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118. Entscheid vom 28. September 1909 in Sachen Bank in Schwyz. Kollokation im Konkurs. Art. 250 Abs. 3 SchKG: Voraussetzungen der Teilnahme am Prozessgewinn. Unwirksamkeit einer von Amtes wegen vorgenommenen Wegweisungsverfügung mangels Publikation. Wirkung der Beschwerdeentscheide der Aufsichtsbehörden. A. — Im Konkurs des Schreiners Jakob Giger in Schon¬ gau wurde Josef Giger, Weinhändler in Muri, mit einer Forde¬ rung von 4353 Fr. 20 Cts. kolloziert. Diese Kollokation wurde von der Rekurrentin, Bank in Schwyz, sowie von Dr. Jakob Schmid, Fürsprech in Ermensee, angefochten. Während der Hängigkeit des Prozesses verfügte das Konkurs¬ amt Hitzkirch unterm 24. September 1906 von Amtes wegen die Wegweisung der ganzen Forderung Josef Gigers mangels Er¬ bringung des verlangten Ausweises. Hiegegen betrat die Rekur¬ rentin den Beschwerdeweg und es wurde ihre Beschwerde von der Schuldbetreibungs= und Konkurskammer des Bundesgerichts durch Entscheid vom 26. März 1907 in dem Sinne gutgeheißen, daß die angefochtene Verfügung ihr zu ihrem Nachteil nicht entgegen¬ gehalten werden könne, soweit sie durch Ausübung ihres Proze߬ führungsrechtes die Kollokation Gigers als endgültige zu verhin¬ dern suche und soweit sie hernach ihre Ansprüche auf den Proze߬ gewinn geltend mache. Der Kollokationsprozeß seinerseits fand seinen Abschluß im Ur¬ teil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 30. Januar 1909, wodurch von der Forderung des Josef Giger 3441 Fr. 25 Cts. weggewiesen wurden und nur ein Betrag von 911 Fr. 95 Cts. zugelassen wurde. Die auf die weggewiesenen 3441 Fr. 25 Cts. entfallende Dividende von 580 Fr. 50 Cts. wurde hierauf vom Konkursamt Hitzkirch unter die Rekurrentin und den Rekursgeg¬ ner, Dr. Jakob Schmid, im Verhältnis ihrer Forderungen verteilt. B. — Hiegegen führte die Rekurrentin wieder Beschwerde mir folgenden Begehren:
a) das Konkursamt Hitzkirch habe nicht nur ihre im Kollo¬ kationsplan festgestellte Hauptforderung, sondern auch die ihr laut dem obergerichtlichen Urteil zustehende liquide Kostenforderung von 658 Fr. 50 Cts. gegen Josef Giger auf das Betreffnis von 580 Fr. 50 Cts. anzuweisen
b) ihre Forderung sei ohne diejenige des Rekursgegners Schmid auf das aus dem Anfechtungsprozeß resultierende Betreffnis von 580 Fr. 50 Cts. anzuweisen;
c) ihre Forderung sei, soweit sie durch das Betreffnis von 580 Fr. 50 Cts. nicht gedeckt werde, neben den übrigen Forde¬ rungen fünfter Klasse am Kollokationsplan zu belassen bezw. in die Verteilungsliste aufzunehmen. C. - Die Beschwerde wurde erstinstanzlich abgewiesen. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Begehren a und b ebenfalls abgewiesen, dagegen verfügt, daß dem Begehren c, welchem von Seite des Konkursamts nicht opponiert werde, zu entsprechen sei. D. — Die Rekurrentin hat diesen Entscheid unter Erneuerung ihres Rechtsbegehrens b rechtzeitig ans Bundesgericht weiterge¬ zogen. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen zum Rekurs abgesehen, der Rekursgegner hat auf dessen Abweisung an¬ getragen.
Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Mit Recht geht die Vorinstanz davon aus, daß das Betrei¬ bungsgesetz in Art. 250 die Teilnahme an dem durch die erfolg¬ reiche Anfechtung des Kollokationsplanes erstrittenen Gewinn von der Durchführung des Anfechtungsprozesses abhängig macht. Da diese Voraussetzung in casu für den Rekursgegner Schmid unbestrittenermaßen zutrifft, so kann ihm ebensowenig wie der Rekurrentin ein Anspruch auf die durch die Wegweisung der Forderung des Josef Giger im Betrag von 3441 Fr. 25 Cts. frei gewordene Dividende abgesprochen werden. Die Rekurrentin macht demgegenüber geltend, durch die vom Konkursamt Hitzkirch schon während der Litispendenz von Amtes wegen vorgenommene Wegweisung dieser Forderung seien die Vor¬ rechtsansprüche nach Art. 250 Abs. 3 leg. cit. den einzelnen an¬ fechtenden Gläubigern verloren gegangen und der Gesamtmasse er¬ wachsen. Sie allein habe die Verfügung des Konkursamts auf dem Beschwerdeweg als ungesetzlich angefochten und sie allein könne sich daher auf den hierseitigen Entscheid vom 26. März 1907 berufen, während für den Rekursgegner und alle andern Gläubiger des Gemeinschuldners die Wegweisungsverfügung des Konkursamts Hitzkirch verbindlich geworden sei. Diese Auffassung geht durchaus fehl. Es kann keine Rede da¬ von sein, daß die fragliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen wäre, wenn die Rekurrentin nicht dagegen Beschwerde geführt hätte. Wie bereits im Entscheid vom 26. März 1907 festgestellt, hätte die Konkursverwaltung den von ihr innerhalb der Anfech¬ tungsfrist abgeänderten Kollokationsplan innert der genannten Frist von neuem auflegen und dessen Bekanntmachung anordnen sollen. Mangels dessen ist der Kollokationsplan in seiner ur¬ sprünglichen Gestalt in Kraft erwachsen. Erst durch das am
30. Januar 1909 ergangene obergerichtliche Urteil im Kolloka¬ tionsprozeß ist er in einer für die Gläubiger verbindlichen Art und Weise abgeändert worden, und es wäre dies auch der Fall gewesen, wenn die Rekurrentin die mehrerwähnte Verfügung des Konkursamts Hitzkirch nicht auf dem Beschwerdeweg angefochten hätte. Wollte man jedoch der Auffassung der Rekurrentin entsprechend lediglich auf das seinerzeit von ihr eingeleitete Beschwerdeverfahren abstellen, so müßte der vorliegende Rekurs dennoch als unbegründet abgewiesen werden. Entgegen ihrer Behauptung kommt den Be¬ schwerdeentscheiden der Aufsichtsbehörden für Schuldbetreibung und Konkurs über Verfügungen der Betreibungsbeamten im allge¬ meinen objektive Wirkung zu, d. h. es haben diese Entschei¬ dungen nicht bloß für denjenigen Geltung, welcher die Entschei¬ dung angerufen hat oder gegen welchen die Beschwerde erhoben worden ist, sondern für alle, welche überhaupt am streitigen Ver¬ fahren beteiligt sind. Die Rekurrentin ist daher nicht berechtigt, dem Rekursgegner gegenüber aus der bundesgerichtlichen Entschei¬ dung vom 26. März 1907 einen Sonderanspruch auf die Divi¬ dende von 580 Fr. 50 Cts. herzuleiten. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.