Volltext (verifizierbarer Originaltext)
92. Arleil vom 14. Dezember 1910 in Sachen Fuchs, Kl., gegen Schweiz. Eidgenossenschaft, Bekl. Haftpflichtklage gegen die Eidgenossenschaft auf Grund des Art. 48 Ziff. 2 06. Unterbrechung der Anspruchsverjährung (Art. 12 FHG) durch Schuldbetreibung (Art. 154 Ziff. 2 u. Art. 157 Abs. 2 OR): Wiederholte Wirksamkeit dieses Unterbrechungsgrundes (zweimalige Betreibungsanhebung). — Bemessung der Haftpflicht¬ entschädigung eines Wagners bei Verminderung der Sehschärfe seines rechten Auges um 85 %. A. — Der Kläger war in der eidgenössischen Konstruktions¬ werkstätte in Thun als Wagner angestellt und bezog bei 9½stün¬ diger Arbeitszeit einen Stundenlohn von 50 Cts. Nach der Lohnordnung betrug der für ihn erreichbare Maximalstundenlohn 54 Cts. Am 23. oder 24. Mai 1907 sprang dem Kläger bei der Ar¬ beit ein Holzsplitter ins rechte Auge. Einige Tage darauf stellte AS 36 II — 1910
sich Gesichtsrose ein, welche ihrerseits eine dauernde Trübung der Hornhaut und damit eine dauernde Verminderung der Sehschärfe des rechten Auges zur Folge gehabt hat. B. — Am 22. Mai 1908 ließ der Kläger der Beklagten für eine Haftpflichtentschädigung von 5000 Fr. einen Zahlungsbefehl zustellen, worauf die Beklagte Rechtsvorschlag erhob. Das Doppel des Zahlungsbefehls mit der Abschrift des Rechtsvorschlags wurde dem Kläger am 3. Juni übermittelt. Am 24. September 1908 stellte der Kläger beim kantonalen ichter das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts für eine Haftpflichtklage, die nach seiner damaligen Auffassung den Betrag von 3000 Fr. nicht erreicht hätte. Am 19. März 1909 wurde ihm das Armenrecht vom bernischen Appellations= und Kassations¬ hof bewilligt. Als jedoch hierauf der Kläger seinen heutigen Ver¬ treter mit der Abfassung einer Klage beauftragte, fand dieser, es müsse ein Betrag von über 3000 Fr. eingeklagt werden, weshalb nach Art. 48 Ziff. 2 OG der Prozeß beim Bundesgericht an¬ hängig zu machen sei. Am 15. April 1909 stellte nun der Vertreter des Klägers beim Bundesgericht das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts. Diesem Gesuche wurde durch Beschluß des Bundesgerichts vom
26. Mai 1909 „vorlänfig bis zur Durchführung eines ein¬ maligen Schriftenwechsels“ entsprochen. In der Folge ist dann das Armenrecht unbeschränkt gewährt worden. C. — Am 30. Juni 1909 erfolgte die Einreichung der vor¬ liegenden Klage mit dem Rechtsbegehren: „Die Beklagtschaft sei schuldig und zu verurteilen, dem Kläger „nach Haftpflichtrecht eine angemessene, gerichtlich festzusetzende „Entschädigung zu bezahlen für die ökonomischen Folgen des dem „Kläger im Mai 1907 in der eidgenössischen Konstruktionswerk¬ „stätte in Thun zugestoßenen Unfalles; diese Entschädigung sei „vom Unfalltag hinweg zu 5% verzinslich zu erklären, unter „Kostenfolge.“ In der Klagebegründung wurde die geforderte Entschädigung auf 5000 Fr. beziffert. Die Beklagte erhob in erster Linie die Einrede der Verjährung und bestritt sodann die Klageforderung grundsätzlich (weil kein für den allenfalls eingetretenen Schaden kausaler Unfall vorliege) und eventuell auch dem Betrage nach. D. Nach Anhörung von 7 Zeugen über den Hergang beim Unfall wurden die Augenärzte Prof. Dr. Mellinger in Basel und Dr. Hegg in Bern mit der Untersuchung des Klägers betraut und denselben folgende Fragen vorgelegt: I. Hat der Kläger Fuchs seit dem 23. oder 24. Mai 1907 an einer Affektion des rechten, eventuell auch des linken Auges gelitten? II. Welcher Art war diese Affektion? Welches war ihre Trag¬ weite? III. Existiert diese Affektion gegenwärtig noch und in welchem Grade? IV. Sind Sie auf Grund aller in den Akten liegenden An¬ haltspunkte der Ansicht, daß die Ursache dieser Affektion in einer Verletzung besteht, und zwar in einer Verletzung infolge eines bei der Arbeit erlittenen Unfalls in der Art wie des sub Nr. 7 der Klage geschilderte; oder sind Sie der Ansicht, daß die Ursache des vorhandenen Augenleidens eine rein pathologische ist im Sinne der Art. 55 und 69 der Klagbeantwortungsschrift? V. — Wie hoch (in Prozenten) schätzen Sie im ersteren Falle (Verletzung als Urfache der Affektion) — unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Klägers zur Zeit des Unfalles — die infolge dieses Unfalls beim Kläger eingetretene Verminderung der Sehkraft, und zwar
a) eine allfällig vorübergehende Verminderung der Sehkraft?
b) eine allfällig dauernde Verminderung derselben? VI. Wie hoch schätzen Sie (in demselben Falle) die durch diese Verminderung der Sehkraft eventuell bewirkte Verminderung der Erwerbsfähigkeit, und zwar
a) die Verminderung der abstrakten Erwerbsfähigkeit (ohne Berücksichtigung des speziellen Berufs des Klägers)?
b) die Verminderung der konkreten Erwerbsfähigkeit (unter Berücksichtigung des speziellen Berufs des Klägers zur Zeit des Unfalles)? Diese Fragen wurden von den Experten wie folgt beant¬ wortet:
ad. I. Der Kläger Fuchs hat seit dem 23. oder 24. Mai 1907 an einer Affektion des rechten Auges gelitten. Das linke Auge war stets gesund. ad. II. Es handelte sich um eine Gesichtsrose, welche einen Herpes der Hornhaut nach sich zog. ad. III. Die Affektion ist als solche geheilt, hat aber Trübungen der Hornhaut hinterlassen. ad. IV. Wir halten dafür, daß die Ursache der Affektion in einer kleinen Verletzung zu suchen ist. Ein bei der Arbeit erlittener Unfall der Art, wie er sub Nr. 7 der Klage geschildert ist, war durchaus geeignet, eine solche Verletzung zu verursachen. ad. V. Es ist mathematisch unmöglich, die „beim Kläger ein¬ getretene Verminderung der Sehkraft“ in Prozenten auszudrücken. Wir können nur sagen: die Sehschärfe des beschädigten Auges ist von 1,0 auf 0,15 resp. 1 gefunken. Diese Verminderung ist eine dauernde. ad. VI. Den Begriff einer „abstrakten Erwerbsfähigkeit“ kennen wir nicht. Es ist hingegen üblich, die Berufsarten in solche mit höhern oder geringeren optisch=erwerblichen Ansprüchen einzuteilen. Den Beruf des Klägers reihen wir in die erste dieser Gruppen ein. Dementsprechend und in Berücksichtigung aller anderen ma߬ gebenden Punkte und Verhältnisse schätzen wir die Verminderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers auf 15 bis höchstens 18 Prozent. E. — In der Schlußverhandlung vor Bundesgericht hat der Vertreter der Beklagten erklärt, er bestreite nunmehr das Vor¬ liegen eines Unfalles und dessen Kausalzusammenhang mit dem eingetretenen Schaden nicht mehr und anerkenne somit die Klage grundsätzlich, falls die von der Beklagten erhobene Verjährungs¬ einrede abgewiesen werden sollte. In diesem Falle sei also nur noch das Quantitativ der Entschädigung festzusetzen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. — Die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Anhandnahme der vorliegenden Klage ergibt sich ohne weiters aus Art. 48 Ziff. 2 OG, wobei zu konstatieren ist, daß der Streitwert gemäß Klage und Antwort 5000 Fr. beträgt, also das gesetzlich vor¬ gesehene Minimum von 3000 Fr. übersteigt. Vor allem ist zu untersuchen, ob die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede begründet sei, Dabei ist davon auszugehen, daß zwar die Verjährungsfrist als solche durch Art. 12 FHG bestimmt wird (also ein Jahr be¬ trägt), daß dagegen (vergl. BGE 35 II S.564 und die dortigen Zitate) die Unterbrechungsgründe durch Art. 154 ff. OR be¬ stimmt werden. Die Parteien sind nun darüber einig, daß die Verjährung, welche erstmals am 23. oder 24. Mai 1907 (dem Tag des Unfalles) zu laufen begonnen hatte, am 22. Mai 1908 durch Zustellung eines Zahlungsbefehls unterbrochen worden ist. Während aber der Kläger dafür hält, daß am 6. Mai 1909 infolge Zustellung eines zweiten Zahlungsbefehls eine nochmalige Unterbrechung der Verjährung stattgefunden habe — sodaß also die am 30. Juni 1909 eingereichte und am 2. Juli der Beklagten mitgeteilte Klage rechtzeitig erhoben worden sei —, behauptet die Beklagte, es hätte die Verjährung, nachdem sie einmal durch Anhebung der Be¬ treibung unterbrochen war, ein zweites Mal nur durch Fort¬ setzung dieser Betreibung oder aber, nach Erhebung des Rechts¬ vorschlags, durch gerichtliche Klage, dagegen nicht durch Anhebung einer neuen Betreibung, unterbrochen werden können; weitere Betreibungsakte hätten aber (von der am 3. Juni 1908 erfolgten Zustellung eines Doppels des Zahlungsbefehls an den Kläger abgesehen) in jener ersten Betreibung nicht stattgefunden, und die gerichtliche Klage sei nicht mehr innert einem Jahre von der Zustellung des ersten Zahlungsbefehls an erhoben worden. Zur Unterstützung dieser Argumentation beruft sich die Be¬ klagte einerseits auf Art. 157 Abs. 2 OR, wonach, falls die Unterbrechung durch Betreibung stattgefunden hat, mit jedem Be¬ treibungsakt die Verjährung von neuem beginnt, anderseits auf Art. 79 SchKG, wonach ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben ist, zur Geltendmachung seines Anspruchs den ordentlichen Prozeßweg zu betreten hat. 3.- Demgegenüber ist zunächst zu konstatieren, daß Art. 79 SchKG den Gläubiger nicht bei Verlust seiner Forderung dazu verpflichtet, die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung durch Anhebung der gerichtlichen Klage zu prosequieren, sondern
daß danach die Durchführung des Forderungsprozesses nur die Bedingung für die Fortsetzung der begonnenen Betreibung als solcher bildet. Zieht also der Gläubiger es vor, auf die Fort¬ setzung dieser Betreibung zu verzichten und eine neue anzuheben,
z. B. weil am unrichtigen Orte betrieben wurde, oder weil Aus¬ sicht besteht, daß der Schuldner gegenüber der zweiten Betreibung keinen Rechtsvorschlag mehr erheben wird, so steht (vergl. Jaeger, Anm. 3 zu Art. 79) einem solchem Vorgehen betreibungsrechtlich nichts im Wege. Ist aber die zweite Betreibung vom Standpunkte des SchKG aus gültig, so ist nicht einzusehen, warum sie nicht auch alle diejenigen fekundären Wirkungen haben sollte, welche nach andern Gesetzen - mit der An¬ hier nach dem OR hebung einer rechtsgültigen Betreibung verknüpft sind.
4. — Was die Berufung der Beklagten auf Art. 157 Abs. 2 OR betrifft, so kann dieselbe ebenfalls nicht als stichhaltig aner¬ kannt werden. Art. 157 enthält schon seinem Wortlaute nach keine Einschränkung der in Art. 154 aufgezählten Unterbrechungs¬ gründe, sondern fügt denselben neue hinzu. Nun ist nach Art. 154 mit der Einleitung einer Betreibung, wie auch mit der Anhebung einer Klage, ganz allgemein die Wirkung einer Unterbrechung der Verjährung verbunden. Wenn also Art. 157 bestimmt, daß die Verjährung im Falle der Klage mit jeder gerichtlichen Handlung und im Falle der Betreibung mit jedem Betreibungsakt von neuem beginnt, oder, mit andern Worten, daß jede gerichtliche Handlung bezw. jeder Betreibungsakt die Verjährung von neuem unterbricht, so ist dadurch an der Bestimmung des Art. 154, daß die Verjährung „durch Anhebung der Betreibung“ und „durch Klage“ unterbrochen wird, nichts geändert worden. Sogut also der Gläubiger das Recht hat, nach Anhebung der Betreibung auch noch die gerichtliche Klage anzustrengen — was im Falle des Art. 79 SchKG sogar das normale ist — und sogut ihm nicht verwehrt werden kann, einer ersten, durch Rechtsvorschlag ge¬ hemmten Betreibung eine zweite nachfolgen zu lassen (vergl. Erw. 3 hievor), sogut muß es ihm auch möglich sein, die bereits einmal durch Klage oder Betreibung unterbrochene Verjährung nochmals durch Anhebung der Betreibung bezw. durch Anhebung einer zweiten Betreibung zu unterbrechen. Die gegenteilige Auffassung wäre nur dann begründet, wenn mit der erstmaligen Unterbrechung der Verjährung eine neue, von der unterbrochenen verschiedene Verjährung beginnen würde, ana¬ log z. B. der „Verjährung der Litispendenz“, sowie derjenigen der Judikatsschuld im gemeinen Recht, welche ohne Rücksicht auf die frühere Verjährung in 40 Jahren von der Litiskontestation bezw. in 30 Jahren vom Urteil an eintraten (vergl. Dernburg, Pandekten, § 148 i. f.; Regelsberger, § 184 sub II i. f.). Dies ist indessen nicht das vom schweizerischen OR adoptierte System, da nach Art. 146 im Gegenteil mit der Unterbrechung „die Verjährung“, also die alte Verjährung, von neuem be¬ ginnt und bloß in einem einzigen Fall (Art. 146 Abs. 2) die neue Verjährung eine andere ist, als die alte. Danach aber kann die Verjährung, nachdem sie einmal durch irgend einen der in Art. 154 und 157 bezeichneten Rechtsakte unterbrochen wurde, neuerdings nicht bloß durch den normalerweise darauf folgenden, sondern wie zuvor, durch jedes der gesetzlich überhaupt vorgesehenen Mittel unterbrochen werden. Es ist also insbesondere möglich eine durch Klage oder Betreibung unterbrochene Verjährung nach¬ träglich umgekehrt durch Betreibung oder Klage nochmals zu unterbrechen; ebenso ist es aber auch möglich, die bereits einmal durch Klage oder Betreibung unterbrochene Verjährung noch¬ mals durch dasselbe Mittel zu unterbrechen. Das Bundesgericht hat übrigens bereits in einem Falle (AS 35 II S. 563 ff. Erw. 2; vergl. dazu die gegenteilige Auffassung des berni¬ schen Appellations= und Kassationshofes in der Ztsch. d. bern. Jur.=Ver. 42 S. 663 ff.) die Möglichkeit zweier nacheinander stattfindender Unterbrechungen der Verjährung (zuerst durch Klage und dann durch Betreibung) anerkannt und in einem andern Falle (AS 25 II S. 637 f. Erw. 1) auch die zweimalige Unter¬ brechung der Verjährung durch zwei gleichartige Rechtsakte, nämlich durch zwei gerichtliche Klagen bezw. zwei Ladungen zum amtlichen Sühneversuch, als zulässig bezeichnet. Es ist aber klar, daß — bei der Gleichbehandlung von Klage und Betreibung in Art. 154 sowohl, als in Art. 157 — die zweimalige Unter¬ brechung der Verjährung durch Betreibung in gleicher Weise zulässig sein muß, wie die zweimalige Unterbrechung durch Klage.
Allerdings mag die Zulassung einer wiederholten Unterbrechung der Verjährung durch das Mittel eines bloßen Zahlungsbefehls unter Umständen praktische Nachteile haben. Diese können aber gegenüber dem aus dem System des OR unzweideutig ersicht¬ ichen Willen des Gesetzgebers nicht ausschlaggebend sein, ganz ab¬ gesehen davon, daß in vielen Fällen (z. B. bei Illiquidität des Anspruchs, bei Zweifeln über die Frage der Passivlegitimation oder falls, wie gerade in casu, zuerst das Armenrecht nachgesucht werden muß) auch praktische Gründe und rechtlich durchaus schutz¬ würdige Interessen die Zulassung eines leicht anwendbaren Mittels, die Verjährung zu unterbrechen, als wünschenswert er¬ scheinen lassen.
5. — Da sich aus den vorstehenden Ausführungen die Ab¬ weisung der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede er¬ gibt, und da für diesen Fall die prinzipielle Begründetheit der Klage anerkannt wurde, ist im folgenden lediglich noch das Quanti¬ tativ der geschuldeten Haftpflichtentschädigung zu bestimmen. Zuzusprechen sind vor allem die von der Beklagten ausdrücklich anerkannten Beträge von 209 Fr. 50 Cts. für Heilungskosten und 336 Fr. 80 Cts. für Lohnausfall während der vorüber¬ gehenden totalen Arbeitsunfähigkeit (29. Mai bis 14. Oktober 1907). Bei der Berechnung der Entschädigung für bleibende Verminde¬ rung der Erwerbsfähigkeit ist davon auszugehen, daß nach dem vorliegenden ärztlichen Gutachten beim Kläger die Sehschärfe des rechten Auges infolge des Unfalles dauernd von 1,0 auf 0,15 gesunken ist, woraus die Experten den Schluß ziehen, daß die Verminderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers, dessen Beruf sie in die „Berufsarten mit höheren optisch=erwerblichen An¬ sprüchen“ einreihen, 15—18 % beträgt. Die erste dieser beiden Schätzungen ist rein medizinischer und technischer Natur und daher mit Rücksicht auf die unbestrittene und unbestreitbare Qualifikation der Experten ohne weiteres als richtig zu betrachten. Was die Verminderung der Erwerbsfähig¬ keit betrifft, so kommen dabei sowohl medizinische und technische als auch juristische Faktoren in Betracht: während die Frage, in welcher Weise die Befähigung des Klägers zur Ausübung seines Berufes durch die 85 prozentige Verminderung der Sehschärfe des einen Auges beeinflußt werde, in erster Linie der Beurteilung des Arztes untersteht, ist es dagegen Sache des Richters, den Begrif des ersatzfähigen Schadens festzusetzen und insbesondere zu be¬ stimmen, ob und inwieweit auf die besonderen Berufsverhältnisse des Klägers Rücksicht zu nehmen sei. Im vorliegenden Falle sind nun die Experten mit Recht übrigens entsprechend einer Weisung des Instruktionsrichters - davon ausgegangen, daß die konkreten Berufsverhältnisse des Klägers zu berücksichtigen seien. Sie haben also insbesondere mit Recht untersucht, ob der vom Kläger bis jetzt ausgeübte Beru verhältnismäßig hohe Anforderungen an das Sehvermögen stelle. Wenn sie nun diese Frage bejaht und gestützt darauf angenommen haben, daß eine Verminderung der Sehschärfe eines Auges um 85 % für den Kläger eine Verminderung der Erwerbsfähigkeit um 15—18 % zur Folge gehabt habe, so handelte es sich hie¬ bei wieder um eine technische Frage, in Bezug auf welche das Bundesgericht keine Veranlassung hat, von dem Befund der Ex¬ perten abzuweichen. Übrigens wird in der Unfallentschädigungs¬ praxis (vergl. Kaufmann, Handbuch der Unfallverletzungen, S. 252 ff.) beim völligen Verlust eines Auges oder der Seh¬ kraft eines solchen in der Regel eine Verminderung der Erwerbs¬ fähigkeit um 22—33 % angenommen; damit steht es aber ge¬ wiß in keinem Mißverhältnis, wenn die Experten bei einer 85 prozentigen Reduktion der Sehschärfe eines Auges die daraus resultierende Verminderung der Erwerbsfähigkeit auf 15—18 taxiert haben.
6. — Wird nun gestützt auf das vorliegende Gutachten von er Erwerbseinbuße von 16½% (gleich dem arithmetischen Mittel zwischen 15 und 18 %) ausgegangen, und wird der Jahresverdienst des Klägers auf rund 1500 Fr. (300 Arbeitstage zu je 9½ Stunden, bei einem Stundenlohn von 52 Cts. als dem Mittel zwischen dem zur Zeit des Unfalles bezogenen Stundenlohn von 50 Cts. und dem nach der Lohnordnung erreichbaren Maxi¬ mum von 54 Cts.) angesetzt, was einer jährlichen Erwerbseinbuße von 247 Fr. 50 Cts. entspricht, so ergibt sich bei dem Alter des Klägers zur Zeit des Unfalles (34 Jahre) auf Grund von
Soldan's Tabelle III ein Kapital von 4338 Fr. 40 Cts. Hievon ist gemäß Art. 5 FHG, da ein Verschulden der Beklagten nicht vorliegt, sondern im Gegenteil bei der Verletzung des Klägers zweifellos der Zufall eine große Rolle gespielt hat, ein Zufalls¬ abzug von 20 % = 876 Fr. 70 Cts. zu machen; dagegen liegt zu einem Abzug für „die Vorteile der Kapitalabfindung“ kein An¬ laß vor. Werden nun zu den verbleibenden 3470 Fr. 70 Cts. die Heilungskosten und die Entschädigung für Lohnausfall mit zu¬ sammen 546 Fr. 30 Ets. hinzugerechnet, so ergibt sich eine Gesamt¬ unfallentschädigung von 4017 Fr. oder rund 4000 Fr. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beklagte wird zur Zahlung von 4000 Fr. nebst 5% Zins seit 24. Mai 1907 an den Kläger verurteilt.