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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 21.
tumsrechte den Streit auf dieser Grundlage erledigen. Die
Fristansetzung auch an W. & P. Maritz & Co. war aber
dennoch nicht unangebracht. Einmal stand dahin, ob
Tschanz und Zürcher binnen der ihnen angesetzten Frist
rechtswirksam klagen würden. Sodann darf nicht von vorn-
herein als feststehend gelten, deren Klage sei begründet,
kann es ihnen doch am guten Glauben gefehlt haben, wäh-
rend die Firma W. & P. Maritz & Co. ihrerseits den Besitz
als Käuferin mit Eigentumsvorbehalt gutgläubig erworben
haben mag. Es war also damit zu rechnen, auch diese
Firma möchte zur Klage Veranlassung haben, mindestens
vorsorglich, um je nach dem Verlauf des Prozesses ihre
eigenen Rechte wirksam wahren zu können.
An und für sich wäre freilich in Frage gekommen,
vorerst das Widerspruchsverfahren nur gegenüber den
Verkäufern Tschanz und Zürcher einzuleiten. Allein den
betreibenden Gläubigern kann nicht zugemutet werden,
erst nach Beendigung eines Prozesses gegen diese gegebe-
nenfalls noch einen weitem gegen die Viert-Käuferin anzu-
heben.
4. -
Dem Umstande, dass der Firma W. & P. Maritz
& Co. zur Zeit, wie anerkannt ist, noch nicht Eigentum
zusteht, war durch entsprechende Umschreibung ihrer
Ansprache in den Fristansetzungen des Anites Rechnung
zu tragen (was bei der Anzeige an die Gläubiger einiger-
massen durch Zusätze zu den Personalien der Ansprecher
geschehen ist). Die Firma vV. & P. Maritz & Co. hat denn
auch in der Widerspruchsklage ein eigenes, auf ihren Be-
sitz hinweisendes Begehren gestellt.
Demnach erkennt die Schuld,betr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 22.
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22. Entscheid vom 8. Oktober 1952 i. S. Ersparniskassc Oltcn.
Urvpfändbarkeit. Wieweit ist das Kapital unpfändbar, das einem
Spareinleger einer Pensionskasse im Falle des Rücktritts infolge
von Invalidität ausbezahlt wird ? (Art. 92 Ziff. 10 und Art. 93
SchKG).
lnsaisissabüite. En quelle mesure le capital verse a un deposant
d'une caisse de retraite en cas de cessation des rapports de
service par suite d'invalidite est-il insaisissable ? (art. 92
chiffre 10 et art. 93 LP).
lmpignorabilita. In quale misura e impignorabile il capitale ver-
sato ad un depositante da una cassa pensioni nel caso di cessa-
zione dei rapporti di servizio in seguito ad invalidita ? (art. 92
cifra 10 e art. 93 LEF).
Erwin Stuber, geb. 1891, den die Rekurrentin für eine
Forderung von Fr. 858. 70 nebst Zins und Kosten betreibt,
war als Werkführer einer.staatlichen Anstalt Spareinleger
der Pensionskasse für das solothurnische Staatspersonal.
Die Statuten dieser Kasse bestimmen im Abschnitt über
die Leistungen für die Spareinleger :
§ 45
Beamte, Angestellte und Arbeiter, die •.. der Kasse nicht als
Versicherte beitreten können, werden als Spareinleger in die Kasse
aufgenommen. Sie haben die in § 51 lit. a und b festgesetzten Bei-
träge vom Zeitpunkt ihres Dienstantritts an ebenfalls an die
Kasse zu entrichten.
Der Staat hat für sie die nämlichen Beiträge zu leisten wie für
die Versicherten (§ 50 lit. a und b).
Die Einlagen werden von der Kasse zum üblichen Zins jährlich
verzinst und dem Spareinleger samt den erlaufenen Zinsen gutge-
schrieben.
§ 46
Tritt der Spareinleger aus irgend einem Grund aus dem Staats-
dienst, so gelangt das von ihm geäufnete Sparguthaben mit Ein-
schluss der Zinsen an ihn selbst oder an seine "\Vitwe, oder ... an
seine Kinder oder ... an seine anderweitigen Erben ... zur Aus-
zahlung.
Erfolgt der Dienstaustritt infolge Invalidität oder infolge einer
nach dem zurückgelegten fünften Dienstjahr eintretenden unver-
schuldeten Nichtwiederwahl oder Entlassung oder infolge Todes,
so gelangt auch das vom Staat geäufnete Sparguthaben mit Ein-
schluss der Zinsen an ihn selbst oder an seine Witwe oder ... an
seine Kinder unter 18 Jahren zur Auszahlung.
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 22.
Als Stuber aus gesundheitlichen Gründen auf den
29. Februar 1952 seinen Rücktritt aus dem Staatsdienst
erklärte und die Herausgabe des Gesamtguthabens bei der
Pensionskasse, d.h. des von ihm als Spareinleger und des
von Staat geäufneten Betrages verlangte, sperrte das Be-
treibungsamt Balsthal vorsorglich das ganze Guthaben.
Nachdem die Verwaltungskommission der Pensionskasse
am 13. Juni 1952 auf Grund eines ärztlichen Gutachtens,
das Stuber als berufsinvalid bezeichnete, beschlossen hatte,
ihm das Gesamtsparguthaben von Fr. 12,368.35 auszu-
zahlen, verfügte das Betreibungsamt am 20. Juni in An-
wendung von Art. 92 Zi:ff. 10 SchKG die Freigabe dieses
Betrages. Hiegegen führte die Rekurrentin Beschwerde mit
dem Antrag, das Betreibungsamt sei anzuweisen, das
erwähnte Guthaben im vollen Umfange oder eventuell so
weit zu pfänden, als es durch die Zahlungen des Schuldners
einschliesslich Zinsen gebildet wurde. Sie machte geltend,
der vom Spareinleger geäufnete Teil des Sparguthabens
werde unbekümmert um den Grund des Austritts ausbe-
zahlt und der vom Staat geäufnete Teil, der nur bei Aus-
tritt aus bestimmten Gründen, z.B. bei Invalidität, ausbe-
zahlt werde, sei keine ((Entschädigung » im Sinne von
Art. 92 Zi:ff. 10, d.h. kein Schadenersatz, sondern eine
Leistung, die der Staat als Arbeitgeber in Erfüllung einer
vertraglichen Verpflichtung erbringe. Den abweisendeh
Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 16. Juli
1952 hat die RekuITentin an das. Bundesgericht weiter-
gezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konk:urskammer
zieht in Erwägung :
1. -
Wenn Art. 92 Zi:ff. 10 SchKG die als ((Entschädi-
gung >> für Körperverletzung oder Gesundheitsstörung ge-
schuldeten oder ausbezahlten Pensionen und Kapital-
beträge als unpfändbar erklärt, so sind darunter nicht bloss
eigentliche Schadenersatzleistungen zu verstehen, wie die
Rekurrentin mit BLUMENSTEIN (Handbuch S. 365) an-
Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 22.
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nimmt, sondern alle Leistungen, die wegen Körperver-
letzung oder Gesundheitsstörung erfolgen, gleichgültig,
unter welchem Titel sie geschuldet sind oder erbracht
wurden (so JAEGER N. 20 zu Art. 92 SchKG; vgl. BGE 36
I 748 = Sep.ausg. 13 S. 230, BGE 55 III 28). Das vom
Staat geäufnete Sparguthaben, das dem Schuldner in
Anwendung von § 46 Abs. 2 der Kassenstatuten wegen
Austritts infolge eingetretener Berufsinvalidität ausbe-
zahlt werden soll, stellt ohne Zweifel eine solche Leistung
dar. Dieser Teil des gesperrten Gesamtguthabens ist daher
mit Recht als nach Art. 92 Ziff. 10 unpfändbar erklärt
worden.
2. -
Anders verhält es sich mit dem vom Schuldner
selber geäufneten Sparguthaben. Dem Spareinleger wird
der von ihm selber eingelegte Betrag nebst Zinsen nach
§ 46 Abs. 1 der Statuten beim Austritt aus dem Staats-
dienst in jedem Falle ausbezahlt, welches auch immer der
Grund des Austritts sei. Selbst wenn der Austritt wegen
Invalidität erfolgt, handelt es sich also bei der Auszahlung
dieses Betrages nicht um eine Leistung, die wegen der
Invalidität ausgerichtet wird, d.h. ihren Grund in einer
Körperverletzung oder Gesundheitsstörung hat. Die Inva-
lidität begründet hinsichtlich dieses Betrags nicht die
Zahlungspflicht, sondern nur den Eintritt der Fälligkeit.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt sogar eine
Pension, die ursprünglich als Entschädigung für Körper-
verletzung oder Gesundheitsstörung anzusehen war, nicht
unbeschränkt als solche gelten, sondern behandelt sie von
dem Zeitpunkte an, da ihr Bezüger unabhängig von jede:r
Körperverletzung oder Gesundheitsstörung die gleiche
Pension wegen seines Alters erhalten hätte, als Altersrente
im Sinne von Art. 93 SchKG (Entscheid vom 24. Januar
1936 i. S. Lang; BGE 77 III 22/23 und dort zit. Ent-
scheide). Um so weniger darf eine Leistung, die der
Empfänger schon zur Zeit der Begründung der Leistungs-
pflicht ohne Rücksicht auf seinen Gesundheitszustand
beanspruchen konnte, im Sinne von Art. 92 Ziff. 10 als
llO
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 22.
Entschädigung für Körperverletzung oder Gesundheits-
störung betrachtet werden. Das vom Schuldner geäufnete
Sparguthaben fällt daher nicht unter diese Bestimmung.
Die Invalidenpensionen für die versicherten Kassen-
mitglieder, welche die Vorinstanz zum Vergleich heran-
zieht, unterscheiden sich von den in § 46 Abs. 1 zugunsten
der austretenden Spareinleger vorgesehenen Leistungen
dadurch, dass die einem invaliden Versicherten zuerkannte
Pension (solange dieser das Rücktrittsalter nicht erreicht
hat) weder ganz noch zum Teil eine Leistung darstellt, die
der Versicherte unter allen Umständen erhalten hätte.
Dass bei der Anwendung von Art. 92 Ziff. 10 ßchKG das
von einem invalid gewordenen Spareinleger geäufnete
Guthaben anders behandelt wird als eine wegen Invalidität
ausgerichtete Pension, wird daher durch die Verschieden-
heit der Verhältnisse gerechtfertigt.
3. -
Der Umstand, dass das vom Schuldner geäufnete
Sparguthaben nicht unter Art. 92 Ziff. 10 SchKG fällt,
hat nicht ohne weiteres zur Folge, dass es ohne Beschrän-
kung gepfändet werden kann. Es kommt zwar nicht etwa
in Frage, einen Teil dieses Guthabens gemäss Art. 92 Ziff. 5
als unpfändbar zu erklären; denn das vom Staat geäufnete
Sparguthaben, das gemäss Art. 92 Ziff. 10 freizugeben ist,
gestattet dem Schuldner, die für zwei Monate nötigen
Nahrungs- und Feuerungsmittel anzuschaffen (vgl. BGE
73 III 58 f., 77 III 155). Dagegen fällt in Betracht, dass das
vom Schuldner geäufnete Sparguthaben von Lohnabzügen
herrührt, sodass Art. 93 SchKG darauf anzuwenden ist
(BGE 53 III 76, 60 III 228 Erw. 2, 63 III 78). Dieses Gut-
haben darf also nur soweit gepfändet werden, als es nicht
zur Fristung der Existenz des Schuldners und seiner
Familie unumgänglich notwendig ist. Bei Beurteilung der
Frage, wieweit der Schuldner des Guthabens zu diesem
Zwecke bedürfe, rechtfertigt es sich, die Bedürfnisse
während der ganzen vom Schuldner noch zu erwartenden
Lebensdauer zu berücksichtigen, zumal da er in vorge-
rücktem Alter steht und wenn nicht erwerbsunfähig, so
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 23.
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doch in seiner Erwerbsfähigkeit beschränkt ist (vgl. BGE
63 III 78/79, wo bereits angedeutet wurde, dass an der in
BGE 53 III 77 vorgesehenen Beschränkung auf zwei
Monate jedenfalls bei Verhältnissen wie den vorliegenden
nicht festgehalten werden könne). Anderseits ist abzu-
schätzen, wieweit dem Schuldner, der mit Bezug auf seinen
bisherigen Beruf invalid geworden ist, noch eine Erwerbs-
tätigkeit zugemutet werden kann und was er damit wird
verdienen können .. Wenn dieser Verdienst zusammen mit
dem Einkommen, das er sich durch Verwendung der Ge-
samtabfindung zum Erwerb einer lebenslänglichen Rente
verschaffen könnte, das Existenzminimum nicht deckt,
so ist nach Art. 93 SchKG das von ihm geäufnete Spargut-
haben unpfändbar. Dieses Guthaben kann nur gepfändet
werden, wenn und soweit der Betrag der Gesamtabfindung
zusammen mit dem Barwert des mutmasslichen künftigen
Verdienstes den Barwert der künftigen Bedürfnisse des
Schuldners und seiner Familie übersteigt. Die Schätzungen,
welche die Vorinstanz hienach vorzunehmen und ihrer
neuen Entscheidung zugrunde zu legen hat, werfen ohne
Zweifel heikle Tat- und Ermessensfragen auf, doch müs-
sen derartige Schätzungen ja auch in andern Zusammen-
hängen öfters vorgenommen werden.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der ange-
fochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
23. Arret du 9 juillet 1952 dans la cause dame Roullet-Pieeard.
La provision ad litem allouee a la ferome plaidant en divorce ou
en separation de corps est totalement insaisissable de par sa.
nature.
Der einer Ehefrau zur Führung eines Scheidungs- oder Trennungs-
prozesses zuerkannte Kostenvorschuss ist seiner Natur nach
gänzlich unpfändbar.