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55. Arteil vom 12. Mai 1909 in Sachen Röhr gegen Schwyz und Ari. Besteuerung eines unter väterlicher Gewalt stehenden Minderjährigen zugleich durch den Wohnsitzkanton des Vaters und durch den Kan¬ ton, in welchem das Vermögen des Sohnes waisenamtlich (jedoch ohne dass eine Vormundschaft bestünde) verwaltet wird. — Lôsung des Konfliktes zu Gunsten des erstern der beiden Kantone. — Inkom¬ petenz des Bundesgerichts in Bezug auf die Rückforderung der vom nichtberechtigten Kanton bereits bezogenen Steuer. A. — Der Rekurrent und sein minderjähriger Sohn aus erster Ehe, Josef Röhr, wohnten seit Juni 1905 in Gersau (Schwyz), woselbst der Rekurrent einen Gasthof betreibt. Nach dem Tode seiner Ehefrau, deren letzter Wohnort Altdorf gewesen war, hatte der Rekurrent das seinem Sohne aus dem Nachlaß derselben zu¬ fallende Vermögen in die Waisenlade von Altdorf deponiert. Dieses Vermögen wurde während der Jahre 1905—1907 in Altdorf versteuert, und zwar für die Jahre 1905 und 1906 zum Ka¬ pitalbetrage von 27,000 Fr., für das Jahr 1907 zum Kapital¬ betrage von 29,000 Fr. Am 8. Januar 1908 stellte der Bezirksrat Gersau beim Re¬ gierungsrat des Kantons Schwyz das Gesuch, es sei vom Ge¬ meinderat Altdorf durch Vermittlung des Regierungsrates des Kantons Uri das Vermögen des Josef Röhr herauszuverlangen und zur vormundschaftlichen Verwaltung an die Wohngemeinde Gersau abzuliefern. Diesem Begehren entsprach der Regierungsrat am 18. Januar 1908, indem er den Regierungsrat des Kantons Uri ersuchte, er möchte den Gemeinderat Alidorf anhalten, die vormundschaftliche Vermögensverwaltung an den Bezirksrat Gersau abzutreten. Da¬ bei berief er sich auf Art. 10 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. Der Regierungsrat des Kantons Uri teilte dieses Gesuch dem Gemeinderat Altdorf zur Vernehmlassung mit. Derfelbe „beschloß“ „das Vermögen des Sohnes Josef Röhr nicht an den Bezirksrat Gersau auszuhändigen“, wobei er sich in der Hauptsache auf fol¬ gende „Erwägungen“ stützte:
1. „Das Vormundschaftsgesetz vom 1. Mai 1892 kennt zwei „Arten von Vormundschaft, die ordentliche und die außerordent¬ „liche. Die ordentliche Vormundschaft schließt die väterliche Vor¬ „mundschaft aus, welche zu umgehen ungerechtfertigt wäre, und „zu außerordentlicher Vormundschaft für den Sohn Josef Röhr „ist auch kein Grund vorhanden, weshalb von Vormundschaft im „Sinne des Art. 10 BG vom 25. Juni 1891 betr. zivilr. V. d. „N. u. A. nicht die Rede sein kann.
2. „Das Vermögen des Knaben Josef Röhr ist in der Ver¬ „waltung des Regierungsrates Altdorf ebensogut sichergestellt wie „in derjenigen von Gersau, weshalb das Hauptinteresse des Be¬ „zirksrates von Gersau dahinfällt.
3. „Der Vater des Knaben Josef Röhr, Herr Fidel Röhr, „selber wünscht, daß das Vermögen in bisheriger Verwaltung „bleibe." Seinen „Beschluß“ teilte der Gemeinderat Altdorf sodann am
11. März 1908 dem Regierungsrat des Kantons Uri mit, worauf dieser seinerseits dem Regierungsrate des Kantons Schwyz davon Mitteilung machte. Am 23. Mai 1908 beschloß hierauf der Regierungsrat des Kantons Schwyz: I. „Das Begehren um Übertragung der Vormundschaft über „Josef Röhr wird fallen gelassen." II. „Der Bezirksrat Gersau wird beauftragt, Josef Röhr mit „29,000 Fr., eventuell mit dem genau ausgewiesenen Vermögens¬ „betrage, steuerpflichtig vom Kapital vom 1. Juli 1905 an zu „besteuern.“ III. „Mitteilung an den Bezirksrat Gersau, den Regierungs¬
„rat des Kantons Uri in besonderem Schreiben an das Finanz¬ „und Erziehungsdepartement. Dispositiv I dieses Beschlusses wurde damit begründet, daß es beim Nichtbestehen einer Vormundschaft in Altdorf die schwyze¬ rischen Behörden nicht weiter berühre, wo das Vermögen des Josef Röhr verwaltet werde. Dispositiv II wurde damit begründet, daß, vom Augenblick an, wo keine Vormundschaft bestehe, Josef Röhr nach Art. 4 Abs. 2 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. seinen gesetzlichen Wohnsitz in Gersau, dem Wohnorte seines Vaters, habe. Am 20. Juli 1908 stellte der Rekurrent beim Regierungsrat des Kantons Uri das Begehren, es sei ihm die in Uri bereits bezahlte Steuer von dem Vermögen seines Sohnes Josef Röhr von 29,000 Fr. pro 1905, 1906 und 1907 zurückzuzahlen, da er durch Regierungsratsbeschluß von Schwyz vom 23. Mai d. J. verhalten worden sei, diese Steuer an den Fiskus des Kantons Schwyz zu entrichten. Dieses Gesuch wurde vom Regierungsrat des Kantons Uri am
1. August 1908 abgewiesen mit folgender Begründung: „daß das Vermögen des Sohnes Josef Röhr im Betrage von „29,000 Fr. in den Jahren 1905, 1906 und 1907 unbestrit¬ „tenermaßen im Einverständnis des Vaters Fidel Röhr, sich in „der Waisenlade der Gemeinde Altdorf befand und dort verwaltet „wurde; „daß gemäß Art. 16 des kantonalen Steuergesetzes vom 2. Mai „1886 das steuerpflichtige Vermögen in derjenigen Gemeinde zu „versteuern ist, wo die Verwaltung desselben besorgt wird.“ B. — Gegen den Beschluß des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 23. Mai 1908 hat Fidel Röhr für sich und seinen Sohn rechtzeitig und formrichtig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Begehren: „Es sei genannter Beschluß aufzuheben und Josef Röhr von „der Steuerpflicht im Kanton Schwyz zu befreien; eventuell: es „sei die zuständige Behörde des Kantons Uri pflichtig zu erklären, „die dort seit dem Aufenthalt des Rekurrenten in Gersau erho¬ „benen Steuerbeträge demselben zurückzubezahlen, unter Kosten¬ „folge." Außerdem enthält die Rekursschrift noch das Gesuch, es nicht nur der Rekurrent „bezüglich des schwyzerischen Taxations¬ „beschlusses für die partielle Steuerrevision 1908 künftig vor „Doppelbesteuerung zu schützen, sondern auch bezüglich der Wieder¬ „erstattung der unberechtigt erhobenen Steuerbeträge Beschluß zu „fassen bezw. für die Rückforderung derselben der Weg zu bahnen.“ Aus den Ausführungen der Rekursschrift ist hervorzuheben: Es seien zwei Steuerangelegenheiten auseinderzuhalten, diejenige des Vaters Fidel Röhr und die des Sohnes Josef Röhr. Mit der erstern befasse sich ein Entscheid des Regierungsrates vom
6. Juni 1908, gegen welchen ein Prozeß bei den schwyzerischen Gerichten eingeleitet sei; die andere beschlage den regierungsrät¬ lichen Entscheid vom 23. Mai 1908; nur letzterer Entscheid bilde den Gegenstand des vorliegenden staatsrechtlichen Rekurses. Von der irrigen Voraussetzung ausgehend, das Vermögen des Sohnes Josef werde in Altdorf nicht mehr besteuert, habe Vater Röhr für sich und seinen Sohn zusammen in Gersau ein steuer¬ bares Vermögen von 24,000 Fr. angemeldet. Es sei somit das Vermögen des Sohnes tatsächlich bereits doppelt versteuert worden, und es handle sich also, wenn der Beschluß des Regierungsrates vom 23. Mai 1908 zur Ausführung komme, eigentlich um eine dreifache Besteuerung desselben Vermögens. In seiner Vernehmlassung hat der Regierungsrat des Kantons Schwyz beantragt, es sei der Kanton Schwyz berechtigt zu erklären, das in der Waisenlade Altdorf deponierte Vermögen des Josef Röhr zu besteuern. Der Regierungsrat des Kantons Uri, dem der Rekurs ebenfalls zur Vernehmlassung zugestellt wurde, hat beantragt, es sei auf das eventuelle Begehren des Rekurrenten (betreffend Rück¬ erstattung der im Kanton Uri bezahlten Steuern) nicht einzutreten. E. — Der Vernehmlassung des Regierungsrates von Uri liegt ein vom 6. Juli 1908 datiertes Aktenstück bei, demzufolge Josef Röhr am 16. Juni 1908, gestützt auf Art. 2 litt. b des kanto¬ nalen Vormundschaftsgesetzes, „der waisenamtlichen außerordent¬ lichen Vormundschaft“ unterstellt worden ist. F. — Die einschlägigen Bestimmungen der urnerischen Gesetz¬ gebung lauten:
Art. 2 litt. b des Vormundschaftsgesetzes vom 1. Mai 1892: „Die außerordentliche Vormundschaft tritt ein:.... „(b) wenn das Vermögen minderjähriger Kinder ausgeschieden „werden muß, z. B. bei Wiederverheiratung des Vaters oder der „Mutter.“ Art. 16 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 2. Mai 1886: „Jeder „ist pflichtig, seiner Steuerpflicht in derjenigen Gemeinde Genüge „zu leisten, in welcher er den größten Teil des Jahres wohnt, „bezw. sein Geschäft betreibt, oder die Verwaltung des steuerpflich¬ „tigen Vermögens besorgt wird." Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. — Das Bundesgericht ist insoweit zur Behandlung des Rekurses kompetent, als es sich fragt, ob die Besteuerung des Josef Röhr durch den Kanton Schwyz bezw. die Gemeinde Ger¬ sau einen bundesrechtlich unzulässigen Eingriff in die Steuerhoheit des Kantons Uri bezw. der Gemeinde Altdorf bedeute. Dagegen kann im Falle der Verneinung dieser Frage keine Rede davon sein, den Kanton Uri zur Rückerstattung der in Altdorf bezogenen Steuern pflichtig zu erklären, wie eventuell beantragt wird; denn, unter welchen Voraussetzungen und ob überhaupt eine Rückerstat¬ tung bezahlter und nicht nichtgeschuldeter Steuern stattfinde, ist (vergl. BGE 25 I S. 193 und S. 195, 33 II S. 704) eine ausschließlich dem kantonalen Rechte unterstehende Frage. Endlich ist das Bundesgericht auch nicht kompetent, einen Entscheid dar¬ über zu fällen, ob der Kanton Schwyz eventuell (d. h. wenn die Steuerhoheit des Kantons Uri verneint wird) berechtigt sei, das gesamte in Altdorf deponierte Vermögen des Josef Röhr zu be¬ steuern, oder ob er davon die vom Rekurrenten im Kanton Schwyz deklarierten und, wie es scheint, auch versteuerten 24,000 Fr., oder einen Teil dieser Summe, in Abzug zu bringen verpflichtet sei. Auch dies ist eine Frage des kantonalen Steuerrechtes bezw. eine reine Taxationsfrage; letzteres insofern, als es sich dabei zunächst frägt, ob wirklich in obigen 24,000 Fr. ein Teil des in Altdorf deponierten Vermögens inbegriffen war.
2. — Was nun die vom Bundesgerichte einzig zu entscheidende interkantonale Doppelbesteuerungsfrage betrifft, so ist in tatsäch¬ licher Beziehung davon auszugehen, daß nach dem bei den Akten liegenden „Beschlusse“ des Gemeinderates Altdorf, der dem Regie¬ rungsrate von Uri am 11. März 1908 und sodann durch diesen dem Regierungsrate von Schwyz mitgeteilt wurde, Josef Röhr damals in Altdorf nicht unter Vormundschaft stand; denn in den Erwägungen jenes „Beschlusses“ wurde ausdrücklich erklärt, die ordentliche Vormundschaft schließe die väterliche Vormundschaft aus und zur Bestellung einer außerordentlichen Vormundschaft sei „auch kein Grund vorhanden“, weshalb von Vormundschaft im Sinne des Art. 10 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. „keine Rede sein“ könne. Bestand aber demnach in jenem Zeitpunkte im Kanton Uri keine Vormundschaft über Josef Röhr, so hatte derselbe als Minder¬ jähriger sein steuerrechtliches Domizil in Gersau, dem Wohnorte seines Vaters, und unterstand somit der Steuerhoheit des Kantons Schwyz. Denn gegenüber dem bundesrechtlichen Grundsatz, daß das bewegliche Vermögen im Wohnsitzkanton zu versteuern ist, kann selbstverständlich Art. 16 des Steuergesetzes von Uri, falls diese Bestimmung überhaupt den Sinn hat, den ihm der Regie¬ rungsrat des Kantons Uri in seinem Entscheide vom 1. August 1908 beilegt, nicht angerufen werden.
3. — Bei dieser Sachlage braucht nicht untersucht zu werden, ob die am 19. Juni 1908 vom Gemeinderate Altdorf verfügte Unterstellung des Josef Röhr unter die außerordentliche Vormund¬ schaft (Art. 2 litt. b des kantonalen Vormundschaftsgesetzes) an sich zulässig war; denn selbst im letztern Falle könnte durch diese nachträgliche Bevormundung an der Tatsache nichts geändert wer¬ den, daß Josef Röhr mindestens bis zum 23. Mai 1908 sein steuerrechtliches Domizil im Kanton Schwyz gehabt hat und daß daher der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Schwyz
d. d. 23. Mai 1908 keinen Eingriff in die Steuerhoheit des Kantons Uri bedeutet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.