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117. Entscheid vom 28. September 1909 in Sachen Aktienstickerei Münchwilen. Lohnpfändung. Unzulässigkeit der Nachpfändung weiteren Lohnes innerhalb der Frist des Art. 88 SchKG nach erfolgter Pfändung künftigen Lohnes auf ein Jahr. A. — In der von der Rekurrentin, Aktienstickerei Münchwilen, gegen Jakob Heierle, Sticker in Heiligkreuz=Tablat, für eine For¬ derung von 400 Fr. nebst Zins zu 5% seit dem 9. Juni 1908 eingeleiteten Betreibung Nr. 3708 pfändete das Betreibungsamt Tablat am 23. Juli 1908 vom Lohnguthaben des Schuldners bezw. dessen Kinder per Woche 5 Fr. für die Dauer eines Jahres vom nächstfolgenden Zahltag an gerechnet. Am 29. Dezember erhielt die Rekurrentin vom gepfändeten Lohn den Betrag von 109 Fr., entsprechend dem Lohnabzug für 22 Wochen, vom Betreibungsamt zugestellt. Mit Schreiben vom 27. Mai 1909 an das Betreibungsamt Tablat führte die Rekurrentin aus, daß bis zum 23. Juli 1909 die Lohnabzüge von weitern 30 Wochen mit 150 Fr. fällig sein
würden, wofür sie am 23. Juli das Verwertungsbegehren stellen werde. Da indessen auch dieser Betrag zur Tilgung der in Be¬ treibung liegenden Forderung nebst Zins und Kosten (413 Fr. 40 Cts.) nicht hinreiche, stelle sie unter Berufung auf einen Ent¬ scheid des zürcherischen Obergerichts vom 2. Juli 1908 das Be¬ gehren um Nachpfändung des Lohnes für ein weiteres Jahr. B. — Angesichts der Weigerung des Betreibungsamtes Tablat, diesem Begehren zu entsprechen, betrat die Rekurrentin den Be¬ schwerdeweg und verlangte, es sei das Betreibungsamt anzuhalten, in Betreibung Nr. 3708 die von ihr verlangte Nachpfändung vor¬ zunehmen. Die beiden kantonalen Instanzen haben die Beschwerde als un¬ begründet abgewiesen. C. — Den am 19. Juli 1909 ergangenen Entscheid der kan¬ tonalen Aufsichtsbehörde, welcher sich vornehmlich auf den Ent¬ scheid des Bundesgerichts vom 9. Dezember 1897 in Sachen Seylaz stützt, hat die Rekurrentin unter Erneuerung ihres Begehrens rechtzeitig ans Bundesgericht weitergezogen. Eventuell beantragt sie, die verlangte Nachpfändung habe sich auf den Lohn vom
23. Juli 1909 bis 30. Mai 1910, d. h. auf ein Jahr seit Vor¬ nahme der Nachpfändung, zu erstrecken. (Die Nachpfändung sei am 27. Mai 1909 verlangt worden und hätte daher spätestens am 30. Mai 1909 vollzogen werden sollen.) Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. — Für die Beurteilung des Rekurses ist in der Tat der bundesgerichtliche Entscheid vom 9. Dezember 1897 i. S. Seylaz (AS 23 II Nr. 260 S. 1944 ff.) präjudiziell. Entgegen der Behauptung der Rekurrentin wurde in diesem Entscheid über die Zulässigkeit einer innerhalb der einjährigen Frist des Art. 88 SchKG verlangten Nachpfändung künftigen Lohnes erkannt, und zwar hat das Bundesgericht unter eingehender Motivierung grund¬ sätzlich ausgesprochen, daß der Gläubiger mit der Pfändung künf¬ tigen Lohnes auf ein Jahr sein Recht, auf den Lohn seines Schuldners zu greifen, erschöpft habe. Solange diese Pfändung ihre Rechtswirkungen ausübe, könne er auf Grund der nämlichen Forderung keine Pfändung weiteren Lohnes verlangen, sondern bloß nach Erlöschen der ersten Pfändung eine neue Betreibung anheben.
2. — Die Rekurrentin macht demgegenüber geltend, durch die Zulassung der Nachpfändung künftigen Lohnes werde die mit der Beschränkung der Pfändbarkeit noch nicht verfallenen Lohnes auf die Dauer eines Jahres von der Pfändung an bezweckte Mög¬ lichkeit des Zutritts weiterer Gläubiger gewahrt, sei es daß sie, bevor der erste Gläubiger Nachpfändung verlange, ihrerseits eine Lohnpfändung anbegehren oder daß sie mit dem ersten Gläubiger in die gleiche Gruppe kommen oder endlich daß sie erst nach Ab¬ lauf des zweiten Jahres befriedigt werden. Der den Mitgläubigern damit gebotene Schutz wäre jedoch offenbar unzulänglich. Ferner ist der Rekurrentin entgegenzuhalten, daß die Beschränkung der aus praktischen Rücksichten von der Rechtsprechung zugelassenen Pfändung künftigen Lohnes auf ein Jahr nicht nur die Monopolisierung desselben zu Gunsten eines einzelnen Gläubigers verhindern soll, sondern daß dabei die Rück¬ sichtnahme auf den Schuldner mitbestimmend ist, welchen man nicht auf eine so lange Zeit hinaus seines Arbeitsverdienstes be¬ rauben und in so weitgehendem Maß seinen Gläubigern aus¬ liefern will. Wenn man auch nicht so weit gehen will wie die Vorinstanz, welche die Pfändung künftigen Lohnes als ein Pri¬ vileg des Lohnpfandgläubigers bezeichnet, so ist immerhin zuzu¬ geben, daß man es dabei mit einer außerordentlichen Art der In¬ anspruchnahme des Schuldners zu tun hat, welche bloß innerhalb bestimmter Grenzen zugelassen werden darf.
3. — Die Beschränkung der Pfändung noch nicht verfallenen Lohnes auf ein Jahr von der Pfändung an gerechnet schließt nun aber an und für sich eine Nachpfändung künftigen Lohnes aus. Zweck der Nachpfändung ist, eine als ungenügend erkannte Pfän¬ dung auf andere Vermögensstücke auszudehnen. Bei der Lohn¬ pfändung ist nun stets schon im Zeitpunkt der Pfändung ersicht¬ lich, ob das von der Pfändung erfaßte Lohnbetreffnis auf ein Jahr hinaus die Forderung zu decken vermag oder nicht. Ist das letz¬ tere der Fall, so wird eben die Beschränkung der Pfändung auf ein Jahr praktisch. Die Zulassung von Nachpfändungen würde somit ohne weiteres der Aufgabe dieser Beschränkung gleichkommen.
4. — Was schließlich den von der Rekurrentin zur Unter¬ stützung ihres Nachpfändungsbegehrens vor den Vorinstanzen an¬ gerufenen Entscheid des zürcherischen Obergerichts vom 2. Juli 1908 anbetrifft (vergl. Blätter f. zürch. Rechtspr. 7 Nr. 166), so fällt derselbe außer Betracht. Das zürcherische Obergericht kommt in diesem Entscheid zum Schluß, daß eine Nachpfändung künftigen Lohnes mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht im Widerspruch stehe. Aus den Motiven geht jedoch hervor, daß ihm der maßgebende Entscheid in Sachen Seylaz, welcher eine solche Nachpfändung geradezu als unzulässig erklärt, unbekannt war. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.