anzeigerin sei anzunehmen, daß der Polizeimann nur in Fällen der Notwendigkeit bei der Aus¬ übung seiner dienstlichen Funktion die Geleise überschreiten dürfe. Nun habe aber nach § 2 des Gesetzes betreffend das Verfahren vor Polizeigericht der Verzeigende die nötigen Beweismittel beizu¬ bringen und den eingeklagten Tatbestand zu beweisen. Hier sei da¬ gegen der Bahnhofvorstand den Beweis dafür schuldig geblieben, daß Kraus das Geleise je ohne Notwendigkeit überschritten habe. Er habe auch keine genauen Daten anzugeben vermocht, gestützt auf die eventuell die Notwendigkeit des Überschreitens hätte ge¬ prüft werden können. Der Angeschuldigte sei daher mangels Be¬ weises freigesprochen worden. Der Kassationsbeklagte Kraus hat in seiner Antwort ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde geschlossen. In ihrer Vernehmlassung auf die Antwort des Gerichts¬ E präsidenten hält die Kassationsklägerin an der Darstellung fest, die sie hinsichtlich der Urteilsbegründung gegeben hat. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. — Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der vorliegenden Kassationsbeschwerde sind vorhanden. Im besondern richtet sie sich, wie aus dem § 15 des baselstädtischen Gesetzes über das Verfahren vor Polizeigericht hervorgeht, gegen ein Urteil, dem im Sinne von Art. 162 OG die Berufungsfähigkeit mangelt. Ebenso muß entsprechend der bisherigen Praxis den Bundesbahnen das Recht zur Beschwerdeführung wegen Verletzung der Strafbe¬ stimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Handhabung der Bahnpolizei zuerkannt werden.
2. — Sachlich ist die Beschwerde ohne Zweifel dann zu schützen, wenn man annimmt, der Polizeigerichtspräsident habe den Kassa¬ tionsbeklagten aus dem von der Kassationsklägerin angegebenen
Grunde freigesprochen, daß nach dem Bahnpolizeigesetze jeder Poli¬ zist die Geleise überschreiten dürfe, sobald es in dienstlicher Eigen¬ schaft geschehe. Aus dem Art. 1 des Gesetzes ergibt sich ohne weiteres die Unrichtigkeit dieser Auffassung, indem darin die unter anderm auch den Polizeiorganen eingeräumte Berechtigung zum Betreten der Bahnanlagen davon abhängig gemacht wird, daß der Zutritt „zur Ausübung des Dienstes notwendig ist“.
3. — Zu dem gleichen Ergebnisse kommt man aber auch, wenn man den Fall auf Grund der Erklärungen beurteilt, die der Polizeigerichtspräsident in der bundesgerichtlichen Instanz über die mündliche Motivierung seines Entscheides abgegeben hat. Hienach wäre er bei der Anwendung der genannten Gesetzesbestimmung ebenfalls davon ausgegangen, daß die Geleise nur im Falle einer dienstlichen Notwendigkeit betreten werden dürfen; er hätte aber deshalb auf Freisprechung erkannt, weil die Kassationsklägerin den Beweis dafür, daß es in dem fraglichen Falle an einer solchen Notwendigkeit fehlte, nicht erbracht habe, welcher Beweis nach dem baselstädtischen Polizeigerichtsverfahren ihr obgelegen habe. Dieser Standpunkt verträgt sich indessen mit einer sachgemäßen Auslegung und Durchführung des Art. 1 nicht: Entstehen Zweifel und ist darüber zu befinden, ob in einem gegebenen Falle das Übertreten des Geleises für die Polizeiorgane zur Ausübung des Dienstes notwendig sei oder nicht, so muß es diesen Organen obliegen, sich über das Vorhandensein einer solchen Notwendigkeit auszuweisen. Sie haben die Voraussetzung, an die das Gesetz ihr Recht zum Betreten des Geleises knüpft, darzutun als den besondern Grund, aus dem ihnen die beanspruchte Erlaubnis, die eine gesetzliche Aus¬ nahme von dem allgemeinen bahnpolizeilichen Verbote darstellt, er¬ wächst, und sie sind dazu auch gut in der Lage, da es sich ja um ihre eigenen dienstlichen Vorkehrungen und Maßnahmen handelt. Wollte man umgekehrt von der Bahnverwaltung fordern, daß sie, um gegen das Betreten der Bahnanlage durch Polizeiorgane, wenn es ihr mißbräuchlich scheint, einschreiten zu können, den Mangel dienstlicher Notwendigkeit nachzuweisen habe, so würde ihr damit ein in vielen, ja den meisten Fällen unmöglicher Beweis überbunden und die pflichtgemäße Handhabung der Bahnpolizei in diesem Punkte wesentlich erschwert. Würdigt man aber die Bedeutung und den Inhalt der anzuwendenden bahnpolizeilichen Bestimmung in der erörterten Weise, so erweist sich die Auffassung, von der aus die Vorinstanz zur Freisprechung des Angeschuldigten gekommen ist, als bundesrechtlich unhaltbar: Soweit sich überhaupt im Straf¬ prozeß, der ja vom Grundsatze der amtlichen Ermittlung des Sach¬ verhaltes beherrscht ist, in zivilprozessualischem Sinne fragen läßt, ob die Beweislast und Beweispflicht für eine festzustellende Tatsache der einen oder der andern Partei obliege, hängt die Beantwortung dieser Frage jedenfalls, ähnlich wie im Zivilrechtsverfahren, von der Gestaltung ab, die das materielle Recht dem Strafanspruch und den damit zusammenhängenden Rechtsbeziehungen gegeben hat. Hier nun hat man es mit einem allgemeinen Verbote im Interesse der Bahnverwaltung zu tun, das nur ausnahmsweise, wenn gewichtige Interessen eines andern Verwaltungszweiges es erfordern, außer Kraft tritt. Mit der Behauptung, es sei in einem Falle ein solches Interesse zu wahren gewesen, wird daher ein Strafaus¬ schließungsgrund oder eine Einwendung ähnlicher Art gegenüber dem Strafanspruch erhoben, und deren Begründetheit ist vom An¬ geschuldigten darzutun. Der kantonale Richter hat denn auch etwas Gegenteiliges nicht ausdrücklich behauptet, sondern kurzweg darauf abgestellt, es gelte im kantonalen Polizeistrafprozeß der Grundsatz, daß der Verzeiger den eingeklagten Tatbestand zu beweisen habe, womit aber über den Beweis bei solchen Einwendungen gegen den Strafanspruch nichts gesagt wird. Schon aus dem besprochenen Grunde und abgesehen von der Frage, wie sich der Vorentscheid zum Grundsatze der amtlichen Untersuchungspflicht verhalte, muß also dieser Entscheid aufgehoben und der basler Richter verhalten werden, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob in den durch die Anzeige gerügten Fällen einer Überschreitung der Geleise — von denen der Verzeigte drei selbst zugibt — die Strafbarkeit wegen dienstlicher Notwendigkeit im gesetzlichen Sinne ausgeschlossen gewesen sei. Demnach hat der Kassationshof erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird als begründet erklärt, das Urteil des Polizeigerichtspräsidenten von Baselstadt vom 25. August 1910 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an diese Behörde zurückgewiesen.