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36_I_231

BGE 36 I 231

Bundesgericht (BGE) · 1909-10-15 · Deutsch CH
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42. Arteil vom 11. Mai 1910 in Sachen Rohner gegen Appenzell J.-Rh. Nichtbesitz der bürgerlichen Ehren und Rechte im Sinne von Art. 45 Abs. 2 BV. Liegt diese Voraussetzung des Entzugs bezw. der Ver- weigerung der Niederlassung schon dann vor, wenn der Betreffende zwar in seinem passiven Wahlrecht eingestellt wurde, das aktive Wahtrecht aber weiter auszuüben befugt ist (« Herabsetzung » der bürgerlichen Ehren und Rechte im Gegensatz zum « Entzug » der¬ selben)? Jakob Rohner, Bürger von Walzenhausen, der im A. Frühling 1909 in Wolfhalden in Konkurs gefallen ist, wurde vom Kriminalgericht von Appenzell A.=Rh. mit Urteil vom 15. Oktober 1909 des leichtsinnigen Bankrotts, verursacht durch trägen, liederlichen Lebenswandel, Spiel und Wirtshausbesuch, schuldig erklärt und in Anwendung von Art. 123 lit. b, 45 und 50 des Strafgesetzes zu einer Gefängnisstrafe von 14 Tagen, zur Herab¬ setzung in den bürgerlichen Ehren und Rechten auf 2 Jahre und zu einem Jahr Wirtshausverbot verurteilt. Gestützt auf dieses Urteil verweigerte der Bezirksrat von Oberegg als 1. Instanz und die Standeskommission von Appenzell I.=R. als Rekurs¬ instanz dem Jakob Rohner die Niederlassung in Oberegg. Die Standeskommission nahm an, Jakob Rohner sei auf die Dauer von 2 Jahren in den bürgerlichen Ehren und Rechten eingestellt, und es treffe deshalb Art. 45 BV zu. B. — Gegen den Entscheid der Standeskommission von Ap¬ penzell J.=Nh., vom 21. Februar 1910, hat Jakob Rohner am

4. April 1910 den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht er¬ griffen, mit dem Antrage, die Standeskommission einzuladen, ihm

die Niederlassung zu bewilligen. Zur Begründung macht der Re¬ kurrent im wesentlichen folgendes geltend: Er sei nicht in den bürgerlichen Ehren und Rechten eingestellt, sondern nur in den¬ selben herabgesetzt und sei noch berechtigt, in der Landsgemeinde und an Gemeinde= und eidgenössischen Abstimmungen teilzu¬ nehmen. Nur als Zeuge könne er nicht funktionieren und in ein Amt sei er nicht wählbar. Art. 45 Abs. 2 BV sei hier nicht so engherzig zu interpretieren, daß schon beim Vorliegen dieses Tat¬ bestandes die Niederlassung verweigert werden dürfte. C. — Die Standeskommission von Appenzell I.=Rh. bean¬ tragt Abweisung des Rekurses. (Folgt die Angabe der Gründe). Das Bundesgericht zieht in Erwägung: (Ausführung darüber, daß der Rekurs nicht gegenstands¬

1. - los sei).

2. — In materieller Beziehung handelt es sich um die Aus¬ legung des Art. 45 Abs. 2 BV, wonach „ausnahmsweise die Niederlassung denjenigen, welche infolge eines strafgerichtlichen Irteils nicht im Besitze der bürgerlichen Ehren und Rechte sind, verweigert oder entzogen“ werden kann. Daß ein strafgerichtliches Urteil im Sinne dieser Verfassungsbestimmung vorliege, ist nicht bestritten und nach Lage der Akten und der bisherigen Gerichts¬ praxis ohne weiteres anzunehmen, da die Verurteilung nicht nur als Folge der Zahlungsunfähigkeit, des Konkurses erscheint, son¬ dern sich auf den trägen, liederlichen Lebenswandel und den Wirts¬ hausbesuch stützt, und da sie durch das Kriminalgericht, also durch eine mit Strafgerichtsbarkeit ausgestattete Gerichtsbehörde erfolgt ist. Die Frage ist daher die, ob der Rekurrent nicht trotz des Urteils des Kriminalgerichts im Besitze wenigstens derjenigen bürgerlichen Ehren und Rechte sei, welche Art. 45 Abs. 2 BV im Auge hat.

3. — Unter den bürgerlichen Ehren und Rechten, deren Verlust als Haupt= oder Nebenfolge verhängt wird, ist zu verstehen ein Komplex von Fähigkeiten und Befugnissen, im wesentlichen das Stimmrecht und das aktive und passive Wahlrecht umfassend, ferner die Fähigkeit, öffentliche Amter zu bekleiden, Vormund, Zeuge vor Gericht oder bei Errichtung von Urkunden zu sein oder eine Partei vor Gericht zu vertreten (vgl. dazu Stoß, Grund¬ züge des schweizerischen Strafrechts, Bd. I S. 365 ff). Der Kanton Appenzell A.=Rh. unterscheidet beim strafgerichtlichen Entzug der bürgerlichen Ehren und Rechte drei Stufen, nämlich den Verlust der bürgerlichen Ehren und Rechte überhaupt, den Entzug des Stimmrechtes und die bloße Herabsetzung in den bürgerlichen Ehren und Rechten. Die Entziehung der bürgerlichen Ehren und Rechte besteht nach § 11 des Strafgesetzbuches von Appenzell A.=Rh. darin, „daß der hievon Betroffene von der Wählbarkeit zu Amtern und Würden, von der Teilnahme an der Landsgemeinde, an den Gemeindeversammlungen und Abstim¬ mungen ausgeschlossen ist; er ist zeugenunfähig, kann nicht rich¬ terlicher Beistand, noch Vormund sein“. Die Entziehung des Stimmrechts hat nach § 12 des Strafgesetzbuches zur Wirkung daß „der mit dieser Strafe Belegte für eine bestimmte Zeitdauer die politischen Rechte nicht mehr ausüben“ darf. Die Herabsetzung in den bürgerlichen Ehren und Rechten bewirkt dagegen nur, daß der dazu Verurteilte, gemäß § 13 des Strafgesetzes, unfähig wird, für bestimmte Zeit oder bis zur Rehabilitation „eine öffent¬ liche Staats= oder Gemeindestelle oder Bedienstung zu bekleiden“: er kann ferner für die gleiche Zeitdauer „als Zeuge bei Zivil¬ streitigkeiten sowie auch als richterlicher Beistand und Vormund ausgeschlossen werden“. Auf leichtsinnigen Bankrott wird in § 123 litt. b des Strafgesetzbuches neben der Gefängnisstrafe die Herabsetzung in den bürgerlichen Rechten und Ehren angedroht, und es ist denn auch über den Rekurrenten nur diese Schmäle¬ rung der bürgerlichen Ehren und Rechte verhängt worden. Der Rekurrent ist demgemäß im Besitze des Stimmrechts und des ak¬ tiven Wahlrechts; er ist auch nicht etwa unfähig, Zeuge in einer Zivilstreitigkeit oder Vormund zu sein; er kann, aber er muß nicht als solcher ausgeschlossen werden. Dagegen fehlt ihm die Fähigkeit, eine öffentliche Staats= oder Gemeindestelle oder Be¬ dienstung zu bekleiden. Sofern der Rekurrent militärpflichtig ist, hat der Entzug dieser Rechte auf seine militärische Stellung an sich wohl keinen Einfluß, da eine Verfügung des eidgenössischen Militärdepartements im Sinne von Art. 17 der Militärorgani¬ sation, wonach er von der Erfüllung der Dienstpflicht ausge¬ schlossen würde, zweifellos nicht vorliegt und auch nicht zu er¬

warten ist, indem eine solche Verfügung nach der Intention des Gesetzes die Begehung eines schweren Deliktes voraussetzt. Die Frage, ob die erwähnte Herabsetzung in den bürgerlichen Ehren und Rechten zur Verweigerung der Niederlassung nach Art. 45 Abs. 2 BV berechtige, kann nun nicht einfach nach Maßgabe des Wortlautes dieser Verfassungsbestimmung entschieden werden, da der Wortlaut keinen zwingenden Schluß erlaubt: je nachdem man den Ausdruck „bürgerliche Ehren und Rechte“ mehr im Sinne einer Einheit oder einer Vielheit von Ansprüchen ver¬ steht, ist schon derjenige nicht im Besitze dieser Rechte, dem nur in einzelnes Ehrenrecht aberkannt ist, oder aber erst derjenige, dem alle diese Rechte entzogen sind. Es ist daher der Zweck dieser Verfassungsbestimmung zu berücksichtigen: während grundsätzlich jedem Bürger das Recht der freien Niederlassung zusteht, soll einem Kanton doch nicht zugemutet werden, eine Person, der durch gerichtliches Urteil die bürgerlichen Rechte und Ehren ent¬ zogen sind, bei sich aufzunehmen; eine mit einem solchen Makel behaftete Person erscheint des bundesverfassungsmäßigen Rechtes der freien Niederlassung nicht würdig. Diesem Zwecke entspricht eine extreme Interpretation weder in der einen noch in der anderen Richtung, sondern es rechtfertigt sich darnach ein Entzug des Rechts der freien Niederlassung nur dann, wenn durch das Straf¬ urteil dem Niederlassungsbewerber derart wesentliche bürgerliche Ehren und Rechte entzogen sind, daß er in der Tat als eine wenig vertrauenswürdige, zweifelhafte Person erscheint, die bei sich aufzunehmen einem fremden Kanton nicht zugemutet werden kann (ähnlich Bloch, Niederlassungsfreiheit, in der Zeitschrift für schweizerisches Recht, 1904, S. 379, der ebenfalls annimmt, daß nicht jede Schmälerung der bürgerlichen Ehren und Rechte zur Verweigerung der Niederlassung genügt). Für die Zulässigkeit einer solchen Unterscheidung spricht insbesondere auch die Erwä¬ gung, daß ein wichtiges Freiheitsrecht, wie die Freizügigkeit, einem Bürger gewiß nicht ohne zwingende Gründe entzogen werden darf. Wo nach der kantonalen Gesetzgebung ein teilweiser Entzug der bürgerlichen Ehren und Rechte möglich ist, ist jeweilen zu prüfen, welche Bedeutung den betreffenden einzelnen politischen Ehren und Rechten im Sinne des Art. 45 Abs. 2 BV zukommt. Das theoretisch und praktisch wichtigste politische Recht ist, zu¬ mal in einem demokratischen Freistaat, das Stimmrecht und das aktive Wahlrecht. In der Teilnahme an der Landsgemeinde kommt dieses Recht besonders sichtbar zum Ausdruck: Wer mit der Waffe, dem bürgerlichen Ehrenzeichen versehen, am Ring der Landsgemeinde teilnehmen und dort mitsprechen und mitstimmen darf, der erscheint auch äußerlich als gleichberechtigtes Glied der Volksgemeinde. Darnach aber kann auch nicht gesagt werden, daß durch Entzug der Fähigkeit, ein öffentliches Amt oder eine öffent¬ liche Dienststelle zu bekleiden, die bürgerliche Ehrenfähigkeit nach der allgemeinen Volksauffassung als wesentlich gemindert er¬ scheint. Die Fähigkeit, Amter zu bekleiden, die dem Rekurrenten entzogen ist, spielt eben von diesem Gesichtspunkte aus eine re¬ lativ geringe Rolle, weil ja doch nur eine kleine Anzahl Bürger zu Amtern und öffenlichen Stellen berufen werden können, derart, daß praktisch die Verleihung eines Amtes nach der herrschenden Auffassung nicht als Ausdruck der gemeinen Ehre, sondern als Erweisung einer besondern, einer erhöhten Ehre betrachtet wird. Eine gegenteilige Auffassung möchte freilich abgeleitet werden aus der Entscheidung des Bundesrates vom 27. Mai 1892 (Bundes¬ blatt 1893 II S. 64 Nr. 17); eine weitere Auseinandersetzung mit diesem Entscheide ist aber schon deshalb nicht möglich, weil seine Motive nicht publiziert sind. Die andern Fähigkeiten, von welchen Art. 13 des Strafgesetzes handelt, sind dem Rekurrenten aber, wie oben erwähnt wurde, überhaupt nicht absolut entzogen und können daher hier nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und die Standeskommission des Kantons Appenzell I.=Rh. eingeladen, dem Rekurrenten die Niederlassung zu bewilligen.