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47. Arteil vom 12. Mai 1910 in Sachen Lamp'l gegen Zürich. Unwirksamkeit bezw. Unzulässigkeit einer Publikation bezw. eines Eintrages in ein öffentliches Buch, wonach das interne Ehegüter- recht von Ausländern, welche in der Schweiz wohnen oder daselbst geschäftlich tätig sind, auch nach aussen (also insbesondere den Gläu¬ bigern gegenüber) Geltung beanspruchen würde. Zulässigkeit einer Bestimmung des kantonalen Rechts, vonach immerhin eine Abänderung des gesetzlichen Güterstandes gerichtlich bewilligt werden kann. A. — Die Eheleute Paul Julius Lamp'l, Porträtmaler, und Mathilde Rösi Lamp'l geb. Müller, Porträtmalerin, sind deutsche Reichsangehörige; ihr erstes eheliches Domizil lag in Deutsch¬ land; gegenwärtig wohnen sie in Schöneberg=Berlin; außerdem aber haben sie nach ihrer Angabe auch in Zürich eine gemeinsame Niederlassung. Vor den kantonalen zürcherischen Gerichten bezeich¬ neten sie den Wohnsitz in Berlin als den Hauptwohnsitz, den¬ jenigen in Zürich als den Nebenwohnsitz. Im bundesgerichtlichen Verfahren erklären sie Berlin als ihren Wohnsitz, Zürich als ihre Geschäftsniederlassung. Die Ehefrau Lamp'l soll als selbständige Geschäftsfrau im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen sein. B. — An ihrem Wohnsitz in Berlin haben die genannten Eheleute am 10. Juli 1909 einen Ehevertrag abgeschlossen, in welchem sie die Verwaltung und Nutznießung des Ehemannes am Frauenvermögen ausschlossen und eine Reihe anderer Punkte ehegüterrechtlicher Natur in bestimmter Weise ordneten. Der Aus¬ schluß der ehemännlichen Verwaltung und Nutznießung wurde beim Amtsgericht Berlin=Mitte unterm 23. August 1909 ins dortige Güterrechtsregister eingetragen. C. — Am 23. Dezember 1909 verlangten die Eheleute Lamp'l beim Bezirksgericht Zürich, es sei der erwähnte Ehevertrag in die zürcherischen Eherechtsregister einzutragen und bekannt zu machen, da sie in Zürich einen Neben=Wohnsitz besäßen. Durch Beschluß vom 30. Dezember 1909 wies das Bezirksgericht dieses Gesuch ab, und am 12. Februar 1910 wurde ein hiegegen ge¬ richteter Rekurs von der I. Appelationskammer des zürcherischen Obergerichts ebenfalls abschlägig beschieden. D. — Gegen beide Entscheidungen reichten die Eheleute Lamp'l am 17. März 1910 eine „Berufung“ betitelte Rechtsschrift beim Bundesgericht ein. Der Umschlag trägt die Aufschrift: „An das hohe Bundesgericht der schweizerischen Eidgenossenschaft (Berufungs¬ senat in ehelichen Güterrechtssachen).“ Die Rekurrenten stellen folgende Anträge:
1. Es sei der abweisende Beschluß des Bekirksgerichts Zürich sowie der abweisende Beschluß der I. Appellationskammer des Obergerichts vom 12. Februar 1910 aufzuheben;
2. Dem Antrage der Berufungskläger auf Eintragung ihres Ehevertrages vom 10. Juli 1909 in das Güterrechtsregister des Kantons Zürich und Bekanntmachung sei stattzugeben;
3. Die Kosten aller Instanzen seien der Gerichtskasse aufzu¬ erlegen. Sie begründen diese Anträge wesentlich damit, daß sie erklären, sie seien als deutsche Reichsangehörige kraft Art. 14 und 15 des Einführungsgesetzes zum deutschen BGB berechtigt, auch im Aus¬ land ihre ehegüterrechtlichen Verhältnisse nach deutschem Rechte zu regeln. Laut Art. 16 desselben Gesetzes halte das deutsche Reich dem Auslande, also auch der Schweiz gegenüber, volles Gegenrecht. Nach § 3 Abs. 2 des privatrechtlichen Gesetzbuches AS 36 1 — 1910
des Kantons Zürich sei dieses Recht den Deutschen im Kanton Zürich gewährleistet. Damit stehe es im Widerspruch, wenn ver¬ sucht werde, die Rekurrenten unter das für schweizerische Ehe¬ gatten geltende Recht zu zwingen. Geradeso wie schweizerische Ehegatten im ganzen deutschen Reiche ihre ehelichen Güterrechte nach ihrem Belieben in die dortigen Ehegüterrechtsregister frei eintragen lassen können, müsse es deutschen Ehegatten in der Schweiz freistehen, ihre Eheverträge in die schweizerischen Güter¬ rechtsregister eintragen zu lassen, ohne daß sie für die materielle Regelung ihrer güterrechtlicher Verhältnisse an eine gerichtliche Bewilligung gebunden wären. Die Rekurrenten lehnen es aus¬ drücklich ab, von § 615 des zürcherischen privatrechtlichen Gesetz¬ buches, wonach Verträge, durch welche der im Kanton Zürich geltende gesetzliche Güterstand abgeändert wird, nur insofern gültig sind, als sie vorher die gerichtliche Bestätigung erhalten haben, Gebrauch zu machen. Sie betonen schließlich noch, daß die Ein¬ tragung im Kanton Zürich auch im Interesse der Drittpersonen liege. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. — (Rechtliche Natur des Rekurses; Kompetenz des Bundes¬ gerichts auf Grund des Art. 38 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A).
2. — Materiell erweist sich der Rekurs ohne weiteres als un¬ begründet. Nach Art. 32 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. finden die interkantonalen Kollisionsnormen dieses Gesetzes auch auf die Rechtsverhältnisse von Ausländern, die in der Schweiz wohnen, Anwendung. Die in Art. 19 aufgestellten Rechtssätze über das interkantonale eheliche Güterrecht beherrschen danach auch die güterrechtlichen Verhältnisse ausländischer Ehegatten, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Es ist deshalb in erster Linie zu untersuchen, ob es sich im vorliegenden Falle um das Ver¬ hältnis der Ehegatten unter sich, oder aber um ihr Vehältnis gegenüber Dritten handle. Je nachdem das eine oder das andere der Fall ist, kommt Abs. 1 oder Abs. 2 des Art. 19 zur An¬ wendnng. Nun ist es gewiß selbstverständlich, daß die Eintragung eines Güterrechtsvertrages in ein Ehegüterrechtsregister ihrem Zweck und Wesen nach ausschließlich das Rechtsverhältnis der Ehegatten zu Dritten beschlägt. Für die Ehegatten selbst hat die Eintragung keinerlei Bedeutung; vielmehr dient die Registrierung dem Zwecke der Publizität, also der Kundmachung eines Rechts¬ verhältnisses gegenüber Dritten. Ist danach aber im vorliegenden Falle Abs. 2 des Art. 19 anzuwenden, so ergibt sich ohne weiteres, daß das Güterrechtsverhältnis der Rekurrenten sich in der Schweiz gegenüber Dritten nach dem Rechte des Wohnsitzes und zwar des zürcherischen Wohnsitzes bestimmt, denn vom Standpunkte des schweizerischen Rechtes aus kann nach dem Grundsatze des Art. 3 Abs. 4 1. c. nur ein einziger Wohnsitz, d. h. eben nur der schweizerische, berücksichtigt werden. Durch die Kollisionsnorm des Art. 19 leg. cit. ist, was die Rekurrenten übersehen, die gegenteilige Vorschrift des § 3 des zürcherischen Privatrechtes aufgehoben worden. Nun gestattet das BG betr. zivilr. Verh. d. N. u. A. in Art. 20, der auch für Ausländer in der Schweiz gilt, wohl, daß Ehegatten, die ihren Wohnsitz wechseln, durch Einreichung einer gemeinschaftltchen Erklärung bei der zuständigen Amtsstelle ihre Rechtsverhältnisse auch unter sich dem Rechte des neuen Wohn¬ sitzes unterstellen; dagegen erlaubt es durchaus nicht, daß Ehe¬ gatten umgekehrt ihr internes Güterrecht durch Eintragung und Publikation am neuen Wohnorte auch nach außen wirksam machen. Vielmehr steht das mehrerwähnte Bundesgesetz auf dem Standpunkt, daß Dritten gegenüber unter allen Umständen das Wohnsitzrecht maßgebend sein soll, und es will diesen Grundsatz in Art. 20 nur begünstigen. Es kann deshalb keine Rede da¬ von sein, daß deutsche Ehegatten in der Schweiz das Recht be¬ säßen, durch Eintragung in ein Ehegüterrechtsregister ihre ehegüter¬ rechtlichen Verhältnisse mit Wirksamkeit gegenüber Dritten nach deutschem Rechte zu gestalten. Mögen also auch deutsche Kol¬ lisionsnormen die Unwandelbarkeit des ehelichen Güterrechts statuieren, so hat dies angesichts der gegenteiligen Kollisions¬ normen des ausschließlich anwendbaren schweizerischen Rechts keine Bedeutung. Die Eintragung und Veröffentlichung des in Berlin abgeschlossenen Güterrechtsvertrages, durch den ein vom gesetzlichen Güterstande des Kantons Zürich wesentlich abweichendes Güterrecht unter den Ehegatten begründet wurde, erwiese sich als eine Maßnahme, welche einen rechtlich nicht erlaubten Zweck ver¬
folgte, den Zweck nämlich, daß sich die Gläubiger der Ehegatten ausländisches statt einheimisches eheliches Güterrecht entgegenzu¬ halten hätten. Wollen die Rekurrenten im Kanton Zürich ihr internes Güter¬ recht auch gegenüber Dritten wirken lassen, so bleibt ihnen nichts anderes übrig, als sich dem § 615 des PrGB des Kantons Zürich zu unterwerfen und danach um gerichtliche Bewilligung für die Abänderung des gesetzlichen zürcherischen Güterstandes ein¬ zukommen.
3. Nach dem Gesagten wäre der vorliegende Rekurs sogar dann abzuweisen, wenn die Rekurrenten als in Zürich domiliziert zu betrachten wären. Nun behaupten aber die Rekurrenten selber nicht, ihr ordentlicher Wohnsitz befinde sich in Zürich, sondern sie er¬ klären, in Berlin domiliziert zu sein und in Zürich lediglich eine Ge¬ schäftsniederlassung zu besitzen, an welcher die Ehefrau als Ge¬ schäftsfrau den Beruf einer Porträtmalerin ausübe. Wird aber hierauf abgestellt, so kann die zürcherische Geschäftsniederlassung rechtliche Bedeutung nur mit Bezug auf die aus dem zürcherischen Geschäftsbetriebe der Ehefrau resultierenden Rechtsverhält¬ nisse beanspruchen. Für die ehegüterrechtlichen Verhältnisse da¬ gegen ist nicht die Geschäftsniederlassung des einen der Ehe¬ gatten, sondern das eigentliche eheliche Domizil maßgebend. Und da nun nach der eigenen Darstellung der Rekurrenten im Kanton Zürich kein solches eheliches Domizil besteht, so ist für eine Maßnahme der Art, wie sie die Rekurrenten verlangen, überhaupt kein Raum. Denn die Publikation ehegüterrechtlicher Verträge kann nur am ehelichen Wohnsitze geschehen; es gibt keinen Rechtssatz, nach welchem ein ehegüterrechtlicher Vertrag an beliebigen, außerhalb des ehelichen Wohnsitzes gelegenen Orten unter gerichtlicher Mitwirkung veröffentlicht werden könnte. Solche rechtlich bedeutungslose Akte sind vielmehr der privaten Tätigkeit der Parteien überlassen.
4. — Endlich wäre der Rekurs auch deshalb abzuweisen, weil die Rekurrenten von den Zürcher Gerichten etwas rechtsunmögliches verlangen. Wie die Appellationskammer des Obergerichts in Er¬ wägung 4 ihres Entscheides ausführt, gibt es nämlich im Kanton Zürich überhaupt kein Güterrechtsregister; eine Eintragung, wie sie die Rekurrenten verlangen, ist dort also rechtlich gar nicht möglich. Werden im Kanton Zürich Abweichungen vom ehelichen Güter¬ rechte gerichtlich bewilligt, so werden sie nicht in ein Register ein¬ getragen, sondern dem Prinzip der Publizität wird durch Ver¬ öffentlichung im Amtsblatt und in geeigneten Tageszeitungen Genüge geleistet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.