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43. Arteil vom 25. Mai 1910 in Sachen Heiz gegen Baselstadt. Angebliche Willkür und Verletzung der Glaubens- und Gewissensfrei¬ heit durch Bestrafung des Kollektierens für religiöse Zwecke, wenn dasselbe ohne die gesetzlich vorgeschriebene polizeiliche Bewilligung stattfindet. A. — Durch Urteil des baselstädtischen Polizeigerichtspräsi¬ denten vom 7. März 1910 ist die Rekurrentin wegen verbotenen Kollektierens nach § 113 PStrG. zu 10 Fr. Geldbuße, eventuell 2 Tagen Haft verurteilt worden. § 113 des Polizeistrafgesetzes lautet: „Verbotenes Kollektieren. Wer ohne polizeiliche Bewilli¬ „gung zu andern Zwecken, als zu Gunsten von hiesigen öffent¬ „lichen, wohltätigen oder gemeinnützigen Anstalten eine Samm¬ „lung von Geld oder andern Beiträgen, oder von Unterschriften „hiezu von Haus zu Haus veranstaltet, wird mit Geldbuße bis „zu Hundert Franken bestraft. Das gesammelte Geld kann kon¬ „fisziert werden. Das Urteil ist nicht motiviert; doch ergaben die Akten als Tatbestand, daß die Rekurrentin im Auftrag der Internationalen Traktatgesellschaft, welche ihren Sitz in Hamburg und eine Filiale in Basel hat, verschiedene religiöse Schriften im Laden der Frau M. Eggenberger in Basel zum Kauf ausgeboten und schließlich gesagt hatte, Frau Eggenberger solle nur ein Blättchen nehmen. Auf die Frage, was es koste, antwortete die Rekurrentin, Frau Eggenberger könne geben, was sie wolle. Nach Angabe des an¬ zeigenden Polizisten gab dann Frau Eggenberger 20 Cts. B. — Gegen das angeführte Urteil des Polizeigerichtspräsi¬ denten hat Marie Heiz wegen Willkür und Verletzung der Glau¬ bens= und Gewissensfreiheit den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Aufhebung des Urteils, unter Auferlegung der Kosten „an den Rekursbeklagten“. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. — Von einer willkürlichen Anwendung der einschägigen Bestimmung des Basler Polizeistrafgesetzes kann keine Rede sein. Unter „Kollektieren“ wird in der Tat allgemein — der Ausdruck kommt in mehreren schweizerischen Gesetzen vor — die von Haus zu Haus erfolgende Sammlung von Geldbeiträgen zu irgend einem Zwecke verstanden, und zwar insbesondere dann, wenn die Höhe des Geldbeitrages in das Ermessen des Gebers gestellt ist. Dieser Tatbestand lag aber bei der Rekurrentin unbestrittener¬ maßen vor, und es trafen bei derselben auch die andern in § 113 des Basler Polizeistrafgesetzes vorausgesetzten Tatbestandsmerk¬ male zu, nämlich das Fehlen einer Polizeibewilligung und das Sammeln zu einem andern Zwecke als zu Gunsten einer basel¬ städtischen öffentlichen, wohltätigen oder sonst gemeinnützigen An¬ stalt. Es war daher jedenfalls nicht willkürlich, die mehrerwähnte Bestimmung des Polizeistrafgesetzes auf die Rekurrentin anzu¬ wenden. Was die behauptete Verletzung der Glaubens= und Gewissensfreiheit betrifft, so ist davon auszugehen, daß nach Art. 49 Abs. 5 BV die Glaubensansichten von der Erfüllung bürgerlicher Pflichten, und also insbesondere von der Beobachtung allgemein gültiger Polizeivorschriften, nicht entbinden, weshalb denn auch, in Art. 50 Abs. 1, die Kultusfreiheit, um die es sich freilich im vorliegenden Falle direkt nicht handelt, ausdrücklich nur „innerhalb der Schrauken der öffentlichen Ordnung“ ge¬ währleistet ist. Es erscheint daher durchaus zulässig, die Erlaub¬ nis zum Kollektieren für religiöse Zwecke, ebenso wie diejenige zum Kollektieren für irgendwelche andere Zwecke, von der Ein¬ holung einer polizeilichen Bewilligung abhängig zu machen, ge¬ rade wie es stets (vgl. z. B. BGE 12 S. 108) als zulässig er¬ achtet wurde, auf die Mitglieder der religiöseu Gesellschaften auch die Bestimmungen der Hausiergesetzgebung anzuwenden. Im vorliegenden Falle handelt es sich nun in der Tat um eine für alle Bürger verbindliche Polizeivorschrift; denn § 113 des baselstädtischen Polizeistrafgesetzes richtet sich nicht etwa spe¬ ziell gegen die Mitglieder religiöser Sekten oder gar einer be¬ stimmten Sekte, sondern er ist auf alles und jedes Kollektieren AS 36 I — 1910
anwendbar, mit einziger Ausnahme des Kollektierens für inner¬ kantonale, öffentliche, wohltätige oder sonst gemeinnützige An¬ stalten; und es liegt auch nichts dafür vor, daß die hier ver¬ langte polizeiliche Bewilligung etwa bestimmten Religionsgesell¬ schaften prinzipiell und zum Zwecke der Erschwerung ihrer reli¬ giösen Propaganda verweigert würde, worin allerdings eine Ver¬ letzung der Glaubens= und Gewissensfreiheit erblickt werden müßte.
3. — Gegenüber der Berufung der Rekurrentin auf das Ur¬ teil des Bundesgerichts vom 17. November 1909 in Sachen „Freiwillige Mission“ gegen Zürich (AS 35 1 S. 685 ff.) ist hier zunächst zu konstatieren, daß in dem angeführten Falle den Anhängern einer bestimmten Religionsgenossenschaft das Kollek¬ tieren schlechthin untersagt worden war, dieselben also nicht, wie die Rekurrentin, nur zur Einholung einer polizeilichen Bewilligung angehalten wurden. Ferner war die Bestrafung wegen „Bettels“ erfolgt, während doch dieser Tatbestand (Bitte um Gewährung eines Geschenkes wegen der Bedürftigkeit des Bittenden persönlich) offensichtlich nicht vorlag. Endlich war damals aktenmäßig er¬ stellt, daß den Angehörigen einer andern Religionsgenossenschaft (den Mitgliedern der „Heilsarmee“) das Kollektieren gestattet worden war, sodaß also die angefochtene Verfügung sich als eine wirkliche Ausnahmemaßregel qualifizierte — alles Umstände, welche im heutigen Falle nicht vorliegen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.