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126. Entscheid vom 22. November 1910 in Sachen Haas und Wagner. Art. 109 SchKG : Widerspruchsverfahren. Verpflichtung des Gläu¬ bigers zur Ausspielung der Widerspruchsklage, gleichviel ob der Drittansprecher bekannten oder unbekannten Aufenthaltes sei, bevor das Verwertungsbegehren gestellt werden kann. In der von den Rekurrenten, Fritz Haas=Bützberger und Johann Wagner=Sommer, beide in Walliswil=Wangen, gegen Jakob Studer, Gärtner in Bern, eingeleiteten Betreibung Nr. 4009 pfändete das Betreibungsamt Bern=Stadt am 3. Mai 1910 eine Kapitalforderung des Schuldners von 6000 Fr. an Christian Lehmann in Seewil bei Vinelz. AS 36 I — 1910
Da die Forderung von einem gewissen Hermann Bichsel, Schlosser in Bern, zu Eigentum angesprochen wurde, setzte das Betreibungsamt den Gläubigern am 21. Mai 1910 eine zehn¬ tägige Frist zur Klageanhebung nach Art. 109 SchKG. Die Gläubiger kamen dieser Fristansetzung nach und luden den Dritt¬ ansprecher mit Vorladung vom 23. Mai auf den 8. Juni 1910 zur Verhandlung vor Richteramt II in Bern. Die Ladung konnte aber dem Bichsel nicht zugestellt werden, da dieser inzwischen von Bern weggezogen war, ohne eine Adresse zurückzulassen. Die Gläubiger verlangten daher vom Betreibungsamt die Verwer¬ tung der gepfändeten Forderung. In der Meinung, daß das Domizil des Bichsel mittlerweile entdeckt worden sei, setzte das Amt den Gläubigern eine neue Frist zur Klagerhebung an. Nach¬ dem sich diese Voraussetzung als irrtümlich erwiesen hatte, hob das Betreibungsamt am 27. August die Fristansetzung wieder auf, weigerte sich aber gleichzeitig, die Verwertung anzuordnen, von der Erwägung aus, es müsse zuerst dargetan werden, daß die ge¬ pfändete Forderung wirklich noch dem Studer zustehe. B. — Hierüber beschwerten sich nun die Gläubiger bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, mit dem Antrag, es sei das Betrei¬ bungsamt anzuhalten, dem Verwertungsbegehren unverweilt statt¬ zugeben. Zur Begründung führten sie aus, es könne ihnen nicht zugemutet werden, auf dem Ediktalwege gegen den Drittansprecher vorzugehen. Es sei vielmehr Sache des Drittansprechers, durch Angabe seines Domizils das Amt und den treibenden Gläubiger in den Stand zu setzen, das gesetzliche Verfahren gegen ihn ein¬ zuleiten (vergl. Jaeger, Komm. Anm. 3 zu Art. 107). Tue er dies nicht, so müsse der Drittanspruch als nicht gehörig erfolgt betrachtet werden und die Betreibung ihren Fortgang nehmen. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde mit Entscheid vom 8. Oktober 1910 aus folgenden Gründen abgewiesen: Es könne keinem Zweifel unterliegen, daß in casu das Verfahren nach Art. 109 SchKG durchgeführt werden müsse, bevor die Gläubiger die Verwertung verlangen können. Daran ändere der Umstand nichts, daß der Drittansprecher zur Zeit unbekannten Aufenthaltes sei; die Gläubiger müssen eben auf dem Ediktalwege klagen und es habe das Betreibungsamt ihnen zu diesem Zweck eine neue Klagefrist anzusetzen. C. — Diesen Entscheid haben die Rekurrenten nunmehr unter Erneuerung ihres Begehrens innert Frist ans Bundesgericht weitergezogen. Sie halten an ihrer Auffassung fest und berufen sich zu ihrer Begründung noch auf den Entscheid des Bundesge¬ richts vom 23. April 1898 in Sachen Harmann und Konf. (AS 24 I Nr. 55 S. 347 Erw. 3*. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. — Durch den von den Rekurrenten herangezogenen bun¬ desgerichtlichen Entscheid wird die Streitfrage nicht gelöst. diesem Entscheid hat das Bundesgericht erkannt, daß dem Drittansprecher bei der Ansetzung einer Klagefrist nach Art. 107 SchKG durch das Betreibungsamt die nötigen Daten betreffend Namen und Wohnort der treibenden Gläubiger geliefert werden müssen, die ihn in den Stand setzen, der Aufforderung nachzu¬ kommen. Auch wenn dieser Entscheid analog auf den Fall des Art. 109 SchKG angewendet werden will, so ist zu sagen, daß das Be¬ treibungsamt Bern=Stadt in casu der ihm dadurch auferlegten Pflicht nachgekommen ist. Die Fristansetzung vom 21. Mai ent¬ hält die Angabe des Namens und des Wohnorts des Drittan¬ sprechers und aus dem Weibelzeugnis auf der Klagevorladung ergibt sich, daß diese Angaben mit den Mitteilungen der städti¬ schen Polizeidirektion übereinstimmten.
2. - Nun hat sich aber herausgestellt, daß Bichsel inzwischen von Bern fortgezogen war, ohne eine Adresse zurückzulassen, und daß die Angaben des Betreibungsamtes somit der Wirklichkeit nicht mehr entsprachen. Es fragt sich, ob die Gläubiger unter diesen Umständen von der Klagerhebung gegen den Drittansprecher enthoben werden können und ohne weiteres das Verwertungsbe¬ gehren stellen dürfen. Mit der Vorinstanz ist diese Frage zu verneinen. Das Betrei¬ bungsgesetz nimmt darauf, ob der Drittansprecher bekannten oder unbekannten Aufenthaltes sei, bei der Verpflichtung des Gläubi¬ gers zur Ausspielung der Widerspruchsklage keine Rücksicht. Ebenso¬ wenig schreibt das Gesetz dem Drittansprecher eine Domizilver¬
* Sep.-Ausg. 1 Nr. 17 S. 79 Erw. 3. (Anm. d. Red. f. Publ.)
zeigung am Betreibungsort vor und es bewirkt die Anordnung des Widerspruchsverfahrens nach Art. 109 SchKG laut kon¬ stanter Praxis des Bundesgerichts (vergl. AS Sep.=Ausg. 7 Nr. 32* an sich und ohne besondere richterliche Verfügung die Einstellung der Betreibung bis zum Austrag der Sache. Somit hat sich das Betreibungsamt durch die Weigerung, zur Ver¬ wertung der streitigen Kapitalforderung zu schreiten, durchaus keiner Gesetzesverletzung schuldig gemacht.
3. — Anderseits fällt in Betracht, daß das Widerspruchsver¬ fahren vom kantonalen Recht beherrscht wird und für die Klage¬ anhebung im besondern, von der Fristansetzung abgesehen, das kantonale Recht maßgebend ist. Hieraus folgt, daß, soweit die Rekurrenten sich darüber beschweren, daß sie auf dem Ediktalweg gegen den Drittansprecher vorgehen müssen, sie im Grunde ge¬ nommen die Auslegung einer kantonalrechtlichen Bestimmung durch die kantonale Aufsichtsbehörde anfechten und es entzieht sich der Rekurs daher insofern der Kompetenz des Bundesgerichts. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinn der Motive abgewiesen.