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35_I_391

BGE 35 I 391

Bundesgericht (BGE) · 1909-05-05 · Deutsch CH
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64. Arteil vom 5. Mai 1909 in Sachen Witwe Sidler gegen Bezirksrat Küßnacht und Regierungsrat des Kantons Schwyz. Unzulässigkeit der Bevormundung auf Grund der blossen Vermutung, dass die in Betracht kommende Person, welche bisher nie über ihr Vermögen zu verfügen in der Lage war (weil sie verheiratet war und ihr Ehemann unter Vormundschaft stand), nicht fähig sein werde, ordnungsgemäss zu wirtschaften. A. — Frau Agnes Sidler=Sidler, die zur Zeit im 63. Alters¬ jahre stehen soll, war verehelicht mit Alois Sidler in Küßnacht, der am 29. Mai 1908 gestorben ist. Alois Sidler hatte vom Frauengut, das laut Erbauskaufvertrag vom 14. Juli 1890 30,000 Fr. betragen hatte, einen Betrag von rund 13,000 Fr. verbraucht, und war ihm deshalb die Verfügung über das Frauen¬ vermögen entzogen und die Frau unter staatliche Vormundschaft gestellt worden. Nach dem Tode des Alois Sidler wurde diese Vormundschaft, entgegen dem Begehren der heutigen Rekurrentin, aus dem Titel der Verschwendung weitergeführt. Der Entscheid des Bezirksrates Küßnacht vom 8. August 1908 ist lediglich be¬ gründet mit der Bemerkung, „daß Witwe Agnes Sidler=Sidler für eine richtige Vermögensverwaltung nicht genügend Gewähr biete.“ Dieser Entscheid wurde vom Regierungsrate des Kantons Schwyz mit Beschluß vom 12. September 1908 aufgehoben, weil mit dem Tode des Ehemannes Sidler die alte Vormundschaft da¬ hingefallen und eine neue Entmündigung der Ehefrau nur nach Durchführung eines neuen Entmündigungsverfahrens zulässig sei. Auf Grund eines neuen Verfahrens verhängte sodann der Be¬ zirksrat die Bevormundung über die Rekurrentin, im wesentlichen mit folgender Begründung: In all den Jahren, in denen Agnes Sidler unter Vormundschaft gestanden sei, habe ihr Vermögen trotz den Bemühungen der Vormünder fortwährend abgenommen, da

Frau Agnes Sidler sich im Haushalte nicht einzuschränken wußte. Januar 1903 habe ihr Vermögen noch 19,191 Fr. be¬ tragen, am 6. Januar 1907 nur noch 16,297 Fr., und seither seien wieder zwei Titel von zusammen 3400 Fr. an den Vormund zur Tilgung von Schulden ausgehändigt worden. Witwe Sidler habe auch ohne Wissen des Vormundes verschiedene finanzielle Verpflichtungen eingegangen. Auf diese Weise müßte der Zeit¬ punkt, in dem das Vermögen zur Neige ginge und die Witwe dem Bezirke zur Last fallen würde, sehr bald kommen. Der Re¬ gierungsrat wies eine Beschwerde gegen diesen Bevogtigungs¬ beschluß unterm 19. Dezember 1908 ab. Er bemerkte, daß die verschwenderische Vermögensverwaltung auch daraus hervorgehe, daß — nach Vernehmlassung des Bezirksrats — Witwe Sidler, der vom Vormund zur Deckung der Bedürfnisse des Haushaltes bestimmte Kaufläden angewiesen worden seien, diese Kredite zu Gunsten einer nähern und entferntern Verwandtschaft, der gegen¬ über sie sich als ganz unselbständig erwiesen habe, mißbraucht habe. B. — Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 15. Februar 1909 stellte Witwe Sidler beim Bundesgericht das Gesuch, die über sie verhängte Vormundschaft aufzuheben. Weder das wirtschaftliche Gebahren der Rekurrentin noch ihre ganze Lebensführung weise Tatsachen auf, welche die Gefahr eines künftigen Notstandes nahe¬ legen oder Verschwendungssucht offenbaren würden. Der Ver¬ mögensrückgang könne ihr nicht zur Last gelegt werden, da ihr ja keine Disposition über ihr Vermögen zugestanden habe, abge¬ sehen vom Bezug der Lebensmittel, gegen Eintragung in ein Ladenbüchlein; diese Büchlein erzeigten aber nichts gravierendes. Während zwei Jahren sei der Ehemann der Rekurrentin krank und während acht Monaten, laut ärztlichem Zeugnis, total hilf¬ los und verdienstunfähig gewesen und von der Ehefrau verpflegt worden, und in dieser Zeit habe sie im ganzen nur 30 Fr. Taschengeld gebraucht. Die Rekurrentin bestreite, finanzielle Ver¬ pflichtungen eingegangen zu haben; eventuell müßten es solche sein, die der Vormund als notwendig anerkannt und genehmigt habe; es handle sich also nicht um unökonomische Handlungen. Daß von ihrem Vermögen noch andere Personen gelebt hätten, sei richtig, nämlich der alte kranke Ehemann, ein jüngster Sohn und ein Kind des ältesten Sohnes; selbst wenn die Rekurrentin dafür einen kleinen Bestandteil ihres Vermögens geopfert hätte, so bilde das keinen Entmündungsgrund. C. — Der Regierungsrat des Kantons Schwyz bestreitet dem Bundesgericht die Kompetenz, die festgestellten Tatsachen zu über¬ prüfen; er macht geltend, das Bundesgericht habe nur zu unter¬ suchen, ob die Entmündigung aus einem bundesrechtlichen Grunde verfügt worden sei. Nun decke sich § 1 litt. b der kantonalen Vormundschaftsverordnung mit Art. 5 Abs. 1 HfG, und sei nicht willkürlich ein Bevormundungsgrund vorgeschoben worden. Die Ehefrau sei an der Mißwirtschaft ihres Ehemannes ebenfalls schuld: sie habe ja damit fortgefahren, als der Mann infolge seiner körperlichen Gebrechen nicht mehr mitwirken konnte. Sie habe auch immer über den Vormund hinweg über ihr Vermögen zu verfügen gewußt. Ein Teil ihrer Kinder sei ganz verarmt; werde die Vor¬ mundschaft aufgehoben, so werde die willensschwache Frau von dieser Seite so sehr in Mitleidenschaft gezogen, daß das Vermögen in kurzer Zeit in unrationeller Weise verbraucht sein werde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. — In formeller Beziehung ist, gegenüber der vom Regie¬ rungsrate des Kantons Schwyz vertretenen Auffassung, zu be¬ merken, daß nach der neuern, ständigen Praxis (AS 22 S. 975 Erw. 1, 28 I S. 147, 29 I S. 472 f. Erw. 1) das Bundes¬ gericht bei Beurteilung staatsrechtlicher Rekurse wegen Verletzung des Art. 5 HfG zwar an den von den kantonalen Behörden fest¬ gestellten Tatbestand, sofern keine Aktenwidrigkeit vorliegt, gebunden ist, aber in rechtlicher Hinsicht frei zu prüfen hat, ob ein bundes¬ rechtlich vorgesehener Entmündigungsgrund wirklich gegeben sei.

2. — Die kantonale Instanz macht nun geltend, daß der Ent¬ mündigungsgrund des § 1 litt. b der kantonalen Vormundschafts¬ verordnung, welcher „die Verschwender“ unter ordentliche staatliche Vormundschaft stellt, sich mit Art. 5 Abs. 1 des zitierten Bundes¬ gesetzes decke. Es mag dahingestellt bleiben, inwiefern wegen der Vorschrift des § 8 der kantonalen Verordnung über das Vor¬ mundschaftswesen, welcher beim Verdacht, daß jemand durch eigene Schuld in ökonomischen Rückstand geraten sei, in allen Fällen eine vormundschaftliche Untersuchung vorsieht diese Auslegung AS 35 1 — 1909

des kantonalen Rechts zutreffe. Auch wenn sie richtig ist, so sind im konkreten Falle die Voraussetzungen zur Entmündigung doch nicht gegeben. Entscheidend ist, daß der heutigen Rekurrentin noch gar keine Gelegenheit gegeben worden ist, selbständig ihr Vermö¬ gen zu verwalten; sie hat ja immer unter Vormundschaft gestan¬ den. Es könnte sich daher nur fragen, ob sie am Rückgang ihres Vermögens wegen der Führung des Haushaltes ebenfalls Schuld trage und ob sich in der Führung des Haushaltes ihre Unfähig¬ keit zu ökonomischer Verwaltung oder ihr Hang zu leichtsinnigen Ausgaben offenbare. In dieser Hinsicht geben nun vor allem die vorgewiesenen Ladenbüchlein keinerlei gravierendes Resultat: es handelt sich darnach bei der Rekurrentin vielmehr um einen ein¬ fachen, bescheidenen Haushalt. Auch die Tatsache, daß während der Krankheit des Ehemannes ein Vermögensrückschlag eintrat (am 6. Januar 1907 betrug das Steuervermögen laut Vogts¬ rechnung 16,297 Fr., am 1. Februar 1909 noch 14,276 Fr.), kann nicht als Beweis der Unfähigkeit der Rekurrentin dienen; denn das war offenbar eine sehr schwierige Zeit, in welcher auch eine sparsame und umsichtige Hausfrau mit dem Ertrage eines Vermögens von 16,000 Fr. das Auskommen nicht finden mochte. Damit ist aber auch gegeben, daß ein Beweis, die Rekurrentin sei gegenüber den Anforderungen ihrer Verwandten zu schwach, nicht besteht, da die Vermögensdifferenz aus der Zeitperiode, welche allenfalls einen Schluß auf die Tüchtigkeit der Rekurrentin als Wirtschafterin zuließe, anders erklärlich ist. Auf bloße Vermu¬ tungen hin darf die persönliche Handlungsfähigkeit aber nicht ent¬ zogen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs ist gutgeheißen und demgemäß der Beschluß des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 19. Dezember 1908 aufgehoben.