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54. Arteil vom 3. Zuni 1909 in Sachen Billwiller und Konsorten gegen Regierungsrat des Kantons St. Gallen. Angebliche Wiltkür durch Wiedererwägung eines verwaltungsrecht¬ lichen Entscheids seitens der Regierung, unter analoger Anwendung der zivitprozessualen Grundsätze über die Voraussetzungen von Re¬ visionsgesuchen. A. — Die drei Rekurrenten sind Eigentümer von Liegen¬ schaften an der neu erstellten Lindenstraße, die in der Nähe des Laufes der Steinach von der politischen Gemeinde St. Gallen nach der Gemeinde Tablat führt. Diese Straße ist als Neben¬ straße erklärt; die Erstellungskosten der Nebenstraßen sind nach st. gallischem Straßengesetz von den Eigentümern der Grundstücke der beteiligten Gegend zu tragen. Die beitragspflichtige Zone ist AS 35 1 — 1909
vom Gemeinderat zu begrenzen. Nach Art. 37 des Straßen¬ gesetzes kann gegen diese Schlußnahme des Gemeinderates innert 30 Tagen der Rekurs an den Regierungsrat ergriffen werden, dessen Entscheid endgültig ist. Die Gemeinderäte von St. Gallen und Tablat bezeichneten nun als beitragpflichtige Zone einen Landstreifen zu beiden Seiten der neuen Straße in der Breite von je 25 m und zogen daher auch die Liegenschaften der Rekurren¬ ten in den Straßenperimeter. Ein Rekurs der heutigen drei Re¬ kurrenten wurde vom Regierungsrat mit Entscheid vom 15. Fe¬ bruar 1907 geschützt und wurden die Rekurrenten aus dem Peri¬ meter zum größten Teil entlassen. B. — Gegen diesen Entscheid reichten nun die Gemeinderäte von St. Gallen und Tablat am 28. März 1907 beim Regie¬ rungsrate ein Wiedererwägungsgesuch ein. Diesem Gesuch hat der Regierungsrat mit Entscheid vom
19. Januar 1909 entsprochen und die Liegenschaften der Rekur¬ renten in den Perimeter einbezogen, in formeller Beziehung auf Grund folgender Erwägungen: Die Frage, ob auf das Wieder¬ erwägungsgesuch überhaupt eingetreten werden könne, sei zu be¬ jahen. In Ermangelung geschriebener Grundsätze über das Ver¬ fahren in Administrativstreitigkeiten sei das Zivilprozeßgesetz als wegleitend anzusehen, ohne daß indessen alle Sätze des Zivil¬ prozeßrechts auf das Verwaltungsprozeßverfahren anwendbar er¬ scheinen würden. Das Begehren um Wiedererwägung sei deshalb analog dem Rechtsmittel der Revision (des neuen Rechts) zulässig, wenn seitens des Richters erweisbarer Irrtum obgewaltet habe oder wenn neue entscheidende Tatsachen oder Beweismittel vor¬ gebracht werden, welche der Gesuchsteller nicht kannte, oder wegen Verhältnissen, welche außer seiner Gewalt lagen und die er daher nicht vorlegen oder nicht geltend machen konnte. Im vorliegenden Falle sei das Gesuch der Gemeinderäte von St. Gallen und Tablat als zulässig zu erachten, weil die administrative Rekurs¬ instanz in Bezug auf den Grundbesitz der Rekurrenten hinsicht¬ lich entscheidender Tatsachen sich in einem Irrtum befunden habe. „Die Bedeutung der Lindenstraße“ sei nämlich „für diese Bau¬ landzunge im Falle ihrer gewiß nicht mehr in sehr weiter Ferne liegenden Neubebauung eine ungleich größere als in dem Beschluß vom 15. Februar 1907 angenommen wurde“; ferner sei „der Nachteil, der den Liegenschaften in ihrem jetzigen Bestand durch die Straßenanlage erwächst, allzuhoch angeschlagen, sodaß bei gegenseitiger Abwägung ihrer Vor= und Nachteile eine Beitrags¬ pflicht sehr wohl konstruiert werden“ könne. C. — Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates haben Bill¬ willer und Konsorten rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides, unter Bestätigung des in der glei¬ chen Sache ergangenen Entscheides vom 15. Februar 1907. Aus der Rekursbegründung ist folgendes hervorzuheben: Es handle sich um die administrative Entscheidung privatrechtlicher Fragen, wobei keine öffentlichen Interessen mitspielten. Die Übertragung von Vorschriften des Zivilprozesses auf das Administrativverfahren sei nun offenbar ganz willkürlich und unzulässig. Wenn aber solche Prozeßbestimmungen übertragen werden dürften, so müßten sie ganz gleich übertragen und interpretiert werden, wie die be¬ treffenden zivilprozessualen Bestimmungen. Die Regierung, welche von der richtigen Auffassung ausgehe, daß der Entscheid vom
15. Februar 1907 ein rechtskräftiges Urteil darstelle, das nach Maßgabe von Art. 37 des st. gallischen Straßengesetzes nicht weitergezogen werden könne, lasse ohne gesetzliche Grundlage das Rechtsmittel der Revision zu, obschon dieses ein ganz außer¬ ordentliches Rechtsmittel sei, das nur in den vom Gesetze aus¬ drücklich vorgesehenen Fällen statthaft sei. Nach Art. 319 des Zivilrechtspflegegesetzes sei die Einreichung des Revisionsgesuches wegen des vom Regierungsrate angezogenen Revisionsgrundes nur innerhalb der Frist von 30 Tagen zulässig; diese Frist fei im vorliegenden Falle nicht eingehalten und zwar auch dann nicht, wenn die mit dem Datum vom 29. März 1907 versehene Eingabe wirklich schon an diesem Tage eingereicht worden wäre. Der den Revisionsgrund enthaltende Art. 318 litt. a 3PO sei aber auch falsch und willkürlich interpretiert. Diese Bestimmung sei offenbar dem Art. 192 litt. c des Bundeszivilprozesses nach¬ gebildet und es sei sonach eine Revision nicht zulässig wegen Unrichtigkeit früherer Schätzungen. In der Begehung der Un¬ gesetzlichkeit, welche dem Regierungsrat demnach zur Last falle, liege eine ungleiche Behandlung und eine Willkür. Willkürlich sei es aber auch, daß der Regierungsrat, ohne daß auch nur der
geringste Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit des ersten Entscheides vorliege, die auf Grund des eigenen Augenscheines und auf Grund des Schriftenwechsels gezogenen Schlüsse einfach auf den Kopf stelle. Denn wegen einer nachträglich verschiedenen Auf¬ fassung in Schätzungsfragen dürfe doch ein rechtskräftiger Ent¬ scheid nicht wieder abgeändert werden. Der angefochtene Entscheid trage aber auch sonst den Stempel der Willkür. (Wird weiter ausgeführi. D. — Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen beantragi Abweisung des Rekurses. Er weist u. a. darauf hin, daß die Rekurrenten in der Vernehmlassung auf das Wiedererwägungs¬ gesuch dessen Zulässigkeit gar nicht bestritten haben, und daß der Regierungsrat auch schon in anderen Fällen auf solche Entschei¬ dungen zurückgekommen sei, wie ihm denn auch eine Wiedererwä¬ gung, solange ein Entscheid nicht in Vollzug gesetzt sei, nach gefestigter Praxis jederzeit zustehe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. — In rechtlicher Hinsicht ist zunächst die Frage zu prüfen, ob der Regierungsrat des Kantons St. Gallen durch die Be¬ jahung der Zulässigkeit des Wiedererwägungsgesuchs sich der Will¬ kür schuldig gemacht habe. Nun handelt es sich um eine Rechts¬ verweigerungsbeschwerde, bei der der kantonale Instanzenzug auch bezüglich der einzelnen Rekursgründe zu wahren ist; da die Re¬ kurrenten aber die Zulässigkeit des Wiedereintretens auf die Peri¬ meterabgrenzung in der Vernehmlassung vor dem Regierungsrat nicht angefochten haben, so haben sie den kantonalen Instanzen¬ zug nicht erschöpft und kann darauf nicht eingetreten werden. Die Beschwerde könnte freilich auch bei materieller Prüfung nicht geschützt werden. Es handelt sich bei der Abgrenzung des beitrags¬ pflichtigen Grundbesitzes durch den Regierungsrat als kantonale Rekursinstanz um eine Rechtskontrolle, d. h. es sollen für die Entschließung nicht diese oder jene Zweckmäßigkeitsgründe ma߬ gebend sein, sondern es soll untersucht werden, ob und in welchem Maße diejenigen tatsächlichen Voraussetzungen, welche nach dem Gesetze die Beitragspflicht begründen, gegeben seien. Die Schlu߬ nahme des Regierungsrates ist daher ein Akt der Rechtsprechung, nicht eine Verwaltungsmaßnahme. Ist nun auch, entsprechend der Gleichheit der rechtlichen Natur und entsprechend dem Bedürfnisse nach definitiver Beendigung eines Rechtsstreites, im allgemeinen anzunehmen, daß ein verwaltungsrechtlicher Spruch in der gleichen Weise rechtskräftig, d. h. auch für die dekretierende Behörde un¬ abänderlich werde, wie das Urteil eines bürgerlichen oder eines Strafgerichts (vergl. Otto Mayer, Deutsches Verwaltungs¬ recht, Bd. I S. 177 f., Neukamp in Elsters Wörterbuch der Volkswirtschaft, 2. Aufl. 1907 Bd. II S. 1214 f. und in seiner Abhandlung: „Die Staats= und Selbstverwaltung Westfalens,“ 1887; ferner Schultzenstein und Bernatzik in den Verhand¬ lungen des 26. deutschen Juristentages, Bd. I S. 86 f., Bd. II S. 32 f., Bd. III 377 f.), so besteht doch anderseits kein Grund, einem rechtskräftigen Urteil einer administrativ=richterlichen Be¬ hörde gegenüber nicht die gleichen außerordentlichen Rechtsmittel zuzulassen, wie gegenüber den Urteilen der Zivil= und Straf¬ gerichte. Es kann daher im Wiedereintreten auf den frühern Ent¬ scheid aus den im Zivilprozeßgesetz zugelassenen Revisionsgründen keine willkürliche Rechtsprechung gefunden werden. Fraglich könnte nur sein, ob auch die Fristbestimmung des Zivilprozesses hätte beachtet werden sollen. Indessen handelt es sich ja nicht um die analoge Anwendung der Bestimmungen des Zivilprozesses, sondern darum, für das Verwaltungsstreitverfahren gültige allgemeine Grundsätze zu finden, bei der auf das ganze Rechtssystem, nicht bloß auf den Zivilprozeß, Rücksicht zu nehmen ist. Nun zeigen aber schon die Bestimmungen der Strafprozeßgesetze des Bundes (Art. 16 BStrP) und des Kantons St. Gallen (Art. 193 ff. des Kriminalprozesses und Art. 76 ff. des korrektionellen Prozesses), daß im Strafverfahren für die Revision entsprechende Fristbestim¬ mungen nicht bestehen und es kann daher nicht als willkürlich angesehen werden, wenn der Regierungsrat sich nicht strikt an die Fristbestimmungen des st. gallischen Zivilrechtspflegegesetzes ge¬ halten hat.
2. — (Ausführung, daß auch sonst keine Willkür vorliege.) Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.