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125. Entscheid vom 8. November 1910 in Sachen Maschinenbauwerkstätte Herzogenbuchsee. Art. 92 Ziff. 1 SchKG : Pfändbarkeit einer kostbaren Golduhr gegen Ueberlassung einer den gleichen Dienst versehenden Taschenuhr von geringerem Werte. A. — In der von der Rekurrentin, Maschinenbauwerkstätte Herzogenbuchsee, gegen Bruno Jokusch, zur Zeit Zuchthaussträf¬ ling in der Strafanstalt Thorberg, eingeleiteten Betreibung pfän¬ dete das Betreibungsamt Burgdorf am 4. Juli 1910 die goldene Uhr des Schuldners samt Kette im Schatzungswert von 200 Fr. B. — Der Schuldner erhob hiegegen Beschwerde, indem er Uhr und Kette als Kompetenzstücke im Sinn von Art. 92 Ziff. 1 SchKG beanspruchte. Auf die Mitteilung des Betreibungsamts, daß ein kostbares Kompetenzstück erst dann pfändbar sei und die Beschwerde des Jokusch daher vom Gerichtspräsidenten als unterer Aufsichtsbehörde erst dann abgewiesen werde, wenn dem Schuldner ein billigeres, dienendes Ersatzstück zur Verfügung gestellt werde, sandte die Gläubigerin dem Betreibungsamt eine einfache, gutgehende Uhr zu Handen des Jokusch ein. Daraufhin wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde als unbegründet ab. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde dagegen, an welche Jokusch weiter rekurrierte, wies den Rekurs mit Entscheid vom 8. Oktober 1910 nur bezüglich der Uhrkette ab, deren Pfänd¬ barkeit sie anerkannte, während sie die Uhr selber aus der Pfän¬ dung entließ und den Rekurs in dieser Beziehung aus folgender Erwägung guthieß: Freilich sei die Möglichkeit gegeben, auch Kompetenzstücke in den Bereich der Pfändung zu ziehen, dadurch daß der betreibende Gläubiger dem Schuldner ein geeignetes Ersatz¬ stück von geringerem Werte zur Verfügung stelle. Doch dürfe ein derartiger Umtausch nicht willkürlich geschehen, sondern sei auf die Fälle beschränkt, wo das zu pfändende Objekt als Kunstgegenstand oder vielleicht als Seltenheit oder als Gegenstand von ungewöhn¬ lich wertvollem Material einen ganz besondern Wert aufweise.
In casu handle es sich nun um eine gewöhnliche, weder als Präzisionsuhr, noch durch ihr Gehäuse besonders wertvolle Gold¬ uhr, welche vom Betreibungsamt denn auch bloß auf 150 Fr. geschätzt worden sei, sodaß ein Ersatz gegen eine gewöhnliche Taschenuhr nicht zulässig erscheine. C. — Diesen Entscheid hat die Gläubigerin nunmehr innert eist an das Bundesgericht weitergezogen, mit dem Antrag, es sei unter Aufhebung des Vorentscheides die Uhr samt Kette pfänd¬ bar zu erklären. Zur Begründung macht die Rekurrentin geltend, die Kompetenzqualität der gepfändeten Uhr wäre mit Rücksicht darauf, daß Jokusch noch volle sechs Jahre Zuchthaus abzusitzen habe (wovon zwei im Kanton Bern und vier im Kanton Aar¬ gau), überhaupt abzulehnen. Jedenfalls aber habe sie durch Über¬ lassung einer einfachen gutgehenden Uhr an Jokusch allen billigen Anforderungen Rechnung getragen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Das Bundesgericht hat schon wiederholt erkannt, daß 1. ein an und für sich unpfändbares Berufswerkzeug dann gepfändet werden könne, wenn es von besonderm Werte sei und der Gläu¬ biger dem Schuldner ein den gleichen Dienst versehendes Ersatz¬ stück von geringerem Werte zur Verfügung stelle (vergl. AS Sep.=Ausg. 2 Nr. 70 und 75*, 11 Nr. 22 **). Es ist nicht einzusehen, weshalb dieser Grundsatz nicht auch auf kostbare per¬ sönliche Effekten Anwendung finden sollte. Auch diese Gegenstände genießen ja laut Art. 92 Ziff. 1 SchKG nur insoweit Kompe¬ tenzqualität, als sie dem Schuldner zum notwendigen persön¬ lichen Gebrauche dienen. Wenn die Vorinstanz geltend macht, daß ein Umtausch gegen ein geeignetes, einfacheres Ersatzstück auf die Fälle beschränkt sei, wo der zu pfändende Gegenstand einen ganz besondern Wert auf¬ weise, was bei einer „gewöhnlichen Golduhr im Wert von bloß 150 Fr.“ nicht zutreffe, so ist darin entschieden eine zu enge Aus¬ legung der bundesgerichtlichen Praxis zu erblicken, welche nicht
* Ges.-Ausg. 25 I Nr. 119 S. 582 ff. und Nr. 124 S. 603 ff. — ** Id. (Anm. d. Red. f. Publ). 34 I Nr. 68 S. 403 f. gebilligt werden kann. Notorischerweise sind heutzutage gutgehende Taschenuhren zu einem weit geringeren Preise erhältlich. Unter diesen Umständen bedeutet eine goldene Uhr im Wert von 150 Fr. für den täglichen Gebrauch zweifellos einen Luxus, den ein Schuldner, welcher seine Gläubiger nicht zu befriedigen in der Lage ist, sich nicht erlauben darf.
2. — Es erscheint sogar fraglich, ob im vorliegenden Fall eine Taschenuhr überhaupt als Kompetenzstück angesehen werden könne. Da aber die Rekurrentin einen Antrag auf vollständige Verneinung der Kompetenzqualität nicht gestellt hat, sondern nur Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides beantragt, braucht diese Frage nicht näher geprüft zu werden. Was endlich die goldene Uhrkette anbetrifft, so hat schon die Vorinstanz deren Pfändbarkeit anerkannt und den Rekurs des Jokusch in dieser Beziehung abgewiesen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und damit unter Aufhebung des Vorentscheides die goldene Uhr des Schuldners gegen Über¬ lassung des ihm von der Rekurrentin zur Verfügung gestellten Ersatzstückes pfändbar erklärt.