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35_I_327

BGE 35 I 327

Bundesgericht (BGE) · 1909-05-26 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

57. Arteil vom 26. Mai 1909 in Sachen Anion-Reklame gegen Zürich eventuell Luzern. Voraussetzungen der Steuerpflicht eines « Zweigbureaus ». Unter¬ suchung der Frage, ob dieses «Zweigbureau » eine eigentliche « Zweig¬ niederlassung » darstelle. Bejahung der Steuerpflicht auch für den Fall, dass keine eigentliche « Zweigniederlassung » vorliege, sobald gesagt werden muss, dass sich in dem betreffenden Kanton mittelst dauernder körperlicher Anlagen ein wesentlicher Teil des Geschäfts¬ betriebs abspielt. — Inkompelenz des Bundesgerichts zur Entschei¬ dung der Frage, unter welchen Voraussetzungen und ob überhaupt eine Rückzahlung unrechtmässig bezogener Steuern stattzufinden habe. A. — Die Rekurrentin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Luzern. Laut Eintrag im Handelsregister wurde sie gegründet „zum Zwecke des Betriebes eines Inseratendienstes, der dem Be¬ dürfnisse der schweizerischen Presse entspricht“, sowie zum Zwecke der Schaffung und des Betriebes von „ähnlichen Unternehmungen, welche in das Gebiet der Publizität gehören“. Laut Briefkopf auf ihren Fakturen besitzt sie „Zweigbureaux“ in Zürich und in Lau¬ sanne, sowie „Generalagenturen“ „in allen größern Plätzen“ Das Zürcher Bureau wird in einem gemieteten Bureauzimmer mit Aktenraum betrieben; das Bureaumobiliar gehört der Rekur¬ rentin; an der Außenseite des Hauses sowie an der Bureautüre im 1. Stock ist folgende Firmatafel angebracht: Union=Reklame. Union Schweiz. Zeitungen für den Inseraten=Verkehr Annoncen=Annahme für alle Zeitungen des In= und Auslandes. Dieses Zürcher Bureau wird von einem gewissen H. Marty geleitet, aus dessen Anstellungsvertrag folgende Bestimmungen hervorzuheben sind Aus Art. 1: Die Union stellt Herrn H. Marty mit einem monatlichen Salär von 200 Fr. an. Aus Art. 2: Herr H. Marty hat seine Arbeitskraft ganz und ausschließlich der Union zu widmen.

Aus den „Besondern Bedingungen“: Herr Marty erhält übrigens nebst seinem Fixum eine Provi¬ sion von 10% von dem auf die von ihm persönlich acquirierten, von der Union=Reklame akzeptierten und effektiv ausgeführten Aufträgen erzielten Bruttogewinn. (Differenz zwischen Verleger¬ und Kundenrechnung Im übrigen gelten für Herrn Marty die „Allgemeinen Ge¬ schäftsbestimmungen“, die einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bilden. Aus den „Allgemeinen Geschäftsbestimmungen“, auf welche hier Bezug genommen wird, sind folgende Bestimmungen zu zitieren: Aus „Absatz 2“: Alle von unserem Vertreter oder von seinen Angestellten, Mitarbeitern 2c. acquirierten Insertionsordres sind sogleich nach Eingang dem Zentralbureau der Unionreklame nach Luzern zu überweisen, von welcher dann in der Regel die Be¬ stätigung direkt an den Auftraggeber erfolgt.... In besonderen Fällen ist der Vertreter ermächtigt, eilige Aufträge direkt an die betr. Zeitungen zu expedieren unter Aufdruck des Firmenstem¬ pels und mit dem Vermerk „Direkt expediert, Verrechnung mit der Unionreklame A.=G. Luzern“. Diese Ermächtigung schließt die Verpflichtung in sich, noch am gleichen Tage genaue Kopie des expedierten Auftrages mit allen erforderlichen Erläuterungen an das Zentralbureau der Unionreklame A.=G. Luzern weiter¬ zugeben. Aus „Absatz 9“: Alle Verrechnung mit den Kunden, ebenso die Erledigung der Inkassi, erfolgt grundsätzlich durch das Zen¬ tralbureau. Bei eventuellen Ausnahmen ist das vorherige Einver¬ ständnis der Zentrale einzuholen.... Zahlungen für kleinere Komp¬ sol¬ tant=Aufträge können an die Agentur geleistet werden. Bei chen Ordres ist aber stets der Komptant=Vermerk auf dem Ma¬ nuskript oder auf der Kopie des Auftrages zu machen. Jeder Komptantbetrag, der dreißig Fr. übersteigt, ist sofort auf unser Postcheck=Giro=Konto VII/155 Luzern einzuzahlen. Aus „Absatz 10“: Alle Geschäftsbücher, Drucksachen, Bureau¬ geliefert. materialien ec. erhält der Vertreter vom Zentralbureau Außer obgenanntem H. Marty ist im Bureau noch ein Bu¬ reaufräulein tätig. B. — Am 7. Januar 1909 erhielt die Rekurrentin von Steuerkommission der Stadt Zürich eine Anzeige, wonach sie für das Jahr 1908 folgendermaßen eingeschätzt worden sei: Vermögen 3000 Fr. Einkommen 5000 Ungefähr gleichzeitig, wenn auch mittelst eines vom September bezw. November 1908 datierten gedruckten Formulars, wurde die Rekurrentin zur Zahlung der den vorstehenden Ansätzen ent¬ sprechenden Steuern an die Gemeinde und an den Staat auf¬ gefordert. C. Gegen diese Erlasse ist rechtzeitig und formrichtig der vorliegende staatsrechtliche Rekurs eingereicht worden mit folgen¬ den Begehren:

1. Es sei dem Kanton Zürich zu verbieten, für die Jahre 1908 ff. von der Rekurrentin eine Staatssteuer zu erheben.

2. Es sei der Stadt Zürich zu verbieten, für die Jahre 1908 ff. von der Rekurrentin eine Gemeindesteuer zu beziehen, soweit solche nicht für das Jahr 1908 bereits bezahlt worden ist.

3. Und es seien demgemäß sowohl die Taxation der Steuerkommission Zürich, mitgeteilt den 7. Januar 1909, als auch die Verfügung des Steuervorstandes der Stadt Zürich, datiert September 1908, mitgeteilt im Januar 1909, für aufgehoben zu erklären; eventuell: Es seien Stadt und Kanton Luzern insoweit zur Rückzahlung der pro 1908 bezahlten Steuern zu verpflichten, als Rekurrentin im Kanton Zürich für steuerpflichtig erklärt werden sollte. Dieser Rekurs wurde in der Hauptsache damit begründet, daß das Zürcher Bureau der Rekurrentin, weil der nötigen Selb¬ ständigkeit entbehrend, keine Zweigniederlassung sei. D. — Der Regierungsrat des Kantons Zürich und der Steuervorstand der Stadt Zürich einerseits, der Regierungsrat des Kantons Luzern und der Stadtrat von Luzern anderseits, haben Vernehmlassungen zu dem Rekurse eingereicht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. — Das Bundesgericht ist insoweit zur Anhandnahme des AS 35 1 — 1909

Rekurses kompetent, als es sich fragt, ob die Besteuerung eines Teils des Einkommens der Rekurrentin im Kanton Zürich einen Eingriff in die Steuerhoheit des Kantons Luzern bedeute. Da¬ gegen kann im Falle der Verneinung dieser Frage keine Rede davon sein, gemäß dem Eventualantrage der Rekurrentin „Stadt und Kanton Luzern insoweit zur Rückzahlung der pro 1908 be¬ zahlten Steuern zu verpflichten, als Rekurrentin im Kanton Zürich für steuerpflichtig erklärt werden sollte.“ Denn, unter welchen Voraussetzungen und ob überhaupt eine Rückzahlung nicht geschuldeter Steuern stattfinde, ist (vergl. BGE 25 1 S. 193 und 195, 33 II S. 704) eine ausschließlich dem kantonalen Rechte unterstehende Frage. Übrigens hat es die Rekurrentin nach ihrer eigenen Erklärung unterlassen, den Beweis dafür zu er¬ bringen, daß sie im Kanton Luzern auch ihr Zürcher Einkom¬ men und Vermögen versteuert habe.

2. — Nach ständiger Praxis ist ein Steuerdomizil der Re¬ kurrentin in Zürich jedenfalls dann anzunehmen, wenn sie da¬ selbst eine Zweigniederlassung im steuerrechtlichen Sinne besitzt,

d. h. wenn sich dort mit Hilfe einer dauernden körperlichen Ein¬ richtung oder Anlage und unter relativ selbständiger Leitung ein beträchtlicher Teil ihrer Erwerbstätigkeit vollzieht. Diese Voraus¬ setzungen sind nach den konkreten Verhältnissen als gegeben zu erachten. Vorerst steht außer Frage, daß in Zürich in Form eines Bu¬ reaus, mit Firmatafel, Mobiliar und Geschäftsutensilien, eine dauernde körperliche Einrichtung oder Anlage vorhanden ist und daß sich in diesem Bureau ein beträchtlicher Teil der Erwerbs¬ tätigkeit der Rekurrentin vollzieht, da daselbst Reklameaufträge entgegengenommen werden, die Erwerbstätigkeit der Rekurrentin aber gerade in der Entgegennahme und Ausführung solcher Auf¬ träge besteht. Aber auch dasjenige Maß ökonomischer Selbständigkeit, dessen es zur Begründung eines besondern Steuerdomizils bedarf, muß beim Zürcher Bureau der Rekurrentin als vorhauden angenom¬ men werden. Der dortige Angestellte ist allerdings zurzeit in seinen Entschließungen von der in Luzern befindlichen Zentral¬ leitung abhängig und hat in der Regel die ihm zukommenden Aufträge nicht direkt auszuführen, sondern einfach an die Direk¬ tion weiterzuleiten; auch erfolgt nach seinem Anstellungsvertrage die „Verrechnung mit den Kunden“ bezw. die „Erledigung der Inkassi“ „grundsätzlich“ durch das Zentralbureau. Allein gerade aus dem Anstellungsvertrag ist ersichtlich, daß die direkte Aus¬ führung der Reklameaufträge, d. h. die direkte Spedition derselben an die betreffenden Zeitungen, und ebenso die Einkassierung der Rechnungen, unter Umständen auch vom Zürcher Bureau besorgt wird und daß dieses somit betriebstechnisch sehr wohl im Stande ist, sämtliche zur Abwicklung des Reklamevermittlungsgeschäftes gehörenden Operationen selbständig vorzunehmen. Wenn nach dem mit der Rekurrentin abgeschlossenen Vertrage der das Zürcher Bureau leitende Angestellte ihr gegenüber verpflichtet ist, von dieser seiner Fähigkeit, selbständig zu handeln, nur ausnahms¬ weise Gebrauch zu machen, so wird dadurch an der wirtschaftlichen Natur seiner Tätigkeit, wie dieselbe nach außen zu Tage tritt, nichts geändert. Es wäre denn auch eine vollkommene Loslösung des Zürcher Bureaus von der jetzigen Zentralleitung in Luzern an sich sehr wohl denkbar, indem der gegenwärtige Angestellte der Rekurrentin dann einfach alle bei ihm eingehenden Aufträge auf eigene Rechnung ausführen würde.

3. — Wollte aber auch angenommen werden, es könne im vor¬ liegenden Falle von einer eigentlichen Zweigniederlassung nicht gesprochen werden, weil die Tätigkeit des Zürcher Angestellten der Rekurrentin in der Regel doch nur in der Entgegen¬ nahme und Übermittlung der Reklameaufträge bestehe, deren Ausführung dagegen Sache des Zentralbureaus sei, so wäre doch das Vorhandensein eines Steuerdomizils in Zürich zu be¬ jahen. Denn in seiner neuern Praxis ist das Bundesgericht, allerdings nur soweit es sich um selbständig erwerbende Personen handelt, mehr und mehr dazu gelangt (vergl. AS 31 1 S. 75 ff. Erw. 5), der Einkommensquelle Bedeutung beizulegen, auf den Entstehungsprozeß des zu besteuernden Einkommens Rücksicht zu nehmen und demnach als wesentlich zu betrachten, ob und inwie¬ weit in dem ein Besteuerungsrecht beanspruchenden Kantone Be¬ triebskapital oder Arbeit als Faktoren für die Gewinnung eines Ertrages mitwirken. Es ist deshalb schon wiederholt (vergl. außer

dem bereits zitierten Urteil: AS 29 I S. 11 ff. Erw. 2 ff.; 30 1 S. 651 f.; 33 I S. 54 f. Erw. 1; 34 I S. 500 f. Erw. 2) ein Steuerdomizil in solchen Fällen angenommen wor¬ den, in denen von einer unter selbständiger Leitung stehenden, ohne erhebliche Schwierigkeiten lostrennbaren Filiale kaum ge¬ sprochen werden konnte, wohl aber konstatiert werden mußte, daß mittelst dauernder körperlicher Anlagen ein wesentlicher Teil des Geschäftsbetriebes sich in einem andern Kanton als demjenigen des Geschäftssitzes abspielte. Diese letztere Voraussetzung trifft nun aber im vorliegenden Falle zweifellos zu, da die Gewinnung von Aufträgen einen wesentlichen, wenn nicht geradezu den wich¬ tigsten Teil der Erwerbstätigkeit eines jeden Annoncenbureaus bildet, diese acquisitorische Tätigkeit sich aber bei der Rekurrentin für eines ihrer wichtigsten Operationsgebiete (Stadt und Kanton Zürich) auf dem Territorium des Kantons Zürich vollzieht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.