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35_I_395

BGE 35 I 395

Bundesgericht (BGE) · 1909-05-19 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

65. Arteil vom 19. Mai 1909 in Sachen Marsurt gegen Gemeinderat von Afhusen, bezw. Regierungsrat des Kantons Luzern. Nichteinvernahme des zu Bevormundenden seitens der I. Instanz. Be¬ stätigung der Bevormundung seitens der II. Instanz. Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch diese? — « Praxis » der kantonalen Behörden, in « dringenden Fällen» von einer Einvernahme des zu Bevormundenden abzusehen. A. — Der im Jahre 1858 geborene, in Ufhusen (Bezirk Wil¬ lisau) heimatberechtigte Rekurrent ist Landwirt und war Eigen¬ tümer des Bauerngutes Zenzenhof in Niederwil, Gemeinde Ohms¬ tal (Bezirk Willisau). Er hatte dasselbe im Jahre 1887 mit einer Schuldenlast von 24,070 Fr. 47 Cts. nebst Zinsausstand von seinem Vater übernommen. Nach den Angaben des Rekur¬ renten war die Liegenschaft samt Inventar damals 45,000 Fr. wert gewesen. Nach den Angaben des Gemeinderates Ufhusen hatte der Wert der Liegenschaft allein 45,000 Fr. oder mehr be¬ tragen. Am 26. Oktober 1908 beschloß der Gemeinderat von Uf¬ husen:

1. Adolf Marfurt sei unter Vogtschaft gestellt.

2. Derselbe sei berechtigt, dem Gemeinderat über die Person des noch zu ernennenden Vormundes einen Vorschlag zu machen.

3. An den h. Regierungsrat sei das Gesuch um Bewilligung der sofortigen Publikation der Bevogtigung zu stellen.

4. Zustellung dieser Erkanntnis an Adolf Marfurt unter Hin¬ weis auf das gesetzliche Recht des Rekurses an den h. Regie¬ rungsrat innert 20 Tagen. Dieser Beschluß wurde folgendermaßen begründet:

1. „Daß Marfurt laut erhaltenen Anzeigen und den Ant¬ worten auf unsere Informationen schon seit längerer Zeit mit gewissen Personen einen regen Handel um Vieh und Fahrhaben treibt und hiebei von denselben immer benachteiligt und betrogen wird;

2. „daß derselbe seine Liegenschaft wegen diesem Handel total

vernachlässigt und auch sonst derart wirtschaftet, daß sein Ver¬ mögen rasch abnimmt, was die von ihm ausgestellten Schuld¬ scheine beweisen:

3. „daß er sich auch je länger je mehr dem Trunke ergibt und alsdann in solchem Zustande von feinen Handelsfreunden über¬ vorteilt wird

4. „daß Marfurt in jüngster Zeit eine größere Parzelle Wald viel zu billig abverkauft hat, obgleich er zu seiner Liegenschaft verhältnismäßig wenig Wald besitzt und daß er auch jetzt beab¬ sichtigt, seine Liegenschaft zu verkaufen:

5. „daß ein künftiger Notstand Marfurts, der zwar ledig ist, unabwendbar ist, wobei auch zu berücksichtigen ist, daß er bereits im Alter von 50 Jahren steht;

6. „daß ein sofortiges Einschreiten der Vormundschaftsbehörde dringend geboten ist und befürchtet werden muß, daß Marfurt das Recht des Rekurses zur Verschleppung und Verschleuderung seiner Liegenschaft und seines fahrenden Guthabens mißbrauchen wird „daß die Vormundschaft in Form der Beistandschaft nicht den genügenden Schutz erreicht und also Bevogtigung notwen¬ dig ist;

8. „daß nach § 18 des V. G. Marfurt in Zivilarrest ver¬ setzt werden könnte, der Gemeinderat aber das mildere Mittel der sofortigen Publikation der Bevormundung vorzieht, „in Anwendung von § 2 litt. d u. a. des Vormundschafts¬ gesetzes. Am 30. Oktober wurde die Bevogtigung im Kantonsblatt publiziert. Ungefähr gleichzeitig wurde obiger Beschluß des Ge¬ meinderates Ufhusen dem Rekurrenten zugestellt. Der Beschluß des Regierungsrates, durch welchen die Publikation bewilligt wurde, liegt nicht bei den Akten. Am 3. November 1908 wurde über die Aktiven des Rekurren¬ ten ein amtliches Güterverzeichnis aufgenommen; dasselbe ergab (ohne Berücksichtigung der Schulden): Fr. 32,320 Guthaben im Liegenden Fr. 8,460 Guthaben im Fahrenden Anfangs Dezember wurden ferner auf Grund eines Schulden¬ rufs mit Eingabefrist bis 28. November die nicht auf der Liegen¬ schaft lastenden Schulden des Rekurrenten ermittelt; dieselben be¬ liefen sich auf 13,922 Fr. 97 Cts. bezw. (bei Berücksichtigung eines Nachtrages) 14,043 Fr. 57 Cts. Die auf der Liegen¬ schaft lastenden Schulden betrugen, wie im Jahre 1887, zirka 24,000 Fr. Inzwischen hatte am 4. November 1908 der Anwalt des Re¬ kurrenten beim Regierungsrat gegen den Gemeinderatsbeschluß vom 26. Oktober 1908 Beschwerde eingelegt mit dem Begehren um Aufhebung desselben und Publikation der Aufhebung im Kantonsblatt. Zur Begründung der Beschwerde wurde in erster Linie geltend gemacht, es liege eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs vor, da der Rekurrent vor der Verhängung der Vor¬ mundschaft nicht einvernommen worden sei. Außerdem sei die Be¬ vormundung materiell unbegründet (wurde näher ausgeführt). In seiner Vernehmlassung auf den Rekurs gab der Gemeinde¬ rat Ufhusen eine detaillierte Darstellung der Verhältnisse des Re¬ kurrenten und des Zustandes seiner Liegenschaft. Die Kataster¬ schatzung der Liegenschaft betrage 32,320 Fr., das „Guthaben im Liegenden“ somit (nach Abzug des „Kapitalverschriebenen“ 8250 Fr. Demgegenüber bestehe ein „Defizit im Fahrenden“ im Betrage von 4280 Fr. (= 14,040 Fr. Schulden laut Schulden¬ ruf, abzüglich 9760 Fr. Guthaben). Das Reinguthaben des Re¬ kurrenten belaufe sich somit nur noch auf 4000 Fr. Der Vernehmlassung des Gemeinderates lagen verschiedene Be¬ richte und Bescheinigungen bei, u. a. folgender Bericht des Ge¬ meindeammanns: „Der Unterzeichnete, A. Gezmann, Gemeindeammann Ufhufen, erklärt anmit, daß er am 26. Oktober 1908 bei der amtlichen Inventaraufnahme auf Hof Zenzenhof in Ohmstal des Adolf Marfurt mitgewirkt hat und hiebei gefunden hat, daß sowohl die Liegenschaft desselben, als auch die Viehware in einem ganz ver¬ nachlässigten und verlotterten Zustande sich befindet. Besonders arg sieht es in der Scheune aus. Der Stall, den Marfurt öffnete, war schadhaft und kalt Die Tiere liegen vollständig im Kote. Es ist kein Barren und keine Krippe da, sodaß die Tiere das Futter selbst aufnehmen müssen. Wenn ein kalter Winter

eintritt, so ist zu befürchten, daß die Viehware erfriert. Zum Streuen ist nichts vorhanden, die Ställe ungedeckt. Den andern Stall wollte Marfurt nicht öffnen, mit der Angabe, er sei leer. Wahrscheinlich wird es da noch ärger ausgesehen haben.“ Nach Eingang der Beschwerdeantwort beauftragte das Justiz¬ departement den Amtsgehilfen von Willisau mit einer Unter¬ luchung der Verhältnisse des Rekurrenten. Am 16. Januar 1909 erstattete der Amtsgehilfe dem Justiz¬ departement einen Bericht mit wesentlich folgendem Inhalte: „Rekurrent, 50 Jahre alt, ledigen Standes, ist kein Faulenzer, er macht den Melker und arbeitet, so viel er mag, allein er hat die meiste Zeit nur einen Knecht, und da reichen die Arbeits¬ kräfte zur Bewirtung der Liegenschaft nicht aus. Er ist auch kein Gewohnheitstrinker, dagegen fehlt es ihm an Einsicht und Ener¬ gie, es scheint mehr und mehr eine unheilvolle Apathie über ihn gekommen zu sein. „Die Vorhälte, die der Gemeinderat ihm wegen seiner Wirt¬ schafts= und Handlungsweise macht, sind der Hauptsache nach be¬ gründet. Von der ihm im Jahre 1887 erbsauskaufsweise von seinem Vater zugefallenen Liegenschaft hat er eine 9 Jucharten haltende Matte wegverkauft und von der Kaufrestanz 3364 Fr. verbraucht. Auch mit dem Waldverkauf verhält es sich so, wie der Gemeinderat dargestellt. Rekurrent hat mit diesem Verkauf ganz gegen seine Interessen gehandelt und wenn er sich damit tröstet, der Handel müsse nicht gehalten werden, so ist das keine Entlastung für ihn, das Gravitum des unklugen, interessenwidri¬ gen Handels bleibt für ihn gleichwohl bestehen. „Die Liegenschaft des Rekurrenten macht wirklich das Bild großer Vernachlässigung. Was der Gemeinderat über die Ver¬ wahrlosung der Gebäude, den Zustand im Viehstall usw. vor¬ bringt, ist wahr, ebenso ist wahr, daß auf der Liegenschaft eine gewisse Raubwirtschaft betrieben, Heu, Holz, Dünger wegverkauft worden sind. Daß die Liegenschaft im Ertrage sehr stark zurück¬ gegangen, wird von Nachbaren bezeugt. „Im Schuldenruf sind über 8600 Fr. zu 5% verzinsliche Titelschulden für Vieh, mit Abtretungsspesen eingegeben. Mit einem Posten des Jakob Bürgisser scheint es eine besondere, gra¬ vierende Bewandtnis zu haben. Marfurt verkaufte dem Bürgisser ein Stück Vieh und kaufte es am gleichen Tage wieder zurück. Für das verkaufte Stück will Marfurt von Bürgisser kein Geld erhalten haben, dagegen stellte er dem Bürgisser für den vollen Rückkaufpreis einen Schuldtitel aus!! Marfurt weiß oder will über diesen merkwürdigen Handel keine bestimmte Auskunft geben, er sagt bloß, die Eingabe Bürgisser sei nicht richtig, er wolle dann schon „luegen“. „Marfurt ist, wie hierorts allbekannt, einer raffinierten, listigen Viehhändlergilde in die Hände gefallen, die ihn fast täglich auf¬ sucht und ihn zu übervorteilen und zu beluxen sucht. Er hat durch den Viehhandel schweren Nachteil erlitten; er mag das fühlen, aber er hat nicht den Mut und nicht die Kraft, sich dieser Sippschaft zu erwehren. Die bösen Verhältnisse scheinen ihm über den Kopf gewachsen zu sein, er weiß sich, was ich bei der Unterredung wohl herausfühlte, nicht mehr zu helfen. In der Umgebung des Marfurt herrscht die entschiedene Meinung, daß dessen Bevogtigung eine absolute Notwendigkeit sei. Zu der glei¬ chen Ansicht bin auch ich durch den Untersuch gekommen." Hierauf wies am 27. Januar 1909 der Regierungsrat den Rekurs Marfurts als unbegründet ab. In Bezug auf das vom Gemeinderat Ufhusen eingeschlagene Verfahren führt der Entscheid aus Allerdings schreibe der § 14 des Vormundschaftsgesetzes vor, die zu bevogtigende Person womöglich persönlich vor den Ge¬ meinderat zu berufen und ihre allfälligen Einwendungen anzu¬ hören; allein schon der Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung gehe dahin, daß dieser Vorschrift des rechtlichen Gehörs nicht unter allen Umständen schon vor der Bevogtigung entsprochen werden müsse. In Fällen, bei denen eine vorherige Einvernahme des zu Bevogtigenden wahrscheinlich den Zweck der Bevogtigung illuso¬ risch machen würde, müßte diese vorgängige Einvernahme natur¬ gemäß unterbleiben, zumal es dem betreffenden freistehe, in der Rekursinstanz alle seine Einwendungen gegen die Bevogtigung unbehindert geltend zu machen. Im vorliegenden Falle sei nun nach den Ausführungen des Gemeinderates die Wahrscheinlichkeit groß gewesen, daß der Re¬

kurrent die Kenntnisgabe der bevorstehenden Bevogtigung Verschleuderung seines Guthabens mißbraucht hätte. Daher das vom Gemeinderat eingeschlagene Verfahren durchaus berech¬ tigt gewesen. B. — Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates hat Mar¬ furt rechtzeitig und formrichtig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung der über den Rekurrenten verhängten Bevogtigung. Dieser Antrag wird damit begründet, daß das vom Gemeinde¬ rat Ufhusen eingeschlagene Verfahren gegenüber dem Rekurrenten eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs bedeute, sowie daß die Vormundschaft auch wegen willkürlicher Annahme eines Bevogti¬ gungsgrundes aufzuheben sei. Der Regierungsrat des Kantons Luzern und der Ge¬ C. meinderat von Ufhusen haben Abweisung des Rekurses bean¬ tragt. Die einschlägigen Bestimmungen des luzernischen Vor¬ mundschaftsgesetzes vom 7. März 1871 lauten: § 14. Die zu bevogtenden Personen sollen, nachdem sich der Ge¬ meinderat gemäß § 8 mit den nächsten Verwandten in Rücksprache gesetzt hat, wo möglich persönlich vor den Gemeinderat berufen und ihre allfälligen Einwendungen angehört werden. § 15. Soll ein Volljähriger wegen geistiger und körperlicher Ge¬ brechen (§ 2 litt. b) unter Vogtschaft gestellt werden, so hat der Gemeinderat vor allem den Befund zweier patentierter Arzte über dessen Fähigkeit zur eigenen Vermögensverwaltung einzuholen. Sind die Zeugnisse der Arzte nicht übereinstimmend, oder wird in die Richtigkeit Zweifel gesetzt, so soll noch das Gutachten der Sanitätsbehörde eingeholt werden. § 18. Wenn ein Gemeinderat, der über ein Individuum die Bevog¬ tigung unter Vornahme eines Schuldenrufes zu verhängen hat, mit Grund besorgen könnte, daß dasselbe die Zwischenzeit, die bis zur Abhaltung dieser letztern Verhandlung verfließt, zur Mi߬ brauchung seiner Freiheit und zur Vereitlung des Zweckes seiner Bevogtigung verwenden dürfte, kann der Gemeinderat — es mag das Individuum sich seiner Bevogtigungsschlußnahme unterziehen oder nicht — bei dem Amtsstatthalter das Ansuchen stellen dasselbe einstweilen bis nach abgehaltenem Schuldenrufe in Ar¬ rest versetzt werde, über welches Ansuchen der Amtsstatthalter nach den obwaltenden Umständen entscheidet; im entsprechenden Falle hat der Schuldenruf ohne Verzug und mit der kürzesten Eingabe¬ frist zu erfolgen. § 19. Wird gegen die gemeinderätliche Bevogtigungsschlußnahme vom zu Bevogtigenden binnen 20 Tagen der Rekurs an den Regie¬ rungsrat ergriffen (Org.=G. § 109 litt. a), so soll die Rekurs¬ schrift dem Gemeinderate zur Einreichung von allfälligen Gegen¬ bemerkungen und dieselben unterstützenden Akten oder Beweisen mitgeteilt werden. Enthalten diese Gegenbemerkungen neue Anbringen, so sind selbe wieder dem Rekurrenten zur Entgegnung und allfälligen Aktenauflage mitzuteilen oder es kann das vorberatende Depar¬ tement nötigenfalls erst nach stattgehabter Schriftenauswechslung eine persönliche Einvernahme beider Teile in Rede und Wider¬ rede veranstalten. Über eine solche mündliche Verhandlung soll in Kürze ein Protokoll aufgenommen und den Akten beigelegt wer¬ den. Wo die Akten nicht überzeugend sind, soll durch das vor¬ beratende Departement oder den Amtsgehilfen eine Einvernahme unbeteiligter Personen stattfinden, worüber ein Protokoll aufzu¬ nehmen ist. Nach durchgeführter Untersuchung kann auf Verlangen der Par¬ teien oder von Amts wegen eine mündliche Schlußverhandlung vor der Behörde stattfinden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. — Dem Regierungsrate des Kantons Luzern, dessen Ent¬ scheid einzig den Gegenstand des vorliegenden staatsrechtlichen Rekurses bildet und bilden konnte, wird eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs nur insofern zum Vorwurf gemacht, als diese Behörde es unterlassen habe, den ohne Einvernahme des Rekur¬ renten zu Stande gekommenen Bevogtigungsbeschluß des Ge¬ meinderates von Ufhusen aufzuheben, d. h. gegenüber einer erst¬ instanzlich begangenen Verweigerung des rechtlichen Gehörs ein¬ zuschreiten. Es braucht deshalb nicht untersucht zu werden, ob

der Regierungsrat sich durch das von ihm selber, behufs Erledi¬ gung der Beschwerde Marfurts, eingeschlagene Verfahren, oder auch schon vorher, durch Bewilligung der fofortigen Publikation der Bevormundung, eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs habe zu Schulden kommen lassen. Was übrigens die Bewilligung der Publikation betrifft, so ergibt sich aus den Akten, daß der Rekurrent davon spätestens am 3. November 1908 Kenntnis er¬ halten hat, weshalb in Bezug auf diesen Punkt der vorliegende, am 9. April 1909 ergriffene staatsrechtliche Rekurs verspätet wäre.

2. — Es ist unbestreitbar, daß durch den Bevogtigungsbeschluß des Gemeinderates von Ufhusen der Anspruch des Rekurrenten auf rechtliches Gehör verletzt worden ist. Das luzernische Vormundschaftsgesetz schreibt freilich in § 14 nur vor, die zu bevogtigenden Personen seien behufs Anbringung ihrer Einwendungen „womöglich“ persönlich vor den Gemeinderat zu berufen. Allein abgesehen davon, daß im vorliegenden Falle eine solche persönliche Einvernahme sehr wohl möglich gewesen wäre, zumal eine ernstliche Gefahr doloser Vermögensentäuße¬ rung seitens des Rekurrenten offenbar nicht vorhanden war, ist grundsätzlich daran festzuhalten (vergl. BGE 23 S. 568 ff.), daß der zu Bevormundende ein aus Art. 4 BV herzuleitendes Recht auf vorherige Einvernahme besitzt und daß dieses verfas¬ sungsmäßige Recht von den Bestimmungen kantonaler Gesetze unabhängig ist, eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs also auch vorliegen kann, wenn die Vorschriften des kantonalen Rechtes beobachtet wurden. Im vorwürfigen Falle hat nun ent¬ gegen obigem Grundsatze des eidgenössischen Rechtes eine Einver¬ nahme des Vögtlings vor dessen Bevormundung nicht stattgefun¬ den. Es hat sich also der Gemeinderat Ufhusen dem Rekurrenten gegenüber einer offenbaren Verweigerung des rechtlichen Gehörs schuldig gemacht. Wenn der Regierungsrat zur Rechtfertigung des eingeschlage¬ nen Verfahrens in seiner Vernehmlassung ausführt, es habe sich in neuerer Zeit im Kanton Luzern „die Praxis herausgebildet“ „die Bevogtigung in dringenden Fällen ohne vorherige Einver¬ nahme des zu Bevogtigenden zu verhängen, um nicht die härtere Maßregel der Verhaftung des letztern verfügen zu müssen,“ so ist demgegenüber zu bemerken, daß auch durch eine solche „Praxis“ dem verfassungsmäßigen Recht des zu Bevormundenden auf vor¬ herige Einvernahme kein Abbruch getan werden kann. Damit soll selbstverständlich nicht gesagt sein, daß jene „härtere Maßregel“ nämlich die in § 18 des luzernischen Vormundschaftsgesetzes aller¬ dings vorgesehene, dem modernen Rechtsgefühl jedoch durchaus widersprechende Verhaftung des zu bevogtigenden „Individuums“ vom verfassungsrechtlichen Standpunkte aus als zulässig zu be¬ trachten wäre.

3. — Fragt es sich nun, ob durch Nichtaufhebung des nach obigen Ausführungen zweifellos ungesetzlichen, den verfassungs¬ mäßigen Anspruch des Rekurrenten auf rechtliches Gehör ver¬ letzenden Gemeinderatsbeschlusses der Regierungsrat des Kantons Luzern seinerseits eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs be¬ gangen habe, so ist zwar zuzugeben, daß es vielleicht richtiger gewesen wäre, wenn der Regierungsrat, ohne auf die materielle Prüfung der Angelegenheit einzutreten, jenen Gemeinderatsbeschluß aufgehoben und den Gemeinderat Ufhusen angewiesen hätte, den Rekurrenten persönlich einzuvernehmen und auch der Vorschrift von § 15 des Vormundschaftsgesetzes (betr. Einholung ärztlicher Gutachten) nachzukommen. Wenn nun aber statt dessen der Re¬ gierungsrat, in der Meinung, es sei das vom Gemeinderat Uf¬ husen eingeschlagene Verfahren zulässig gewesen, auf die materielle Seite der Angelegenheit eingetreten ist und nach eingehender Prü¬ fung der persönlichen und pekuniären Verhältnisse des Rekurren¬ ten, sowie nach Einvernahme desselben, zum Schlusse gelangt ist, es sei dessen Bevogtigung aufrecht zu erhalten, so kann füglich angenommen werden, es seien dadurch die s. Z. im Verfahren vor Gemeinderat begangenen Formfehler geheilt worden. Aller¬ dings war auch das Verfahren vor Regierungsrat insofern wohl kaum ganz einwandfrei, als der Rekurrent entgegen der Vorschrift von § 19 Abs. 2 des Vormundschaftsgesetzes nicht eingeladen wurde, auf die in der Vernehmlassung des Gemeinderates ent¬ haltenen neuen Anbringen (betr. laufende Schulden, Zustand des Viehs, der Gebäude usw.) zu replizieren. Abgesehen davon je¬ doch, das dieser Punkt in dem vorliegenden staatsrechtlichen Re¬ kurse nicht hervorgehoben wird, ist hiezu zu bemerken, daß der Rekurrent immerhin in einem Zeitpunkte, wo jene Vernehmlassung nebst Beilagen bereits eingereicht war und somit alles Belastungs¬

material sich bei den Akten befand, im Auftrage des Regierungs¬ rates durch den Amtsgehilfen von Willisau persönlich einver¬ nommen worden ist. Und wenn auch über diese Amtshandlung ein förmliches Protokoll (wie solches in § 19 des Gesetzes vor¬ gesehen ist) nicht aufgenommen wurde, so ergibt sich doch aus dem Berichte des Amtsgehilfen an den Regierungsrat, daß die Verhältnisse des Rekurrenten durch den genannten Beamten ge¬ wissenhaft und allseitig geprüft worden sind und daß der Rekur¬ rent Gelegenheit erhalten hat, sich über die ihm zur Last gelegten unverständigen Handlungen auszusprechen. Damit dürfte aber dem Anspruch des Rekurrenten auf rechtliches Gehör, wiewohl erst nachträglich, nach den Verhältnissen des konkreten Falles Ge¬ nüge geleistet worden sein.

4. — Endlich liegt auch, in materieller Hinsicht, eine Ver¬ letzung des Bundesgesetzes betreffend die persönliche Handlungs¬ fähigkeit nicht vor. Aus den Akten, insbesondere aus dem amt¬ lichen Güterverzeichnis und der Zusammenstellung der Schulden des Rekurrenten, ergibt sich in der Tat, daß infolge der auf dem Gute des Rekurrenten herrschenden Mißwirtschaft und infolge zahlreicher äußerst unverständiger Rechtsgeschäfte desselben bereits ein beträchtlicher Vermögensrückgang eingetreten ist (selbst wenn mit dem Rekurrenten angenommen wird, der Wert seiner Liegen¬ schaft nebst Inventar habe im Jahre 1887 nicht mehr als 45,000 Fr. betragen) und daß somit der völlige Ruin Marfurts befürchtet werden mußte, sofern er nicht am Abschlusse weiterer nachteiliger Rechtsgeschäfte, namentlich mit den Viehhändlern, denen er zum Opfer gefallen war, verhindert wurde. Der vorliegende Rekurs ist somit abzuweisen, womit jedoch keineswegs gesagt sein soll, daß das dem Rekurrenten gegenüber eingeschlagene Verfahren und die bezügliche Praxis der Behörden des Kantons Luzern gebilligt werde. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.