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53. Arteil vom 13. Mai 1909 in Sachen Flühler und Konsorten gegen die Alpgenossen der acht Gemeinalpen von Arni, Sinsgän, Dürrenbøden, Trübsee, Lutersee, Bannalp, Steinalp und Kernasp. Beschlusss einer Alpgenossenschaft, des Inhalts, dass gewisse bis dahin nach Genossenschaftsanteilen (« Rindern ») verteilte Nebennutzungen in Zukunft nach Kopfteilen bemessen werden sollen. Zivilklage ein¬ zelner Genossenschafter auf Aufhebung dieses Beschlusses. Prozess¬ abstandserklärung der beklagten Genossenschaft. Neuer Beschluss der Alpgenossenschaft mit ähnlichem Inhalt, wie der frühere. Zivilklage jener Genossenschafter auf Aufhebung dieses neuen Beschlusses. Ab¬ weisung der Klage durch die kantonaten Gerichte, weil die Genossen¬ schaft in Bezug auf die Verteilung der Nutzungen souverän sei. Liegt hierin eine offensichtliche Missachtung des in der ZPO aufge¬ steltten Grundsatzes, dass der Prozessabstand die Wirkung eines rechtkräftigen Urteils habe? eine sonstige Rechtsverweigerung? eine Verletzung der Eigentumsgarantie? A. — Im Kanton Unterwalden nid dem Wald bestanden acht Gemeinalpgenossenschaften, neben der Alp Niederbauen welche sich im 18. Jahrhundert zu einer allgemeinen Alpgenossen¬ schaft verbunden haben. Nach § 1 des Gesetzbuches für die acht im Ingreß aufgezählten Gemeinalpen, welches am 19. Januar 1888 von der ordentlichen Alpgenossenversammlung revidiert wor¬ den ist, sind diese acht Gemeinalpen „Eigentum aller derjenigen, welche laut Alpkapitalbuch für sich zugeschriebene Alp besitzen“. Diese Bestimmung trägt den Titel „Eigentums= und Nutznießungs¬ rechte“. Für die Anteile, „Rindern“, werden Urkunden, in § 25 des Alpgesetzes als Namenanteilscheine bezeichnet, ausgestellt, die unter Kantonsbürgern unter bestimmten Voraussetzungen über¬ tragbar sind. Unter dem Titel „Benutzungsrechte und Steuerpflicht“ bestimmt § 3 des genannten Gesetzbuchs für die acht Alpen: „Die von der Alpgenossengemeinde jeweilen dekretierenden Nutzungen, mögen sie in Holzteil oder am Geld bestehen, sollen auf sämtliche Alpgenossen, nach Verhältnis des Gemeinalpbesitzes jedes Einzelnen verteilt und nach gleichem Verhältnis auch die von der Alpgenossen¬ gemeinde allfällig dekretierenden Steuern entrichtet werden. Ge¬ richtliche Urteile machen hievon Ausnahmen.“ B. — Als an der ordentlichen Alpgenossengemeinde am 18. Ja¬ nuar 1906 von der Mehrheit beschlossen worden war, die Alp¬ steuern in Zukunft nach „dem Verhältnis der nutzungsberechtigten Alpgenossen oder nach dem Verhältnis des Alprindernbesitzes an¬ zulegen", erhob Major Flühler für sich und die Mitrekurrenten Protest und reichte beim Friedensrichteramt Hergiswil folgendes Rechtsbegehren ein: „Der Beschluß der Alpgenossenversammlung vom 18. Januar 1906 betreffend Benützungsrechte und Steuerpflicht der Alpgenossen sei aufzuheben und der bisher geltende Grundsatz, wonach die von den Alpgenossenversammlungen der einzelnen Ge¬ meinalpen zu dekretierenden Nebennutzungen — mögen sie in Holz oder Geld bestehen — auf sämtliche Alpgenossen nach Verhältnis des Gemeinalpbesitzes des Einzelnen verteilt und nach gleichem Verhältnisse auch allfällige Steuern entrichtet werden sollen, sei gerichtlich zu bestätigen unter Kostenfolge.“ In der außerordent¬ lichen Alpgenossenversammlung vom 5. August 1906 wurde, statt der Erteilung einer Prozeßvollmacht, beschlossen: „Die Alpgenossen erklären in diesem Prozesse ihrerseits den Prozeßabstand und be¬ vollmächtigen den Herrn Präsidenten, Nationalrat Niederberger, dem Rechtsbegehren des genannten Klägers gegenüber vor dem Friedensrichteramt den Prozeßabstand rechtsförmig zu Protokoll zu erklären und damit das Prozeßverfahren zu beenden.“ Am
17. September 1906 wurde der Prozeßabstand am Protokoll des Friedensrichteramtes vorgemerkt und das Protokoll von den Par¬ teivertretern unterzeichnet. C. — In der ordentlichen Alpgenossenversammlung vom 24. Ja¬ nuar 1907 wurde nun neuerdings ein Antrag auf Abänderung des § 3 des Alpgesetzes eingebracht, mit folgendem Wortlaut: Die von der Alpgenossengemeinde jeweilen dekretierten Nutzungen, bestehen dieselben in Holzteilen oder Geld, werden auf die im Alp¬ protokolle der betreffenden Gemeinalp eingetragenen Alpgenossen, sofern ihnen wenigstens ein halbes Rindern zugeschrieben ist, gleich¬ mäßig und ohne Rücksicht auf die Zahl der Rindern, welche sich in ihrem Besitze befinden, verteilt und nach gleichem Verhältnis die von der Alpgenossengemeinde beschlossenen Steuern repartiert.“
Dieser Antrag wurde mit Stimmenmehrheit angenommen. Die zur Minderheit gehörigen heutigen Rekurrenten beschritten hierauf den Rechtsweg, mit dem Begehren: „Der Beschluß der Alpgenossen¬ versammlung vom 24. Januar 1907 betreffend Benützungsrechte und Steuerpflicht der Alpgenossen sei aufzuheben und der von der Beklagtschaft durch Prozeßabstandserklärung vom 5. August 1906 anerkannte Grundsatz, wonach die von den Alpgenossen¬ versammlungen der einzelnen Gemeinalpen zu dekretierenden Neben¬ nutzungen, mögen sie in Holz oder Geld bestehen, auf sämtliche Alpgenossen, nach Verhältnis des Gemeinalpbesitzes jedes Einzelnen verteilt und nach gleichem Verhältnis auch allfällige Steuern ent¬ richtet werden sollen, sei gerichtlich zu bestätigen.“ Das Kantons¬ gericht von Nidwalden hat mit Urteil vom 1. April und 4. Sep¬ tember 1908 die Klage abgewiesen, und das Obergericht des Kan¬ tons Nidwalden hat mit Urteil vom 17. November /5. Dezember 1908 das kantonsgerichtliche Erkenntnis, ohne eigene Begründung, „in Motiven und Dispositiven vollinhaltlich bestätigt.“ Aus der Begründung des erstinstanzlichen Urteils ist folgendes hervorzu¬ heben: Die Alpgenossenschaften seien Korporationen des kanto¬ nalen Rechtes. Nach Art. 14 der KV vom Jahre 1877 werde den Korporationen die Befugnis, innert den Schranken der Kantons¬ verfassung und der Bundesgesetze ihr Vermögen selbst zu ver¬ walten und zu benützen, garantiert; Beschränkungen der freien Verfügung durch Landesgesetze seien nicht vorhanden. Für die Nutzungen an der Alp, welche nicht mit dem Weidgange zusam¬ menhängen, sei von jeher das persönliche Genossenrecht und nicht die Auftriebsberechtigung nach Rindern maßgebend gewesen, während die Nutzungen aus dem Weidgang den „Rindern“ zu¬ gut gekommen und Steuern auf die „Rindern“ gelegt worden seien. Im Jahre 1888 habe die Alpgenossenversammlung die histo¬ rischen persönlichen Rechte der Genossen in Bezug auf Neben¬ nutzungen durch Mehrheitsbeschluß beseitigt, im Jahre 1907 habe die Alpgenossenschaft, ebenfalls durch Mehrheitsbeschluß, diese per¬ sönlichen Rechte wieder hergestellt und dafür die auf historischer Übung beruhenden Ansprüche der Alpanteile an dem aus dem Weidgange fließenden Übernutzen aufgehoben: beide Beschlüsse seien gefaßt worden kraft der den Alpgenossenschaften gewährleisteten Autonomie. Es sei unzweifelhaft, daß die Alpgenossenversammlung berechtigt sei, über die Verwaltung und Benutzung der Gemein¬ alpen für die Alpgenossen verbindliche Beschlüsse zu fassen und dieselben wieder abzuändern. Der Richter habe die Alpgesetze zu respektieren, soweit sie nicht Verfassung oder Landesgesetze oder Rechte Dritter verletzen. Keiner dieser Fälle liege vor. Es mangle daher dem Richter „die Kompetenz“, die Aufhebung des angefoch¬ tenen Beschlusses vom Jahre 1907 zu verfügen; bloße Billigkeits¬ gründe berechtigten den Richter nicht, ordnungsgemäß zustande¬ gekommene Verfügungen aufzuheben. Über der Alpgenossenver¬ sammlung stehe in internen Angelegenheiten einzig der Gesetzgeber, welcher das Recht besitze, deren Verfügungsgewalt durch Verfas¬ sung und Gesetz zu beschränken. Der Beschluß der ordentlichen Alpgenossenversammlung vom Jahre 1906 falle heute nicht mehr in Betracht, da er nicht aufrecht erhalten worden sei. In Bezug auf ihn habe deshalb der Prozeßabstand Gültigkeit erlangt. Eine weitergehende Bedeutung könne aber dem Prozeßabstand nicht bei¬ gemessen werden; denn das Gesetzgebungsrecht der Alpgenossen¬ versammlung sei verfassungsgemäß garantiert, und dieses Gesetz¬ gebungsrecht habe der zufällig an einer außerordentlichen Versamm¬ lung erlangte Prozeßabstand nicht beschränken können. D. — Gegen das Urteil des Obergerichts von Nidwalden vom
17. November/5. Dezember 1908 haben die Rekurrenten am
3. Februar 1909 den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen. Die Rekurrenten beschweren sich wegen Rechtsverweige¬ rung und Verfassungsverletzung, unter Berufung auf Art. 4 BV. Art. 13 und 14 KV und § 33 des nidw. ZRV in Verbindung mit § 4 Ziff. 2 und 4 der Ausführungsverordnung zur Gerichts¬ organisation; sie verlangen aus diesen Gründen Aufhebung des obergerichtlichen Urteils vom 5. Dezember 1908. Die Rekursbe¬ klagten haben Abweisung des Rekurses beantragt. Die wesentliche Begründung der Anträge beider Parteien ist aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlich. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Das nidwaldnerische Zivilrechtsverfahren bestimmt in § 33: „Der Abstand vom Prozesse hat die Wirkung eines rechts¬ kräftigen Urteils und verpflichtet denjenigen, welcher den Abstand
erklärt, zur Tragung aller Kosten, über die nicht bereits rechts¬ kräftig erkannt ist.“ Die Rekurrenten behaupten nun, daß die Alp¬ genossen am 5. August und 17. September 1906 in Bezug auf das gleiche Rechtsbegehren rechtsförmlich den Prozeßabstand er¬ klärten; wenn auch die die Abänderung des § 3 des Alpgesetzes beschlagenden Beschlüsse der Alpgenossenversammlung vom 18. Ja¬ nuar 1906 und der Versammlung vom 24. Januar 1907 sich inhaltlich nicht vollständig decken, so sei doch ausschlaggebend, daß die Alpgenossen am 24. Januar 1907 einen Beschluß gefaßt hätten, wodurch die kurz vorher beschlossene Prozeßabstandserklä¬ rung rundweg aufgehoben worden sei; an den Prozeßabstand seien die Genossenschaften so gut wie Privatpersonen gebunden, und habe der Richter, indem er sich zu Gunsten der Genossenschaft über den § 33 hinwegsetzte, sich der Willkür schuldig gemacht. Die Rekursbeklagten wenden ein, daß es sich um eine Frage des kantonalen Prozeßrechtes handle, welche nicht Gegenstand des staatsrechtlichen Rekurses sein könne; die Frage sei von den kan¬ tonalen Gerichten aber auch richtig gelöst worden; an der außer¬ ordentlichen Versammlung hätte übrigens gar nicht gültig auf das Gesetzgebungsrecht verzichtet werden können. In rechtlicher Hinsicht ist dazu folgendes zu bemerken: Die Frage nach der Rechtswirkung des Prozeßabstandes ist jedenfalls im vorliegenden Fall, wo auch das materielle Streitverhältnis vom kantonalen Recht beherrscht wird, ausschließlich nach kantonalem Rechte zu lösen. Es kann sich im staatsrechtlichen Rekursver¬ fahren daher nur fragen, ob die kantonalen Gerichte in will¬ kürlicher Weise das kantonale Recht ausgelegt oder den konkreten Tatbestand willkürlich dieser Bestimmung nicht unterstellt haben. Nun möchte das Verhalten der kantonalen Gerichted ann gewissen Bedenken rufen, wenn aus dem durch Prozeßabstand vom 5. Au¬ gust 1906 anerkannten Rechtsbegehren der Rekurrenten klar er¬ sichtlich wäre, daß die Rekurrenten ein wohlerworbenes Recht an den bisherigen und künftigen Erträgnissen geltend gemacht hätten, da dann dieses Sonderrecht der Rekurrenten durch den Prozeßab¬ stand ganz gleich wie in einem rechtskräftigen Urteil festgestellt worden wäre. Daß aber ein solches Sonderrecht geltend gemacht werde, ist im betreffenden Rechtsbegehren nicht gesagt und auch nach der Sachlage nicht ohne weiteres anzunehmen, da das be¬ treffende Rechtsbegehren ja sich nicht nur auf die Erträgnisse, sondern auch auf die Verteilung der Steuern bezieht. Ist aber die Auffassung, daß das durch Prozeßabstand anerkannte Rechtsbegeh¬ ren der Rekurrenten deren Ansprüche nicht als Sonderrechte geltend machen wollte, nicht willkürlich, so ist es auch staatsrecht¬ lich nicht anfechtbar, daß die kantonalen Instanzen dem im Rechts¬ begehren enthaltenen Verteilungsgrundsatze rechtlich keine weiter¬ gehende Bedeutung zuerkannten als einem entsprechenden, ordnungs¬ gemäß gefaßten Beschlusse der Alpgenossenversammlung. Ein solcher Beschluß kann aber durch einen spätern abgeändert werden. Die Einrede der rechtskräftig abgeurteilten Sache steht daher auch dem Beschlusse vom 24. Januar 1907 nicht entgegen, und ist daher nicht zu prüfen, ob die Genossenversammlung auf den Erlaß künf¬ tiger sachbezüglicher Beschlüsse überhaupt hätte verzichten können. 2. Als Beschwerdegrund machen die Rekurrenten weiter geltend, es hätten die kantonalen Gerichte ihnen dadurch den Rechtsschutz verweigert, daß sie in den Urteilsmotiven die Kom¬ petenz verneinten; die Kompetenz der Gerichte sei aber zu bejahen, gleichviel ob die Alpgenossenschaften Korporationen des Privat¬ rechts oder des öffentlichen Rechts seien. Die Rekursbeklagten weisen darauf hin, daß die kantonalen Gerichte in Wirklichkeit die Streitsache genau geprüft und die Klage abgewiesen, also materiell beurteilt hätten. Hiezu ist zu bemerken: Es kann in der Tat un¬ erörtert bleiben, ob den kantonalen Gerichten eine Zivilstreitigkeit oder eine öffentlichrechtliche Streitigkeit unterbreitet worden sei, da im konkreten Falle, trotz der von den Rekurrenten angerufenen Erwägung, die kantonalen Gerichte ihre Kompetenz zur Beurtei¬ lung gar nicht verneint haben. Sie sind nicht auf die Klage nicht eingetreten, sondern haben die Klage materiell geprüft und haben sie im Dispositiv abgewiesen. Die Begründung aber ist dahin zu verstehen, daß der Beschluß auf gesetzlicher Grundlage beruhe. Auch der Sinn einer einzelnen Erwägung ist unter Berücksichti¬ gung des Zusammenhangs mit der ganzen Urteilsbegründung zu bestimmen. Im Zusammenhang gelesen, insbesondere mit der Be¬ gründung, es könne wegen Billigkeitsrücksichten ein gesetzmäßig erlassener Beschluß nicht aufgehoben werden, kann die Bemerkung
im Urteil des Kantonsgerichts, es mangle dem Richter die Kom¬ petenz, die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zu verfügen, aber nicht dahin verstanden werden, es wäre der Richter auch nicht kompetent, einen gesetzwidrigen Beschluß aufzuheben, sondern es soll damit offenbar nur gesagt werden, es sei der betreffende Be¬ schluß anzuerkennen, weil er dem objektiven Recht entspreche. Der zweite Beschwerdegrund beruht daher auf einer unrichtigen Auf¬ fassung des angefochtenen Urteils, das einen juristisch=technischen Ausdruck in einem nicht=technischen Sinne verwendet, und ist so¬ mit ebenfalls hinfällig.
3. — Eine Rechtsverweigerung erblicken die Rekurrenten sodann in der Tatsache, daß das Obergericht die Übergriffe einzelner Alp¬ genossenschaften in die vermögensrechtlichen Verhältnisse anderer Alpgenossenschaften stillschweigend genehmigt habe: wie aus den bei den Prozeßakten liegenden Abrechnungen hervorgehe, führe jede Alpgenossenschaft eine gesonderte Vermögens= und Kassarechnung; es erzeigten die Rechnungen, daß nur drei Alpgenossenschaften, Arni, Lutersee und Steinalp, in der Lage seien, von Zeit zu Zeit Geldverteilungen vorzunehmen; indem nun im angefochtenen Be¬ schluß die Genossen der andern Alpen den Alpgenossen von Arni, Lutersee und Steinalp vorschrieben, wie die Geldverteilungen vor¬ zunehmen seien, hätten sie sich eines Übergriffes schuldig gemacht, der im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren aufgehoben werden müsse. — In rechtlicher Hinsicht ist hiezu zu bemerken, daß es sich im staatsrechtlichen Rekursverfahren nur darum handeln kann, zu untersuchen, ob der angefochtene Entscheid ein willkürlicher sei, also vor allem, ob er gegen klares Recht verstoße. Das letztere ist nun zu verneinen. Der Beschluß soll für alle acht Alpen gelten, nicht nur für die drei — nach Behauptung der Rekur¬ renten — heute finanziell besser gestellten Einzelgenossenschaften; der Erlaß allgemeiner Verordnungen fällt aber nach § 5 des Ge¬ setzbuchs für die acht Gemeinalpen in die Kompelenz der allge¬ meinen Alpgenossenversammlung. Für die Frage, ob ein Übergriff der allgemeinen Alpgenossenversammlung in die Kompetenz einer einzelnen Alpgenossenschaft stattgefunden habe, ist es aber uner¬ heblich, ob die allgemeine Alpgenossenversammlung dieses oder jenes Verteilungsprinzip aufstellte; es kommt hiebei vielmehr nur darauf an, ob sie überhaupt zur Aufstellung eines allgemein ver¬ bindlichen Grundsatzes befugt sei, was nach § 5 des Alpgesetzes als gegeben erscheint. Es mag auch darauf hingewiesen werden, daß die Rekurrenten in ihrem Rechtsbegehren vor den kantonalen Gerichten nicht nur die Aufhebung des am 24. Januar 1907 aufgestellten Verteilungsgrundsatzes verlangen, in der Meinung, daß die Aufstellung von Verteilungsgrundsätzen Sache der ein¬ zelnen Alpgenossenschaften sei, sondern daß sie für das von ihnen selbst vertretene Verteilungsprinzip ebenfalls allgemeine Gültigkeit beanspruchen und dieses Prinzip daher gegenüber der allgemeinen Genossenschaft geltend machen. Unter diesen Umständen kann es gewiß nicht als willkürlich angesehen werden, wenn die kantonalen Gerichte die in Frage stehende Kompetenz der allgemeinen Alpge¬ nossenversammlung bejahten.
4. — Als letzten Beschwerdepunkt machen die Rekurrenten gel¬ tend, es verletze das angefochtene Urteil die in Art. 13 KV auf¬ gestellte Garantie des Privateigentums und der Rechtsamen, indem den Inhabern mehrerer Alptitel ein Teil des Nutzungsrechts will¬ kürlich entzogen werde, wenn dem Inhaber eines oder mehrerer Titel im ganzen der gleiche Geldnutzen zukomme wie dem Inhaber nur eines halben Titels. Indem die kantonalen Gerichte die Kom¬ petenz der allgemeinen Alpgenossengemeinde nach Art. 14 KV be¬ jaht hätten, sei auch diese Verfassungsbestimmung, welche nur auf die Urtegemeinden Bezug habe, unrichtig angewendet und verletzt. In grundsätzlicher Hinsicht ist nun zu bemerken, daß gegenüber Urteilen von Zivilgerichten die verfassungsmäßige Garantie des Privateigentums nur angerufen werden kann, wenn der Richter in geradezu willkürlicher Weise ein wohlerworbenes Privatrecht beiseite setzt. Der Schutz des Privateigentums gegen Eingriffe der Behörden oder Privaten wird vom Staate durch Einsetzung der Zivilgerichte gewährt: dem staatsrechtlichen Grundsatze der Unver¬ letzlichkeit wohlerworbener Rechte wird daher gerade durch das Tätigwerden der Zivilgerichte Geltung verschafft. Da aus dem verfassungsmäßigen Prinzipe der Garantie des Privateigentums aber keine Regeln über Entstehung, Inhalt, Veränderung und Untergang der Privatrechte gefolgert werden können, so hat die Entscheidung der Zivilgerichte in Privatrechtsstreitigkeiten nach
Maßgabe der Privatrechtsnormen zu erfolgen, deren richtige Aus¬ legung und Anwendung sich der Nachprüfung des Bundesgerichts als staatsrechtlicher Beschwerdeinstanz entzieht. Ein Einschreiten des Bundesgerichts gegenüber Urteilen von Zivilgerichten über den Bestand oder Inhalt von Privatrechten ist daher nur zulässig, wenn der Schutz, den die Zivilgerichte dem Privateigentum ge¬ währen sollen, wegen Willkür versagt (vergl. AS 16 S. 716 f.). Willkür könnte nun bloß dann angenommen werden, wenn ein Verstoß gegen klares Recht vorliegen würde. Das setzt voraus, daß überhaupt allgemein anerkannte Grundsätze über die in Frage stehende rechtliche Ordnung der Alpgenossenschaften existieren. Die Grundlage der Alpgenossenschaften ist eine persönliche und eine kapitalistische; die Grenze zwischen dem Herrschaftsbereich der beiden daraus abgeleiteten Prinzipien, dem Prinzip der Geltung der Mit¬ glieder nach Maßgabe der kapitalistischen Beteiligung und dem Prinzip der gleichen Geltung aller Genossen, ist aber keineswegs klar gezogen (vergl. dazu Gierke, Deutsches Privatrecht, Bd. 1 S. 576 ff. und die dort zitierte Literatur, insbesondere Wyß in der ZschwR Bd. 1 S. 20; Heusler, ebenda Bd. 10 S. 44 Miaskowski, Die schweizerische Allmend, Leipzig 1897; Huber, Schweizerisches Privatrecht, Bd. 4 S. 261 ff., S. 769 ff.; ferner Zelger, Die Alpgenossenschaften, in den Beiträgen zur Geschichte Nidwaldens, 1889, I. Heft S. 1—40; Stebler, Alp= und Weide¬ wirtschaft, S. 27 ff., S. 37 ff. und S. 60 ff.). Daß im Recht der Alpgenossenschaften von Nidwalden das Prinzip der Beteiligung nach Anteilscheinen nicht in aller Strenge gezogen ist, zeigt schon die Bestimmung des § 6 des Alpgesetzes vom 19. Januar 1888, wonach das Stimmrecht — abgesehen von „mehreren Brüdern die sammenhaft zugeschriebene Alpig besitzen“ — nach Köpfen, nicht nach Anteilrechten ausgeübt wird. Und ebensowenig bestehen, selbst in kodifizierten Rechten, allgemein anerkannte Grundsätze darüber, welche Rechte durch Mehrheitsbeschluß der Genossen abänderliche Mitgliedschaftsrechte, sogen. Sozialrechte, und welche Rechte Son¬ derrechte seien (vergl. Bachmann, Die Sonderrechte des Aktio¬ närs, 1901, S. 15). Beim Anspruch auf den Anteil an den Geldverteilungen handelt es sich nun, verglichen mit dem Recht auf Benützung der Alpen, um Nebennutzungen von geringer wirt¬ schaftlicher Bedeutung. Daß die kantonalen Gerichte die Verteilung der in Frage stehenden Nebennutzungen nicht einfach dem kapita¬ listischen Prinzip der Bemessung nach Anteilen unterstellten und daß sie der allgemeinen Genossenversammlung hinsichlich des Ver¬ teilungsprinzipes Freiheit ließen und ihren Beschluß respektierten, also die betreffenden Genossenrechte nicht als Sonderrechte behan¬ delten, bildete bei der Unvollkommenheit der herrschenden Gesetz¬ gebung gewiß nicht einen Verstoß gegen klares Recht; es handelt sich vielmehr um eine Rechtsauffassung, die — mag sie richtig oder unrichtig sein — sich wenigstens mit sachlichen Gründen ver¬ treten läßt, wie es im angefochtenen Urteil geschehen ist. Es ist daher für das Schicksal des staatsrechtlichen Rekurses unerheblich, ob die Auffassung der kantonalen Gerichte auch in Art. 14 KV eine Stütze finde, da die betreffende Rechtsauffassung auch ohne Art. 14 KV nicht als willkürlich erscheint. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.