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36_I_243

BGE 36 I 243

Bundesgericht (BGE) · 1910-06-22 · Deutsch CH
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45. Arteil vom 22. Juni 1910 in Sachen Bodensee-Toggenburg-Bahn gegen Jelmoli. Abgrenzung zwischen Expropriationsverfahren und ordentlichem Zivil- prozess. Anwendbarkeit des Expropriationsverfahrens, wenn für eine durch den Bau einer Eisenbahn verschüttete Quelle Ersatz, sei es in natura, sei es in Geld verlangt wird. (Art. 6 in Verbindung mit Art. 26 und 12 Ziff. 2 ExprG). — Kann gegenüber einer unrichti¬ gen Kompetenzausscheidung in diesem Gebiete Art. 58 BV ange- rufen werden? oder kann nur auf Grund von Art. 189 Unterabsatz zu Abs. 2 0G an das Bundesgericht rekurriert werden ? A. — Die Aktiengesellschaft der Bodensee=Toggenburg=Bahn und Josef Jelmoli besitzen in der Fülle bei Herisau, bei Km. 8,1 der Bodensee=Toggeburg=Bahn, zwei benachbarte Liegenschaften: erstere die Liegenschaft Nr. 1442, letzterer die Liegenschaft Nr. 1441. Zur Liegenschaft des Josef Jelmoli gehört ein ewiges unentgelt¬ liches Wasserrecht an den beiden Brunnen vor und hinter dem Hause Nr. 1442. Nun sind sowohl die Brunnenstube als der Einsteigschacht der betreffenden Quelle eingestürzt, und zwar nach der Behauptung der Bodensee=Toggenburg=Bahn wegen des Druckes des Bahndammes. Josef Jelmoli verlangt Ersatz und behauptet, daß das ihm von der Bodensee=Toggenburg=Bahn offerierte Wasser nicht als Trinkwasser brauchbar sei. Mit Rechtsbot vom 26. Au¬ gust 1909 ließ er die Bodensee=Toggenburg=Bahn auffordern, sie solle anerkennen: „1. daß sie die Quelle zum Brunnen bei ihrem Stall an der „Talstraße, welchen Brunnen die Liegenschaft Jelmoli benutzen „kann, inklus. die daran angeschlossene Hauswasserversorgung, „verschüttet habe „2. daß das von ihr zugeführte Ersatzwasser für Koch= und „Trinkwasser unbrauchbar sei; „3. daß sie gehalten sei, auf eigene Kosten der Liegenschaft „1441 sofort ein nach Quantität und Qualität gleichwertiges „Brunnenwasser und zwar beim Brunnen wie bei der Haus¬ „wasserversorgung zu beschaffen, wie das verschüttete, unter gleich¬ „zeitiger Schadloshaltung für die durch die Quellenverschüttung „entstandenen Inkommoditäten;

„4. Falls sie Hydrautenwasser als Ersatz für Brunnen= und „Hauswasserversorgung zuführen wolle, sei sie verpflichtet, zugleich „eine Abfindungssumme zu entrichten „a. deren Zinsen hinreichen zur Bestreitung des Wasserzinses; „b. welche in angemessener Weise für die Inkommoditäten „schadlos hält, die mit dem Anschluß an eine Hauswasserver¬ „sorgung verbunden sind." Als die Bodensee=Toggenburg=Bahn hiegegen Rechtsvorschlag erhob, machte Joses Jelmoli sein Rechtsbegehren vor Bezirks¬ gericht des Hinterlandes anhängig. Die Bodensee=Toggenburg¬ Bahn bestritt die Zuständigleit des ordentlichen Gerichtes und behauptete, die Sache sei im Expropriationsverfahren, also zu¬ nächst vor der eidgenössischen Schätzungskommission, zu verhandeln. Das Bezirksgericht hieß die Einrede gut, das Obergericht des Kantons Appenzell A.=Rh. wies sie ab. Aus der Begründung des Urteils des Obergerichtes, vom 29. November 1909, zuge¬ stellt am 22. Dezember 1909, ist folgendes hervorzuheben: In Frage stehe eine Verkürzung des Nachbarn in seinem ihm servi¬ tutarisch verschriebenen Brunnenwasserrechte. Zur Hebung dieser Störung habe sich der berechtigte, Josef Jelmoli, an die Boden¬ see=Toggenburg=Bahn gewandt, und zwar, was wesentlich sei, an die Bodensee=Toggenburg=Bahn nicht als bauende Unternehmung, sondern als Eigentümerin der Liegenschaft Nr. 1442, wie das Rechtsbot deutlich erkennen lasse. Es handle sich um eine Frage des Nachbarrechtes zwischen den beiden Eigentümern der Liegen¬ schaften Nr. 1441 und 1442. Die ganz zufällige Qualität der Beklagten als Bahnunternehmung sei für den Prozeß durchaus nebensächlich. Weil der Prozeß eine rein nachbarrechtliche Frage betreffe, sei der kantonale Richter kompetent. Die vom Bezirks¬ gerichte zu Gunsten der Bahngesellschaft gelöste Frage, ob die Dammverschüttung und damit die weitere Folge der Brunnen¬ zerstörung auf einer schuldhaften Handlung der Bahnbauunter¬ nehmung beruhe, sei für die Entscheidung der Kompetenz nicht wesentlich B. — Gegen dieses Urteil des Obergerichtes hat die Aktien¬ gesellschaft der Bodensee=Toggenburg=Bahn am 18. Februar 1910 den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und auf Verweisung der Sache in das Expropriationsverfahren. Zur Be¬ gründung macht die Rekurrentin im wesentlichen folgendes geltend: Das angefochtene Urteil verletze Art. 58 BV. Der Streitfall sei eine Expropriationsstreitigkeit gemäß Art. 6, event. Art. 7 des eidgenössischen Expropriationsgesetzes und sei deshalb nicht durch die kantonalen Gerichte, sondern durch die eidgenössische Schätzungs¬ kommisston und das Bundesgericht zu beurteilen. Die vom Ober¬ gericht vorgenommene Zweiteilung der einen Aktiengesellschaft Bodensee=Toggenburg=Bahn sei willkürlich, weil aus dem Rechts¬ bot keineswegs hervorgehe, daß Joses Jelmoli die Bodensee=Tog¬ genburg=Bahn nur als Eigentümerin der Liegenschaft Nr. 1442 belangen wolle; die betreffende Unterscheidung sei aber auch be¬ langlos, weil ja materiell es immer die Bauunternehmung sei, welche durch Aufschütten des Dammes das Versagen des Wasser¬ zulaufes verursacht habe. Die zufällige Tatsache, daß die Rekur¬ rentin statt des für die Dammaufschüttung allein nötigen Stückes der Liegenschaft Nr. 1442 seinerzeit die ganze Liegenschaft er¬ worben habe, könne nicht zur Folge haben, daß sie für dieses Stück Boden rechtlich anders behandelt werde. Entscheidend sei allein, wer den Schaden verursacht habe und bei welchem Anlasse dies geschehen sei (vergl. das Urteil des Bundesgerichts in Sachen Gotthardbahn=Gesellschaft gegen Korporation Uri, Bd. 34 1 S. 690). Entscheidend sei im vorliegenden Falle, daß die Störung ihre Ursache im Bau der Bahn habe, und es seien deshalb die rechtlichen Folgen der Störung der Kommunikation im eidgenös¬ sischen Expropriationsverfahren zu beurteilen. C. — Der Nekursbeklagte Josef Jelmoli beantragt Abweisung des Rekurses, im wesentlichen aus den im Urteil des Obergerichtes angeführten Gründen. Im besonderen macht er geltend, daß er kein Recht an der Qnelle, welche in Folge der Errichtung des Dammes verschüttet worden sei, beanspruche, sondern bloß ein Brunnenrecht an den beiden Brunnen auf der Liegenschaft Nr. 1442. Durch die Verpachtung dieser Liegenschaft offenbare es sich, daß sie für den Bahnbetrieb nicht nötig sei und mit ihm nichts zu tun habe; wäre ein Dritter Eigentümer dieser Liegenschaft, so wäre dieser Dritte und nicht die Rekurrentin belangt worden, trotzdem

die den Brunnen speisende Quelle beim Bahnbau verschüttet worden sei. Es handle sich deshalb in Wirklichkeit um eine Frage des Nachbarrechts und nicht um die Folgen der Expropriation. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. — Im vorliegenden Falle möchte es sich fragen, ob Art. 58 BV von der Rekurrentin mit Grund angerufen werden könne, da dtese Verfassungsbestimmung die Kompetenznormen der Gesetz¬ gebung ja nicht zum Verfassungsrecht erhebt; das angefochtene Urteil ist aber von einem Gerichte erlassen worden, welchem nach der Gesetzgebung des Kantons Appenzell A.=Rh. Zivilgerichts¬ barkeit übertragen ist, derart, daß ein solches Gericht, sofern die von ihm beurteilte Sache als eine Zivilsache erscheine, im Sinne des Art. 58 BV als der verfassungsmäßige Richter angesehen werden müßte. Indessen kann diese Frage offen bleiben, weil das Bundesgericht nach Art. 189 Unterabs. zu Abs. 2 OG im staats¬ rechtlichen Rekursverfahren auch Gerichtsstandsfragen zu beurteilen hat, wenn eine Gerichtsstandsnorm des eidgenössischen Rechts als verletzt bezeichnet wird, was im vorliegenden Falle zutrifft.

2. — Nach Art. 26, Art. 12 Ziff. 2 uud Art. 6 des eidge¬ nössischen Expropriationsgesetzes ist es die eidgenössische Schätzungs¬ kommission, welche sowohl die Entschädigung für die Abtretung von Privatrechten zu ermitteln, als auch die Forderungen wegen Störung von Kommunikationen, seien es Straßen oder Wasser¬ bauten, zu prüfen hat. Auch Begehren auf Abstellung der durch den Bau bedingten, nicht wohl vermeidbaren schädlichen Folgen eines solchen mit dem Expropriationsrecht ausgestatteten öffent¬ lichen Werkes fallen, soweit die Erstellung ungestörter Kommu¬ nikationen in Frage kommt, unter Art. 6 des eidgenössischen Ex¬ propriationsgesetzes (vergl. hiezu die ständige Praxis des Bundes¬ gerichts. AS 34 I S. 691 f. und die dort aufgeführten Ent¬ scheide) und sind daher erstinstanzlich bei der eidgenössischen Schätzungskommission anhängig zu machen. Und zwar ist die eid¬ genössische Schätzungskommission auch dann kompetent, wenn ein solcher Anspruch in dem auf die Planauflage sich anschließenden Anmeldungsverfahren nicht geltend gemacht wurde, da ja Schä¬ digungen dieser Art nicht immer schon bei der Planauflage vor¬ ausgesehen und darin erkennbar gemacht werden können (so auch AS 34 I S. 695). Dabei ist es für die Abgrenzung der Kom¬ petenz der eidgenössischen Schätzungskommission unerheblich, wo die Wirkungen einer solchen, mit der Ausführung des öffentlichen Werkes verbundenen, nicht vermeidbaren Schädigung zu Tage treten, ob nur auf dem Expropriationsobjekt selber oder auch auf andern Grundstücken: nach dem Expropriationsgesetze kommt es lediglich darauf an, daß der erwähnte Kausalzusammenhang zwischen der Schädigung und der Ausführung des öffenlichen Werkes be¬ stehe. Soweit aber die Kompetenz der eidgenössischen Schätzungs¬ kommission reicht, ist selbstverständlich die Zuständigkeit der kan¬ tonalen Gerichte ausgeschlossen.

3. — Zur Bestimmung der Kompetenz im vorliegenden Falle ist deshalb zu prüfen, ob es sich um die Erhaltung eines Brunnen¬ rechts oder den Ersatz wegen der Störung eines solchen handle, und ob dasjenige Ereignis, welches die Störung herbeiführte, durch den Bau oder Betrieb des Werkes, für welches das Expro¬ priationsrecht bewilligt wurde, bedingt und verursacht war; treffen diese Voraussetzungen zu, so ist die Kompetenz der eidgenössischen Schätzungskommission gegeben. Die Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4 des Klägers zielen nun auf die Zuerkennung eines Ersatzes für das gestörte Brunnenrecht ab; Ziff. 1 und 2 des Rechtsbotes enthalten die Begehren um Feststellung der Voraussetzungen für diesen Anspruch. In Bezug auf die Ursache der Störung be¬ streitet auch der Kläger und Rekursbeklagte nicht, daß die Quelle infolge der Errichtung des Bahndammes verschüttet worden sei. Ist das aber der Fall, so ist es für die Ersatzfrage offenbar nicht von Belang, daß der Rekursbeklagte nur ein Recht an den beiden Brunnen, nicht auch ein Recht an der Quelle geltend macht (nach Maßgabe der Servitutbestellung wäre wohl auch letzteres möglich). Denn deshalb bleibt die nach dem eidgenössischen Expropriations¬ recht erhebliche Tatsache, daß die Ursache der Störung des kläge¬ rischen Privatrechts im Bahnbau liegt, doch bestehen, und es muß daher auch die erwähnte prozeßrechtliche Folge, die Begründung der Kompetenz der eidgenössischen Schätzungskommission, eintreten. Damit ist aber die Zuständigkeit der Gerichte des Kantons Appen¬ zell A.=Rh. ausgeschlossen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen, und es sind demgemäß die vom Rekursbeklagten gegen die Rekurrentin eingeklagten Begehren im Expropriationsverfahren, unter Ausschluß der kantonalen Gerichte, zu beurteilen.