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35_I_405

BGE 35 I 405

Bundesgericht (BGE) · 1909-06-17 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

66. Arteil vom 17. Juni 1909 in Sachen Itin gegen Regierungsrat des Kantons Baselland. Entmündigung einer Frauensperson, weil sie in eine Familie zurück¬ gekehrt sei, in welcher sie bereits einmal sittlich geschädigt wurde, und weil Gefahr besteht, dass sie auf eine zu ihren Gunsten stipu¬ lierte Entschädigung von 1000 Fr. verzichte. — Unterlassung der persönlichen Zustellung des Bevormundungsbeschlusses an die Be¬ troffene. A. — Die Rekurrentin ist am 8. Januar 1889 geboren, als Tochter des verstorbenen Gottfried Itin und der Berta geb. Schaffner von Hersberg. Schon in jungen Jahren wurde sie den kinderlosen Eheleuten Hediger=Schaffner in Wintersingen — die Ehefrau Hediger=Schaffner ist die Schwester von Frau Itin¬ Schaffner — in Pflege gegeben. Hier wurde die Rekurrentin vom Ehemann Hediger geschlechtlich mißbraucht und geschwängert. Schon vor der Niederkunft, am 24. September 1908, schloß die Armenpflege von Hersberg mit den Eheleuten Hediger=Schaffner einen Vergleich, wonach die letztern innerhalb 4 Tagen der Armen¬ pflege für die Erziehung des Kindes 3000 Fr. auszahlen sollten; im Falle einer Adoption des Kindes durch die Eheleute Hediger sollten von der Entschädigung 1000 Fr. an die Rekurrentin fallen und der Rest zurückgegeben werden. Zur Zeit der Anhebung des Rekurses war diese Verpflichtung noch nicht erfüllt. B. — Seit dem 12. Dezember 1908 befindet sich der Ehemann Hediger=Schaffner in Haft, weil er an einer jüngeren Schwester der Rekurrentin unzüchtige Handlungen vorgenommen hat; er ist zu einer Freiheitsstrafe von 1½ Jahren verurteilt worden. Nach der Verhaftung des Ehemannes Hediger begab sich die Rekurrentin wieder zur Ehefrau Hediger, der sie in dieser Notlage Beistand leistete. In diesem Verhalten erblicken die Vormundschaftsbehörden von Baselland den Tatbestand der Vermögensgefährdung durch unverständige Handlungen, einen Tatbestand, der nach § 3 litt. b des Vormundschaftsgesetzes von Basellandschaft einen Bevormun¬ dungsgrund bildet. Aus dem Bevormundungsverfahren ist folgen¬ des hervorzuheben: Am 2. Januar 1909 stellte der Gemeinderat

von Hersberg beim Regierungsrat von Basellandschaft das Be¬ gehren um Entmündigung der heutigen Rekurrentin, mit der Be¬ gründung, daß schon ihre Eltern das Vermögen verschwendeten, daß auch die Rekurrentin „nicht selbständig handlungsfähig“ sei, so daß für die Armenkasse, die schon 4 Geschwister der Rekur¬ rentin unterstützte, in kurzem wieder Kosten entstehen werden; in der Begründung wurde außerdem bemerkt, Frau Hediger habe die Rekurrentin zu überreden gewußt, wieder zu ihr nach Winter¬ singen überzusiedeln, ohne daß Armenpflege und Vormund davon in Kenntnis gesetzt worden seien. In der Einvernahme vom

16. Januar 1909 protestierte die Rekurrentin gegen die Entmün¬ digung. Sie machte geltend, sie sei haushälterisch und arbeitsam und werde dafür sorgen, daß sie niemanden zur Last falle; daran, daß ihre Eltern in eine mißliche Lage geraten seien, trage sie keine Schuld. In der Eingabe an das Regierungsstatthalteramt Liestal vom 27. Februar 1909 führte hierauf der Gemeinderat von Hers¬ berg aus, er erachte es als eine unverständige Handlung im Sinne des § 3 des Vormundschaftsgesetzes, daß die Rekurrentin wieder zu Frau Hediger ziehe, nachdem festgestellt sei, daß der Pflege¬ vater Hediger zwei Schwestern mißbraucht habe; entweder sei Frau Hediger mit den Handlungen ihres Ehemannes einverstanden, oder dann liege die Absicht vor, die für die Rekurrentin und deren Kind eingegangenen Verpflichtungen illusorisch zu machen. Die Mntter der Rekurrentin erklärte sich mit der Bevormundung eben¬ falls einverstanden. In der Sitzung vom 20. März 1909 faßte alsdann der Bezirksrat den Beschluß, es sei die Rekurrentin wegen Gefährdung ihres Vermögens durch unverständige Handlungen zu entmündigen; als unverständige Handlung müsse es angesehen. werden, „daß sie wieder zu Hediger geht, nachdem sie vom Ehe¬ mann Hediger in strafbarer Weise mißbraucht und von ihm ge¬ schwängert wurde“. Die Akten wurden hierauf dem Regierungs¬ rat übermittelt, der am 27. März 1909 die Bevormundung nach § 3 litt. b des Vormundschaftsgesetzes aussprach und die Publi¬ kation der Entmündigung anordnete. Diese ist am 31. März 1909 im Amtsblatt erfolgt. C. — Gegen diesen Beschluß des Regierungsrates vom 27. März, 1909 hat die Rekurrentin am 12. Mai 1909 beim Bundesgericht den staatsrechtlichen Rekurs eingereicht, mit dem Begehren, es der angefochtene Beschluß wegen Rechtsverweigerung und wegen materieller Unbegründetheit aufzuheben. Die Rekurrentin macht zur Begründung im wesentlichen gel¬ tend:

a) In der Eingabe des Gemeinderates vom 17. Februar 1909 sei die Rückkehr der Rekurrentin zur Familie als neuer Ent¬ mündigungsgrund geltend gemacht, aber der Rekurrentin keine Gelegenheit geboten worden, sich darüber zu äußern, und ebenso¬ wenig sei ihr, gemäß § 30 des Vormundschaftsgesetzes, eine Frist zur Beibringung von Gegenbeweisen angesetzt worden.

b) Auf die Mutter, Frau Itin=Schaffner, sei ein unzulässiger Druck ausgeübt worden, damit sie ihre Zustimmung zur Ent¬ mündigung der Tochter gebe.

c) Der Beschluß des Regierungsrates sei der Rekurrentin gar nicht persönlich mitgeteilt worden. In diesen 3 Tatsachen liege eine Rechtsverweigerung.

d) Die Rückkehr zur Ehefrau Hediger bilde keine unverständige und keine das Vermögen der Rekurrentin gefährdende Handlung. Die Rekurrentin verweist hinsichtlich ihrer Wirtschaftsführung und ökonomischen Lage auf ein Zeugnis des Gemeindepräsidenten von Wintersingen, der bestätigt, daß die Rekurrentin arbeitsam und sparsam sei. D. — Der Regierungsrat des Kantons Bafellandschaft bean¬ tragt Abweisung des Rekurses. Er macht geltend: Es liege die Vermutung nahe, daß die Wiederherstellung der Handlungsfähig¬ keit nur angestrebt werde, damit der von der Armenpflege herbei¬ geführte Vergleich nachher auf irgend eine Weise illusorisch gemacht werden könne. Auch der Einwand, die Rekurrentin habe noch kein Vermögen verschwendet, sei bedeutungslos, da sie bisher eben noch kein solches besessen habe; dagegen sei das Vermögen der Eltern der Rekurrentin von rund 3500 Fr. durch Liederlichkeit des Va¬ ters Itin verbraucht worden, und habe die Armenpflege von Hersberg allen Grund, auf die Wahrung ihrer Rechte gegenüber der Familie Itin=Schaffner nach Möglichkeit bedacht zu sein. Es sei sodann unrichtig, daß die Rückkehr zur Familie Hediger erst nach der Niederkunft stattgefunden habe, daß die Rückkehr zur

Familie Hediger erst am 17. Februar 1909 als Entmündigungs¬ grund geltend gemacht und daß der Rekurrentin keine Gelegenheit zur Einreichung von Gegenbeweisen und zur Vernehmlassung über diesen Entmündigungsgrund gegeben worden sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. — Soweit die Beschwerde sich darauf stützt, es sei die Rückkehr der Rekurrentin zur Familie Hediger erst in der Eingabe des Gemeinderates vom 17. Februar 1909 geltend gemacht und der Rekurrentin keine Gelegenheit zur Vernehmlassung gegeben worden, steht sie im Widerspruch mit der Eingabe des Gemeinde¬ rates vom 2. Januar 1909, welche die Rückkehr zur Familie Hediger erwähnt und auf deren Inhalt (siehe Fakt. B) daher ein¬ fach zu verweisen ist; über die Eingabe vom 2. Januar 1909 hat die Rekurrentin sich aber in der Einvernahme vom 16. Ja¬ nuar 1909 äußern können. Es liegt daher in dieser Beziehung keine Verweigerung des rechtlichen Gehörs vor. Aber auch die Tatsache, daß der Rekurrentin keine Frist angesetzt wurde, um Gegenbeweise beizubringen, kann unter den konkreten Umständen keine Rechtsverweigerung bilden, weil die Behauptung, es sei die Rekurrentin zur Familie Hediger zurückgekehrt, ja gar nicht be¬ stritten ist; die Bestimmung des § 30, welche den Gegenbeweis öffnet, kann aber sachgemäß nur auf bestrittene Tatsachen Bezug haben.

2. — Die Behauptung der Rekurrentin, es sei die Erklärung ihrer Mutter in unzulässiger Weise zustande gekommen, ist für den heutigen Entscheid deshalb unerheblich, weil der angefochtene Bevormundungsbeschluß gar nicht auf diese Erklärung abstellt. Daß aber nach dem Vormundschaftsgesetz des Kantons Baselland¬ schaft eine Bevormundung etwa nur mit Zustimmung des nächsten Verwandten zulässig wäre, hat die Rekurrentin selbst nicht be¬ hauptet.

3. — Die Behauptung der Rekurrentin, der Entmündigungsbe¬ schluß sei ihr nicht persönlich zur Kenntnis gebracht worden, wurde vom Regierungsrat des Kanions Basellandschaft nicht be¬ stritten. Eine persönliche Zustellung eines solchen Beschlusses wäre nun freilich der Sachlage durchaus angemessen gewesen. Indessen kann im konkreten Falle unerörtert bleiben, unter welchen Vor¬ aussetzungen in der Unterlassung einer persönlichen Zustellung eine Rechtsverweigerung zu finden sei, da die Rekurrentin von der öffentlichen Publikation rechtzeitig Kenntnis genommen und den staatsrechtlichen Rekurs innert 60 Tagen seit der öffentlichen Publikation eingereicht hat. Das vom Regierungsrat des Kantons Basellandschaft eingeschlagene Verfahren ist daher für die Rekur¬ rentin ohne Rechtsnachteil geblieben. 4. In Bezug auf die Behauptung, die Bevormundung sei unbegründet, steht es nach feststehender Praxis (vergl. AS 22 S. 975, 25 1 S. 220 f.) dem Bundesgericht als Staatsgerichts¬ hof zu, frei zu prüfen, ob nach dem vorhandenen Aktenmaterial ein in Art. 5 HfG vorgesehener Entmündigungsgrund überhaupt vorliege; trifft letzteres nicht zu, so ist es unerheblich, ob wenig¬ stens der Tatbestand eines kantonalrechtlichen Entmündigungs¬ grundes gegeben wäre, da nach Art. 8 des genannten BG die Kantone nur innerhalb der bundesrechtlichen Schranken Entmün¬ digungsgründe aufstellen können. Von den Entmündigungsgründen des Art. 5 HfG kann nun nach der ganzen Sachlage überhaupt nur Ziff. 1 in Frage kommen, d. h. es ist lediglich zu prüfen, ob die Rekurrentin zu den Verschwendern oder zu denjenigen Personen gehöre, welche entweder wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zur Besorgung ihrer ökonomischen Interessen unfähig sind oder durch die Art und Weise ihrer Vermögensverwaltung sich und ihre Familie der Gefahr eines künftigen Notstandes aussetzen. Nun wird das Vorliegen einer eigentlichen Verschwendung, d. h. ein Hang zu unnützen Ausgaben nicht behauptet. Ebensowenig kann in den Akten ein Anhaltspunkt für eine Unfähigkeit zur Vermö¬ gensverwaltung gefunden werden. Aber auch die Frage, ob die Rückkehr der Rekurrentin zur Familie Hediger eine Art und Weise der Wirtschaftsführung offenbare, welche die Rekurrentin der Ge¬ fahr künftigen Notstandes aussetze, ist zu verneinen. Zwar kann nach den Verfehlungen, die stattgefunden haben, in sittlicher Hin¬ sicht eine Gefahr für die Rekurrentin begründet sein, da Anhalts¬ punkte dafür fehlen, daß der Aufenthalt nur ein vorübergehender sein und mit der Rückkehr des Ehemannes Hediger ohne weiteres sein Ende finden solle. Eine Gefahr in sittlicher Hinsicht ist aber keine Vermögensgefährdung und erfüllt daher den Tatbestand des AS 35 I — 1909

Art. 5 Ziff. 1 BG nicht. Aber auch die Befürchtung der Vor¬ mundschaftsbehörde, es möchten die Eheleute Hediger die Rekur¬ rentin überreden, auf die ausbedungene Entschädigung zu verzich¬ ten, kann die Bevormundung nicht rechtfertigen. Nach den Akten kann nicht angenommen werden, daß die Rekurrentin beim Ver¬ lust dieser Entschädigung der Gefahr künftigen Notstandes ausge¬ setzt wäre: die Rekurrentin selbst ist nach dem Zeugnisse des Ge¬ meindepräsidenten von Wintersingen arbeitsam und sparsam, so daß damit gerechnet werden darf, sie sei im Stande, mit Arbeit ihren Unterhalt zu bestreiten; für das Kind sollte aber durch den Vertrag, den die Armenbehörde mit den Eheleuten Hediger ge¬ schlossen hat, doch wohl in hinreichender Weise gesorgt sein. Unter diesen Umständen braucht nicht geprüft zu werden, ob die An¬ nahme der kantonalen Behörden, es möchten die Eheleute He¬ diger die Rekurrentin zum Verzicht auf die Geltendmachung ihrer Forderung bewegen, auf aktenmäßiger Grundlage beruhe und für das Bundesgericht verbindlich sei. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und der Beschluß des Regie¬ rungsrates betreffend die Entmündigung der Rekurrentin vom

27. März 1909 aufgehoben.