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35_I_295

BGE 35 I 295

Bundesgericht (BGE) · 1909-05-13 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

52. Arteil vom 13. Mai 1909 in Sachen Pfister gegen Schaffner. Strafrechtliche Verfolgung wegen eines in einem andern Kanton angeb¬ lich verübten Deliktes, in Bezug auf welches in diesem andern Kan¬ ton übrigens bereits ein freisprechendes Urteil ergangen ist. — Da¬ durch begangene Verletzung unzweideutiger gesetzlicher Bestimmungen des eigenen Kantons, wonach wegen eines ausserhalb des Kantons be¬ gangenen Vergehens im Kanton keine strafrechtliche Verfolgung stattfinden darf. — Versuch, den offensichtlich gesetzwidrigen Kom¬ petenzentscheid durch Herbeiziehung von Tatsachen zu motivieren, welche teils erst nach Erhebung der Strafanzeige sich ereignet haben, teils sogar erst nach Erlass des angefochtenen Entscheides vom Straf¬ kläger allegiert worden sind. A. — Infolge einer von der Synodalkommission der protestan¬ tischen Kirche des Kantons Freiburg gegen den Rekursbeklagten geführten Untersuchung wurde die Rekurrentin am 24. August 1906 von den Delegierten der Synodalkommission, Präsident Liechti und Pfarrer Derron, an ihrem damaligen Wohnort Am¬ soldingen im Kanton Bern zu Protokoll einvernommen. Sie de¬ ponierte in dieser Einvernahme, daß der Rekursbeklagte sie Ende Juli oder Anfangs August 1905 ins Pfarrhaus in Kerzers habe rufen lassen und ihr dort unsittliche Anträge gemacht und sie un¬ sittlich habe betasten wollen, welch letzteres ihm aber wegen ihrer Abwehr nicht gelungen sei. B. — Nachdem der Rekursbeklagte von diesen Aussagen der Re¬ kurrentin Kenntnis erhalten hatte, reichte er am 24. September 1906 beim Oberamt Murten folgende Strafklage ein: „Der Unterzeichnete macht hiemit gegen Louise Pfister, Friedrichs, von Kerzers wegen unwahrer verleumderischer Außerungen eine Straf¬

klage. Louise Pfister soll behauptet haben, ich hätte gegen sie im Pfarrhaus zu Kerzers oder in Bern unmoralische Handlungen begehen wollen und lege ich gegen diese unwahre Behauptung hiemit Strafklage ein. Wollen Sie die weitern Schritte tun. Auf diese Klage antwortete die Rekurrentin in der Einvernahme vor dem Oberamtmann von Murten vom 3. Oktober 1906: „Ich beharre auf den Aussagen, die ich in Gegenwart des Synodal¬ präsidenten Herrn Liechti gemacht habe, nämlich daß Herr Schaffner letztes Jahr im Pfarrhause zu Kerzers mich zu unerlaubtem Um¬ gang veranlassen wollte.“ C. — Am 3. Oktober 1906 erhob der Rekursbeklagte wegen der erwähnten, von der Rekurrentin in Amsoldingen gemachten Auße¬ rungen beim Regierungs=Statthalter in Thun Strafklage; die im Rechtsmittelweg angerufene Polizeikammer des Appellations= und Kassationshofes des Kantons Bern wies mit Urteil vom 11. Mai 1907 die Klage Schaffners ab und verurteilte diesen zu den Kosten. D. — Am 12. Oktober 1906 klagte die Louise Pfister beim Ober¬ amt des Seebezirkes in Murten gegen Pfarrer Schaffner „wegen Notzuchtsversuches resp. Angriffs auf die Schamhaftigkeit“. Wegen Verjährung wurde die Überweisung dieser Strafsache ans Gericht mit Beschluß vom 19. Oktober 1907 von der Anklagekammer des Kantons Freiburg abgelehnt. E. — In dem Eingangs erwähnten, am 24. September 1906 beim Oberamt von Murten angehobenen und nachher ans Zucht¬ gericht des Seebezirks geleiteten, mit Rücksicht auf die andern Strafprozesse einige Zeit sistierten Injurienprozesse des Rekurs¬ beklagten Schaffner als Klägers gegen die Louise Pfister als Be¬ klagte machte die letztere geltend, die Freiburger Gerichte seien unzu¬ ständig, weil die eingeklagten Außerungen von ihr in Amsoldingen im Kanton Bern gemacht worden seien und im Kanton Bern eine gerichtliche Freisprechung erfolgt sei, was gemäß Gesetz und der Über¬ einkunft zwischen den Kantonen Bern und Freiburg eine nochmalige Beurteilung durch die Gerichte des Kantons Freiburg ausschließe. Das Zuchtgericht beschloß zuerst, es stehe nur der Anklagekammer zu, über die Kompetenzfrage zu entscheiden. Die Anklagekammer erklärte aber mit Entscheid vom 21. November 1908 diese Auf¬ fassung als rechtsirrtümlich und wies die Sache ans Zuchtgericht von Murten zurück. Am 15. Januar 1909 beschloß nun das Zuchtgericht in Murten „sich über die ihr anhängig gemachte Strafklage vom 24. September 1906 des Pfarrers Schaffner gegen Fräulein Louise Pfister als zuständiges Gericht zu erkennen“ mit der Begründung: „daß heute der Kläger Schaffner erkärt, daß die Tatsachen, „die er gegen Fräulein Louise Pfister als verleumderisch eingeklagt, „in der durch die heutige Beklagte gegen ihn eingereichten Straf¬ „klage angeführt und behauptet sind, über welche die Anklage¬ „kammer die Einstellung verfügt hat; „daß die von der Beklagten seiner Zeit eingelegte Klage wegen „Vergehen gegen die Sittlichkeit in diesem Bezirk anhängig ge¬ „macht, folglich hier der Tatort des behauptelen Vergehens an¬ „zusehen ist.“ F. — Gegen diesen Kompetenzentscheid erhob die Rekurrentin Pfister Beschwerde bei der Anklagekammer und beantragte vor dem Zuchtgericht in Murten die Sistierung des Prozesses bis zur Erledigung dieser Beschwerde. Mit Entscheid vom 22. Januar 1909 wies das Zuchtgericht das Sistierungsbegehren ab. Aus dem Tatbestande des Entscheides vom 22. Januar 1909 ist folgendes hervorzuheben: „Auf die Interpellation des Vertreters des Be¬ klagten erklärt Herr Pfarrer Schaffner, er stütze seine Klage auch auf die Aussagen in der Klage und darauf, der Vater der Be¬ klagten Louise Pfister habe die Aussagen seiner Tochter gegen den Pfarrer auch im Bahnhofsrestaurant in Kerzers und in der Um¬ gebung ausgestreut. Er sagt, dies sei schon vor der Einlage der Klage geschehen, beifügend, es sei gesagt worden, es wäre genügend, damit der Pfarrer Schaffner nicht mehr auf die Kanzel steigen dürfe. Bezüglich der Klage in Thun erklärt Herr Pfarrer Schaff¬ ner, daß er schon damals, als ihm die Synodalkommission von Murten Mitteilung machte über die Aussage der Louise Pfister vor dieser Kommission, gesagt habe, er wolle gegen dieses Klage einlegen. Zur Begründung der Abweisung des Sistierungsbegehrens be¬ merkt sodann das Zuchtgericht:

3. „Daß dem vorerwähnten Inzidentalurteil (sc. vom 15. Ja¬ „nuar 1909) hauptsächlich die sub Nr. 5 und 6 und 7 (sc. Nr.7 AS 35 1 — 1909

„gibt die Kompetenzeinrede der Beklagten wieder) desselben ange¬ „führten Erwägungen zu Grunde liegen und daß heute Herr „Pfarrer Schaffner diese Begründungen noch bekräftigt, indem er „beifügt, daß der Vater der Beklagten Louise Pfister die Aus¬ „sagen seiner Tochter über den Pfarrer auch im Bahnhofrestau¬ „rant von Kerzers und in der Umgebung ausgestreut habe und „zwar schon vor der Einlage der gegenwärtigen Klage;

4. „daß somit auch unter der Voraussetzung, daß die von „Louise Pfister gemachten verleumderischen Aussagen teilweise „im Kanton Bern behauptet wurden, kein Zweifel besteht, daß „dieses teilweise außerhalb unseres Kantons begangene Delikt mit „in unserm Gerichtsbezirk konnexen Tatsachen verbunden ist, über „welche Tatsachen noch keine Untersuchung stattgefunden hat;

5. „daß die Zuständigkeit des Zuchtgerichtes des Seebezirks „über die ihm anhängig gemachte Klage vom 24. September 1906 „nunmehr eine abgeurteilte Sache ist, die nur mehr auf dem „Wege der Kassation angefochten werden kann und in den durch „Art. 491 StrPO vorgesehenen Fällen.“ G. — Mit Eingabe vom 3./4. Februar 1909 erhebt die Beklagte Louise Pfister gegen den Kompetenzentscheid des Zuchtgerichtes des Seebezirks in Murten vom 15. Januar 1909 die staatsrechtliche Beschwerde wegen Rechtsverweigerung (Art. 4 BV und Art. 72 der bernischen Verfassung) und wegen Verletzung der Garantie des verfassungsmäßigen Richters (Art. 58 BV, Art. 5 der frei¬ burgischen und Art. 75 der bernischen Kantonsverfassung). Zur Begründung des Rekurses macht die Rekurrentin im wesentlichen folgendes geltend Gemäß Art. 294 und 407 des freiburgischen Strafgesetzbuches seien Delikte gegen die Ehre nicht krimineller, sondern zuchtgericht¬ licher Natur. Das freiburgische Strafgesetzbuch finde, nach seinem Art. 3, aber nur Anwendung auf Vergehen, die im Kanton Freiburg verübt worden seien, und es sei die Anwendung auf Delikte, die von Inländern außerhalb des Kantons begangen werden, nur hinsichtlich Verbrechen (nicht Vergehen) zulässig. Ebenso seien nach Art. 7 der Strafprozeßordnung nur die auf dem Kan¬ tonsgebiet verübten Vergehen strafrechtlich verfolgbar, während die Ausdehnung der Verfolgung auf außerhalb des Kantonsgebiets vorgenommene strafbare Handlungen sich auf Verbrechen beschränke. Dementsprechend bestimme auch die zwischen den Kantonen Bern und Freiburg am 11. Oktober 1895 abgeschlossene Konvention: „Les gouvernements des hauts cantons de Berne et de Fri¬ bourg admettent comme for compétent des délits et des con¬ traventions le juge du territoire où le délit a eu lieu (forum delicti).“ Nur in willkürlicher Hinwegsetzung über die einschlägigen Bestimmungen habe sich deshalb das Zuchtgericht in Bezug auf die Klage vom 24. September 1906 kompetent erklären können. In Wirklichkeit habe nach dem Willen des Klägers die Beklagte wegen der Amsoldinger Außerungen zur Rechenschaft gezogen werden sollen. Wenn es sich um eine auf freiburgischem Gebiete gefallene mündliche Äußerung gehandelt hätte, würde Kläger nicht gezögert haben, schon in seiner Klage darauf hinzuweisen, und würde demgemäß die Beklagte nicht ausschließlich über den Inhalt ihrer Zeugenaussage befragt worden sein. Der Kläger selbst sei in der Audienz vom 15. Januar 1909 nicht in der Lage gewesen, eine andere der Beklagten auf freiburgischem Boden zur Last fal¬ lende Handlung namhaft zu machen, als die in der Klage vom

12. Oktober 1906 liegende falsche Anzeige. Eine falsche Anzeige bilde aber das Delikt des Art. 365 des Strafgesetzes des Kantons Freiburg, das als Vergehen gegen die öffentliche Treue, nicht als Vergehen gegen die Ehre erscheine. Es sei übrigens geradezu widersinnig, anzunehmen, daß Schaffner mit seiner Klage vom

24. September 1906 die Falschheit der Anzeige der erst 19 Tage später eingelegten Strafklage der Louise Pfister im Auge gehabt habe. Nun wolle das Gericht seine Kompetenz damit begründen, daß die in Amsoldingen gemachte Zeugenaussage auf freiburgischem Boden verbreitet und die dem Schaffner zur Last gelegten Hand¬ lungen in Kerzers begangen worden seien. Indessen habe Schaff¬ ner keine Tatsache namhaft gemacht, aus der sich ergäbe, daß Louise Pfister dem tatsächlichen Inhalt der Klage in anderer Form als durch ihre Klage vom 12. Oktober 1906 auf freiburgischem Gebiete Ausdruck verliehen hätte. Es kennzeichne sich demnach als Willkürakt, daß und wie das Gericht der Klage einen andern Tat¬ bestand unterschiebe. Die in Frage stehende strafrechtliche Verfolgung wegen des an¬

geblich verleumderischen Inhalts der Zeugenaussage verbiete sich übrigens auch deshalb, weil über den Inhalt dieser Aussage ein bernisches Strafurteil vorliege; nach Art. 7 der freiburgischen Strafprozeßordnung falle nämlich die Bestrafung weg, wenn die auswärtigen Gerichte wegen des Verbrechens schon ein in Rechts¬ kraft erwachsenes Urteil gefällt haben. In der willkürlichen Bejahung der Kompetenz durch das Zucht¬ gericht des Seebezirks liege weiter ein Entzug des verfassungs¬ mäßigen Richters, und würden dadurch die Art. 58 BV, Art. 5 der freiburgischen und 75 der bernischen Verfassung verletzt. H. — Der Kläger Schaffner macht in der Rekursvernehmlassung geltend: Die Rekursbeschwerde gründe sich ausschließlich auf die Annahme, daß die in Murten am 24. September 1906 ange¬ hobene Klage die gleichen Tatsachen ins Auge fasse wie die in Thun erhobene Klage. Diese Auffassung sei vollständig unrichtig. Als Pfarrer Schaffner am 24. September 1906 in Murten Klage erhoben, habe er Gerüchte im Auge gehabt, die in der Umgebung von Chiètres bestanden und deren Urheberschaft er, mit Recht oder Unrecht, der Louise Pfister zuschrieb. Dafür Kläger Schaffner beweispflichtig, und zwar auch hinsichtlich der Kenntnis dieser Tatsachen vor dem 24. September 1906. Es sei ganz klar, daß das Gericht in Murten sich mit der Amsoldinger Angelegenheit nicht befassen könne, mangels örtlicher Zuständigkeit und wegen des im Kanton Bern darüber ergangenen Urteils. Was die falsche Anzeige betreffe, welche die Louise Pfister in Murten wegen Notzuchtversuches resp. Angriffs auf die Scham¬ haftigkeit erhob, so könne diese nach freiburgischem Recht höchstens eine Klage wegen falscher Anzeige, nicht aber eine Injurienklage rechtfertigen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. — Der vorliegende staatsrechtliche Rekurs richtet sich gegen einen Erlaß einer Gerichtsbehörde des Kantons Freiburg; es ist somit nur zu prüfen, ob die für das Verhalten dieser freiburgischen Behörde verbindlichen Verfassungsbestimmungen von ihr verletzt worden seien, also die Bundesverfassung und die freiburgische Kantonsverfassung, während die bernische Kantonsverfassung nicht zur Anwendung kommen kann. Was nun die als Beschwerdegrund geltend gemachte Verletzung der Garantie des verfassungsmäßigen Richters betrifft, so ist hiezu zu bemerken, daß durch die ver¬ fassungsmäßige Garantie des natürlichen Richters die kantonalen Gesetzesnormen über die Zuständigkeit der Gerichte nicht zu Ver¬ fassungsnormen, und die bezüglichen Rechte der Bürger nicht zu verfassungsmäßigen Rechten erhoben werden. Da es nun aber nicht in der Aufgabe des Bundesgerichtes als staatsrechtlicher Be¬ schwerdeinstanz liegt, die richtige Anwendung des kantonalen Ge¬ setzesrechtes durch die kantonalen Behörden zu überprüfen und zu garantieren, so kann es sich hinsichtlich der gesetzlichen Zuständig¬ keitsnormen nur fragen, ob dieselben in geradezu willkürlicher Weise mißachtet worden seien, weshalb im konkreten Falle dieser Beschwerdegrund materiell in demjenigen der Verletzung des Art. 4 BB aufgeht.

2. — Sinn und Bedeutung der in Frage stehenden Kompetenz¬ normen, des Art. 3 des Strafgesetzes und des Art. 7 des Straf¬ prozeßgesetzes des Kantons Freiburg, sind nach ihrem Wortlaute klar und unbestritten: ein außerhalb des Kantons Freiburg ver¬ übtes Vergehen darf im Kanton Freiburg nicht strafrechtlich ver¬ folgt und das freiburgische Strafgesetz darf nicht darauf ange¬ wendet werden. Unbestritten ist auch, daß das Delikt der Ver¬ leumdung nach freiburgischem Rechte als Vergehen, nicht als Ver¬ brechen zu bezeichnen ist. Der Streit dreht sich daher lediglich darum, ob die Annahme des Zuchtgerichtes, die Klage vom 24. Sep¬ tember 1906 beziehe sich auf einen im Kanton Freiburg verwirk¬ lichten Tatbestand, eine willkürliche sei. Nun ist nach den von Pfarrer Schaffner aufgestellten Behauptungen seine Ehre durch drei örtlich verschiedene Außerungen, für welche die Beklagte verant¬ wortlich sein soll, verletzt worden: durch die Äußerungen der Be¬ klagten selbst in Amsoldingen, ferner durch die Erhebung der Strafklage wegen Notzuchtsversuches beziehungsweise wegen An¬ griffes auf die Schamhaftigkeit, und endlich durch die Verbreitung der Amsoldinger Außerungen auf dem Gebiete des Kantons Frei¬ burg durch den Vater Pfister. Demgemäß kann die Klage, welche am 24. September 1906 angehoben ist, Ort und Zeit der Be¬ gehung der strafbaren Handlungen aber nicht angibt, sich jeden¬ falls auf keinen andern Tatbestand beziehen.

3. — Nun ist die Strafklage wegen Notzuchtversuches von der Louise Pfister erst nach dem 24. September 1906 angehoben

worden; die in dieser Anzeige liegende Ehrverletzung konnte die Verleumdungsklage vom 24. September 1906 daher selbstverständ¬ lich nicht im Auge haben. Es könnte sich nur fragen, ob im frei¬ burgischen Strafprozeßrecht — entsprechend den Bestimmungen mancher Zivilprozeßrechte — auch solche Tatumstände berücksichtigt werden dürfen, die erst im Verlaufe des Prozesses eintreten. In¬ dessen fällt eine solche Ergänzung des Klagefundamentes deshalb außer Betracht, weil die Parteien im staatsrechtlichen Rekursver¬ fahren darüber einig sind, daß nach dem freiburgischen Strafgesetz die Erhebung einer falschen Strafanzeige nur als falsche Anzeige, nicht als Verleumdung strafbar sei. Wird vom Rekursbeklagten selbst nicht daran festgehalten, daß die Verleumdungsklage sich auf die Strafanzeige wegen Notzuchtsversuches beziehe, und erscheint die Verfolgung der falschen Anzeige als Verleumdung zudem als rechtlich unzulässig, so wäre es willkürlich, wenn der Richter diesen Tatbestand der Klage vom 24. September 1906 zu Grunde ge¬ legt hätte.

4. — Aber auch die Verbreitung der Amsoldinger Außerungen im Kanton Freiburg, welche nach der Behauptung des Pfarrers Schaffner in der Rekursbeantwortung schon vor dem 24. Sep¬ tember 1906 stattgefunden haben soll, kann der Verleumdungs¬ klage nicht zum Klagefundament dienen, und zwar deshalb nicht, weil der Kläger vor dem Erlaß des angefochtenen Urteils vom

15. Januar 1909 diese Tatsache gar nicht behauptet hat. Das ergeben die Gerichtsakten, welche bis und mit dem 15. Januar 1909 diese Behauptung nicht enthalten, und die Erwägung 3 des Sistierungsentscheides vom 22. Januar 1909, worin gesagt ist, daß Pfarrer Schaffner „heute“, am 22. Januar, also nach dem Kompetenzentscheid vom 15. Januar 1909, die frühere Begrün¬ dung bekräftige, indem er „beifüge“, daß der Vater der Be¬ klagten Louise Pfister ihre verleumderischen Aussagen auch im Bahnhofrestaurant in Kerzers und in deren Umgebung ausge¬ streut habe. Eine Berücksichtigung von Tatsachen, welche erst nach Erlaß des betreffenden Urteils als Klagefundament geltend gemacht werden, ist aber mit einem prozessualen Verfahren schlecht¬ hin unvereinbar. Diese vom Kläger Schaffner behauptete neue Tatsache hätte vom Gericht daher höchstens dann gewürdigt wer¬ den können, wenn es ihm freigestanden hätte, auf den Kompe¬ tenzentscheid vom 15. Januar 1909 zurückzukommen, ihn aufzu¬ heben und durch einen neuen, mit andern Tatsachen begründeten, zu ersetzen; nun sagt aber das Zuchtgericht in der Erwägung 5 des Sistierungsentscheides vom 22. Januar 1909, daß die Zu¬ ständigkeitsfrage eine abgeurteilte Sache sei, die nur auf dem Wege der Kassation angefochten werden könne: damit ist aber die Ver¬ wendung der erst nach dem Erlaß des Kompetenzentscheides vom

15. Januar 1909 aufgestellten Behauptung als Klagefundament ausgeschlossen. Übrigens kann auch die Erwägung, daß die Tochter Louise Pfister wegen der dem Vater Pfister zugeschriebenen Ver¬ breitung der ehrenrührigen Behauptungen strafrechtlich zur Rechen¬ schaft gezogen werden soll, kaum ernst genommen werden; die Behauptung, daß die Tochter selbst das Gerücht verbreitet habe, ist aber vom Kläger erst im staatsrechtlichen Rekursverfahren aufgestellt worden. 5.— Kann sich die Klage sonach nur auf die in Amsoldingen, im Kanton Bern, aufgestellten Außerungen der Beklagten beziehen, so steht die Bejahung der Kompetenz des Zuchtgerichtes in Murten in offenbarem Widerspruch mit den Kompetenzbestimmungen des Art, 3 des Strafgesetzes und des Art. 7 des Strafprozeßgesetzes: sie verletzt die örtliche Kompetenzausscheidung und den Grundsatz daß die vom kompetenten Richter rechtskräftig beurteilte Strafsache nicht neuerdings zum Gegenstand eines Strafverfahrens gemacht werden darf. Mangels einer irgendwie haltbaren Erklärung für die Bejahung der Kompetenz drängt sich daher die Überzeugung auf, es habe das Zuchtgericht bei Erlaß des angefochtenen Urteils sich von andern als sachlichen Erwägungen leiten lassen, und es hält sein Entscheid daher vor Art. 4 BV nicht stand. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs ist geschützt und der Kompetenzentscheid des Zucht¬ gerichtes des Seebezirks des Kantons Freiburg vom 16. Januar 1909 aufgehoben.