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127. Entscheid vom 22. November 1910 in Sachen Keller. Art. 224 und 242 SchKG: Erledigung der Frage der Kompetenz qualität ohne Rücksicht auf einen allfälligen Aussonderungsan¬ spruch. welcher im Fall der Anerkennung der Kompetenzqualität gegenüber dem Gemeinschuldner selber auszutragen ist. A. — Im Konkurs des A. Eichholzer in Rislen, Bezirk Wil, sprach der Rekurrent I. Keller, Viehhändler zur „Langensteig“ in Züberwangen, eine im Besitz des Gemeinschuldners befindliche Kuh zu Eigentum an und verlangte ihre Herausgabe. Das Konkursamt Wil teilte dem Rekurrenten hierauf mit, die Kuh sei dem Gemeinschuldner als Kompetenzstück belassen worden. Die Konkursmasse habe daher kein Interesse, den Eigentumsan¬
* Ges.-Ausg. 30 I Nr. 68 S. 413 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.) spruch zu bestreiten und es frage sich nur, ob Keller sein Eigen¬ tum gegenüber dem Gemeinschuldner beweisen könne, ansonst die Kuh Kompetenzstück des letztern bliebe. B. — Hieüber beschwerte sich Keller bei den kantonalen Auf¬ sichtsbehörden, mit den Begehren, das Konkursamt habe die Aus¬ scheidung der Kuh als Kompetenzstück rückgängig zu machen und nach Art. 242 SchKG zu verfahren. Erst nach erfolgter Lösung der Eigentumsfrage und je nach dem Ausgang des im Fall der Abweisung des Anspruchs durch die Konkursverwaltung vom Be¬ schwerdeführer gegen die Masse anzuhebenden Vindikationsprozesses werde das Amt über die weitere Frage der Kompetenzqualität zu entscheiden haben. Beide kantonalen Instanzen haben die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, die untere von der Erwägung aus, daß, wie sich aus den Akten ergebe, der Ansprecher gar nicht Eigentümer der Kuh sei, die obere mit folgender Begründung: Die Auffassung des Beschwerdeführers sei rechtsirrtümlich. Es sei stets daran festge¬ halten worden, daß zuerst die Frage der Kompetenzqualität und erst hernach die Eigentumsfrage zu erledigen sei, schon mit Rück¬ sicht darauf, daß der einzelne Konkursgläubiger, welcher im Namen der Masse mit dem Drittansprecher prozessiere, wissen müsse, ob er im Fall des Obsiegens die ihm durch Art. 260 SchKG garan¬ tierten Rechtsvorteile genießen werde. Artikel 242 leg. cit. beziehe sich nur auf Gegenstände, die sich im Gewahrsam der Konkursver¬ waltung befinden, somit nicht auf die Kompetenzstücke. Es könne der Konkursverwaltung nicht zugemutet werden, einen Prozeß über Sachen zu führen, die doch nicht in die Liquidationsmasse fallen. Prozesse über Kompetenzstücke seien vielmehr gegen den Gemein¬ schuldner selber zu richten (vergl Kohler, Lehrbuch des Konkurs¬ rechts S. 168 Anm. 1). Ebensowenig sei die angefochtene Ver¬ fügung der Konkursverwaltung unangemessen. C. — Diesen Entscheid hat der Rekurrent nunmehr unter Er¬ neuerung seiner Begehren und Festhaltung an seiner Auffassung innert Frist ans Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. — Soweit der Rekurs dahin geht, die Eigentumsansprache
des Rekurrenten sei begründet zu erklären und das Konkursamt demgemäß anzuweisen, die Kuh dem Rekurrenten herauszugeben, kann das Bundesgericht wegen Unzuständigkeit auf den Rekurs nicht eintreten. Ebenso entzieht sich die streitige Angemessenheits¬ frage der Kognition des Bundesgerichts.
2. — Fragt sich somit nur noch, ob die Vorinstanz mit Recht die Ausscheidung der Kuh als Kompetenzstück geschützt und das Begehren des Rekurrenten um vorgängige Lösung der Eigentums¬ frage im Sinn von Art. 242 SchKG abgewiesen habe, so ist der Vorinstanz sowohl in der stillschweigenden Bejahung der Frage der Legitimation des Rekurrenten (vergl. AS Sep.=Ausg. 5 Nr. 40 Erw. 2*), als in der Sache selber beizupflichten. Entgegen der Behauptung des Rekurrenten hat das Bundes¬ gericht bereits früher entschieden (vergl. AS Sep.=Ausg. 5 Nr. 12 und 9 Nr. 39***), daß die Frage der Kompetenzqualität zuerst erledigt werden müsse und der erhobene Drittanspruch erst hernach zum Austrag zu bringen sei. Das Bundesgericht ließ sich dabei in der Hauptsache von der Erwägung leiten, daß die Durchführung des Vindikationsverfahrens für die Masse nur dann ein praktisches Interesse hat, wenn die vom Dritten angesprochenen Gegenstände überhaupt dem Beschlagsrecht der Konkursgläubiger unterliegen, sowie daß die Frage der Kompetenzqualität im Weg des Be¬ schwerdeverfahrens rasch und ohne Kosten erledigt werden kann, während das Vindikationsverfahren u. U. zu einem langen und kostspieligen Prozeß führen kann, welcher je nach dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens für die Konkursmasse jeglichen Wert verlieren würde. An dieser Auffassung ist entschieden festzuhalten. Wenn der Re¬ kurrent geltend macht, das Eigentumsrecht gehe dem Kompetenz¬ recht vor und es habe das Konkursamt, sobald ein Anspruch von dritter Seite erhoben werde, die bereits erfolgte Kompetenzverfügung rückgängig zu machen und nach Art. 242 SchKG zu verfahren, so ist dem entgegenzuhalten, daß das Gesetz durchaus keine derar¬ tige Bestimmung enthält. Laut Art. 224 SchKG hat das Kon¬ kursamt im Gegenteil sofort bei der Inventaraufnahme darüber
* Ges.-Ausg. 28 I Nr. 62 S. 263 f. Erw. 2. — ** Id. Nr. 23 S. 83 ff. *** Ges.-Ausg. 32 I Nr. 83 S. 581 fl. (Anm. d. Red. f. Publ.) zu entscheiden, welche im Gewahrsam des Gemeinschuldners befind¬ liche Gegenstände ihm als Kompetenzstücke zu belassen seien, ohne Rücksicht darauf, ob die betreffenden Gegenstände von einem Dritten zu Eigentum angesprochen werden und ohne die Erledigung des Aussonderungsanspruchs nach Art. 242 SchKG abzuwarten, und es kann diese Verfügung nur auf dem Beschwerdeweg angefochten bezw. während der Beschwerdefrist vom Amt selber abgeändert werden. Nach Ablauf der Beschwerdefrist dagegen hat der Gemein¬ schuldner ein Recht auf Vollstreckung dieser Verfügung, das ihm nicht mehr entzogen werden kann (vergl. AS Sep.=Ausg. 12 Nr. 7
3. — Ist demnach die angefochtene Freigebung aufrecht zu er¬ halten, so fällt damit auch das Begehren, das Konkursamt habe in casu nach Art. 242 SchKG vorzugehen, ohne weiteres dahin. Dadurch, daß die streitige Kuh dem Gemeinschuldner als Kompe¬ tenzstück belassen wurde, hat die Konkursmasse auf ihr Beschlags¬ recht auf die Kuh rechtsgültig verzichtet. Ein Vindikationsprozeß gegen die Konkursmasse würde unter diesen Umständen jeder recht¬ lichen Grundlage entbehren und es könnte die Masse einer allfäl¬ ligen Klage des Drittansprechers mit vollem Recht die Einrede der mangelnden Passivlegitimation entgegensetzen. Der Drittan¬ precher kann sich in einem solchen Fall eben nur noch an den Gemeinschuldner selber halten. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.
* Ges.-Ausg. 35 I Nr. 138 S. 834 ff. (Aam. d. Red. f. Publ.)