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35_I_372

BGE 35 I 372

Bundesgericht (BGE) · 1909-06-16 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

62. Arteil vom 16. Juni 1909 in Sachen Seetalbahn gegen Gebr. Imbach. Abgrenzung zwischen Expropriationsverfahren und ordentlichem Zivil¬ prozess, wenn behauptet wird, eine Bahngesellschaft habe sich, durch Ausführung nicht bewilligter Arbeiten, eines ungesetzlichen Ein¬ griffes in fremdes Eigentum und daher einer unerlaubten Handlung schuldig gemacht. — Begriff der Gerichtsstandsfragen im Sinne von Art. 189 Unterabsatz zu Abs. 2 0G. A. — Am 17. April 1907 gelangten die heutigen Rekurs¬ beklagten mit einer Beschwerde an das Bundesgericht, welche sich gegen die heutige Rekurrentin sowie gegen die Schätzungskommis¬ sion des Kreises IV richtete. In dieser Beschwerde machten sie geltend, daß ihnen infolge Erstellung der Linie Reinach=Münster die Zufahrt zu zwölf Jucharten Land verloren gegangen sei. Bei der Planauflage sei gütlich vereinbart worden, daß die Unter¬ nehmerin ihnen zwei Zufahrten über die Linie mit bestimmter Maximalsteigung erstellen sollte. Eine Protokollierung dieser Ver¬ einbarung und die Zustellung eines Auszuges habe nie stattge¬ funden; ebensowenig seien Plankopien nebst Protokollausfertigun¬ gen behufs Vormerkung am Grundbuch und Hypothekarprotokoll erstellt worden. Sie stellten das Gesuch:

1. Die Schätzungskommission sei anzuweisen, mit tunlichster Beförderung:

a) den Gebr. Imbach einen Protokollauszug, enthaltend die Erledigung ihrer seinerzeit bei der Planauflage gestellten Begehren, zuzufertigen:

b) die bezüglichen Pläne und Schatzungsprotokolle behufs Vor¬ merkung am Grundbuch und Hypothekarprotokoll der Gemeinde Gunzwil an dortige Gemeinderatskanzlei abzugeben.

2. Die Seetalbahn sei zu verhalten, die Zufahrtstraßen in die Güter (zwölf Jucharten Acker) der Beschwerdeführer laut Plan und Vereinbarung binnen einer möglichst kurz anzuberaumenden Frist zu erstellen, unter Verantwortlichkeit für allen aus ihrer Zögerung bereits entstandenen und noch entstehenden Schaden. Aus Erkundigungen beim Präsidenten der Schätzungskommis¬ sion ergab sich, daß die letztere in dieser Angelegenheit überhaupt nie geamtet, sondern daß die Erledigung verschiedener Einsprachen und Forderungen auf gütlichem Wege stattgefunden hatte. Infolge¬ dessen erkannte das Bundesgericht am 7. Mai 1907: „Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.“ B. — Am 11. Juni 1907 reichten die Rekursbeklagten beim Bezirksgericht Hochdorf eine Zivilklage ein mit dem Begehren um Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 4000 Fr. Zur Begründung dieser Klage führten sie zunächst in tatsäch¬ licher Beziehung aus: die Seetalbahn habe anläßlich des Baues der Linie Reinach=Münster an der Liegenschaft der Kläger in Gunzwil folgende „Schädigungen verübt“;

a) Vorerst habe sie die Fahrstraße der Kläger von ihren Ge¬ bäulichkeiten nach den Grundstücken Ziff. 8, 12, 26 und 27 zer¬ stört und größtenteils unfahrbar gemacht, wodurch eine rationelle Bewirtschaftung dieser Grundstücke verunmöglicht oder doch bedeu¬ tend erschwert worden sei.

b) Sodann habe sie die Fahrstraße und den Weg nach den Grund¬ stücken Nr. 10, 13, 15,16, 18, 19, 21, 22 und 25 des Auskauf¬ briefes zerstört und total unfahrbar gemacht, wodurch die Bewirt¬ schaftung auch dieser Liegenschaften verunmöglicht oder doch bedeu¬ tend erschwert werde.

c) Ferner sei den Klägern für ihre Liegenschaften die Verbin¬ dungsstraße nach Gunzwil, dem Hauptort der Gemeinde, und auch nach Pfäffikon abgeschnitten oder doch ganz wesentlich erschwert worden.

d) Schon im Jahre 1906, wie auch im Jahre 1907, sei in¬ folge der bereits erwähnten Beschädigungen der Fahrstraße die rationelle Düngung und Bewirtschaftung der abgeschnittenen Güter verunmöglicht, oder doch mit bedeutenden Mehrkosten verbunden und weniger einträglich gewesen. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt: In ihrer Eilfertigkeit, die Bahn zu bauen, habe sich die Beklagte nicht die Zeit genom¬ men, das gesetzliche Expropriationsverfahren einzuleiten und durch¬ zuführen. Zwar seien Pläne aufgelegt und daraufhin von den Klägern und andern Grundbesitzern Rechte und Ansprüche ange¬ meldet worden. Aber entgegen den Vorschriften der Art. 10 ff. EG habe das vorgeschriebene Verfahren zur Ausmittlung der zu leistenden Entschädigungen nicht stattgefunden. Die Beklagte habe durch ihre Agenten die Leute zu beschwichtigen gesucht, indem sie ihnen allerlei Vorspiegelungen gemacht habe, welche nun nicht mehr nachweisbar seien. Die Beanspruchung fremden Grund und Bodens, die Zerstörung von Rechten und Fahrstraßen ohne vor¬ herige Durchführung eines gesetzlichen Expropriationsverfahrens qualifiziere sich als eine unerlaubte Handlung analog Raub und Diebstahl. Dafür sei die Beklagte ersatzpflichtig nach Art. 50 und 55 OR. — Ein weiterer Haftbarkeitsgrund der Beklagten im nämlichen Sinne einer unerlaubten oder doch ungehörigen Hand¬ lung ergebe sich aus der Tatsache, daß die Beklagte gegenüber der Bestrebung der Kläger, auf dem Beschwerdewege ein gesetzliches Expropriationsverfahren nachträglich doch noch herbeizuführen, durch unwahre trölerische Vorgaben die Abweisung der Beschwerde her¬ beigeführt und so den Klägern den gesetzlichen Weg, durch das vorgeschriebene Expropriationsverfahren zu ihrem Rechte zu kom¬ men, abgeschnitten habe. Die Beklagte müsse daher auch zum Er¬ satz der Beschwerdekosten an die Kläger verhalten werden. — Der Schadenersatz umfasse:

a) den Minderwert der Liegenschaften der Kläger im Ganzen. und in den einzelnen Teilen, wie oben angeführt;

b) den in den Jahren 1906 und 1907 entstandenen Kultur¬ schaden nebst Einbuße an Reinertrag aus dem Liegenschafts¬ betriebe;

c) den künftigen Kulturschaden, bezüglich dessen das Forderungs¬ recht gewahrt werde;

d) den künftigen Ausfall an Reingewinn, bezüglich dessen das Forderungsrecht ebenfalls gewahrt werde;

e) Umtriebe, Läufe und Gänge, Advokatur= und Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren. Für all diese Schädigungen werde ein Betrag von insgesamt 4000 Fr. gefordert. Gegenüber dieser Zivilklage erhob die Rekurrentin sofort eine Uneinläßlichkeitseinrede (dilatorische Einrede) mit dem Antrag: „Das Bezirksgericht Hochdorf wolle sich inkompetent erklären und sei die Beklagte nicht gehalten, einläßlich auf die vorliegende Klage zu antworten.“ Zur Begründung ihrer Einrede berief sie sich auf die ausschließliche Kompetenz des Expropriationsrichters. Durch Urteil vom 29. Juli 1907, das jedoch erst am 16. März 1909 zugestellt wurde, erkannte das Bezirksgericht Hochdorf über die Vorfrage:

1. Das Bezirksgericht sei zur Beurteilung der vorwürfigen Streitfrage kompetent und die Beklagte gehalten, auf die Klage sich einzulassen.

2. Es gelte die Zustellung dieses Entscheides als Aufforderung zur Einreichung der einläßlichen Rechtsantwort innert 20 Tagen unter Androhung des Versäumnisverfahrens im Falle der Nicht¬ beachtung der genannten Frist. Auf einen von der Seetalbahn gegen dieses Urteil ergriffenen Rekurs hin erkannte das Obergericht des Kantons Luzern am

30. April 1909: Vorliegender Rekurs sei abgewiesen und gelte die Zustellung dieses Entscheides als Aufforderung zur Einreichung der einlä߬ lichen Rechtsantwort innert 20 Tagen unter Androhung des Ver¬ säumnisverfahrens für den Fall der Nichtbeachtung der genannten Frist. C. — Unterdessen hatte die Rekurrentin eine neue Planauflage veranstaltet, worauf die Rekursbeklagten am 2. August beim Ge¬ meinderat Gunzwil folgende Eingabe machten:

1. Für das zum Bau des neuen Sträßchens abzutretende Land fordern wir per qm 2 Fr., zwei Franken.

2. Für bleibende Inkonvenienzen bezüglich Bewirtschaftung von zirka 25 Jucharten oberhalb dem Bahndamm liegenden Landes

pro 1 Juchart 100 Fr., zusammen 2500 Fr., zweitausendfünf¬ hundert Franken.

3. Für spezielle Inkonvenienzen während des Jahres 1906/07, Mehrbedarf an Zugvieh usw., sowie wegen Verhinderung an der Düngung zusammen 400 Fr., vierhundert Franken.

4. Alljälliger Kulturschaden, der beim Bau entstehen sollte, ist zu vergüten. Am 10. Oktober 1907 gaben die Gebrüder Imbach die Ein¬ willigung zum Beginn des Baues für die neue Anlage, auch wenn das Schätzungsverfahren noch nicht beendigt sei. In ihrem Entscheid vom 4. Oktober 1907/24. April 1908 er¬ kannte die Schätzungskommission:

1. Die Expropriantin hat den Expropriaten zu bezahlen: Als Ersatz für Inkonvenienzen pro 1906/1907 Fr. 100.

2. (Zinsen).

3. Die Expropriantin ist verpflichtet, bis 1. August 1908 die Korrektionsarbeiten im Sinne der Erwägungen vollständig aus¬ zuführen.

4. Bei ihrer Anerkennung, den Expropriaten den entstandenen Kulturschaden zu ersetzen, wird die Expropriantin behaftet.

5. Mit den weitergehenden Begehren werden die Expropriaten abgewiesen. Diesen Entscheid zogen die Expropriaten mit Rekurs vom 12./13. Juni 1908 an das Bundesgericht weiter, wobei sie u. a. ausführten: Die Verkehrsstörung während der Jahre 1906 und 1907 habe bestanden: in der Unfahrbarmachung der Fahrstraße von den Okonomiegebäuden und dem Säßhause der Rekurrenten nach ihren Grundstücken Nr. 8, 10, 12, 13, 15, 16, 18, 19, 21, 22, 25, 26 und 27 des Erwerbsaktes. Der Flächeninhalt dieser Grundstücke betrage mindestens 25 Jucharten. Besonders und nach¬ haltig habe sich der Zustand hinderlich erwiesen bei der Düngung der genannten von der Säßliegenschaft abgeschnittenen Partie des Hofes, wodurch der Ertrag erheblich beeinträchtigt worden sei. Infolge ihrer unkorrekten Handlungsweise habe die Seetalbahn den Expropriaten viele unnütze Kosten und Umtriebe verursacht, deren Ersatz der Exproprianiin auferlegt werden müsse. Die Unkorrekt¬ heit habe wesentlich darin bestanden, daß die „Beklagte“ baute, ohne von den Bundesbehörden gesetzliche Baubewilligung zu haben. Nach dem Gesetz dürfe man fremdes Grundeigentum und fremde Rechte ohne Zustimmung des Berechtigten nicht in Angriff nehmen, wenn nicht der Letztere entweder seine Zustimmung unter Vorbe¬ halt der Entschädigung freiwillig erteile oder nach Durchführung des Expropriationsverfahrens seine Entschädigung erhalten habe. Die Entschädigung müsse in der Regel eine vorgängige sein. Erst mit deren Ausrichtung erlange der Expropriant die gesetzliche Be¬ fugnis zum Eingriff in das fremde Recht und fremde Eigentum, Hier habe sich die Rekursbeklagte herausgenommen, sich „frech über alle Proteste der Berechtigten, mochten sie noch so begründet sein, hinwegzusetzen.“ Auch habe sie sich „erfrecht“, die Bundes¬ behörden mit Vorgaben zu beschwichtigen und zu täuschen, deren Unrichtigkeit sie nachher selber wieder habe zugeben müssen. Den Grundeigentümern habe sie allerhand Zusicherungen machen lassen, die sie dann nachher einfach weggeleugnet habe. Dadurch seien die Gebrüder Imbach veranlaßt worden, folgende Schritte zu tun:

a) Beschwerdeverfahren beim hohen Bundesgericht, einge¬ leitet durch Beschwerdefrist vom 14. April 1907. Der Seetalbahn sei es gelungen, durch unrichtige Vorgaben die Abweisung der Be¬ schwerde herbeizuführen. Jetzt aber werde sich herausstellen, daß die Beschwerde voll und ganz begründet und deren Abweisung durch unrichtige Vorgaben der Beklagten, deren Widerlegung damals den Rekurrenten nicht möglich gewesen, herbeigeführt worden sei. Da¬ raus folge, daß die betr. Kosten, weil in schuldhafter Weise von der Seetalbahn verursacht, den Gebrüdern Imbach von ihr zu er¬ setzen seien.

b) Zivilprozeßverfahren, veranlaßt durch den bereits er¬ wähnten Entscheid des Bundesgerichts im Beschwerdeverfahren. Das Bundesgericht habe die Rekurrenten, gestützt auf die unrichtigen Vorgaben der Rekursbeklagten, an das Zivilgericht gewiesen. In¬ folge des Zivilprozesses seien den Expropriaten Kosten im Betrage von 206 Fr. erwachsen. Da der Prozeß in Hochdorf formell noch hängig sei, „wenn auch mittlerweise durch den nun erfolgten Schatzungsentscheid materiell gegenstandslos geworden“, so seien der Seetalbahn auch die allfällig noch weiter beim Gericht Hoch¬ dorf erlaufenden Kosten zu überbinden. Ohne dieses Verfahren vor AS 35 1 — 1909

Zivilgericht wäre die Seetalbahn wohl nie dazu zu bringen ge¬ wesen, das Schatzungsverfahren vor sich gehen zu lassen, dessen Vorenthaltung eine total ungesetzliche und demzufolge für die See¬ talbahn verpflichtende sei. Gestützt auf diese Ausführungen wurden die Forderungen der Gebrüder Imbach folgendermaßen formuliert:

1. „Für in Anspruch genommenes Areal der Rekurrenten, ge¬ „mäß Vermessung, per m 2 Fr.

2. „Für bleibende Inkonvenienz bei den 25 Jucharten oberhalb „des Bahndammes liegenden Landes: 2500 Fr. nebst Zins seit „1. Juni 1906." „Für Inkonvenienzentschädigung in den Jahren 1906/07: Fr. nebst Zins seit 1. Juni 1908.“ „400 „Für Auslagen und Advokaturkosten im Beschwerde= und „Prozeßverfahren: 211 Fr. 50 Cts. nebst Zins seit 1. Januar „1908.

5. „Für Kosten der Vertretung vor Schätzungskommission r „34 Fr. Infolge Rückzugs dieses Rekurses wurde durch Urteil des Bun¬ desgerichts vom 1. Dezember 1908 der Entscheid der Schätzungs¬ kommission bestätigt. D. — Gegen das oben sub B am Schluß angeführte Urteil des Obergerichts vom 30. April 1909 hat die Seetalbahn rechtzeitig und formrichtig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Aufhebung desselben unter Kosten¬ folge und mit der Begründung, daß der angefochtene Entscheid eine Verletzung eidgenössischer Gerichtsstandsnormen, insbesondere der bezüglichen Bestimmungen des eidgenössischen Expropriations¬ gesetzes, involviere. E. — Das Obergericht des Kantons Luzern hat auf Gegen¬ bemerkungen zum Rekurse verzichtet. Die Rekursbeklagten haben Abweisung des Rekurses beantragt. F. — Dem Rekurse ist vom Bundesgerichtspräsidenten auf¬ schiebende Wirkung erteilt worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Da sich die Rekurrentin über einen Übergriff der ordent¬

1. - lichen kantonalen Zivilgerichte in eine dem eidgenössischen Expro¬ priationsverfahren vorbehaltene Materie beschwert und somit eine Gerichtsstandsfrage im weitern Sinne (vergl. darüber BGE 25 I S. 30 Erw. 1) vorliegt, so ist das Bundesgericht nach Art. 189 Unterabsatz zu Abs. 2 OG zur Anhandnahme des Rekurses kom¬ petent. 2. Mit Unrecht scheinen die Rekursbeklagten das Vorhan¬ densein einer Gerichtsstandsfrage aus dem Grunde bestreiten zu wollen, weil die Rekurrentin vor Bezirksgericht Hochdorf eigentlich nicht eine „Kompetenzeinrede“, sondern die Einrede der abgeur¬ teilten Sache erhoben habe, was in Form einer peremptorischen Einrede hätte geschehen sollen, während die Rekurrentin die Form der dilatorischen Einrede gewählt habe. Zur Substanzierung der „Kompetenzeinrede“ und des staatsrechtlichen Rekurses hat sich die Rekurrentin allerdings u. a. auf Tatsachen berufen, mit welchen auch eine Einrede der abgeurteilten Sache hätte begründet werden können; dies hindert aber nicht, daß sie tatsächlich die Kompeten der ordentlichen Gerichte zur Behandlung der von den Rekursbe¬ klagten erhobenen Ansprüche bestritten hat. Ob sie dies vor den kantonalen Gerichten in Form einer dilatorischen oder aber einer peremptorischen Einrede getan habe, ist für das Schicksal des staatsrechtlichen Rekurses gleichgültig. Es mag bloß bemerkt wer¬ den, daß nach den eigenen Ausführungen der Rekursbeklagten die Erhebung einer dilatorischen Einrede, also gerade das Vorgehen der Rekurrentin, das geeignete Mittel zur Bestreitung der Kom¬ petenz der ordentlichen Gerichte war. In der Sache selbst ist der Standpunkt der Rekurrentin zunächst insoweit gutzuheißen, als es sich bei der Zivilklage, zu deren Behandlung sich die Luzerner Gerichte kompetent erklärt haben, um den Ersatz der im ersten Beschwerdeverfahren vor Bun¬ desgericht erlaufenen Kosten handelte. Es ist ohne weiteres klar, daß zu einem Entscheide über Prozeßkosten, welche im Anschluß an ein Verfahren vor Bundesgericht entstanden sind, nur das Bundesgericht kompetent ist. Behauptet eine Partei, wie es hier die Rekursbeklagten tun, das Bundesgericht habe ihr infolge „un¬ wahrer und trölerischer Vorgaben“ der Gegenpartei Unrecht geben, so hat sie dies mittels eines beim Bundesgerichte selber anzubringenden Revisionsgesuches geltend zu machen, vorausgesetzt,

daß ein Revisionsgrund wirklich vorhanden sei; dagegen kann sie nicht mittels einer Zivilklage vor den kantonalen Gerichten Ersatz der ihr vor Bundesgericht erlaufenen Kosten und damit indirekt eine Abänderung der bundesgerichtlichen Kostendekretur verlangen.

4. — Was die übrigen von den Rekursbeklagten in ihrer Zivil¬ klage geltend gemachten Forderungen betrifft, so ist davon auszu¬ gehen, daß nach konstanter Praxis des Bundesgerichts Ersatzan¬ sprüche wegen Eigentumsbeschädigung durch Ausführung eines dem eidgenössischen Expropriationsgesetze unterstehenden öffentlichen Werkes grundsätzlich nicht in die Kompetenz der ordentlichen Ge¬ richte, sondern in diejenige der Schätzungskommissionen und des Bundesgerichts fallen, wobei lediglich vorausgesetzt wird, daß die Schädigung, um die es sich handelt, als die notwendige oder doch nicht leicht vermeidliche Folge des bewußten öffentlichen Werkes erscheine. Vergl. namentlich AS 18 S. 59; ferner 4 S. 66 f., 9 S. 238 Erw. 2, 28 II S. 306 ff. Erw. 2, sowie die Urteile vom 21. Oktober 1908 in Sachen Gotthardbahn gegen Korpo¬ ration Uri, Erw. 3*, und vom 24. März 1909 in Sachen SBB gegen Tschopp und Gen., Erw. 2 ** Nun hat im vorliegenden Falle das Obergericht des Kantons Luzern festgestellt — und es bestand hierüber auch keine Differenz zwischen den Parteien — daß die der Klage zu Grunde liegende Schädigung, wenn von dem Begehren betreffend Ersatz der Kosten des ersten Beschwerdeverfahrens abgesehen wird, „als eine Folge der Erstellung der Bahnlinie erscheint“, und es ist die daraus sich ergebende Konsequenz der Inkompetenzerklärung einzig deshalb ab¬ gelehnt worden, weil es sich nach der Klagsubstanzierung nicht um eine „erfolgte Expropriation“, sondern um „Verfügungen ohne Einhaltung des Expropriationsverfahrens“ handle. Es mag dahingestellt bleiben, ob die Kompetenz der ordentlichen Gerichte auch in einem Falle zu verneinen wäre, in dem ein an sich dem Expropriationsgesetze unterstehendes öffentliches Werk ohne jegliche vorherige Planauflage ausgeführt worden wäre. Für den vorliegenden Fall genügt es, zu konstatieren, daß zur Zeit der Klagerhebung bereits zwei Planauflagen stattgefunden hatten, näm¬

* AS 34 I S. 694 f. — * AS 35 1 S. 87 (Anm. d. Red. f. Publ.) lich am 3. November 1904 und am 9. Januar 1907. Die Re¬ kursbeklagten haben allerdings s. Z. in ihrer dem Obergericht ein¬ gereichten Oppositionsschrift von „Sachbeschädigungen und Dieb¬ stählen“ gesprochen, welche die Rekurrentin „vor der bundesrät¬ lichen Baubewilligung“ ausgeführt habe; allein in der Klagschrift, auf die es doch in erster Linie ankommt, war der Tatbestand der „unerlaubten Handlung analog Raub und Diebstahl“ schon da¬ raus hergeleitet worden, daß die Rekurrentin nach erfolgter Plan¬ auflage und nachdem die Grundeigentümer ihre Rechte angemeldet hatten, die betreffenden Arbeiten ausgeführt habe, ohne die „Durch¬ führung“, d. h. doch wohl die Beendigung des Expropriations¬ verfahrens abzuwarten, bezw. indem sie die Liegenschafisbesitzer durch „unwahre und trölerische Angaben“ davon abhielt, auf dem Beschwerdewege ein „gesetzliches Expropriationsverfahren“ herbei¬ zuführen. Es ist nun aber klar (vergl. übrigens BGE 28 II S. 308 f. Erw. 4), daß allfällige Unregelmäßigkeiten in der Durch¬ führung des Expropriationsverfahrens die Natur des Anspruchs auf Entschädigung nicht zu verändern vermögen und daß es auch nicht in der Macht des Expropriaten liegt, durch Erhebung einer Forderungsklage vor den kantonalen Gerichten und durch die Be¬ hauptung, es liege eine unerlaubte Handlung vor, die bundesrecht¬ lich geordneten Zuständigkeitsgrenzen zwischen den kantonalen Ge¬ richten einerseits und den Schätzungskommissionen bezw. dem Bun¬ desgerichte anderseits willkürlich zu verschieben. Ausschlaggebend für die Frage der sachlichen Zuständigkeit bleibt stets die wirkliche Natur des streitigen Anspruches.

5. — Wollte nun aber auch im Gegensatz zu den vorstehenden Ausführungen angenommen werden, das Bezirksgericht Hochdorf habe sich in dem Zeitpunkte, in welchem die Klage eingereicht wurde, als zur Beurteilung derselben kompetent erachten können, weil darin immerhin die Behauptung einer unerlaubten Hand¬ lung im Sinne von Art. 50 OR enthalten gewesen sei, so müßte doch auf Grund des spätern Verhaltens der Rekursbeklagten der vorliegende Rekurs gutgeheißen werden. Denn den Akten ist zu entnehmen, daß sämtliche in der „Zivilklage“ vom 17. Juni 1907 geltend gemachten Ansprüche seither von den Rekursbeklagten auch im Expropriationsverfahren erhoben worden sind. Wird nämlich

mit der Zivilklage vom 11. Juni 1907 die Eingabe verglichen, welche die Rekursbeklagten am 2. August 1907 im Expropria¬ tionsverfahren gemacht haben, so ergibt sich mit einer an Gewi߬ heit grenzenden Wahrscheinlichkeit, daß es sich hier um die näm¬ lichen Ansprüche handelt, die von den Rekursbeklagten zuerst im ordentlichen Zivilprozeß und sodann nochmals, unter Hinzufügung weiterer Ansprüche, im Expropriationsverfahren erhoben wurden. Denn, was zunächst die „bleibenden Inkonvenienzen bezüglich Be¬ wirtschaftung von zirka 25 Jucharten oberhalb des Bahndammes liegenden Landes“ betrifft, so war darunter offenbar verstanden jene in der Zivilklage geltend gemachte „Zerstörung und Unfahr¬ barmachung der Fahrstraße nach den Grundstücken 8, 10, 12, 13, 15, 16, 19,21, 22, 25, 26 und 27“, sowie die „Erschwerung der Verbindung mit Gunzwil und Pfäffikon“. Die Forderung für „spezielle Inkonvenienzen während des Jahres 1906/07, Mehr¬ bedarf an Zugvieh, usw. usw. sodann, sowie diejenige für „Ver¬ hinderung an der Düngung“, waren ebenso offensichtlich identisch mit der in der Klage enthaltenen Forderung für „Verunmöglichung bezw. Erschwerung der Düngung und Bewirtschaftung der abge¬ schnittenen Güter schon im Jahre 1906 und in der ersten Hälfte 1907“. Im weitern war auch der im Expropriationsverfahren geltend gemachte „allfällige Kulturschaden“ zwelfellos identisch mit dem „künftigen Kulturschaden“, bezüglich dessen die Rekursbeklagten sich in der Zivilklage „das Forderungsrecht gewahrt“ hatten. End¬ lich sollten in den „bisher erlaufenen Advokaturkosten“, deren Er¬ satz im Expropriationsverfahren beansprucht wurde, die in der Klage geforderten Kosten des ersten Beschwerdeverfahrens vor Bundes¬ gericht offenbar inbegriffen sein. Mit absoluter Gewißheit ergibt sich nun aber die Tatsache der doppelten Geltendmachung aller jener Ansprüche, sobald auch die Akten des zweiten Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht zum Vergleiche herangezogen werden. Denn in ihrem Rekurse an das Bundesgericht haben die heutigen Rekursbeklagten die in ihrer Eingabe vom 2. August 1907 erhobenen Ansprüche in einer Weise präzisiert, welche über die Identität dieser Ansprüche mit den der Zivilklage zu Grunde liegenden keine Zweifel mehr aufkommen läßt. So wurden insbesondere die Grundstücke, welche durch den Bahndamm abgeschnitten worden feien, einzeln aufgezählt, wobei zu konstatieren ist, daß die Nummern derselben mit den in der Klage genannten genau übereinstimmen. Auch lauten einzelne Stellen jener Rekursbegründung wörtlich gleich, wie gewisse Stellen der Zivilklage. Und endlich haben die heutigen Rekurs¬ beklagten in ihrem Rekurse, anläßlich der Forderung von 206 Fr. für die ihnen im Zivilprozeß erwachsenen Kosten, anerkannt, daß dieser Zivilprozeß durch den Schätzungsentscheid „materiell gegen¬ standslos“ geworden sei. Wenn die Rekursbeklagten heute behaup¬ ten, es sei diese Bemerkung betr. Gegenstandslosigkeit des Zivil¬ prozesses nur eine eventuelle gewesen, d. h. sie habe die Gutheißung des im Expropriationsverfahren eingereichten Rekurses zur Vor¬ aussetzung gehabt, so ist demgegenüber zu konstatieren, daß jene Erklärung eben nicht dahin ging, es werde mit der Gutheißung des Rekurses der Zivilprozeß gegenstandslos werden, sondern daß deutlich erklärt wurde, es sei der Zivilprozeß „durch den nun erfolgten Schatzungsentscheid materiell gegenstandlos gewor¬ den“. Übrigens würde sich aus der Erklärung der Rekursbeklagten betreffend Gegenstandslosigkeit des Zivilprozesses die Identität der im Zivilprozeß und im Expropriationsverfahren erhobenen An¬ sprüche auch dann ergeben, wenn jene Erklärung dahin aufgefaßt würde, daß der Zivilprozeß erst mit der Gutheißung des im Ex¬ propriationsverfahren ergriffenen Rekurses gegenstandslos werde; denn mit dieser Begründeterklärung des Rekurses im Expropria¬ tionsverfahren konnte der Zivilprozeß doch nur unter der Vor¬ aussetzung gegenstandslos werden, daß derselbe keine andern An¬ prüche zum Gegenstand hatte, als eben die im Expropriations¬ verfahren geltend gemachten.

6. — Ist somit die Identität der in der Zivilklage erhobenen Ansprüche mit den im Expropriationsverfahren geltend gemachten und übrigens zum Teil zugesprochenen Entschädigungsforderungen über jeden Zweifel erhaben, und ist von den Rekursbeklagten durch Geltendmachung jener Ansprüche im Expropriationsverfahren im¬ plizite anerkannt worden, daß es sich in Wirklichkeit nicht um Ansprüche aus Delikt, sondern um solche aus Expropriation handle, so ergibt sich daraus die Inkompetenz der ordentlichen Ge¬ richte zur Beurteilung dieser Ansprüche, ganz abgesehen davon,

daß bei der gegenwärtigen Sachlage eine Gutheißung der Zivil¬ klage notwendig zur doppelten Entschädigung der Rekursbeklagten für einen und denselben Schaden führen würde. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und demgemäß das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 30. April 1909, sowie dasjenige des Bezirksgerichts Hochdorf vom 29. Juli 1907, auf¬ gehoben.