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78_III_107

BGE 78 III 107

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 21.

tumsrechte den Streit auf dieser Grundlage erledigen. Die

Fristansetzung auch an W. & P. Maritz & Co. war aber

dennoch nicht unangebracht. Einmal stand dahin, ob

Tschanz und Zürcher binnen der ihnen angesetzten Frist

rechtswirksam klagen würden. Sodann darf nicht von vorn-

herein als feststehend gelten, deren Klage sei begründet,

kann es ihnen doch am guten Glauben gefehlt haben, wäh-

rend die Firma W. & P. Maritz & Co. ihrerseits den Besitz

als Käuferin mit Eigentumsvorbehalt gutgläubig erworben

haben mag. Es war also damit zu rechnen, auch diese

Firma möchte zur Klage Veranlassung haben, mindestens

vorsorglich, um je nach dem Verlauf des Prozesses ihre

eigenen Rechte wirksam wahren zu können.

An und für sich wäre freilich in Frage gekommen,

vorerst das Widerspruchsverfahren nur gegenüber den

Verkäufern Tschanz und Zürcher einzuleiten. Allein den

betreibenden Gläubigern kann nicht zugemutet werden,

erst nach Beendigung eines Prozesses gegen diese gegebe-

nenfalls noch einen weitem gegen die Viert-Käuferin anzu-

heben.

4. -

Dem Umstande, dass der Firma W. & P. Maritz

& Co. zur Zeit, wie anerkannt ist, noch nicht Eigentum

zusteht, war durch entsprechende Umschreibung ihrer

Ansprache in den Fristansetzungen des Anites Rechnung

zu tragen (was bei der Anzeige an die Gläubiger einiger-

massen durch Zusätze zu den Personalien der Ansprecher

geschehen ist). Die Firma vV. & P. Maritz & Co. hat denn

auch in der Widerspruchsklage ein eigenes, auf ihren Be-

sitz hinweisendes Begehren gestellt.

Demnach erkennt die Schuld,betr.- u. Konkurskammer:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 22.

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22. Entscheid vom 8. Oktober 1952 i. S. Ersparniskassc Oltcn.

Urvpfändbarkeit. Wieweit ist das Kapital unpfändbar, das einem

Spareinleger einer Pensionskasse im Falle des Rücktritts infolge

von Invalidität ausbezahlt wird ? (Art. 92 Ziff. 10 und Art. 93

SchKG).

lnsaisissabüite. En quelle mesure le capital verse a un deposant

d'une caisse de retraite en cas de cessation des rapports de

service par suite d'invalidite est-il insaisissable ? (art. 92

chiffre 10 et art. 93 LP).

lmpignorabilita. In quale misura e impignorabile il capitale ver-

sato ad un depositante da una cassa pensioni nel caso di cessa-

zione dei rapporti di servizio in seguito ad invalidita ? (art. 92

cifra 10 e art. 93 LEF).

Erwin Stuber, geb. 1891, den die Rekurrentin für eine

Forderung von Fr. 858. 70 nebst Zins und Kosten betreibt,

war als Werkführer einer.staatlichen Anstalt Spareinleger

der Pensionskasse für das solothurnische Staatspersonal.

Die Statuten dieser Kasse bestimmen im Abschnitt über

die Leistungen für die Spareinleger :

§ 45

Beamte, Angestellte und Arbeiter, die •.. der Kasse nicht als

Versicherte beitreten können, werden als Spareinleger in die Kasse

aufgenommen. Sie haben die in § 51 lit. a und b festgesetzten Bei-

träge vom Zeitpunkt ihres Dienstantritts an ebenfalls an die

Kasse zu entrichten.

Der Staat hat für sie die nämlichen Beiträge zu leisten wie für

die Versicherten (§ 50 lit. a und b).

Die Einlagen werden von der Kasse zum üblichen Zins jährlich

verzinst und dem Spareinleger samt den erlaufenen Zinsen gutge-

schrieben.

§ 46

Tritt der Spareinleger aus irgend einem Grund aus dem Staats-

dienst, so gelangt das von ihm geäufnete Sparguthaben mit Ein-

schluss der Zinsen an ihn selbst oder an seine "\Vitwe, oder ... an

seine Kinder oder ... an seine anderweitigen Erben ... zur Aus-

zahlung.

Erfolgt der Dienstaustritt infolge Invalidität oder infolge einer

nach dem zurückgelegten fünften Dienstjahr eintretenden unver-

schuldeten Nichtwiederwahl oder Entlassung oder infolge Todes,

so gelangt auch das vom Staat geäufnete Sparguthaben mit Ein-

schluss der Zinsen an ihn selbst oder an seine Witwe oder ... an

seine Kinder unter 18 Jahren zur Auszahlung.

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 22.

Als Stuber aus gesundheitlichen Gründen auf den

29. Februar 1952 seinen Rücktritt aus dem Staatsdienst

erklärte und die Herausgabe des Gesamtguthabens bei der

Pensionskasse, d.h. des von ihm als Spareinleger und des

von Staat geäufneten Betrages verlangte, sperrte das Be-

treibungsamt Balsthal vorsorglich das ganze Guthaben.

Nachdem die Verwaltungskommission der Pensionskasse

am 13. Juni 1952 auf Grund eines ärztlichen Gutachtens,

das Stuber als berufsinvalid bezeichnete, beschlossen hatte,

ihm das Gesamtsparguthaben von Fr. 12,368.35 auszu-

zahlen, verfügte das Betreibungsamt am 20. Juni in An-

wendung von Art. 92 Zi:ff. 10 SchKG die Freigabe dieses

Betrages. Hiegegen führte die Rekurrentin Beschwerde mit

dem Antrag, das Betreibungsamt sei anzuweisen, das

erwähnte Guthaben im vollen Umfange oder eventuell so

weit zu pfänden, als es durch die Zahlungen des Schuldners

einschliesslich Zinsen gebildet wurde. Sie machte geltend,

der vom Spareinleger geäufnete Teil des Sparguthabens

werde unbekümmert um den Grund des Austritts ausbe-

zahlt und der vom Staat geäufnete Teil, der nur bei Aus-

tritt aus bestimmten Gründen, z.B. bei Invalidität, ausbe-

zahlt werde, sei keine ((Entschädigung » im Sinne von

Art. 92 Zi:ff. 10, d.h. kein Schadenersatz, sondern eine

Leistung, die der Staat als Arbeitgeber in Erfüllung einer

vertraglichen Verpflichtung erbringe. Den abweisendeh

Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 16. Juli

1952 hat die RekuITentin an das. Bundesgericht weiter-

gezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konk:urskammer

zieht in Erwägung :

1. -

Wenn Art. 92 Zi:ff. 10 SchKG die als ((Entschädi-

gung >> für Körperverletzung oder Gesundheitsstörung ge-

schuldeten oder ausbezahlten Pensionen und Kapital-

beträge als unpfändbar erklärt, so sind darunter nicht bloss

eigentliche Schadenersatzleistungen zu verstehen, wie die

Rekurrentin mit BLUMENSTEIN (Handbuch S. 365) an-

Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 22.

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nimmt, sondern alle Leistungen, die wegen Körperver-

letzung oder Gesundheitsstörung erfolgen, gleichgültig,

unter welchem Titel sie geschuldet sind oder erbracht

wurden (so JAEGER N. 20 zu Art. 92 SchKG; vgl. BGE 36

I 748 = Sep.ausg. 13 S. 230, BGE 55 III 28). Das vom

Staat geäufnete Sparguthaben, das dem Schuldner in

Anwendung von § 46 Abs. 2 der Kassenstatuten wegen

Austritts infolge eingetretener Berufsinvalidität ausbe-

zahlt werden soll, stellt ohne Zweifel eine solche Leistung

dar. Dieser Teil des gesperrten Gesamtguthabens ist daher

mit Recht als nach Art. 92 Ziff. 10 unpfändbar erklärt

worden.

2. -

Anders verhält es sich mit dem vom Schuldner

selber geäufneten Sparguthaben. Dem Spareinleger wird

der von ihm selber eingelegte Betrag nebst Zinsen nach

§ 46 Abs. 1 der Statuten beim Austritt aus dem Staats-

dienst in jedem Falle ausbezahlt, welches auch immer der

Grund des Austritts sei. Selbst wenn der Austritt wegen

Invalidität erfolgt, handelt es sich also bei der Auszahlung

dieses Betrages nicht um eine Leistung, die wegen der

Invalidität ausgerichtet wird, d.h. ihren Grund in einer

Körperverletzung oder Gesundheitsstörung hat. Die Inva-

lidität begründet hinsichtlich dieses Betrags nicht die

Zahlungspflicht, sondern nur den Eintritt der Fälligkeit.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt sogar eine

Pension, die ursprünglich als Entschädigung für Körper-

verletzung oder Gesundheitsstörung anzusehen war, nicht

unbeschränkt als solche gelten, sondern behandelt sie von

dem Zeitpunkte an, da ihr Bezüger unabhängig von jede:r

Körperverletzung oder Gesundheitsstörung die gleiche

Pension wegen seines Alters erhalten hätte, als Altersrente

im Sinne von Art. 93 SchKG (Entscheid vom 24. Januar

1936 i. S. Lang; BGE 77 III 22/23 und dort zit. Ent-

scheide). Um so weniger darf eine Leistung, die der

Empfänger schon zur Zeit der Begründung der Leistungs-

pflicht ohne Rücksicht auf seinen Gesundheitszustand

beanspruchen konnte, im Sinne von Art. 92 Ziff. 10 als

llO

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 22.

Entschädigung für Körperverletzung oder Gesundheits-

störung betrachtet werden. Das vom Schuldner geäufnete

Sparguthaben fällt daher nicht unter diese Bestimmung.

Die Invalidenpensionen für die versicherten Kassen-

mitglieder, welche die Vorinstanz zum Vergleich heran-

zieht, unterscheiden sich von den in § 46 Abs. 1 zugunsten

der austretenden Spareinleger vorgesehenen Leistungen

dadurch, dass die einem invaliden Versicherten zuerkannte

Pension (solange dieser das Rücktrittsalter nicht erreicht

hat) weder ganz noch zum Teil eine Leistung darstellt, die

der Versicherte unter allen Umständen erhalten hätte.

Dass bei der Anwendung von Art. 92 Ziff. 10 ßchKG das

von einem invalid gewordenen Spareinleger geäufnete

Guthaben anders behandelt wird als eine wegen Invalidität

ausgerichtete Pension, wird daher durch die Verschieden-

heit der Verhältnisse gerechtfertigt.

3. -

Der Umstand, dass das vom Schuldner geäufnete

Sparguthaben nicht unter Art. 92 Ziff. 10 SchKG fällt,

hat nicht ohne weiteres zur Folge, dass es ohne Beschrän-

kung gepfändet werden kann. Es kommt zwar nicht etwa

in Frage, einen Teil dieses Guthabens gemäss Art. 92 Ziff. 5

als unpfändbar zu erklären; denn das vom Staat geäufnete

Sparguthaben, das gemäss Art. 92 Ziff. 10 freizugeben ist,

gestattet dem Schuldner, die für zwei Monate nötigen

Nahrungs- und Feuerungsmittel anzuschaffen (vgl. BGE

73 III 58 f., 77 III 155). Dagegen fällt in Betracht, dass das

vom Schuldner geäufnete Sparguthaben von Lohnabzügen

herrührt, sodass Art. 93 SchKG darauf anzuwenden ist

(BGE 53 III 76, 60 III 228 Erw. 2, 63 III 78). Dieses Gut-

haben darf also nur soweit gepfändet werden, als es nicht

zur Fristung der Existenz des Schuldners und seiner

Familie unumgänglich notwendig ist. Bei Beurteilung der

Frage, wieweit der Schuldner des Guthabens zu diesem

Zwecke bedürfe, rechtfertigt es sich, die Bedürfnisse

während der ganzen vom Schuldner noch zu erwartenden

Lebensdauer zu berücksichtigen, zumal da er in vorge-

rücktem Alter steht und wenn nicht erwerbsunfähig, so

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 23.

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doch in seiner Erwerbsfähigkeit beschränkt ist (vgl. BGE

63 III 78/79, wo bereits angedeutet wurde, dass an der in

BGE 53 III 77 vorgesehenen Beschränkung auf zwei

Monate jedenfalls bei Verhältnissen wie den vorliegenden

nicht festgehalten werden könne). Anderseits ist abzu-

schätzen, wieweit dem Schuldner, der mit Bezug auf seinen

bisherigen Beruf invalid geworden ist, noch eine Erwerbs-

tätigkeit zugemutet werden kann und was er damit wird

verdienen können .. Wenn dieser Verdienst zusammen mit

dem Einkommen, das er sich durch Verwendung der Ge-

samtabfindung zum Erwerb einer lebenslänglichen Rente

verschaffen könnte, das Existenzminimum nicht deckt,

so ist nach Art. 93 SchKG das von ihm geäufnete Spargut-

haben unpfändbar. Dieses Guthaben kann nur gepfändet

werden, wenn und soweit der Betrag der Gesamtabfindung

zusammen mit dem Barwert des mutmasslichen künftigen

Verdienstes den Barwert der künftigen Bedürfnisse des

Schuldners und seiner Familie übersteigt. Die Schätzungen,

welche die Vorinstanz hienach vorzunehmen und ihrer

neuen Entscheidung zugrunde zu legen hat, werfen ohne

Zweifel heikle Tat- und Ermessensfragen auf, doch müs-

sen derartige Schätzungen ja auch in andern Zusammen-

hängen öfters vorgenommen werden.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der ange-

fochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer

Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

23. Arret du 9 juillet 1952 dans la cause dame Roullet-Pieeard.

La provision ad litem allouee a la ferome plaidant en divorce ou

en separation de corps est totalement insaisissable de par sa.

nature.

Der einer Ehefrau zur Führung eines Scheidungs- oder Trennungs-

prozesses zuerkannte Kostenvorschuss ist seiner Natur nach

gänzlich unpfändbar.