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89. Arteil vom 10. Dezember 1910 in Sachen Konkursmasse Scholer, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Scholer-Bienger, Kl. u. Ber.=Bekl. Art. 219 Abs. 4 Kl. IV: Konkursprivileg der Ehefrau. Uebersiedelung ausländischer Ehegatten nach der Schweiz (Basel); massgebendes Recht des inländischen Wohnsitzes (Art. 19 Abs. 2 und Art. 32 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A.). Anpassung der bisherigen Rechts¬ stellung der Ehefrau an den neuen Güterstand. — Bemessung des Frauengutes: kantonales Prozess- und eheliches Güterrecht. A. — Durch Urteil vom 5. Juli 1910 hat das Appellations¬ gericht des Kantons Basel=Stadt in vorliegender Streitsache er¬ kannt: „Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.“ B. — Gegen dieses Urteil hat die beklagte Konkursmasse gültig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit den Anträgen, es sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage gänzlich abzuweisen oder eventuell der zugelassene Frauengutsanspruch um 699 M. zu kürzen. Das Eventualbegehren, wurde dabei bemerkt, richte sich gegen die Einbeziehung von Leibsangehörden der Klä¬ gerin, für die sie eine Frauengutsforderung nach baselstädtischem Ehegüterrechte nicht besitze. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Berufungsklägerin die gestellten Berufungsanträge erneuert und daneben eventuell Rückweisung des Falles an die Vorinstanz ver¬ langt, damit festgestellt werde, daß bei der Verlegung des ehelichen Wohnsitzes nach Basel kein Frauenvermögen mehr vorhanden ge¬ wesen sei. Der Vertreter der Berufungsbeklagten hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils geschlossen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. — Die Klägerin Emma Scholer=Bienger hatte sich im Jahre 1883 mit Albert Scholer verheiratet. Der erste eheliche Wohnsitz war Britzingen (Großherzogtum Baden). Im Ehever¬ trag wurde bestimmt, daß die eheliche Gütergemeinschaft auf 100 M. beschränkt fei. Für das übrige eheliche Vermögen trat, nach der Auslegung, die die Vorinstanzen dem badischen Landrechte geben, Güterverbindung mit ehemännlichem Verwaltungs= und Nutzungsrecht ein. Im Frühjahr 1909 siedelten die Eheleute Scholer nach Basel über, woselbst Scholer im Dezember des gleichen Jahres in Konkurs geriet. In diesem meldete die Klä¬ gerin eine Frauengutsforderung an, die von der Konkursverwal¬ tung gänzlich abgewiesen wurde. Mit der vorliegenden Kolloka¬ tionsklage verlangt die Klägerin nunmehr Zulassung der For¬ derung im Betrage von 24,643 M. 98 Pf. oder 30,386 Fr. 02 Ets., je zur Hälfte in IV. und V. Klasse. Die beklagte Kon¬ kursmasse hat beantragt, es sei die Klage gänzlich, eventuell so weit abzuweisen, als Kollokation für mehr als 15,745 Fr. 15 Cts. verlangt werde, und zwar sei dieser Betrag alsdann ausschließlich in V. Klasse, ganz eventuell sei er zur Hälfte in IV. und V Klasse zu kollozieren. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Klägerin habe schon deshalb keine Frauengutsforderung, weil sie laut ihrem Ehevertrag nicht in Gütergemeinschaft lebe. Jedenfalls
könne sie nur das Vermögen als Frauengut berechnen, das bei ihrer Übersiedelung nach Basel noch wirklich vorhanden gewesen sei. Damals sei aber schon alles Frauenvermögen verbraucht ge¬ wesen. Eventuell werde die Forderung nur in der Höhe von 12,745 M. 15 Pf. gleich 15,745 Fr. 15 Cts. anerkannt, näm¬ lich für das Einbringen an Fahrnis und Geld, das sich laut Ehevertrag auf 3204 M. belaufe, und für den eingebrachten väter¬ lichen Erbschaftsanteil von 9541 M. 15 Pf. nach Abzug eines Vorempfangs von 2600 M. und 73 M. 02 Pf. Teilungskosten. Die beiden kantonalen Instanzen haben die Frauengutsforderung der Klägerin auf 25,762 Fr. 30 Cts. festgestellt und deren Kollo¬ kation, je zur Hälfte in der IV. und V. Klasse, verfügt.
2. — Die Vorinstanzen führen aus, daß mit der Übersiedlung der Eheleute Scholer nach Basel an Stelle der bisherigen Güter¬ verbindung mit ehemännlichem Verwaltungs= und Nutzungsrecht im Verhältnisse nach außen die vollständige Gütergemeinschaft des baslerischen Rechts getreten sei, daß der Anspruch auf Rückerstat¬ tung des Einbringens oder die ihn ersetzende Frauengutsforderung wie sie die Ehefrau auch bei weiterer Fortdauer der Güterverbin¬ dung für den Fall der Liquidation des güterrechtlichen Verhält¬ nisses gehabt hätte, in die in Basel eingetretene Gütergemeinschaft eingebracht worden sei und daß daher diese Forderung im nun¬ mehrigen Konkurse in Konkurrenz mit den Gläubigern geltend gemacht werden könne und nach Art. 219 SchKG privilegiert sei. Demgegenüber macht die beklagte Konkursmasse zunächst unter Berufung auf den Ehevertrag geltend, die Eheleute Scholer hätten beim Konkursausbruche nicht in Gütergemeinschaft gelebt. Das ist aber laut Art. 19 Abs. 2 und Art. 32 BG betr. zivilr. V.
d. N. u. A. wenigstens insoweit unrichtig, als die hier wesentliche Rechtsstellung der Ehefrau gegenüber den Konkursgläubigern in Frage kommt. Zutreffend hat die Vorinstanz in dieser Hinsicht das Wohnsitzrecht, also die Regeln der baslerischen Gütergemein¬ schaft, angewendet. Wollte man übrigens auf den Ehevertrag und das badische Landrecht, unter dessen Herrschaft er abgeschlossen wurde, abstellen, so käme man zum nämlichen Ergebnis. Denn nach der für das Bundesgericht verbindlichen Auslegung, die die Vorinstanzen den anwendbaren ausländischen Rechtsnormen geben, hätte alsdann das eingebrachte Vermögen der Klägerin im Sinne von Art. 219 „in der Verwaltung des Ehemannes sich befunden“ und die Klägerin würde daher in gleicher Weise wie im Falle der Gütergemeinschaft am Konkurse teilnehmen. Im weitern wendet die Beklagte ein, eine Frauengutsforderung könne deshalb nicht geliend gemacht werden, weil das Frauenver¬ mögen schon bei der Übersiedelung nach Basel gänzlich verbraucht gewesen sei. Eine Verletzung von Bundesrecht liegt aber auch hier in der gegenteiligen Auffassung der Vorinstanzen nicht. Vielmehr ist zu sagen, daß, wenn und soweit das BG über die zivilrecht¬ lichen Verhältnisse der Niedergelassenen an den Wohnsitzwechsel der Ehegatten den Eintritt eines neuen Güterstandes knüpft, es damit die unter dem bisherigen Güterrechtsverhältnis begründeten Rechte eines Ehegatten nicht einfach untergehen lassen will. Im Gegen¬ teil sollen und können diese Rechte auch unter dem neuen Güter¬ rechtsverhältnisse, soweit seine Natur es zuläßt und in der ihm entsprechenden Weise, gewahrt werden. Wenn die Vorinstanz das hier so getan hat, daß sie die Frauengutsforderung aus der frü¬ hern Verwaltungsgemeinschaft als Einbringen in die nunmehrige Gütergemeinschaft behandelt hat, so scheint dies den gegebenen Rechtsbeziehungen und Interessen angemessen und verstößt jeden¬ falls nicht gegen Bundesrecht, namentlich weder gegen eine Be¬ stimmung des SchKG, noch gegen eine Konfliktsnorm des Nieder¬ gelassenengesetzes. Ebensowenig ist etwas dagegen einzuwenden, wie die Vorinstanzen die streitige Frauengutsforderung ihrer Höhe nach bemessen haben. Sie setzen sie auf insgesamt 25,762 Fr. 30 Cts. gleich 20,905 M. 85 Pf. fest, welcher Betrag die Summe fol¬ gender Posten bildet: 1. Fahrniseinbringen laut Ehevertrag 2964 M., 2. Liegenschaftseinbringen 6560 M. 70 Pf., 3. Väter¬ liche Erbschaft 11,381 M. 50 Pf. Alle diese Ansätze stützen sich auf bundesrechtlich unanfechtbare Feststellungen; es kann dafür kurzweg auf die eingehenden Ausführungen der Vorinstanzen ver¬ wiesen werden. Vor Bundesgericht hat denn auch die Beklagte hauptsächlich nur noch einen Punkt bemängelt, nämlich daß ein Forderungsbetrag auch für die Leibsangehörden zugelassen worden sei, was dem kantonalen Rechte über das eheliche Güterrecht wider¬ spreche. Die Vorinstanzen haben nun aber den Wert der Leibsan¬ gehörden deshalb nicht vom Gesamtwert der eingebrachten Fahrnis
abgezogen, weil die Beklagte diesen Gesamtwert eventuell schlechthin anerkannt habe. Es handelt sich also hier ausschließlich um die Anwendung kantonalen Prozeßrechtes. Übrigens könnte das Bun¬ desgericht diesen Punkt auch sachlich nicht nachprüfen, da er inso¬ fern eine Frage des kantonalen Ehegüterrechts beschlägt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel=Stadt vom 5. Juli 1910 in allen Teilen bestätigt.