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36_II_610

BGE 36 II 610

Bundesgericht (BGE) · 1910-05-24 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

88. Arteil vom 4. November 1910 in Sachen Hinlermeister, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Allgemeinen Konsumverein in Basel, Bekl. u. ebenfalls Ber.=Kl. Legitimation des Patentinhabers (Art. 30 u. 9 Abs. 3 PatG): Als legitimiert gilt der im Patentregister Eingetragene, solange die Rich¬ tigkeit des Eintrages nicht durch Gegenbeweis entkräftet ist. — Lizenzvertrag (Art. 9 PatG). Das gesetzesgemässe Alleingebrauchs¬ recht am Patentgegenstand, auf welches der Patentinhuber für die Vertragsdauer verzichtet hat, lebt mit dem Dahinfall des Lizenzver¬ trages sofort wieder auf und schliesst jeden Weitergebrauch des Patentgegenstandes durch den bisherigen Lizenzträger aus. — Haf¬ tung wegen unbefugter Fortsetzung des Lizenzgebrauchs. Kon¬ fiskation der widerrechtlich gebrauchten Gegenstände (Art. 44 PatG)? Veröffentlichung des Urteils (Art. 45 PalG)? Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Prozeßlage: A. — Durch Urteil vom 24. Mai 1910 hat das Zivilgericht des Kantons Basel=Stadt über die vom Beklagten bestrittenen Klagebegehren:

1. Dem Beklagten sei die Verwendung von explosionssichern Behältern mit Ausguß für Petroleum, Benzin 2c. nach System Hintermann (eidgen. Patent Nr. 38,784) unter Androhung einer nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Strafe zu unter¬ sagen.

2. Der Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger eine Entschä¬ digungssumme von 30,000, Fr. eventuell nach richterlichem Er¬ messen, zu bezahlen.

3. Die sämtlichen im Besitz des Beklagten und seiner Mit¬ glieder befindlichen Petrolkannen nach genanntem System seien zu vernichten oder zu konfiszieren.

4. Das Dispositiv des Urteils sei auf Kosten des Beklagten zu publizieren in dem „Genossenschaftlichen Volksblatt“ in Basel und im „Basler Vorwärts“ in Basel. erkannt: „1. Dem Beklagten wird die weitere Verwendung der Hinter¬ „mann'schen Petrolkannen (nach Patent 38,784) über den 31. Ok¬ „tober 1910 hinaus untersagt. „2. Beklagter wird zur Zahlung von 500 Fr. an den Kläger „nebst 5% Zins seit 9. Februar 1910 verurteilt. „3. Alle weitern Rechtsbegehren des Klägers werden abgewiesen.“ B. — Gegen dieses kantonal=letztinstanzliche Urteil haben beide Parteien rechtzeitig und formrichtig die Berufung an das Bundes¬ gericht erklärt. Der Kläger hat beantragt: „Es sei das Urteil des Zivilgerichts, soweit das Klagebegehren abgewiesen ist, aufzuheben und das Klagebegehren im vollen Um¬ fange zu schützen. Der Beklagte hat den Abänderungsantrag gestellt, die Klage sei gänzlich abzuweisen. In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der C. Parteien je auf Gutheißung der eigenen und Abweisung der geg¬ nerischen Berufung angetragen. Dabei hat der Vertreter des Beklagten die Erklärung abgegeben, er lasse die Anfechtung des Patentrechtes des Klägers an den streitigen Kannen, wegen man¬ gelnder Neuheit der Erfindung, fallen; in Erwägung: Der Kläger Hintermann erwirkte am 28. August 1907 das eidgenössische Patent Nr. 38,784 für seine Erfindung eines „explosionssicheren Behälters mit Ausguß für Petroleum, Ben¬ zin ec.“, das sog. „Kannensystem Hintermann“. Hierauf über¬ trug er, mit Vertrag vom 31. Oktober 1907, dem beklagten „Allgemeinen Konsumverein (AKV) in Basel“, bei welchem er als Vorsteher des Brennmaterialiengeschäfts angestellt war, das Recht des „alleinigen und ausschließlichen Gebrauchs“ jener Kannen im Bezirke des Kantons Basel=Stadt gegen eine jähr¬ liche Entschädigung von 100 Fr., zunächst für die Dauer von zwei Jahren, jedoch mit Berechtigung des Beklagten, den Vertrag zu verlängern, im Maximum auf die Dauer des schweizerischen Patentschutzes, durch Abgabe einer Erklärung drei Monate vor Ablauf der Vertragsdauer, erstmals am 31. Juli 1909.

Am 13. Juli 1909 teilte der Beklagte dem Kläger, der in¬ zwischen seine Stellung bei ihm aufgegeben hatte, mit, daß er „auf eine weitere Benützung des klägerischen Patentes betreffend Petroleumkannen verzichte“. Mit Schreiben vom 6. August 1906 antwortete der Kläger, er habe von dieser Mitteilung „bestens Vormerk genommen“, nur müsse er den Beklagten ersuchen, auch dafür besorgt zu sein, daß die jetzt in Verkehr befindlichen Kan¬ nen mit dem 1. November 1909 „samt und sonders“ außer Ge¬ brauch kommen; denn laut Vertrag habe der Beklagte nur eine Benützungslizenz, und es gehe deshalb sein Recht auf Be¬ nützung auch der jetzt in seinem Gebrauche stehenden Kannen mit dem Vertrage zu Ende. Der Beklagte erwiderte jedoch am 4. Ok¬ tober 1909, er sei nicht dieser Meinung und werde die in seinem Besitze befindlichen Kannen weiter verwenden. Nun will der Klä¬ ger auf dem Prozeßwege, mit den eingangs wiedergegebenen Klagebegehren, den Beklagten zur Unterlassung der weiteren Ver¬ wendung der patentierten Kannen und zur Bezahlung von Schadenersatz für die inzwischen bereits rechtswidrig erfolgte Ver¬ wendung verhalten.

2. — Der Beklagte bestreitet auch heute noch in erster Linie die Aktivlegitimation des Klägers unter Hinweis darauf, daß der Kläger sein Patentrecht schon im Dezember 1903 an eine von ihm zum Zwecke der Fabrikation explosionssicherer Apparate und Behälter gegründete Aktiengesellschaft « L’Inexplosible », mit Sitz in Delsberg, abgetreten habe. Die Vorinstanz hat jedoch diesen Einwand mit Recht zurückgewiesen. Der Kläger muß auf Grund der unbestrittenen Tatsache, daß er immer noch gemäß Art. 30 PatG vom 21. Juni 1907 als Patentinhaber im Patentregister eingetragen ist, als patentberechtigt angesehen werden, sofern die Beklagte nicht den Nachweis der von ihr behaupteten Patentüber¬ tragung (zu deren rechtsgültiger Vornahme allerdings laut Art. 9 Abs. 3 PatG, ihr Eintrag im Patentregister nicht erforderlich war) erbracht hat. Und dieser Nachweis kann nach Lage der Akten nicht als erbracht gelten. Der Beklagte beruft sich auf Art. 19 der von den Gründer=Aktionären am 26. Dezember 1908 unterzeichneten Statuten der Gesellschaft « L’Inexplosible », welcher bestimmt: « M. Hintermann à Bâle reçoit pour l’ap¬ » port de son brevet et des droits de propriété lui apparte¬ » nant sur l’appareil de sûreté pour la Suisse et l'Allemagne » une part de fondateur de 25,000 fr. en actions complète¬ » ment libérées. » Die hier vorgesehene Patentübertragung soll, nach Ansicht der Beklagten, mit der Statutenunterzeichnung per¬ fekt geworden sein. Dieser Auffassung kann jedoch nicht beige¬ pflichtet werden. Aus der angeführten Statutenbestimmung geht nur hervor, daß der Kläger sich zur Übertragung seiner Patent¬ rechte an die A.=G. « L’Inexplosible » verpflichtet, nicht aber daß er diese obligatorische Verpflichtung auch erfüllt, d. h. die Rechtsübertragung wirklich vollzogen hat. Dafür, daß jene Sta¬ tutenbestimmung bereits zur Ausführung gebracht worden ist, liegt ein Beweis nicht vor. Der Zeuge Steinmann, der Präsident der A.=G., hat freilich ausgesagt, er habe die Patentschrift des Klägers seit Weihnachten 1908 bei sich, und der Kläger habe sie seither nie herausverlangt; allein er hat beigefügt, der Kläger habe dafür noch keine Aktien erhalten und werde solche auch nicht erhalten; denn seit dem Abschluß des Gründungsvertrages der Gesellschaft sei nichts mehr gegangen, und der Zeuge werde die Aktien nicht unterzeichnen. Unter diesen Umständen ist anzuneh¬ men, daß der Kläger die Patenturkunde zwar an die A.=G. übergeben hat, daß er aber damit seine Rechte aus dem Patent nur suspensiv bedingt — für den Fall, daß ihm der Gegenwert auf in Form der versprochenen Aktien ausgehändigt werde die Gesellschaft übertragen wollte, und daß daher der Rechtsüber¬ gang mangels der Erfüllung dieser Bedingung nicht definitiv ge¬ worden ist. In der Sache selbst ist das Klagebegehren Nr. 1,

3. — wonach dem Beklagten die Weiterverwendung der Petrolkannen nach System des Klägers untersagt werden soll, von der kanto¬ nalen Instanz mit Recht geschützt worden. Der Einwand des Be¬ klagten, mit der Auflösung des Vertrages der Parteien sei ledig¬ lich sein Recht des Alleingebrauchs der Kannen dahingefallen, das Recht des Weitergebrauchs der bereits angeschafften Kannen aber werde davon nicht berührt, geht offensichtlich fehl; denn der Vertrag der Parteien hat ja die Übertragung nicht nur des Allgemeingebrauchsrechtes der Kannen, sondern ihres Ge¬

brauchsrechtes überhaupt auf den Beklagten zum Gegen¬ stande: Er bedeutet einen Verzicht des Klägers, für die Vertrags¬ dauer, auf das ihm kraft seines Patentes an sich zustehende Alleingebrauchsrecht zu Gunsten des Beklagten, und mit dem Wegfall des Vertrages ist einfach jenes gesetzlich garantierte Alleingebrauchsrecht des Klägers wieder in Kraft getreten. Zum Nachweis der Einräumung eines weitergehenden Gebrauchs¬ rechtes kann sich der Beklagte gegenüber dem abweichenden un¬ zweideutigen Vertragsinhalte weder darauf berufen, daß der Klä¬ ger anläßlich der Vorverhandlungen über den Vertrag, in einer Sitzung der Betriebskommission des AKV vom 17. September 1907, sein Patent dem Beklagten zu schenken versprochen habe noch darauf, daß die Organe des Beklagten das Recht zum Weiter¬ gebrauch der angeschafften Kannen auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses stets als selbstverständlich betrachtet hätten, Es liegen insbesondere keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, die letzterwähnte Auffassung des Vertrages als der allein maßgebenden übereinstimmenden Willensmeinung beider Parteien entsprechend anzusehen. Richtig mag sein, daß der Beklagte bei seiner Anschaf¬ fung der zahlreichen (über 2000) Kannen nach System des Klä¬ gers damit rechnete, diese Kannen länger als nur 2 Jahre, für die der Vertrag mit dem Kläger zunächst abgeschlossen war, be¬ nützen zu dürfen; allein die Möglichkeit einer längeren Be¬ nützungsdauer war ihm ja durch die vertragsgemäße Berechtigung gesichert, das Vertragsverhältnis nach seinem Belieben bis zum Ablauf des Patentschutzes des Klägers fortzusetzen. Angesichts dieser Vertragsbestimmung kann schlechterdings nicht angenommen werden, daß dem Beklagten für den tatsächlich eingetretenen Fall der von ihm selbst herbeigeführten früheren Vertragsauflösung die Weiterbenützung der während der Vertragsdauer angeschafften Kannen habe gestattet werden wollen.

4. — Ist demnach mit der Vorinstanz zu sagen, daß der Be¬ klagte nicht berechtigt war, die Kannen nach System des Klägers über den Termin des Vertragsablaufes (31. Oktober 1909) hinaus zu gebrauchen, so erscheint es allerdings als fraglich, ob die Vor¬ instanz ihm nicht richtigerweise die Weiterbenützung schon von jenem Zeitpunkte an, nach dem Begehren des Klägers, hätte unter¬ sagen sollen, statt ihm — wenn auch unter Verpflichtung zum Schadenersatz für den widerrechtlichen Gebrauch in der Zwischen¬ zeit — eine weitere Frist von einem Jahre zur Außergebrauch¬ setzung der Kannen einzuräumen. Allein da heute — am 4. No¬ vember 1910 — auch diese weitere Frist bereits abgelaufen ist, käme einem Entscheide hierüber keine praktische Bedeutung mehr zu, und es ist daher nur noch der Entschädigungsanspruch des Klägers für die festgestellter maßen widerrechtliche Weiterbenützung der vom Beklagten während der Vertragsdauer angeschafften Kan¬ nen zu beurteilen. Dabei fällt zeitlich nur das Jahr nach der Vertragsauflösung, vom 31. Oktober 1909—31. Oktober 1910, in Betracht; denn mit Bezug auf die spätere Zeit ist ja der An¬ spruch des Klägers auf Untersagung des ferneren Gebrauches der Kannen gutgeheißen worden, der vorläufig zu weiteren Ma߬ nahmen nicht berechtigt. Für jenes Jahr aber ist ein zu vergü¬ tender Schaden des Klägers unbedenklich anzunehmen, da der Kläger durch die Weiterverwendung von (unbestrittenermaßen) über 2000 Kannen seitens des Beklagten in der direkten Verwer¬ tung seines Patentgegenstandes naturgemäß beeinträchtigt worden ist; Zweifel können nur über die Höhe dieses Schadens bestehen. Der Ansatz von 500 Fr. zu dem die kantonale Instanz in Wür¬ digung der Verhältnisse ex aequo et bono gelangt ist, mag im Hinblick auf die vertragsgemäße Abfindung des Klägers mit nur 100 Fr. per Jahr als etwas hoch erscheinen, und es kann jeden¬ falls von einer Erhöhung desselben, nach dem Begehren des Klägers, keine Rede sein; denn für einen höheren Schadensbetrag liegen keinerlei Beweismomente vor, insbesondere steht die Behaup¬ tung des Klägers, wegen des Verhaltens des Beklagten sei die Übernahme seines Patentrechtes durch die A.=G. « L’Inexplosible » gescheitert, durchaus beweislos da. Anderseits aber liegt die An¬ nahme nahe, daß die Bestimmung der Abfindung des Klägers laut Vertrag mit nur 100 Fr. per Jahr durch das Anstellungs¬ verhältnis jenes bei dem Beklagten beeinflußt worden ist; folglich kann dieser Ansatz umgekehrt auch keinen entscheidenden Anhalts¬ punkt für eine Herabsetzung der Entschädigung bieten. Die Ent¬ schädigungsbemessung des kantonalen Richters ist daher einfach zu bestätigen. AS 36 II — 1910

5. — Die Nebenbegehren des Klägers um Vernichtung oder Konfiskation der im Besitze des Beklagten oder seiner Mitglieder befindlichen Kannen, sowie um Publikation des Urteils sind, eben¬ falls in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, abzuweisen. Zu einer zwangsweisen Einziehung jener Kannen, die zu verfügen nach Art. 44 PatG dem Ermessen des Richters anheimgegeben ist, liegt zur Zeit schon deswegen keine Veranlassung vor, weil noch gar nicht feststeht, ob der Beklagte nun, nach Ablauf der ihm zur Außergebrauchsetzung der Kannen noch gewährten Frist, sich dem Verbote ihrer weiteren Benützung nicht freiwillig unterziehen wird. Und auch die Publikation des Urteils erscheint bei der ge¬ gebenen Sachlage nicht als angezeigt; erkannt: Die Berufungen beider Parteien werden abgewiesen, und es wird damit das Urteil des Zivilgerichts des Kantons Basel=Stadt vom 24. Mai 1910 in allen Teilen bestätigt.