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begehren: der Firma His Imboden & Cie. gegen die SBB gestellter Klag¬ delsgericht das Kantons Aargau zur Beurteilung folgender, von A. — Durch Urteil vom 30. Dezember 1908 hat sich das Han¬ des kantonalen Rechts (aarg. Handelsgerichtsordnung)? anstalt? — Willkürliche Auslegung der einschlägigen Bestimmungen setzes durch Verkennung des Charakters des SBB als einer Staats¬ Rechts? — Verletzung allgemeiner Grundsätze des Rückkaufsge¬ Unanwendbarkeit von Art. 58 BV. — Gerichtsstandsfrage des eidgen. SBB (d. h. des Bundes) zur Erhebung des staatsrechtl. Rekurses. — Unterstellung der SBB unter ein Handelsgericht. — Legitimation der gegen His Imboden & Cie.
63. Arteil vom 12. Mai 1909 in Sachen Bundesbahnen
1. Die Beklagte sei schuldig, allen infolge des Bruchs der vorgenannten Strickmaschine (es handelt sich um eine Strick¬ maschine, deren Transport die SBB besorgt hatten) entstandenen Schaden, insbesonders die Frachtauslagen, Reparaturkosten und den Betriebsschaden auf sich zu nehmen und zu ersetzen;
2. Die Beklagte sei daher schuldig, der Klägerin zu bezahlen den Betrag von 2716 Fr. 35 Cts. samt Zins à 6% von 9 Fr. (Auslagen) seit 10. Februar 1908 und 1792 Fr. (Betriebs¬ schaden) seit Zustellung der Klage, zuständig erklärt. Die SBB hatten die Kompetenz des Handels¬ gerichtes deshalb bestritten, weil ihnen die Qualität eines Kauf¬ manns abgehe, das Handelsgericht aber nach §§ 1 und 14 der Handelsgerichtsordnung nur zur Behandlung von Streitigkeiten zwischen Kaufleuten zuständig sei. B. — Gegen dieses Urteil haben die SBB rechtzeitig und form¬ richtig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Aufhebung desselben. Zur Begründung dieses Antrages wird ausgeführt: Nach dem Eisenbahnrückkaufsgesetz seien die SBB lediglich eine besondere Abteilung der Bundesverwaltung. Der Bund aber und seine Ver¬ waltungen könnten weder unter den Begriff der Kaufleute noch unter denjenigen der Industriellen fubsumiert werden. Der Bund betreibe und verwalte seine Eisenbahnen in Ausübung der ihm durch das öffentliche Recht zugewiesenen Funktionen. In Verfol¬ gung dieser Aufgabe sei er gezwungen, durch Abschluß von Fracht¬ verträgen regelmäßig privatrechtliche Verpflichtungen einzugehen. Der Abschluß dieser Transaktionen geschehe allerdings gewerbs¬ mäßig, sodaß, wenn an Stelle des Bundes eine Privatperson stünde, ein kaufmännisches Geschäft vorliegen würde, wie denn auch gemäß Art. 13 Ziff. 1 litt. d der bundesrätlichen Verordnung über Handelsregister und Handelsamtsblatt, vom 6. Mai 1890, ein solches Geschäft als zum Handelsgewerbe gehörend ins Han¬ delsregister eingetragen werden müsse. Da aber der Bund nur in Ausübung seiner ihm als Staat zufallenden Aufgabe die regel¬ mäßige Beförderung von Personen und Gütern besorge, und zwar durch seine eigene Verwaltung, könne ihm nicht die Eigenschaft eines Kaufmanns zugeschrieben werden. Art. 14 der aarg. HGO stelle allerdings nur eine Rechtsvermutung dafür auf, daß, wer im
Handelsregister eingetragen sei, auch Kaufmann oder Industrieller sei. Für die Zuständigkeit des Handelsgerichtes komme es also nicht darauf an, ob jemand faktisch im Handelsregister eingetragen sei, sondern einzig und allein darauf, ob jemand wirklich mit Rück¬ sicht auf seine berufliche Tätigkeit Kaufmann oder Industrieller sei. Letzteres sei nun aber der Bund, wie ausgeführt, offenbar nicht. Das aargauische Handelsgericht habe sich somit in einem Streitfall zuständig erklärt, zu dessen Behandlung es verfassungs¬ gemäß keine Kompetenz besessen habe. Dadurch seien Art. 60 KV und Art. 58 BV verletzt. Außerdem liege eine völlige Verkennung und eine willkürliche, gegen klares Recht verstoßende Auffassung der im Rückkaufsgesetz deutlich umschriebenen rechtlichen Stellung der SBB, also eine Verletzung von Art. 4 BV vor. C. — Die rekursbeklagte Firma His Imboden & Cie. hat Ab¬ weisung des Rekurses und Zuspruch einer Parteientschädigung von 30 Fr. beantragt. D. — Die einschlägigen Bestimmungen der aarg. Kantonsverfas¬ sung und der aarg. HGO (Gesetz zu einer Handelsgerichtsordnung für den Kanton Aargau, vom 12. Juli 1887) lauten: Art. 60 der KV: „Die Rechtspflege in Handels=, Gewerbe¬ „und Flurverhältnissen soll besonders geordnet werden." § 1 der HGO: „Zur Erledigung von Handelsstreitigkeiten „wird ein Handelsgericht aufgestellt.“ § 14 der HGO: „In die Zuständigkeit des Handelsgerichts „fallen die Zivilstreitigkeiten zwischen Kaufleuten und Industriellen, „sofern der Streitwert mehr als 300 Fr. beträgt und der Rechts¬ „anspruch sich auf den vom Beklagten betriebenen industriellen „oder Handelsverkehr bezieht. Die Eigenschaft der Parteien als „Handelsleute und Industrielle wird bei den Inländern durch das „schweiz. Handelsregister nachgewiesen; bei den Ausländern durch „die geeigneten sonstigen Beweismittel.“ Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.— Da sich die SBB über Verletzung von Art. 4 und 58 der BV sowie Art. 60 der KV beschweren, so ist das Bundesgericht zur Anhandnahme des Rekurses kompetent. Auch die Legitimation der SBB zur Berufung auf obige Ver¬ fassungsbestimmungen ist gegeben. Die Bundesbahnen sind aller¬ dings nur eine Abteilung der Bundesverwaltung, sodaß im vor¬ liegenden Falle als rekurrierende Partei in Wirklichkeit der Bund zu betrachten ist. Der Bund besitzt indessen, wenn er mit einer Zivilklage belangt wird, dieselben verfassungsmäßigen Rechte, wie jeder andere Beklagte, und muß daher gegenüber Verletzungen dieser Rechte den den „Bürgern und Korporationen“ in Art. 178 Ziff. 3 OG zugesicherten Schutz des Bundesgerichtes anrufen können. Vergl. BGE 33 I S. 706 Erw. 1. 2.— Insoweit eine Verletzung von Art. 58 der BV und 60 der KV behauptet wird, erweist sich der Rekurs ohne weiteres als unbe¬ gründet. Art. 60 der aarg. Kantonsverfassung ist als bloßer Programm¬ artikel, welcher ein Postulat an die Gesetzgebung stellt, überhaupt nicht geeignet, verfassungsmäßige Individualrechte zu begründen, und es kann somit (vergl. BGE 27 I S. 492 ff. Erw. 1) seine Verletzung von vornherein nicht den Gegenstand eines staatsrecht¬ lichen Rekurses bilden, ganz abgesehen davon, daß im vorliegenden Falle ja gar nicht behauptet wird, die „Rechtspflege in Handels¬ verhältnissen“ sei entgegen dem Postulat der Verfassung nicht „besonders geordnet“ worden, sondern lediglich, es sei das aus der besondern Ordnung dieser Verhältnisse hervorgegangene Gesetz unrichtig angewendet worden. Art. 58 der BV aber hat, wie schon wiederholt ausgesprochen wurde, nicht den Sinn, daß dadurch die einzelnen, in den kantonalen Gesetzen vorgeschriebenen Gerichts¬ stände verfassungsmäßig gewährleistet, die einzelnen Zuständig¬ keitsnormen somit zum Verfassungsrecht erhoben würden. Wenn also, wie im vorliegenden Falle, nur die Anwendung einer solchen Zuständigkeitsnorm in Frage steht, so kann von einer Verletzung der angeführten Verfassungsbestimmung keine Rede sein.
3. — Obwohl in der Rekursschrift außer den beiden hievor be¬ handelten Verfassungsbestimmungen formell nur noch Art. 4 der BV als verletzt bezeichnet wird, lassen sich doch die Ausführungen der rekurrierenden Partei auch dahin verstehen, daß durch die Unterstellung der SBB unter die Jurisdiktion der Handelsgerichte ein durch das Eisenbahnrückkaufsgesetz implizite aufgestellter Grund¬ satz verletzt worden sei, der Grundsatz nämlich, daß die Bundes¬ bahnen als Abteilung der Bundesverwaltung ein Gebilde des öffentlichen Rechts seien, womit es sich nicht vertrage, dieselben als Inhaber eines Handels= oder Gewerbebetriebs zu betrachten und
der Jurisdiktion der Handelsgerichte zu unterstellen. Insofern könnte vielleicht gesagt werden, es handle sich hier um eine Gerichts¬ standsfrage des eidgenössischen Rechts, wobei der Ausdruck Gerichts¬ standsfrage im weitern, nicht streng zivilprozessualen Sinne zu neh¬ men sei (vergl. BGE 25 1 S. 30 Erw. 1), und es habe somit nach Art. 189 Unterabsatz zu Abs. 2 OG das Bundesgericht einläßlich zu prüfen, ob eidgenössisches Recht verletzt worden sei, und nicht nur, ob eine willkürliche Auslegung des kantonalen Rechtes vorliege. Wird nun aber in diesem Sinne auf die Ausführungen der Rekursschrift eingetreten, so ergibt sich, daß der Bundesgesetzgeber selber aus der Eigenschaft der SBB als einer Abteilung der öffentlichen Verwaltung, sowie aus dem dem Rückkaufsgesetz Grunde liegenden legislatorischen Gedanken, wonach der Bund die schweizerischen Hauptbahnen freilich nicht aus fiskalischen, sondern aus volkswirtschaftlichen und verkehrspolitischen Gründen erwerben wollte, keineswegs die Konsequenz gezogen hat, daß den Bundes¬ bahnen in Gerichtsstandsfragen eine bevorzugte Stellung einzu¬ räumen sei. Im Gegenteil bestimmt Art. 12 Abs. 6 ausdrücklich, daß (mit einer hier nicht in Betracht kommenden Beschränkung) auf die Behandlung und Beurteilung „der zivilrechtlichen Streitig¬ keiten gegen die Bundesbahnen“ „die bestehenden kantonalen und eidgenössischen Gesetze Anwendung finden“, wie es denn überhaupt nie die Tendenz des schweizerischen Gesetzgebers gewesen ist, den Bund und seine einzelnen Verwaltungen in Gerichtsstandsfragen zu privilegieren (vergl. Art. 3 und 4 des Gerichtsstandsgesetzes vom 20. November 1850). Da nun im vorliegenden Falle, wo auf Grund eines Frachtvertrages geklagt wird, eine besondere Be¬ stimmung des eidgenössischen Rechtes über die Kompetenzfrage (wie z. B. Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Rechtsver¬ hältnisse der Verbindungsgeleise) nicht in Betracht kommen konnte, so war es in Wirklichkeit blos eine Frage des kantonalen Rechtes, ob die SBB verpflichtet seien, sich auf die vor Handelsgericht er¬ hobene Klage einzulassen, und es bleibt somit nur noch zu unter¬ suchen, ob diese Frage des kantonalen Rechts seitens des aarg. Handelsgerichtes in willkürlicher Weise bejaht worden sei, d. h. ob den hier in Betracht kommenden Bestimmungen der aarg. Handelsgerichtsordnung ein mit dem klaren Wortlaut des Gesetzes unvereinbarer Sinn beigelegt worden sei.
4. — Nach § 14 der erwähnten Handelsgerichtsordnung fallen in die Zuständigkeit des Handelsgerichts „die Zivilstreitigkeiten zwischen Kaufleuten und Industriellen, sofern der Streitwert mehr als 300 Fr. beträgt und der Rechtsanspruch sich auf den vom Be¬ klagten betriebenen industriellen oder Handelsverkehr bezieht", und zwar wird die „Eigenschaft der Parteien als Handelsleute und Industrielle“ bei den Inländern „durch das schweiz. Handelsregister nachgewiesen“ Was nun zunächst die Eintragung ins Handelsregister betrifft so wird in der Rekursschrift im Anschluß an die aargauische Ge¬ richtspraxis und ein Urteil des Bundesgerichts (AS 23 S. 543) zugegeben, daß dies keine unbedingte Voraussetzung der Unter¬ stellung unter das Handelsgericht ist, sondern daß das Handels¬ register hier lediglich als das ordentliche Beweismittel für die Kaufmannseigenschaft zu gelten hat. Es liegt somit eine willkür¬ liche Auslegung des Gesetzes jedenfalls nicht darin, daß die SBB dem Handelsgericht unterstellt wurden, trotzdem sie nicht im Han¬ delsregister eingetragen sind. Sodann wird aber in der Rekursschrift auch anerkannt, und zwar mit Recht, daß diejenige Transaktion, auf Grund derer die SBB von der Firma His Imboden & Cie. belangt wurden, so¬ fern an Stelle des Bundes eine Privatperson stünde, zweifellos ein Handelsgeschäft wäre. Damit wird aber implicite zugegeben, daß jene Transaktion als solche, nach ihrer objektiven Seite, ein Handelsgeschäft war, oder, wie sich § 14 der HGO ausdrückt, daß „der Rechtsanspruch sich auf den vom Beklagten betriebenen industriellen oder Handelsverkehr bezieht“. Zu untersuchen bleibt bei dieser Sachlage nur noch, ob die SBB ohne Willkür unter den Begriff der „Kaufleute“ oder der Industriellen“ subsumiert werden konnten; denn daß dies bei der klägerischen Firma His Imboden & Cie. der Fall war, ist unbe¬ stritten, wie auch von vornherein feststand, daß es sich um eine Zivilstreitigkeit handle und daß der Streitwert 300 Fr. erreiche. Nun ist es allerdings richtig, daß der Bund, wie bereits an¬ gedeutet, in seiner Eigenschaft als Inhaber der schweizerischen Hauptbahnen in erster Linie nicht fiskalische, sondern volkswirt¬ schaftliche und verkehrspolitische Ziele verfolgt, m. a. W., daß er die Eisenbahnen grundsätzlich nicht behufs Erzielung von Gewinn,
sondern in Erfüllung einer staatlichen Aufgabe betreibt und daß er somit konsequenterweise nicht unter die „Kaufleute“ zu subsu¬ mieren ist. Allein, wenn ein kantonaler Richter bei der Inter¬ pretation eines kantonalen Gesetzes unter „Kaufleuten“ solche Per¬ sonen versteht, welche regelmäßig Handelsgeschäfte abzuschließen pflegen, und wenn er also gewissermaßen das subjektive Requisit einer Streitigkeit zwischen Kaufleuten auf das objektive Requisit eines Handelsgeschäftes zurückführt, so bedeutet dies um so weniger einen Akt der Willkür, als es (nach Art. 12 Abs. 6 des Eisen¬ bahnrückkaufsgesetzes) dem kantonalen Gesetzgeber sogar freigestanden hätte, bei der Kompetenzabgrenzung zwischen den ordentlichen und den Handelsgerichten überhaupt nur auf objektive Merkmale ab¬ zustellen und die Handelsgerichte somit, ganz ohne Rücksicht auf die Person der Parteien, zur Erledigung der Streitigkeiten aus gewissen Arten von Rechtsgeschäften kompetent zu erklären. Übrigens ist unbestreitbar, daß der Betrieb der SBB, wie der¬ jenige einer jeden Staatsbahn, trotz dem damit verfolgten höheren Zwecke, im Einzelnen nach kaufmännischen Prinzipien und in kaufmännischen Formen vor sich geht und vor sich gehen muß sodaß also auch bei einer nach rein subjektiven Voraussetzungen sich richtenden Kompetenzausscheidung die Zuständigkeit der Han¬ delsgerichte für Klagen gegen die SBB ohne Willkür hätte be¬ jaht werden können (vergl. Deutsches Handelsgesetzbuch § 36 und Staub, Kommentar, 6./7. Aufl. Anm. 10). Die Institution der Handelsgerichte verdankt ihre Entstehung denn auch offenbar nicht einer besonderen Berücksichtigung des im kaufmännischen Verkehr zumeist verfolgten Zweckes, nämlich des kaufmännischen Gewinns, sondern vielmehr einer Berücksichtigung der unter Kaufleuten üb¬ lichen Art der Geschäftserledigung. Von diesem Gesichtspunkte aus erscheint aber wiederum die Gleichstellung einer Staatsbahn mit andern in kaufmännischer Weise betriebenen Verkehrsanstalten,
z. B. mit Privatbahnen, jedenfalls nicht als willkürlich. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.
64. Arteil vom 5. Mai 1909 in Sachen Witwe Sidler gegen Bezirksrat Küßnacht und Regierungsrat des Kankons Schwyz. Unzulässigkeit der Bevormundung auf Grund der blossen Vermutung, dass die in Betracht kommende Person, welche bisher nie über ihr Vermögen zu verfügen in der Lage war (weil sie verheiratet war und ihr Ehemann unter Vormundschaft stand), nicht fähig sein werde, ordnungsgemäss zu wirtschaften. A. — Frau Agnes Sidler=Sidler, die zur Zeit im 63. Alters¬ jahre stehen soll, war verehelicht mit Alois Sidler in Küßnacht, der am 29. Mai 1908 gestorben ist. Alois Sidler hatte vom Frauengut, das laut Erbauskaufvertrag vom 14. Juli 1890 30,000 Fr. betragen hatte, einen Betrag von rund 13,000 Fr. verbraucht, und war ihm deshalb die Verfügung über das Frauen¬ vermögen entzogen und die Frau unter staatliche Vormundschaft gestellt worden. Nach dem Tode des Alois Sidler wurde diese Vormundschaft, entgegen dem Begehren der heutigen Rekurrentin, aus dem Titel der Verschwendung weitergeführt. Der Entscheid des Bezirksrates Küßnacht vom 8. August 1908 ist lediglich be¬ gründet mit der Bemerkung, „daß Witwe Agnes Sidler=Sidlei für eine richtige Vermögensverwaltung nicht genügend Gewähr biete.“ Dieser Entscheid wurde vom Regierungsrate des Kantons Schwyz mit Beschluß vom 12. September 1908 aufgehoben, weil mit dem Tode des Ehemannes Sidler die alte Vormundschaft da¬ hingefallen und eine neue Entmündigung der Ehefrau nur nach Durchführung eines neuen Entmündigungsverfahrens zulässig sei. Auf Grund eines neuen Verfahrens verhängte sodann der Be¬ zirksrat die Bevormundung über die Rekurrentin, im wesentlichen mit folgender Begründung: In all den Jahren, in denen Agnes Sidler unter Vormundschaft gestanden sei, habe ihr Vermögen trotz den Bemühungen der Vormünder fortwährend abgenommen, da