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78_III_107

BGE 78 III 107

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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106 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 21. tumsrechte den Streit auf dieser Grundlage erledigen. Die Fristansetzung auch an W. & P. Maritz & Co. war aber dennoch nicht unangebracht. Einmal stand dahin, ob Tschanz und Zürcher binnen der ihnen angesetzten Frist rechtswirksam klagen würden. Sodann darf nicht von vorn- herein als feststehend gelten, deren Klage sei begründet, kann es ihnen doch am guten Glauben gefehlt haben, wäh- rend die Firma W. & P. Maritz & Co. ihrerseits den Besitz als Käuferin mit Eigentumsvorbehalt gutgläubig erworben haben mag. Es war also damit zu rechnen, auch diese Firma möchte zur Klage Veranlassung haben, mindestens vorsorglich, um je nach dem Verlauf des Prozesses ihre eigenen Rechte wirksam wahren zu können. An und für sich wäre freilich in Frage gekommen, vorerst das Widerspruchsverfahren nur gegenüber den Verkäufern Tschanz und Zürcher einzuleiten. Allein den betreibenden Gläubigern kann nicht zugemutet werden, erst nach Beendigung eines Prozesses gegen diese gegebe- nenfalls noch einen weitem gegen die Viert-Käuferin anzu- heben.

4. - Dem Umstande, dass der Firma W. & P. Maritz & Co. zur Zeit, wie anerkannt ist, noch nicht Eigentum zusteht, war durch entsprechende Umschreibung ihrer Ansprache in den Fristansetzungen des Anites Rechnung zu tragen (was bei der Anzeige an die Gläubiger einiger- massen durch Zusätze zu den Personalien der Ansprecher geschehen ist). Die Firma vV. & P. Maritz & Co. hat denn auch in der Widerspruchsklage ein eigenes, auf ihren Be- sitz hinweisendes Begehren gestellt. Demnach erkennt die Schuld,betr.- u. Konkurskammer: Der Rekurs wird abgewiesen. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 22. 107

22. Entscheid vom 8. Oktober 1952 i. S. Ersparniskassc Oltcn. Urvpfändbarkeit. Wieweit ist das Kapital unpfändbar, das einem Spareinleger einer Pensionskasse im Falle des Rücktritts infolge von Invalidität ausbezahlt wird ? (Art. 92 Ziff. 10 und Art. 93 SchKG). lnsaisissabüite. En quelle mesure le capital verse a un deposant d'une caisse de retraite en cas de cessation des rapports de service par suite d'invalidite est-il insaisissable ? (art. 92 chiffre 10 et art. 93 LP). lmpignorabilita. In quale misura e impignorabile il capitale ver- sato ad un depositante da una cassa pensioni nel caso di cessa- zione dei rapporti di servizio in seguito ad invalidita ? (art. 92 cifra 10 e art. 93 LEF). Erwin Stuber, geb. 1891, den die Rekurrentin für eine Forderung von Fr. 858. 70 nebst Zins und Kosten betreibt, war als Werkführer einer.staatlichen Anstalt Spareinleger der Pensionskasse für das solothurnische Staatspersonal. Die Statuten dieser Kasse bestimmen im Abschnitt über die Leistungen für die Spareinleger : § 45 Beamte, Angestellte und Arbeiter, die •.. der Kasse nicht als Versicherte beitreten können, werden als Spareinleger in die Kasse aufgenommen. Sie haben die in § 51 lit. a und b festgesetzten Bei- träge vom Zeitpunkt ihres Dienstantritts an ebenfalls an die Kasse zu entrichten. Der Staat hat für sie die nämlichen Beiträge zu leisten wie für die Versicherten ( § 50 lit. a und b). Die Einlagen werden von der Kasse zum üblichen Zins jährlich verzinst und dem Spareinleger samt den erlaufenen Zinsen gutge- schrieben. § 46 Tritt der Spareinleger aus irgend einem Grund aus dem Staats- dienst, so gelangt das von ihm geäufnete Sparguthaben mit Ein- schluss der Zinsen an ihn selbst oder an seine "\Vitwe, oder ... an seine Kinder oder ... an seine anderweitigen Erben ... zur Aus- zahlung. Erfolgt der Dienstaustritt infolge Invalidität oder infolge einer nach dem zurückgelegten fünften Dienstjahr eintretenden unver- schuldeten Nichtwiederwahl oder Entlassung oder infolge Todes, so gelangt auch das vom Staat geäufnete Sparguthaben mit Ein- schluss der Zinsen an ihn selbst oder an seine Witwe oder ... an seine Kinder unter 18 Jahren zur Auszahlung. 108 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 22. Als Stuber aus gesundheitlichen Gründen auf den

29. Februar 1952 seinen Rücktritt aus dem Staatsdienst erklärte und die Herausgabe des Gesamtguthabens bei der Pensionskasse, d.h. des von ihm als Spareinleger und des von Staat geäufneten Betrages verlangte, sperrte das Be- treibungsamt Balsthal vorsorglich das ganze Guthaben. Nachdem die Verwaltungskommission der Pensionskasse am 13. Juni 1952 auf Grund eines ärztlichen Gutachtens, das Stuber als berufsinvalid bezeichnete, beschlossen hatte, ihm das Gesamtsparguthaben von Fr. 12,368.35 auszu- zahlen, verfügte das Betreibungsamt am 20. Juni in An- wendung von Art. 92 Zi:ff. 10 SchKG die Freigabe dieses Betrages. Hiegegen führte die Rekurrentin Beschwerde mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei anzuweisen, das erwähnte Guthaben im vollen Umfange oder eventuell so weit zu pfänden, als es durch die Zahlungen des Schuldners einschliesslich Zinsen gebildet wurde. Sie machte geltend, der vom Spareinleger geäufnete Teil des Sparguthabens werde unbekümmert um den Grund des Austritts ausbe- zahlt und der vom Staat geäufnete Teil, der nur bei Aus- tritt aus bestimmten Gründen, z.B. bei Invalidität, ausbe- zahlt werde, sei keine (( Entschädigung » im Sinne von Art. 92 Zi:ff. 10, d.h. kein Schadenersatz, sondern eine Leistung, die der Staat als Arbeitgeber in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung erbringe. Den abweisendeh Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 16. Juli 1952 hat die RekuITentin an das. Bundesgericht weiter- gezogen. Die Schuldbetreibungs- und Konk:urskammer zieht in Erwägung :

1. - Wenn Art. 92 Zi:ff. 10 SchKG die als (( Entschädi- gung >> für Körperverletzung oder Gesundheitsstörung ge- schuldeten oder ausbezahlten Pensionen und Kapital- beträge als unpfändbar erklärt, so sind darunter nicht bloss eigentliche Schadenersatzleistungen zu verstehen, wie die Rekurrentin mit BLUMENSTEIN (Handbuch S. 365) an- Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 22. 109 nimmt, sondern alle Leistungen, die wegen Körperver- letzung oder Gesundheitsstörung erfolgen, gleichgültig, unter welchem Titel sie geschuldet sind oder erbracht wurden (so JAEGER N. 20 zu Art. 92 SchKG; vgl. BGE 36 I 748 = Sep.ausg. 13 S. 230, BGE 55 III 28). Das vom Staat geäufnete Sparguthaben, das dem Schuldner in Anwendung von § 46 Abs. 2 der Kassenstatuten wegen Austritts infolge eingetretener Berufsinvalidität ausbe- zahlt werden soll, stellt ohne Zweifel eine solche Leistung dar. Dieser Teil des gesperrten Gesamtguthabens ist daher mit Recht als nach Art. 92 Ziff. 10 unpfändbar erklärt worden.

2. - Anders verhält es sich mit dem vom Schuldner selber geäufneten Sparguthaben. Dem Spareinleger wird der von ihm selber eingelegte Betrag nebst Zinsen nach § 46 Abs. 1 der Statuten beim Austritt aus dem Staats- dienst in jedem Falle ausbezahlt, welches auch immer der Grund des Austritts sei. Selbst wenn der Austritt wegen Invalidität erfolgt, handelt es sich also bei der Auszahlung dieses Betrages nicht um eine Leistung, die wegen der Invalidität ausgerichtet wird, d.h. ihren Grund in einer Körperverletzung oder Gesundheitsstörung hat. Die Inva- lidität begründet hinsichtlich dieses Betrags nicht die Zahlungspflicht, sondern nur den Eintritt der Fälligkeit. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt sogar eine Pension, die ursprünglich als Entschädigung für Körper- verletzung oder Gesundheitsstörung anzusehen war, nicht unbeschränkt als solche gelten, sondern behandelt sie von dem Zeitpunkte an, da ihr Bezüger unabhängig von jede:r Körperverletzung oder Gesundheitsstörung die gleiche Pension wegen seines Alters erhalten hätte, als Altersrente im Sinne von Art. 93 SchKG (Entscheid vom 24. Januar 1936 i. S. Lang ; BGE 77 III 22/23 und dort zit. Ent- scheide). Um so weniger darf eine Leistung, die der Empfänger schon zur Zeit der Begründung der Leistungs- pflicht ohne Rücksicht auf seinen Gesundheitszustand beanspruchen konnte, im Sinne von Art. 92 Ziff. 10 als llO Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 22. Entschädigung für Körperverletzung oder Gesundheits- störung betrachtet werden. Das vom Schuldner geäufnete Sparguthaben fällt daher nicht unter diese Bestimmung. Die Invalidenpensionen für die versicherten Kassen- mitglieder, welche die Vorinstanz zum Vergleich heran- zieht, unterscheiden sich von den in § 46 Abs. 1 zugunsten der austretenden Spareinleger vorgesehenen Leistungen dadurch, dass die einem invaliden Versicherten zuerkannte Pension (solange dieser das Rücktrittsalter nicht erreicht hat) weder ganz noch zum Teil eine Leistung darstellt, die der Versicherte unter allen Umständen erhalten hätte. Dass bei der Anwendung von Art. 92 Ziff. 10 ßchKG das von einem invalid gewordenen Spareinleger geäufnete Guthaben anders behandelt wird als eine wegen Invalidität ausgerichtete Pension, wird daher durch die Verschieden- heit der Verhältnisse gerechtfertigt.

3. - Der Umstand, dass das vom Schuldner geäufnete Sparguthaben nicht unter Art. 92 Ziff. 10 SchKG fällt, hat nicht ohne weiteres zur Folge, dass es ohne Beschrän- kung gepfändet werden kann. Es kommt zwar nicht etwa in Frage, einen Teil dieses Guthabens gemäss Art. 92 Ziff. 5 als unpfändbar zu erklären; denn das vom Staat geäufnete Sparguthaben, das gemäss Art. 92 Ziff. 10 freizugeben ist, gestattet dem Schuldner, die für zwei Monate nötigen Nahrungs- und Feuerungsmittel anzuschaffen (vgl. BGE 73 III 58 f., 77 III 155). Dagegen fällt in Betracht, dass das vom Schuldner geäufnete Sparguthaben von Lohnabzügen herrührt, sodass Art. 93 SchKG darauf anzuwenden ist (BGE 53 III 76, 60 III 228 Erw. 2, 63 III 78). Dieses Gut- haben darf also nur soweit gepfändet werden, als es nicht zur Fristung der Existenz des Schuldners und seiner Familie unumgänglich notwendig ist. Bei Beurteilung der Frage, wieweit der Schuldner des Guthabens zu diesem Zwecke bedürfe, rechtfertigt es sich, die Bedürfnisse während der ganzen vom Schuldner noch zu erwartenden Lebensdauer zu berücksichtigen, zumal da er in vorge- rücktem Alter steht und wenn nicht erwerbsunfähig, so Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 23. 111 doch in seiner Erwerbsfähigkeit beschränkt ist (vgl. BGE 63 III 78/79, wo bereits angedeutet wurde, dass an der in BGE 53 III 77 vorgesehenen Beschränkung auf zwei Monate jedenfalls bei Verhältnissen wie den vorliegenden nicht festgehalten werden könne). Anderseits ist abzu- schätzen, wieweit dem Schuldner, der mit Bezug auf seinen bisherigen Beruf invalid geworden ist, noch eine Erwerbs- tätigkeit zugemutet werden kann und was er damit wird verdienen können .. Wenn dieser Verdienst zusammen mit dem Einkommen, das er sich durch Verwendung der Ge- samtabfindung zum Erwerb einer lebenslänglichen Rente verschaffen könnte, das Existenzminimum nicht deckt, so ist nach Art. 93 SchKG das von ihm geäufnete Spargut- haben unpfändbar. Dieses Guthaben kann nur gepfändet werden, wenn und soweit der Betrag der Gesamtabfindung zusammen mit dem Barwert des mutmasslichen künftigen Verdienstes den Barwert der künftigen Bedürfnisse des Schuldners und seiner Familie übersteigt. Die Schätzungen, welche die Vorinstanz hienach vorzunehmen und ihrer neuen Entscheidung zugrunde zu legen hat, werfen ohne Zweifel heikle Tat- und Ermessensfragen auf, doch müs- sen derartige Schätzungen ja auch in andern Zusammen- hängen öfters vorgenommen werden. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer: Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der ange- fochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

23. Arret du 9 juillet 1952 dans la cause dame Roullet-Pieeard. La provision ad litem allouee a la ferome plaidant en divorce ou en separation de corps est totalement insaisissable de par sa. nature. Der einer Ehefrau zur Führung eines Scheidungs- oder Trennungs- prozesses zuerkannte Kostenvorschuss ist seiner Natur nach gänzlich unpfändbar.