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119. Entscheid vom 5. Oktober 1909 in Sachen Levaillant. Zustellung der Betreibungsurkunden. Art. 64 Abs. 1 SchKG: Begriff der « zur Haushaltung des Schuldners gehörenden erwachsenen Per- sonen ». Andere gesetzliche Zustellungsarten. A. — Auf Begehren des Rekurrenten S. Levaillant, Wein¬ händlers in Basel, hat das Betreibungsamt Basel=Stadt dem Luser Rothberg in Basel einen Zahlungsbefehl für 262 Fr. 53 Cts. zugestellt. In Abwesenheit des Schuldners erfolgte die Zustellung an seine Logisgeberin, welche ihm hievon nicht Mitteilung machte, sodaß er erst durch die Pfändungsankündigung von der gegen ihn gerichteten Betreibung Kenntnis erhielt. B. — Luser Rothberg beschwerte sich hierüber bei der kanto¬ nalen Aufsichtsbehörde und verlangte Aufhebung der Betreibung mangels rechtsgültiger Zustellung des Zahlungsbefehls, da seine Logisgeberin nicht als eine zu seinem Haushalt gehörende Person im Sinn von Art. 64 Abs. 1 SchKG betrachtet werden könne.
C. — Die kantonale Aufsichtsbehörde hat mit Rücksicht darauf, daß das Verhältnis zwischen Luser Rothberg und seiner Haus¬ wirtin ein sehr loses sei, indem ersterer auswärts esse und auch nur zeitweise in dem bei ihr gemieteten Zimmer schlafe, die Be¬ schwerde begründet erklärt und demgemäß die Pfändung aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen, dem Schuldner den Zah¬ lungsbefehl nochmals zuzustellen. Hiegegen hat der Gläubiger Levaillant rechtzeitig den D. - Rekurs ans Bundesgericht ergriffen, mit der Begründung, Luser Rothberg sei Geschäftsreisender und infolge seines Berufs höchst selten zu Hause zu treffen. Er müsse daher als zur Familie seiner Logisgeberin gehörend und letztere mithin als zur Empfangnahme von Betreibungsurkunden an seiner Stelle berechtigt angesehen werden. Andernfalls wäre es dem Rekurrenten nicht möglich, zu seinem Recht zu gelangen, da der Zahlungsbefehl dem Schuldner nicht persönlich zugestellt werden könne und eine Ediktalnotifika¬ tion auch nicht möglich sei, weil der Schuldner ja in Basel wohne. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. — Unter den Begriff der „zur Haushaltung des Schuld¬ ners gehörenden erwachsenen Personen“ fallen nach dem Willen des Gesetzgebers offenbar die Personen, welche mit dem Schuldner zusammenleben und, gleichviel unter welchem Titel, zu seiner Haus¬ wirtschaft gehören. Mieter und Untermieter einzelner Zimmer oder ganzer Wohnungen, welche in keiner anderweitigen hauswirtschaft¬ lichen Beziehung zum Vermieter stehen und welche namentlich nicht seine Kostgänger sind, können demnach nicht als zu seiner Haus¬ haltung gehörend betrachtet werden (vergl. Jaeger, Komm., Anm. 7 zu Art. 64). Der Vorentscheid erweist sich somit als dem Gesetz entsprechend und der dagegen erhobene Rekurs muß abgewiesen werden.
2. — Die Bestätigung des angefochtenen Entscheides der Vor¬ instanz wird keineswegs die Unmöglichkeit der rechtsgültigen Zu¬ stellung des Zahlungsbefehls an Luser Rothberg zur Folge haben. Diese Zustellung wird vielmehr, sofern der Schuldner nicht per¬ sönlich vom Zustellungsbeamten angetroffen wird, jederzeit in der durch Abs. 2 des Art. 64 SchKG vorgesehenen Art und Weise,
d. h. durch Übergabe an einen Gemeinde= oder Polizeibeamten zu Handen des Schuldners, oder durch die Post erfolgen können. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.