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91. Arteil vom 30. November 1910 in Sachen Stern, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Stern-Wlotzka, Bekl. u. Ber.=Bekl. Art. 58 06: Haupturteil? Entscheid, der die Zuständigkeit des schwei¬ zerischen Richters zur Anhandnahme der Ehescheidungsklage aus¬ ländischer Ehegatten in Anwendung des Art. 5 der Internat. Ueber¬ einkunft betr. Ehescheidung etc. v. 190211905 (EheSchKonv) verneint. Der Begriff des Haupturteils bestimmt sich ausschliesslich nach dem eidgenössischen Recht. A. — Die Litiganten sind Angehörige des deutschen Reiches. Sie sind seit dem Jahre 1886 verheiratet. Der Kläger ist Direktor eines Vorschußvereins in Konstanz, hat aber in Kreuzlingen ein Zimmer gemietet und dort auch am 6. September 1909 die Niederlassungsbewilligung erhalten. Die Beklagte wohnt in Resina bei Neapel. B. — Am 7. Oktober 1909 erhob der Kläger gegen die Be¬ klagte beim Friedensrichteramt Kreuzlingen Klage auf Ehescheidung gemäß Art. 46 lit. b event. 47 ZEG und § 1568 DBGB. In dem dadurch eingeleiteten Prozesse erkannte das Obergericht des Kantons Thurgau über die Rechtsfrage: „Ist die Ehe der Litiganten sofort und definitiv zu scheiden?“ durch Urteil vom
22. September 1910: „Die Rechtsfrage wird verneinend ent¬ schieden." Zur Begründung führte das Gericht folgendes aus: Nach ihrem Heimatrechte, gemäß § 1354, Abs. 2 und 10 DBGB, habe die Beklagte nicht denselben Wohnsitz wie der Kläger, sondern ihr besonderes Domizil in Resina bei Neapel. Da nun auf Grund des Art. 5 Ziff. 2 der Internat. Übereinkunft betr. Ehescheidung ec.
v. 12. Juni 1902/15. September 1905 (EheSchKonv) für Scheidungsklage die Gerichte des Wohnsitzes des Beklagten zu¬ ständig seien, wenn die Ehegatten nach der Gesetzgebung des Heimatstaates nicht denselben Wohnsitz hätten, so müsse die Schei¬ dungsklage wegen Inkompetenz abgewiesen werden. C. — Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die Be¬ rufung erklärt mit dem Antrage, es sei die Ehe der Litiganten in Anwendung von Art. 46 lit. b eventuell 47 ZEG und § 1568 DBGB sofort definitiv zu scheiden; eventuell sei das thurgauische Obergericht anzuhalten, auf die materielle Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils einzutreten. D. In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht hat der Vertreter des Klägers den Berufungsantrag wiederholt und zur Begründung angeführt, daß das angefochtene Urteil ein Haupt¬ urteil sei, weil die Frage, ob ein solches Urteil vorliege, nach kantonalem Prozeßrecht zu beurteilen sei und nach thurgauischem Rechte der Entscheid über die Kompetenzfrage in die Form eines Endurteils gekleidet werden müsse. Der Vertreter der Beklagten hat den Antrag gestellt, es sei auf die Berufung nicht einzutreten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Gemäß Art. 58 OG ist die Berufung an das Bundesgericht nur gegen die in der letzten kantonalen Instanz erlassenen Haupt¬ urteile zulässig. Nach der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. AS 321 S. 652 Erw. 2; Weiß, Berufung an das BG in Zivilsachen, S. 34 ff; FAVEY, Les conditions du recours de droit civil au Tribunal fédéral, S. 44 ff) sind Haupturteile diejenigen Ur¬ teile, die über die materiellen Ansprüche, die in einem Prozesse geltend gemacht werden, definitiv entscheiden, also gegenüber der Geltendmachung derselben Ansprüche in einem neuen Prozesse die Einrede der abgeurteilten Sache begründen. Diesen Charakter hat nun das Urteil der Vorinstanz nicht. Es entscheidet nicht darüber, ob das Scheidungsbegehren gemäß Art. 2 EheSchKonv begründet sei oder nicht, sondern beschränkt sich darauf, auf Grund der Gerichtsstandsbestimmungen des Art. 5 ibid. sich inkompetent zu erklären, also das Vorhandensein einer Prozeßvoraussetzung zu verneinen. Die Norm des Art. 5 EheSchKonv ist in erster Linie be¬ stimmt, die sachliche Zuständigkeit über Ehescheidungsprozesse unter
gewissen Voraussetzungen dem Domizilstaate der Eheleute zuzu¬ weisen. Eine besondere Vorschrift macht bei getrenntem Wohnsitz der Eheleute die Gerichte des Wohnsitzstaates der beklagten Partei zuständig. Wenn es sich so in erster Linie um Vorschriften über sachliche Gerichtsbarkeit handelt, so wirken sie praktisch auch als Gerichtsstandsnormen, da durch die internationale Ehescheidungs¬ konvention ohne weiteres die Prozeßgesetzgebung des Wohnsitz¬ kantons für die örtliche Zuständigkeit im Einzelfalle anwendbar wird und aus ihr die Entscheidung darüber zu entnehmen ist, welches Gericht im Einzelfalle zuständig ist. Art. 5 Ehe SchKonv enthält aber keinerlei materiellrechtliche Vorschriften über die Scheidung. Diese sind ausschließlich aus Art. 1 und 2 des Über¬ einkommens zu entnehmen. Daher bewirkt auch das angefochtene Urteil, das nur eine in Art. 5 EheSchKonv enthaltene Vor¬ schrift über die Zuständigkeit des angegangenen schweizerischen Gerichtes auslegt, keine Rechtskraft für den Scheidungsanspruch. Wenn der Kläger seine Klage, vorausgesetzt z. B., daß Frau Stern in der Schweiz Wohnsitz nehmen würde, von neuem bei dem alsdann zuständigen Gericht anbringen würde, könnte ihm die Einrede der beurteilten Sache nicht entgegengehalten werden. Daß gemäß thurgauischem Rechte der Entscheid der Vorinstanz die Form eines Endurteiles hat, kann ihm nicht den Charakter eines Haupturteiles im Sinne des Art. 58 OG geben, weil der Begriff des Haupturteiles sich nach eidgenössischem Rechte bestimmt und zudem für die Frage, ob ein Haupturteil vorliegt, der Inhalt und nicht die Form des Urteils maßgebend ist. Selbstverständlich kann es an dem Charakter des Urteils der Vorinstanz auch nichts ändern, daß zur Entscheidung über die Kompetenzfrage die Frage, wo die Beklagte ihren Wohnsitz habe, auf Grund von materiellen Rechtsbestimmungen des DBGB beantwortet werden mußte; denn hiebei handelte es sich um eine bloße Vorfrage, die zur Entschei¬ dung der Zuständigkeitsfrage gelöst werden mußte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten. —