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36_II_620

BGE 36 II 620

Bundesgericht (BGE) · 1910-12-23 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

90. Arteil vom 23. Dezember 1910 in Sachen Erzer & Thüring, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Konkursmasse Heußer=Matzinger, Kl. u. Ber.=Bekl. Anfechtungsgrund des Art. 287 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG : Anfechtbar ist auch die Schuldentilgung, bei der die Hingabe des nicht üb¬ lichen Zahlungsmittels in der Verkleidung eines zweiseitigen entgeltlichen Rechtsgeschäfts erfolgt ist (hier: Warenübereignung an Zahlungsstatt durch Uebergabe derselben auf Grund eines Kauf¬ vertrages bei gleichzeitiger Verrechnung des Kaufpreises mit der zu tilgenden Forderung des Käufers). Nachweis dieser Anfechtbarkeit des fraglichen Kaufgeschäftes. — Entlastungsbeweis des Art. 287 Abs. 2 SchKG? — Der Umfang des Anfechtungsanspruchs ist grundsätzlich beschränkt auf den dem Anfechtungskläger durch die angefochtene Schuldentilgung entzogenen Wertbetrag. Die gänzliche Aufhebung eines weitergehenden Schuldentilgungsaktes rechtfertigt sich nur, wenn dabei eine unteilbare Leistung in Frage steht. Mangel dieser Voraussetzung. Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Aktenlage: A. — Gegen Ende 1908 verschaffte die beklagte Firma Erzer & Thüring, Holz= und Baumaterialienhandlung en gros in Basel, dem Holzhändler Emil Heußer=Matzinger daselbst, mit dem sie in Geschäftsverkehr stand, auf sein Ansuchen in der Weise Geld, daß sie auf ihn Wechsel zog, die Heußer akzeptierte und dann bei Banken diskontieren ließ. Dies geschah mit folgenden Wechseln:

1. einem Wechsel über 3375 Fr., ausgestellt am 1. Oktober 1908, per 1. Januar 1909, der an diesem Termin von Heußer nicht eingelöst, sondern durch Ausstellung eines neuen Wechsels per

1. Mai 1909 prolongiert wurde

2. einem Wechsel über 2984 Fr. 15 Cts., ausgestellt am

12. November 1908, per 12. Februar 1909, der von Heußer allerdings in zwei Raten, am 15. und 23. Februar 1909, ein¬ gelöst wurde, jedoch nach bestritiener Behauptung der Klägerin, über die eine Feststellung des kantonalen Richters fehlt, durch einen neuen Wechsel per 12. Mai 1909 ersetzt worden sein soll;

3. einem Wechsel über 6228 Fr., ausgestellt am 2. De¬ zember 1908, per 10. Februar 1909, der dann zunächst durch einen Wechsel über 6212 Fr. per 15. März 1909, und hierauf nochmals durch zwei neue Wechsel über 3000 Fr. per 17. April und 3000 Fr. per 30. April 1909 prolongiert wurde. Da Heußer auch die Prolongationsakzepte bei Verfall nicht einlöste, gingen diese unter Protest an die Beklagte zurück und wurden von ihr gedeckt; so zunächst die beiden Akzepte per 17. und 30. April 1909. Die Beklagte reklamierte deßhalb bei Heußer mit Zuschriften vom 23. April und 10. Mai 1909 den sofortigen Ersatz der Wechselbeträge nebst Protest= und Retourspesen, erhielt jedoch hiefür keine direkte Bezahlung. Dagegen machte Heußer im Laufe des Monats Mai 1909 der Beklagten folgende Lieferungen an Holz, das er selbst von auswärtigen Lieferanten bezog

a. laut Faktur vom 8. Mai: 460 Stück (201,76 m2) Pitch¬ Fr. 827 20 Pine Rift, für

b. laut Faktur vom 12. Mai: 22,2923 m3 799 45 9 Eichenblockwaren für laut Faktur vom 15. Mai: 80 Bäume 4,182 50 (67,46 m3) Emmentaler Bretter für

d. laut Faktur vom 17. Mai: 743 Stück „ 1,344 (22,4 m3) Simmentaler Bretter für

e. laut Faktur vom 27. Mai: 117 Bäume „ 4,449 75 (71,77 m3) Emmentaler Klotzbretter für Fr. 14,532 90 somit im Gesamtfakturenwerte von Diese Fakturabeträge schrieb die Beklagte Heußer unter den Fakturadaten gut und brachte gegenüber ihrer Gesamtsumme ihre

Gegenforderungen an Heußer aus den für ihn eingelösten Wechseln, sowie aus drei ihrerseits in den Monaten Januar, Februar und März 1909 an ihn gemachten Holzlieferungen im Gesamtwerte von 1628 Fr. zur Verrechnung. Am 28. August 1909 wurde über Heußer der Konkurs er¬ öffnet. Hierauf erklärte die Konkursverwaltung mit Zuschrift an die Beklagte vom 7. September 1909 deren vorstehend aufge¬ führte Holzbezüge vom Gemeinschuldner als anfechtbar, weil auf Rechnung seiner Forderung deckungshalber erfolgt, und forderte die Beklagte auf, das bezogene Holz oder dessen Fakturawert an die Konkursmasse zurückzuleisten. Da die Beklagte dieser Auf¬ forderung nicht nachkam, hat nun die Konkursmasse Heußer im vorliegenden Prozesse die Begehren ans Recht gesetzt, die Beklagte sei zu verurteilen:

1. Zur Rückerstattung der in den erwähnten Fakturen ver¬ zeichneten Holzware an die Klägerin;

2. Eventuell: Zur Zahlung jener Fakturen mit insgesamt 14,532 Fr. 90 Cts. nebst 5 % Zins seit 7. September 1909. B. — Diese von der Beklagten bestrittenen Klagebegehren hat das Appellationsgericht des Kantons Basel=Stadt durch Urteil vom 12. Juli 1910, in Bestätigung des Entscheides der ersten Instanz, gutgeheißen und demnach die Beklagte verurteilt, „der „Klägerin binnen 10 Tagen seit Rechtskraft des Urteils: „a) 22,2923 m3 Eichenblockware, „b) 460 Stück 201,76 m2 Pitch=Pine Rift, „c) 80 Bäume haltend 67,46 m3 Emmentaler Bretter, „d) 743 Stück haltend 22,40 m3 Simmentaler Bretter, „e) 117 Bäume haltend 71,77 m3 Emmentaler Klotzbetter, „herauszugeben oder nach Ablauf der gesetzten Frist 14,532 Fr. „90 Cts. nebst 5 % Zins seit 7. September 1909 an die Klä¬ „gerin zu bezahlen,“ sowie die ordentlichen und außerordentlichen Kosten zu tragen, mit Einschluß einer Urteilsgebühr von 150 Fr. für die erste und von 300 Fr. für die Appellationsinstanz. C. — Gegen das Urteil des Appellationsgerichts hat die Be¬ klagte rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Abänderungsantrage, die Klage sei abzuweisen. D. — In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten diesen Berufungsantrag erneuert und eventuell auf Rück¬ weisung der Sache zur Aktenvervollständigung im Sinne der Klagebeantwortung angetragen; der Vertreter der Klägerin hat Abweisung der Berufung und Bestätigung des kantonalen Urteils beantragt; in Erwägung:

1. — Die Klägerin stützt ihren Anfechtungsanspruch in erster Linie auf Art. 287 SchKG, der in Abs. 1 Ziff. 2 als anfecht¬ bar erklärt „die Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise, als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel“ sofern der Schuldner sie innerhalb der letzten sechs Monate vor der Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkte ihrer Vornahme bereits überschuldet war — es sei denn, der Begün¬ stigte beweise, daß er die Vermögenslage des Schuldners nicht ge¬ kannt habe (Abs. 2). Nun fallen die angefochtenen Rechtshand¬ lungen — die Holzlieferungen des Gemeinschuldners an die Be¬ zeitlich ohne weiteres unter diese klagte vom Mai 1909 Bestimmung. Ferner bestreitet die Beklagte mit Grund nicht, daß der Gemeinschuldner damals tatsächlich bereits überschuldet war. Dagegen wendet sie zunächst ein, daß jene Holzlieferungen in Er¬ füllung eines schon im Januar 1909 abgeschlossenen, nicht an¬ fechtbaren Kaufvertrages ausgeführt worden seien und bloß zur Deckung ihrer (der Beklagten) im Mai 1909 bestehenden Forde¬ rungen an den Gemeinschuldner auch gar nicht nötig gewesen wären, da sie für jene Forderungen zufolge eines ihr schon im Oktober 1908 eingeräumten Pfandrechtes an einem Holzvorrat des Gemeinschuldners auf dem Dreispitz=Lagerplatz in Basel, eventuell zufolge des Retentionsrechtes an diesem Holze, damals bereits genügend gedeckt gewesen sei. Überdies macht die Beklagte geltend, daß ihr die Überschuldung Heußers im Mai 1909 noch nicht bekannt gewesen sei. Mit dem ersterwähnten Einwande bestreitet die Beklagte, daß mittels der fraglichen Holzlieferungen die Tilgung ihrer For¬ derungen an den Gemeinschuldner in einer nach Art. 287 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG unzulässigen Art und Weise bewirkt worden Bei Prüfung dieses Einwandes ist davon auszugehen, daß jene Bestimmung lediglich den wirtschaftlichen Erfolg der Schul¬ dentilgung im Auge hat, der nicht nur durch die einfache Hingabe

des zur Tilgung verwendeten, nicht üblichen Zahlungsmittels er¬ reicht werden kann, sondern auch durch die in ein zweiseitiges, entgeltliches Rechtsgeschäft gekleidete Verwendung eines solchen Zahlungsmittels, wie z. B. durch die Tradition von Waren auf Grund eines formellen Kaufaktes, unter gleichzeitiger Kompen¬ sation des Kaufpreises mit der zu tilgenden Gegenforderung des Käufers, d. h. durch eine Warenübereignung an Zahlungs¬ statt, die zweifellos kein übliches Zahlungsmittel darstellt. Es fragt sich daher vorliegend, ob die angefochtenen Holzlieferungen, gemäß der Klagebegründung, in einem derartigen, bloß zum Zwecke der Tilgung bereits bestehender Forderungen der Beklagten gegenüber dem Gemeinschuldner Heußer vereinbarten Kaufgeschäft, oder aber, wie die Beklagte behauptet, in einem durchaus nor¬ malen, schon wesentlich früher und ohne jenen Sonderzweck abge¬ schlossenen Kaufvertrage ihren Grund hatten. Diese Frage ist mit dem kantonalen Richter unbedenklich im Sinne des Standpunktes der Klägerin zu entscheiden. Denn einerseits haben die kantonalen Instanzen den Nachweis eines nach Angabe der Beklagten schon im Januar 1909 erfolgten Kaufsabschlusses auf Grund einer für den Berufungsrichter nach Art. 81 OG verbindlichen Würdigung des Akteninhaltes (insbesondere auf Grund der aktengemäßen Fest¬ stellung, daß der angebliche Bestellbrief der Beklagten vom 13. Ja¬ nuar 1909 an diesem Tage tatsächlich gar nicht abgeschickt worden sei) als nicht erbracht erklärt. Und anderseits spricht dafür, daß die Holzlieferungen des Gemeinschuldners an die Beklagte wirklich den Zweck verfolgten, die Tilgung seiner bestehenden Schulden herbeizuführen, überzeugend sowohl der Umstand, daß die Beklagte dem Gemeinschuldner, der das zu liefernde Holz erst noch selbst beschaffen mußte, hiebei teilweise direkt behülflich war, als auch die Tatsache, daß sie ihm den vollen Fakturenwert der eintreffen¬ den Lieferungen jeweilen sofort gutschrieb, obschon die Fakturen den Vormerk tragen: „30 Tage 1½ Skonto oder 90 Tage netto.“ Auch geht der Hinweis der Beklagten auf das sie damals an¬ geblich bereits genügend sichernde Pfand= oder Retentionsrecht an einem Holzvorrat des Gemeinschuldners schon deswegen fehl, weil feststeht, daß die Beklagte den Lagerplatz des betreffenden Holzes dem Gemeinschuldner vermietet hatte und daß deshalb eine wesent¬ liche Voraussetzung der Existenz jener Sicherungsrechte — der Gewahrsam bezw. die ausschließliche Verfügungsgewalt der Beklagten an dem Holz (Art. 211 Abs. 2, Art. 224 Abs. 1 OR) — fehlte. Aber auch den ferner angebotenen Entlastungsbeweis nach Maßgabe des Art. 287 Abs. 2 hat die Beklagte nicht zu erbrin¬ gen vermocht. Denn nachdem der Gemeinschuldner, wie aus den Akten hervorgeht, zunächst den auf 1. Januar 1909 fälligen Wechsel der Beklagten nicht hatte einlösen können, nachdem er so¬ dann auch für den erstmals am 10. Februar 1909 verfallenen Wechsel zweimal Prolongation hatte nachsuchen müssen und schließlich die beiden zweiten Prolongationsakzepte per 17. und

30. April 1909 wiederum uneingelöst hatte zurückgehen lassen, ohne auch auf die Mahnschreiben der Beklagten vom 23. April und 10. Mai hin Zahlung leisten zu können, mußte die Beklagte im Mai 1909, wenn nicht geradezu überzeugt sein, so doch zum mindesten ernstlichen Verdacht hegen, daß der Gemeinschuldner nicht nur gegen Ende 1908 momentan zu knapp an Barmitteln gewesen sei, sondern sich seither in beständiger Geldverlegenheit befinde. Diesen eigenen ungünstigen Erfahrungen gegenüber kann sie sich nicht durch Berufung auf die Tatsache entlasten, daß die Basler Kantonalbank den Gemeinschuldner noch Mitte Mai an¬ standslos als Bürgen angenommen habe. Sie hätte vielmehr wenn ihr die direkte Einsicht in die Geschäftslage Heußers noch nicht die vollendete Überzeugung seiner Überschuldung beigebracht haben sollte, dadurch doch jedenfalls, schon bevor sie von jenem Bürgschaftsakt Kenntnis haben konnte, zur Einholung anderwei¬ tiger Erkundigungen veranlaßt werden sollen, die ihr dann die weiteren entscheidenden Tatumstände enthüllt hätten, daß der Ge¬ meinschuldner schon im April 1909 von verschiedenen Gläubigern für Wechselschulden betrieben und mit Konkursbegehren bedroht worden war. Auch ihr Hinweis auf die erst im Juli 1909 ein¬ geholte — übrigens sehr unbestimmt gehaltene — Auskunft eines Informationsbureaus erscheint unter diesen Umständen als durch¬ aus unbehelflich. Die Beklagte kann sich nach Lage der Akten in guten Treuen nicht mit ihrer Unkenntnis der wirklichen Vermö¬ genslage des Gemeinschuldners im maßgebenden Zeitpunkte ent¬ schuldigen.

2. — Nach dem Gesagten ist die Anfechtungsklage mit den

kantonalen Instanzen grundsätzlich gutzuheißen; dieser Entscheid führt jedoch, entgegen der Auffassung des kantonalen Richters, nicht ohne weiteres zum vollen Zuspruch des Klagebegehrens; es muß vielmehr in quantitativer Hinsicht zunächst noch der eben¬ falls bestrittene Umfang des Anfechtungsanspruches der Klägerin festgestellt werden. Hiebei ist rechtlich davon auszugehen, daß der Anfechtungskläger als solcher niemals ein weiteres, als die Besei¬ tigung seiner Schädigung aus den angefochtenen Rechtshandlun¬ gen verlangen, also speziell bei Anfechtung einer Schuldentilgung auf Grund des Art. 287 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG nicht mehr, als die Erstattung des ihm durch die angefochtene Schuldentil¬ gung entzogenen Wertbetrages, der höchstens dem Betrage der ge¬ tilgten Schuld gleichkommt, fordern kann. Vorliegend aber beläuft sich dieser Schuldbetrag jedenfalls nicht auf den vollen Wert der streitigen Holzlieferungen; denn derselbe beträgt nach den von den Parteien als maßgebend anerkannten Fakturensummen 14,532 Fr. 90 Ets.; die von der Beklagten kompensationsweise getilgte Schuld des Gemeinschuldners dagegen wird von der Klägerin selbst auf nur 14,418 Fr. 45 Cts. beziffert, während die Beklagte bloß 11,608 Fr. 80 Cts. anerkennt, wobei sie gegenüber der Rechnung der Klägerin einwendet, der am 12. Februar 1909 verfallene Wechsel über 2984 Fr. 15 Cts., dessen Betrag die Klägerin in ihrer Rechnung mit berücksichtigt, sei vom Gemeinschuldner end¬ gültig bezahlt d. h. nicht, wie die Klägerin behauptet, durch Be¬ gebung eines vom Gemeinschuldner wiederum nicht eingelösten Ersatzwechsels per 12. Mai 1909 ihr neuerdings belastet worden. Es kann nun nicht mit dem kantonalen Richter gesagt werden, die Höhe der nach Art. 287 Abs. 1 anfechtbarerweise getilgten Schuld sei für den Anfechtungsprozeß deswegen unerheblich, weil die angefochtenen Holzlieferungen ein einheitliches Deckungsge¬ schäft darstellten, das als solches der Klägerin gegenüber ganz unwirksam gemacht werden müsse; soweit der Wert des gelieferten Holzes die getilgte Schuld übersteige und dem Gemeinschuldner von der Beklagten bar vergütet worden sei, habe sich die Beklagte gemäß Art. 291 SchKG mit einem Rückforderungsrecht an den Gemeinschuldner selbst zu halten. Vielmehr würde sich — selbst wenn der vorinstanzlichen Annahme eines einheitlichen Deckungs¬ geschäftes beizupflichten und nicht jede einzelne der zeitlich aus¬ einanderliegenden Holzlieferungen als einheitlicher Deckungs= bezw. Schuldentilgungsakt aufzufassen wäre — die Aufhebung der samten Deckungsoperation angesichts der erörterten Bedeutung Anfechtungsanspruches jedenfalls nur rechtfertigen, sofern es bei dieser Deckung um eine unteilbare Leistung handelte. Dies ist jedoch nicht der Fall; denn das streitige Holz kann sehr wohl auch nur zu einem bestimmten Teile, dessen Wert dem Betrage der getilgten Schuld entspricht, zurückerstattet werden, wobei naturgemäß der der Beklagten verbleibende Überschuß in erster Linie der zeitlich letzten Lieferung zu entnehmen ist. Übrigens wird ja eine Rückgabe des Holzes in natura aller Wahrscheinlichkeit nach gar nicht mehr möglich sein, sondern überhaupt nur noch die eventuell eingeklagte Ersatzleistung in Geld in Frage kommen können. Es muß daher zunächst der genaue Betrag der getilgten Schuld festgestellt werden, wobei nach dem Gesagten das Schick sal der Wechselsumme von 2984 Fr. 15 Cts. tatsächlich abzu¬ klären und, sofern die hierüber nach dem Antrage der Parteien vorzunehmenden Beweiserhebungen zu Gunsten der Klägerin aus¬ fallen, auf die Summe von 14,418 Fr. 45 Cts., andernfalls auf die von der Beklagten anerkannte Summe von 11,608 Fr. 80 Cis. (die jene erstere, minus den streitigen Wechselbetrag, übersteigt) abzustellen ist. Hieraus ergibt sich dann die Gut¬ heißung der Klage nur für das dem Wertbetrage der einen oder andern Summe entsprechende Holzquantum, eventuell für diese Summe selbst. Zur Vornahme dieser ergänzenden Beurteilung aber muß die Streitsache nach Lage der Akten in Anwendung des Art. 82 Abs. 2 OG an die Vorinstanz zurückgewiesen werden; erkannt: Die Berufung der Beklagten wird dahin gutgeheißen, daß das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel=Stadt vom

12. Juli 1910 aufgehoben und die Sache zur Aktenergänzung und neuen Beurteilung im Sinne der Motive an das Appella¬ tionsgericht zurückgewiesen wird.