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116. Arteil vom 28. Oktober 1909 in Sachen Suter und Meier gegen E. Oederlin & Cie. Angebliche Verletzung des Grundsutzes nulla poena sine lege durch Anwendung von § 1 des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes (betr. Vergehen gegen die öffentliche Ordnung) auf einen Fall, in welchem anlässlich eines Streiks (beim « Streikpostenstehen ») ein Dritter am Betreten des in Betracht kommenden Fabriketablissementes ver- hindert wurde. — Angeblich willkürliche Feststellung des Tatbestan¬ des, speziell in Bezug auf die Frage, ob ein psychischer Zwang statt- gefunden habe. A. — Als während des gegen die Firma E. Oederlin & Cie. in Rieden bei Baden gerichteten Streikes Emil Bucher, von der Firma Bucher=Manz in Niederweningen, am Abend des 19. Au¬ gust 1908 in die Fabrik E. Oederlin & Cie. eintreten wollte, stellten sich Albert Suter und Alois Meier, die beim Eingang außerhalb des Fabrikgebäudes Streikposten standen, ihm in den Weg, mit der Bemerkung, er müsse zuerst auf dem Streikbüreau im „Engel“ in Ennetbaden eine schriftliche Einlaßbewilligung holen. Zur Anwendung physischer Gewalt ist es dabei unbestrit¬ tenermaßen nicht gekommen, indem Emil Bucher nicht versuchte, ohne Erlaubnisschein des Streikbüreaus in die Fabrik zu gelangen. Er deponierte darüber als Zeuge: Als er mit dem Velo ange¬ kommen sei, seien die beiden vor dem Eingang Posten gestanden und hätten ihn gefragt, was er wolle. Zeuge habe geantwortet, er müsse Arbeit holen, die er unbedingt haben müsse. Darauf hätten sie ihm erwidert, sie dürften ihn nicht hineinlassen, er müsse einen Schein holen. Zeuge habe nichts geantwortet. Ernst¬ haft habe er allerdings nicht gesagt, er wolle in die Fabrik. Er habe bemerkt gehabt, es habe keinen Wert, ihn nicht hineinzu¬ lassen, er suche keine Arbeit, worauf sie ihm erwidert hatten: es sei besser. Der Zeuge deponierte weiter: „Ich wollte vorwärts laufen, aber ich konnte nicht, da sie vor mir standen." B. — Am 26. August 1908 erhob die Firma E. Oederlin & Cie. wegen dieses Vorfalles bei der Staatsanwaltschaft des Kan¬ tons Aargau Strafanzeige gegen die beiden Streikpostensteher; es handle sich, wenn nicht der Tatbestand der §§ 142 oder 64 StrGB vorliege, doch zweifellos um das Delikt des § 1 des Zuchtpolizei¬ gesetzes: um einen Hausfriedensbruch schlimmster Art und damit um ein Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Nach Einver¬ nahme der Beklagten verfügte die aargauische Staatsanwaltschaft am 4. September 1908 die Einstellung der Untersuchung „wegen Mangels von Strafbestimmungen über die Streikbewegungen“. Nachdem die Anzeigerin gemäß der aargauischen Prozeßgesetzgebung trotzdem die Überweisung ans Gericht verlangt hatte, sprach das Bezirksgericht von Baden die Beklagten frei, eine Minderheit hatte sich für die Schuldigerklärung ausgesprochen. Auf Appellation der Anzeigerin erklärte das Obergericht des Kantons Aargau mit Ur¬ teil vom 7. Mai 1909 die beiden Beklagten Suter und Meier des Vergehens gegen die öffentliche Ordnung schuldig und verur¬ teilte sie zu einer Geldstrafe von je 10 Fr. Aus der Begründung dieses Urteils ist folgendes hervorzuheben: Es frage sich, ob in der Weigerung der Beklagten, den Bucher in die Fabrik hineinzu¬ lassen, der Tatbestand eines Vergehens gegen die öffentliche Ord¬ nung zu erblicken sei. Einem Dritten den Zutritt zu fremdem Eigentum zu verwehren, seien die Beklagten nicht befugt gewesen, ganz gleichgültig in welcher Form diese Verhinderung in die Er¬ scheinung getreten sei, ob als äußerer Zwang, d. h. als physische Überwältigung, oder bloß als Zwang auf das Handeln. Bucher habe allerdings einen ernsthaften Versuch, den Einlaß zu erzwin¬ gen, nicht gemacht, d. h. er habe keine Gewalt angewendet, son¬ dern bei der Alternative, entweder den Eintritt zu erzwingen und dabei tätliche Angriffe seitens der Beklagten zu riskieren, oder sich ihren Anordnungen zu fügen, das letztere gewählt, da die Beiden auf seinen Versuch, hineinzutreten, „auf nicht mißzuverstehende lrt vor ihn hin standen“. Die Beklagten hätten sich dadurch eine Stellung angemaßt, die nur dem Eigentümer oder höchstens einem amtlichen Funktionär des Staates oder der Gemeinde zustehe; wer nicht Eigentümer oder nicht zur Wahrung höherer staatlicher In¬ teressen bestellt und im einzelnen Falle legitimiert sei, vergehe sich gegen die öffentliche Ordnung, wenn er andern den Eintritt ver¬
wehre. Auch durch die bloß mündliche Weigerung sei auf Bucher ein unberechtigter Zwang ausgeübt worden; er habe nicht gewagt, der erhaltenen Auskunft zum Trotz den Eintritt zu versuchen, und habe sich gegen seinen Willen der Aufforderung der Streikposten unterzogen. Die Ausübung eines solchen Zwanges auf die Willens¬ entschließung vertrage sich nicht mit der vom Staate garantierten öffentlichen Ordnung. Sei auch der Streik ein durchaus erlaubtes Mittel im wirtschaftlichen Kampfe, so dürften doch die nach An¬ sicht der Streikenden für die Durchführung nötigen Vorkehren nicht Formen annehmen, welche die öffentliche Ordnung in Frage stellen, Formen, durch die der unbeteiligte Dritte in seinem Rechte auf freie Betätigung seiner Persönlichkeit eingeschränkt und gehin¬ dert werde. Im vorliegenden Falle seien die Grenzen des Erlaubten überschritten worden und hätten sich die Beklagten des Vergehens gegen die öffentliche Ordnung schuldig gemacht. C. — Gegen dieses Urteil haben Albert Suter und Alois Meier rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil, soweit es die beiden Rekurrenten betrifft, aufzuheben. Zur Begründung machen die Rekurrenten im wesentlichen folgendes geltend: Die Anzeige an die Staatsanwaltschaft stamme von der Firma Oederlin & Cie., deren Organe oder Angestellte bei dem Vorfalle aber in keiner Weise beteiligt seien; es fehle der Firma daher jede Legitimation. Hin¬ sichtlich des Tatbestandes habe das Obergericht in willkürlicher Weise angenommen, es seien die Streikposten „extra vor E. Bucher hingestanden"; sie seien aber in Wirklichkeit schon dort gestanden, als Bucher ankam. Daß sie aber beim Eingang vor ihm standen, sei doch auf die natürlichste Weise zu erklären. Wenn nun das Obergericht annehme, die Beklagten seien auf „nicht mißzuver¬ stehende Art“ vor Bucher gestanden, so werde damit angedeutet, es sei eine drohende Haltung gegen Bucher eingenommen worden. Nun hätten die Rekurrenten aber nach den eigenen Depositionen des E. Bucher keine Miene gemacht, ihm den Eingang tätlich zu verwehren, und sie hätten das auch nicht tun können, weil Bucher nicht einmal mit Worten ernstlich erklärt habe, er wolle eintreten. Das Moment der Drohung sei vom Obergericht dem Tatbestand hinzugefügt worden, eine Willkür, die allerdings be¬ greiflich erscheine, da sonst die Anwendung des § 1 des Zucht¬ polizeigesetzes unmöglich gewesen wäre. Das angefochtene Urteil verletze den Art. 18 der aargauischen Staatsverfassung, der die freie Meinungsäußerung durch das Wort und das Vereins= und Versammlungsrecht gewährleiste. Wenn das Streikpostenstehen gestattet sei (wie ja auch das Obergericht an¬ nehme), so müsse auch die normale Art der Ausübung dieses Rechtes erlaubt sein; das Streikpostenstehen bestehe aber nach land¬ läufigem allgemeinem Usus nicht nur im eigentlichen Postenstehen, sondern darin, daß die Posten Drittpersonen, speziell Arbeitswillige, vom Betreten gesperrter Geschäfte abhalten und davor warnen. Da die Rekurrenten dem E. Bucher sagten, es sei besser, wenn er einen Erlaubnisschein hole, und Bucher das getan habe, ohne Anstren¬ gungen zu machen, „hineinzukommen“, so liege in der Bestrafung der Rekurrenten eine Mißachtung der garantierten freien Meinungs¬ äußerung. Und auch das Vereins= und Versammlungsrecht werde „direkt, mindestens aber indirekt durch eine solche Bestrafung verletzt“ Vor allem aber verstoße das angefochtene Urteil gegen den in Art. 19 der aargauischen Staatsverfassung niedergelegten Grund¬ satz nulla poena sine lege. Nach der bundesgerichtlichen Praxis in Sachen Gautschi (Urteil vom 7. März 1901) und in Sachen Waldesbühl (vom 17. Juli 1901) sei einfach zu untersuchen, ob die vom aargauischen Obergericht vorgenommene Subsumtion der Handlungen der Rekurrenten unter den Begriff des Vergehens gegen die öffentliche Ordnung haltbar sei. Unter diesem Delikt sei nur zu verstehen eine Handlung, welche die Störung der Ruhe und Ordnung im Staate bezwecke. Wenn das Streikpostenstehen als solches erlaubt sei, so seien doch auch die Streikpostenkontrolle über die ein= und ausgehenden Leute und die Einladung, einen Erlaubnisschein zu holen, keine strafbaren Deliktshandlungen, denn das alles gehöre zu den „für die erfolgreiche Durchführung des Kampfes nötigen Vorkehren“ und müsse gestattet sein, wenn keine ernstlichen Drohungen und Tätlichkeiten hinzukommen. Auch bei der weitestgehenden Auslegung könne im Verhalten der Rekur¬ renten kein Vergehen gegen die öffentliche Ordnung erblickt werden. D. — Das Obergericht des Kantons Aargau und die rekurs¬ beklagte Partei beantragen Abweisung des Rekurses, AS 35 I — 1909
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: In Bezug auf den Vorwurf der willkürlichen Feststel¬
1. — lung des Tatbestandes durch die Annahme, die beiden Rekurrenten hätten auf E. Bucher einen Zwang ausgeübt, ist in erster Linie darauf zu verweisen, daß der Zeuge Bucher nach seiner Deposi¬ tion „vorwärts laufen wollte“, um in die Fabrik von Oederlin & Cie. einzutreten, daß er es aber nicht ausführen konnte, weil die beiden Rekurrenten vor ihm standen. Die Frage ist daher nur die, ob das Obergericht in willkürlicher Weise angenommen habe, es sei hiedurch ein Zwang auf den E. Bucher ausgeübt worden. Das ist aber zu verneinen. Durch die Aussage des Zeugen Bucher wird festgestellt, daß er an der Ausführung des Willens, vorwärts zu gehen, eben dadurch, daß die Streikenden vor ihm standen, gehindert wurde, sodaß die Annahme, es habe wenigstens ein psychischer Zwang stattgefunden, gewiß nicht willkürlich ist; dieser Annahme steht auch nicht entgegen, daß die Rekurrenten nachher, im Strafver¬ fahren, erklärten, sie hätten, wenn Bucher auf dem sofortigen Ein¬ tritt in die Fabrik bestanden hätte, ihn eintreten lassen und keine Gewalt angewendet. Bucher kannte ja die wahren Intentionen der beiden Rekurrenten nicht und mußte daher bei seiner Entschließung mit der Möglichkeit rechnen, daß sie ihm den Eintritt mit Gewalt verhindern würden, eine Möglichkeit, die nach den Umständen und den Erfahrungen, die andern Orts schon gemacht worden sind, keineswegs als eine so fern abliegende erscheint, daß sie hätte außer Betracht fallen müssen. Aber auch die Tatsache, daß Bucher nicht selbst versuchte, mit Gewalt sich den Durchgang zu erzwingen, ist keineswegs geeignet, die Annahme eines Zwanges auf Seite der Rekurrenten schlechtweg auszuschließen; so wenig, als die Unter¬ lassung der Notwehr oder der Selbsthülfe die Annahme, es habe eine unberechtigte Einwirkung stattgefunden, ausschließen würde. Die Annahme des Obergerichtes aber, es seien die Rekurrenten „auf nicht mißzuverstehende Weise“ vor Bucher hingestanden, ent¬ hält nicht ein neues äußeres Tatbestandsmoment, sondern einen Schluß aus der äußern Tatsache auf einen innern Vorgang; solche Schlüsse zu ziehen ist aber eben Aufgabe des Richters, da soge¬ nannte innere Tatsachen ja nicht direkt nachgewiesen werden kön¬ nen. Daß das Obergericht dabei willkürlich vorgegangen sei, kann aber nicht gesagt werden, da der Umstand, daß die Rekurrenten dem E. Bucher den Weg versperrten, für die betreffende Schlu߬ folgerung einen genügenden Anhaltspunkt bot.
2. — In Bezug auf den Beschwerdegrund der mangelnden Aktivlegitimation der Firma Oederlin & Cie. haben die Rekur¬ renten es unterlassen, nachzuweisen, daß nur diejenigen Personen oder Personenvereinigungen, deren Rechtsgut vom Angriff direkt betroffen werde, anzeigeberechtigt seien, und daß das Obergericht nur in willkürlicher Weise diese Bestimmungen habe übersehen können; nur wenn eine Gesetzesbestimmung, welche über die Legi¬ timation zur Anzeige handelt (§ 3 des aargauischen Ergänzungs¬ gesetzes vom 7. Juli 1886 und § 33 des Zuchtpolizeigesetzes geben darüber keinen Aufschluß), in willkürlicher Weise verletzt worden wäre, würde eine Verfassungsverletzung und damit ein Tatbestand vorliegen, mit dem sich das Bundesgericht als staats¬ rechtliche Beschwerdeinstanz materiell befassen könnte. Mangels solchen Nachweises ist auf die Frage nicht weiter einzutreten.
3. — Die Beschwerde, es sei das Recht der Meinungsäußerung und damit Art. 18 der aargauischen Staatsverfassung verletzt wor¬ den, hat zur Voraussetzung, die Annahme der kantonalen Instanz, daß die Rekurrenten einen psychischen Zwang ausgeübt hätten, sei willkürlich; nur so ist es verständlich, daß sie erklären, sie seien in Wirklichkeit nur deswegen bestraft worden, weil sie den E. Bucher über die Existenz des Streikes aufgeklärt und vor dem Eintreten in die Fabrik abgemahnt hätten. Nach der Motivierung des an¬ gefochtenen Urteils des Obergerichts ist es aber ganz klar, daß die Rekurrenten bestraft wurden, weil sie einen unerlaubten Zwang auf die Willensentschließung des E. Bucher ausübten. Daß aber die Ausübung eines Zwanges nicht unter der verfassungsrecht¬ lichen Garantie der freien Meinungsäußerung (d. h. der Auße¬ rung der individuellen Auffassung über Gegenstände des Glaubens oder des Wissens) steht, bedarf keiner nähern Erörterung. — In Verbindung mit diesem Beschwerdegrund behaupten die Rekurrenten, es sei durch das angefochtene Urteil auch das verfassungsrechtlich garantierte Vereins= und Versammlungsrecht verletzt worden. Sie haben es indessen — entgegen der Bestimmung des Art. 178 Ziff. 3 OG — unterlassen, diese Beschwerde irgendwie zu begrün¬
den; im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren ist es aber nicht Auf¬ gabe des Bundesgerichtes, selbständig zu untersuchen, inwiefern ein kantonaler Erlaß verfassungswidrig sei, sondern es hat sich das Bundesgericht, auf die Prüfung zu beschränken, ob vom Rekur¬ renten eine Verfassungsverletzung nachgewiesen werde.
4. — Nach Art. 19 der aargauischen Staatsverfassung soll niemand anders „als in den durch das Gesetz bezeichneten Fällen .... gerichtlich verfolgt werden....“ Gemäß dieser Bestimmung kann, wie das Bundesgericht wiederholt ausgesprochen hat (vergl. AS S. 747; 8 S. 692; 9 S. 71; 15 S. 52 Erw. 1 und S. 214 Erw. 1; 16 S. 84 Erw. 1; 17 S. 430 Erw. 1; 27 1 S. 339 Erw. 1), eine Strafe nur auf Grund eines Rechtssatzes des ge¬ schriebenen Rechtes ausgefällt werden. Dagegen folgt aus Art. 19 keineswegs, daß der Gesetz¬ der aargauischen Kantonsverfassung geber verpflichtet sei, die strafbaren Handlungen nach ihren ein¬ zelnen Merkmalen im Gesetze genau zu umschreiben; es ist ihm vielmehr gestattet, auch allgemeinere Begriffe zu verwenden, deren Definition im Gesetze nicht enthalten ist und daher erst im Wege der Auslegung festgestellt werden muß. Demgemäß verstößt auch § 1 des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes, wonach — ohne nähere „Vergehen gegen die öffentliche Umschreibung dieser Begriffe Ruhe, Ordnung, Sicherheit und Sittlichkeit“ zuchtpolizeilich be¬ straft werden sollen, nicht gegen Art. 19 KV, wie in der bun¬ desgerichtlichen Praxis wiederholt ausgeführt worden ist (vergl. IS 9 S. 71 Erw. 1; 15 S. 215 Erw. 1; 16 S. 84 Erw. 1; 7 S. 430 f. Erw. 1; 27 1 S. 339 Erw. 1). Die Gültigkeit des § 1 des Zuchtpolizeigesetzes ist von den Rekurrenten im heu¬ tigen Rekurse denn auch nicht angefochten worden. Zu prüfen ist deshalb lediglich, ob der vorliegende Tatbestand auch bei weitest¬ gehender Auslegung nicht unter den Begriff des Vergehens gegen die öffentliche Ordnung falle und deshalb eine mit Art. 19 KV unvereinbare richterliche Ausdehnung des Gebietes des strafbaren Unrechtes stattgefunden habe (vergl. die bezüglichen Erörterungen in der AS 15 S. 215 Erw. 1; 16 S. 84 Erw. 1; 27 I S. 339). Wie das Bundesgericht schon früher ausgeführt hat (15 S. 216 Erw. 3 u. 27 1 S. 339 Erw. 1 in fine), erfordert der Gesetzestat¬ bestand des „Vergehens gegen die öffentliche Ordnung", so elastisch er auch ist, doch jedenfalls eine Beziehung auf die öffentliche staatliche Ordnung derart, daß deren Störung durch die strafbare Handlung bewirkt oder beabsichtigt werde. Da der Tatbestand, wie ihn das Obergericht des Kantons Aargau festgestellt hat, staatsrechtlich nicht anfechtbar ist, so fragt es sich, ob die dort angenommene Einschränkung und Hinderung der freien Betätigung der Persön¬ lichkeit der Störung der öffentlichen Ordnung gleichzustellen sei. Der Begriff der öffentlichen Ordnung ist nun kein in der Wissen¬ schaft oder in der Gerichtspraxis feststehender und einheitlicher, sondern ein Sammelbegriff, der „verschiedenartige Handlungen in einen gemeinsamen Rahmen“ faßt (Berner, Lehrbuch des Straf¬ rechts, 17. Aufl. S. 387) und je nach der Ausgestaltung der einzelnen Gesetzgebung einen verschiedenen Umfang hat; das deutsche Strafgesetzbuch, welches im 7. Abschnitt von den „Verbrechen und Vergehen wider die öffentliche Ordnung“ handelt, stellt an die Spitze der betreffenden Tatbestände den Hausfriedensbruch (§ 123), ein Delikt, das z. B. im schweizerischen Vorentwurf und im zür¬ cherischen Strafgesetz bei einer andern Gruppe von Tatbeständen, nämlich in ersterem bei den Delikten gegen die „Freiheit“ (Art. 116 und in letzterem bei den Delikten gegen den „Frieden“ eingereiht ist, obschon das zürcherische Strafgesetz den Sammelbegriff der Verbrechen gegen den Staat und die öffentliche Ordnung auch kennt, während der schweizerische Vorentwurf freilich alle in Frage kommenden Deliktstatbestände unter verschiedenen Einzeltiteln (Ver¬ gehen gegen den öffentlichen Frieden, gegen den geschäftlichen Ver¬ kehr usw.) aufführt und den Gesamtbegriff der Delikte gegen die öffentliche Ordnung überhaupt nicht kennt. Hugo Meyer führt in seinem Lehrbuch des Strafrechts als Delikte gegen die öffent¬ liche Ordnung die Landstreicherei, das Betteln, Arbeitsscheu, ruhe¬ störenden Lärm und groben Unfug auf, wobei er unter grobem Unfug alle Ungehörigkeiten versteht, welche gegen den äußern Be¬ stand der öffentlichen Ordnung, gegen Ruhe und Sicherheit des Publikums gerichtet sind. Belästigung des Publikums in der Form des groben Unfugs erscheint somit, nach der Auffassung von Hugo Meyer, als ein Vergehen gegen die öffentliche Ordnung. In Übereinstimmung hiemit rechnet das deutsche Reichsgericht (RG in Strafsachen, 19 S. 294) auch jede Gefährdung der „äußern
Ordnung des Verkehrs“ zu den Delikten gegen die öffentliche Ord¬ nung. Diese Auffassung erscheint speziell auch nach dem aargaui¬ schen Zuchtpolizeigesetz als zulässig, da nach diesem letztern das Vergehen gegen die öffentliche Ordnung bloß ein Polizeiunrecht bildet, also vom Gesetzgeber als eine Hemmung der polizeilichen Fürsorge aufgefaßt wird, welcher auf dem Gebiete des Verkehrs — vor allem durch Erlaß der bezüglichen Vorschriften — die Frei¬ haltung der öffentlichen Verkehrswege obliegt. Um ein Delikt gegen die „äußere Ordnung des Verkehrs“ und um die damit verbun¬ dene Belästigung des Publikums handelt es sich auch im vorlie¬ genden Falle. Ist auch in erster Linie das Rechtsgut der freien Betätigung des Einzelnen, der an der Zirkulation auf dem öffent¬ lichen Weg unberechtigter Weise gehindert wurde, verletzt worden, so schließt das selbstverständlich nicht aus, daß durch die gleiche Handlung auch noch ein anderes Rechtsgut gekränkt worden sei; da der Wille der Streikpostensteher darauf gerichtet war, das Publi¬ kum, oder doch alle Arbeitsuchenden, jedenfalls aber nicht etwa nur den E. Bucher, am Eintritt in die von der Sperre betroffene Fabrik zu verhindern, so stellt sich die gegen Bucher verübte Hand¬ lung als Ausfluß eines gegen die Allgemeinheit gerichteten delik¬ tischen Willens dar und muß sich die strafrechtliche Beurteilung auch nicht in der Ahndung des gegen den bestimmten Einzelnen gerichteten Verhaltens erschöpfen. Es ist vielmehr durchaus zu¬ lässig, diesen Tatbestand als Störung der „äußern Ordnung des Verkehrs“ aufzufassen. Daß eine Belästigung des Publikums im vorliegenden Falle ohne Willkür angenommen werden könnte, be¬ darf — nachdem die Annahme eines psychischen Zwanges sich als staatsrechtlich unanfechtbar erwies — keiner weitern Erörterung, zumal die Rekurrenten selbst nicht behaupten, daß sie sich gegen¬ über einem andern als E. Bucher anders benommen haben wür¬ den. Übrigens könnte bei den besonderen Verumständungen des vorliegenden Falles, wo es genügte, daß die beiden Rekurrenten vor den E. Bucher hinstanden, um ihm den Weg zu versperren, eine absichtliche Störung des öffentlichen Verkehrs wohl auch dann angenommen werden, wenn von dem Tatbestandsmoment des psy¬ chischen Zwanges abgesehen würde. Darnach ist aber die Behaup¬ tung der Rekurrenten, daß die in Frage stehende Handlung auch bei weitestgehender Auslegung nicht als Störung der öffentlichen Ordnung erscheine und daher dem § 1 des aargauischen Zucht¬ polizeigesetzes nicht subsumiert werden dürfe, zurückzuweisen; die Auslegung des aargauischen Obergerichtes entspricht im Gegenteil einer Auffassung, die in der Doktrin, wie auch in der auswär¬ tigen Gerichtspraxis vertreten wird und auch sachlicher Begrün¬ dung fähig ist. Das aargauische Obergericht hat daher im ange¬ fochtenen Urteile nicht ohne gesetzliche Grundlage eine Strafe aus¬ gefällt, sondern dabei das Gesetz in einer staatsrechtlich nicht an¬ fechtbaren Weise ausgelegt und angewendet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.