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36_I_248

BGE 36 I 248

Bundesgericht (BGE) · 1910-06-29 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

46. Arteil vom 29. Juni 1910 in Sachen Schilliger gegen Dettli und Florin. Unzulässigkeit der Anrufung des Art. 59 BV durch den Kläger, ins¬ besondere dann, wenn dieser behauptet, er sei mit seiner Klage zu Unrecht an den Richter des Wohnorts des Beklagten verwiesen worden, was auf eine zu weite Auslegung des Begriffs der persönlichen An- sprache im Sinne des Art. 59 zurückzuführen sei. A. — Die Rekursbeklagten waren Eigentümer einer im Kanton Schwyz befindlichen Liegenschaft, und der Rekurrent Inhaber einer auf derselben haftenden Hypothek im Betrage von 1650 Fr. Als die Rekursbeklagten diese und andere auf der Liegenschaft lastende Hypotheken ablösen wollten, ergab sich, daß der Inhaber des Titels von 1650 Fr. nicht ausfindig gemacht werden konnte. Die Rekursbeklagten verlangten nun die Einleitung eines Amortisations¬ verfahrens. Obgleich sie nicht behaupteten, selber jemals im Besitze des Titels gewesen zu sein, wurde ihrem Begehren entsprochen und der Titel, da niemand sich meldete, „tot erklärt“. Auch wurde ein neuer Titel ausgefertigt und den Rekursbeklagten ausgehändigt. B. — Als der Rekurrent von diesen Vorgängen Kenntnis erhielt, reichte er gegen Oettli und Florin, welche unterdessen die Liegenschaft veräußert hatten, beim Bezirksgericht Küßnacht Klage ein, mit folgenden Rechtsbegehren „Sind nicht die beiden Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit „gerichtlich zu verpflichten, dem Kläger 1650 Fr. nebst Zins „seit 1. Januar 1907 zu bezahlen? „eventuell: sind nicht die Beklagten zu verhalten, den tot¬ „gerufenen Werttitel von 1650 Fr. haftend auf dem Heimwesen „Lippertswil“ G. B. Nr. 730 1 in Küßnacht, wieder in Satz „und Rechten herstellen zu lassen; alles unter Kostenfolge für die „Beklagten, wogegen die im Kanton St. Gallen domizilierten Beklagten ge¬ stützt auf Art. 59 BV eine Inkompetenzeinrede erhoben. Diese Inkompetenzeinrede wurde erstinstanzlich, durch Urteil des Bezirksgerichts Küßnacht vom 5. Februar 1910, abgewiesen, zweitinstanzlich aber, durch Entscheid der Justizkommission des Kantons Schwyz vom 18. März 1910, gutgeheißen, weil es sich in der Tat um eine persönliche Ansprache handle. C. — Gegen diesen Entscheid der Justizkommission richtet sich der vorliegende staatsrechtliche Rekurs mit dem Antrag: Es sei unter Anwenduag des Art. 59 der Bundesverfassung und der Art. 175 ff. des Bundesrechtspflegesetzes der Entscheid der Justiz¬ kommission Schwyz aufzuheben, unter Bestätigung des vom Be¬ zirksgerichte Küßnacht gefällten Entscheides, alles unter Kosten¬ und Entschädigungsfolge für die Rekursiten. Zur Begründung des Rekurses wird darzutun versucht, daß die vom Rekurrenten angestrengte Klage dinglichen Charakter habe, da mit derselben eigentlich ein Pfandrecht geltend gemacht werde; es sei somit zu Unrecht das Vorliegen einer persönlichen An¬ sprache im Sinne von Art. 59 BV angenommen und also diese Verfassungsbestimmung verletzt worden. D. Die Justizkommission des Kantons Schwyz und die Rekursbeklagten haben Abweisung des Rekurses beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. — Wie das Bundesgericht stets erkannt hat (vergl. die bei Burckhardt, Komm. der BV, S. 595 zitierten Entscheide; ferner: ROGUIN, L’art. 59, S. 13 ff; Schoch, Art. 59, S. 14; Ganzoni, in Ztschw. f. R. n. F. 17, S. 743 und 760), ist zur Anrufung des Art. 59 BV nur der vor einem andern als seinem Wohnsitzrichter belangte Beklagte legitimiert, nicht auch der Kläger, auf dessen Klage wegen wirklicher oder vermeintlicher Unzuständigkeit des angerufenen Richters nicht eingetreten wurde. Dies gilt nicht nur für den Fall, daß der Wohnsitzrichter des Beklagten sich zur Beurteilung einer bei ihm eingereichten Klage, weil damit keine persönliche Ansprache geltend gemacht werde oder

weil irgend ein anderes Requisit des Art. 59 nicht gegeben sei, inkompetent erklärt hat (vergl. von den bei Burckhardt a. a. O. angeführten Entscheiden AS 1 Nr. 35; 7 Nr. 92; 8 Nr. 31, 12 Nr. 9), sondern gleicherweise auch für den Fall, daß umgekehrt die bei einem andern als dem Wohnsitzrichter des Beklagten an¬ gebrachte Klage von der Hand gewiesen wurde, weil es sich um eine persönliche Ansprache handle und auch die übrigen Voraus¬ setzungen des Art. 59 erfüllt seien (vergl. von den Zitaten bei Burckhardt AS 7 Nr. 82, 23 Nr. 79). Zwar könnte an sich die Ansicht vertreten werden, es liege wenigstens dann eine Ver¬ letzung des Art. 59 BV vor, wenn diese Verfassungsbestimmung auf eine Klage angewendet wurde, auf welche sie in Wirklichkeit nicht anwendbar war und gegenüber welcher sich daher der Be¬ klagte nicht auf sie hätte berufen können, und es ließe sich für diese Auffassung z. B. auf die Analogie des Art. 79 Abs. 2 OG hinweisen, woselbst in der Tat die Anwendung eidgenössischen Rechts auf eine nach einem andern Recht zu beurteilende Streit¬ frage der Verletzung eidgenössischen Rechts gleichgestellt wird: ferner auf die Analogie des Begriffs der Verletzung eidgenössischen Strafrechts (vgl. BGE 30 I S. 404 f Erw. 3). Allein es ist daran festzuhalten, daß der staatsrechtliche Rekurs wegen Ver¬ letzung verfassungsmäßiger Rechte, wie er auf Grund der (rt. 113 BV und 178 OG gegeben ist, — gerade im Gegen¬ satz zur Berufung und zur strafrechtlichen Kassationsbeschwerde, und auch im Gegensatz zu dem in Art. 180 OG vorgesehenen Rechtsmittel — nicht dem Zwecke dient, eine jede unrichtige Inter¬ pretation von Bestimmungen des eidgenössischen Rechts redressieren zu lassen, sondern nur dem Zwecke, die Verletzung verfassungs¬ mäßiger Rechte oder sogenannter Individualrechte geltend zu machen. Ein verfassungsmäßiges Recht bezw. ein Individual¬ recht kann aber aus einer Verfassungsbestimmung naturgemäß nur von demjenigen hergeleitet werden, zu dessen Schutz dieselbe aufgestellt wurde, nicht auch von demjenigen, der behauptet, es sei dieser Schutz zu Gunsten eines andern zu weit ausgedehnt worden. Es vermag daher auf eine zu weite Interpretation des Art. 59 BV, insbesondere auf eine zu weite Auslegung des Be¬ griffs der persönlichen Ansprache, ein staatsrechtlicher Rekurs ebensowenig gegründet zu werdeu, wie z. B. auf eine zu weite Auslegung des Prinzips der Preßfreiheit, des Vereinsrechts oder der Glaubens= und Gewissensfreiheit. Nun ist aber über jeden Zweifel erhaben — und es ergibt sich dies sowohl aus dem Wort¬ laute, als aus der Vorgeschichte des Art. 59 BV - daß mit dieser Verfassungsbestimmung nur der Schutz des Beklagten, nicht auch derjenige des Klägers bezweckt wurde. Letzterer kann daher aus demselben weder ein Recht zur Geltendmachung einer persönlichen Ansprache beim Wohnsitzrichter des Beklagten, noch ein Recht zur Geltendmachung nichtpersönlicher Ansprachen bei einem andern Richter ableiten.

2. — Da nach dem Gesagten von einer Verletzung eines ver¬ fassungsmäßigen Rechtes im vorliegenden Falle unter keinen Um¬ ständen gesprochen werdeu kann, so ist der Rekurs abzuweisen ohne daß es einer Untersuchung der Frage bedürfte, ob wirklich, wie der Rekurrent behauptet, durch den angefochtenen Entscheid der Begriff der persönlichen Ansprache zu weit ausgedehnt worden Übrigens wäre diese Frage nach der ganzen Aktenlage, insbe¬ sondere angesichts der Fassung der beiden Klagbegehren, offenbar zu verneinen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.