opencaselaw.ch

35_I_324

BGE 35 I 324

Bundesgericht (BGE) · 1909-05-26 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

56. Arteil vom 26. Mai 1909 in Sachen Müller gegen Gemeinde Arosa bezw. Kanton Graubünden und Kanton Zürich. Steuerdomizil eines Küchenchefs, der bald da, bald dort Saisonstellen bekleidet, jedoch einen ständigen eigenen Hausstand besitzt, und zwar letzteres in einem Kanton, in welchem er nie beruflich tâtig ist. A. — Der Rekurrent ist Küchenchef und bekleidet als solcher meist in Arosa, Saisonstellen, und zwar im Winter in einem andern Gasthof als im Sommer. Seine Familie mit drei schul¬ pflichtigen Kindern hat er in Zürich, woselbst er auch heimat¬ berechtigt ist. In Zürich wurde er seit mehreren Jahren stets nur für die Dauer von 7 Monaten besteuert, in Arosa, wie es scheint, ebenfalls nur für einen Teil des Jahres. Nach seinen Angaben hat er sich seit 1. Oktober 1907 aufge¬ halten: vom 1. Oktober 1907 bis 1. Mai 1908 in Arosa, vom 2. Mai 1908 bis 9. Juni 1908 in Zürich, vom 10. Juni 1908 bis 15. September 1908 in Arosa, vom 16. September 1908 bis 13. November 1908 in Zürich, vom 14. November 1908 bis 20. Januar 1909 in Arosa, und zwar in Zürich jeweilen arbeits= und verdienstlos. B. — Mit Eingabe vom 19. Dezember 1908, ergänzt durch eine Eingabe vom 20. Januar 1909, beschwert sich Müller da¬ rüber, daß er von der Gemeinde Arosa nunmehr für das ganze Jahr besteuert werden wolle, während er doch seinen Wohnsitz in Zürich habe und daselbst ebenfalls, wenn auch nicht für das ganze Jahr, Steuern entrichten müsse. Er ersucht das Bundesgericht um einen Entscheid darüber, wo er steuerpflichtig sei. Der zweiten Eingabe des Rekurrenten liegen bei:

a) eine von der „Finanzverwaltung Arosa“ ausgestellte „Steuer¬ rechnung für Aufenthalter“, wonach der Rekurrent am 26. Sep¬ tember 1908 pro 1907/8 von 1800 Fr. Erwerb eine Kantons¬ steuer von 17 Fr., sowie pro 1908, ebenfalls von 1800 Fr. Erwerb, eine Gemeindesteuer von 17 Fr. bezahlt hat;

b) ein Steuerzettel d. d. Dezember 1908, wonach dem Rekur¬ renten pro 1908 als Kantonssteuer, und zwar als „Erwerbs¬ steuer“, von einem Einkommen von 2800 Fr. „per ganzes Jahr“ 45 Fr. abzüglich bereits bezahlter 17 Fr., also ein Saldo von 28 Fr., gefordert wird. C. — Zur Vernehmlassung eingeladen, hat der Gemeinderat von Arosa beantragt, es sei der Rekurs in dem Sinne abzu¬ weisen, daß das Steuerrecht ihr, der Gemeinde Arosa, zugesprochen werde; eventuell sei die Steuer zu teilen. Der Kleine Rat des Kantons Graubünden hat in seiner Ver¬ nehmlassung darauf hingewiesen, daß nach der neueren Praxis des Bundesgerichtes (zitiert wird die Entscheidung AS 31 I S. 75) mehr und mehr darauf abgestellt werde, aus welchem Kanton das zu besteuernde Einkommen herrühre. Dies sei denn auch die allein logische und gerechte Lösung, zumal der Steuerpflichtige am Orte seiner beruflichen Tätigkeit den Schutz der Gesetze genieße. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat einen Bericht des Steuervorstandes der Stadt Zürich eingelegt, wonach der Rekur¬ rent bisher, wohl infolge ungenauer Kenntnis der Verhältnisse seitens der Taxationsorgane, in Zürich jeweilen nur für 7 Mo¬ nate besteuert worden sei. In Zukunft, erklärt der Steuervorstand, werde er die Steuer für das ganze Jahr fordern. Der Regierungs¬ rat erklärt, er habe dieser Vernehmlassung nur beizufügen, daß er gegenüber Arosa den Standpunkt einnehme, Müller sei für das ganze Jahr in Zürich steuerpflichtig. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. — Nach feststehenden Grundsätzen des interkantonalen Steuer¬ rechts ist das Einkommen aus Erwerbstätigkeit am Wohnorte des Steuerpflichtigen zu versteuern. Auf die Frage, aus welchem Kan¬ ton das Einkommen herrühre, ist dabei grundsätzlich kein entschei¬ dendes Gewicht zu legen. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht nur für die Besteuerung selbständig erwerbender Personen, welche außerhalb ihres Wohnsitzkantons eine Geschäftsniederlassung bezw. eine dauernde Einrichtung oder Anlage besitzen und aus derselben ein Einkommen beziehen. Bloß unselbständiger Erwerb, also das berufliche Einkommen von Beamten, Angestellten und Arbeitern, gleichgültig, ob dieselben im öffentlichen oder im privaten Dienste stehen, ist dagegen ausnahmlos im Wohnsitzkanton zu versteuern ohne Rücksicht darauf, in welchem Kanton das Einkommen ver¬ dient wird. Vergl. BGE 34 1 S. 251 Erw. 1 und dortige Zitate.

2. — Fragt es sich daher im vorliegenden Falle, wo der Re¬ kurrent seinen Wohnsitz habe, so muß demjenigen Kanton bezw. derjenigen Gemeinde der Vorzug gegeben werden, an welche der Rekurrent durch stärkere Bande geknüpft ist. Dies ist nun aber zweifellos Zürich, woselbst Müller einen eigenen Hausstand hat, woselbst seine Kinder zur Schule gehen und wohin er jedesmal zurückkehrt, wenn ihm seine berufliche Tätigkeit dies gestattet, wäh¬ rend er in Arosa stets nur Saisonstellen, übrigens nicht immer in demselben Gasthofe, bekleidet und somit von einem halben Jahr zum andern diesen Aufenthaltsort mit einem andern für seine be¬ rufliche Tätigkeit geeigneten Platz vertauschen kann, ohne daß es dabei der Lösung irgendwelcher fester gesellschaftlicher oder ökono¬ mischer Beziehungen bedürfte. Vergl. bezüglich ähnlicher Fälle: BGE 31 I S. 242 Erw. 3 und Urteil des Bundesgerichts vom

25. März 1909 in Sachen Schorno, Erw. 3*

3. — Ist somit auf Grund der bisherigen Verhältnisse der Kanton Zürich als zur Besteuerung des Rekurrenten berechtigt, und zwar (vergl. BGE 26 I S. 414 Erw. 5) als allein be¬ rechtigt, anzusehen, so kann dies dagegen für einmal praktisch nur zur Folge haben, daß der Gemeinde Arosa das Recht abge¬ sprochen wird, den pro 1908 geforderten Saldo von 28 Fr. zu beziehen. Denn obwohl der Regierungsrat des Kantons Zürich in seiner Vernehmlassung erklärt, er beanspruche die Steuerhoheit nicht mehr nur für 7 Monate, wie bisher, sondern für das ganze Jahr, so haben die Zürcher Steuerbehörden doch tatsächlich darauf verzichtet, schon pro 1908 die Steuer für mehr als 7 Monate zu berechnen. Wie es sich aber in Zukunft mit der Steuerpflicht des Rekurrenten verhalten werde, wird von den dannzumaligen Verhältnissen abhängen und kann daher heute nicht entschieden werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheißen und demgemäß die Gemeinde Arosa als zum Bezug des geforderten Saldobetrages von 28 Fr. nicht berechtigt erklärt.

* AS 35 1 S. 40 f. (Anm. d. Red. f. Publ.)