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36. Entscheid vom 9. Februar 1909 in Sachen Altwegg-Diener und Armenpflege der Stadt Zürich. Das Liquidationsverfahren nach Art. 193 SchKG schliesst eine kon¬ kurrierende Sondervollstreckung aus. Nichtigkeit einer solchen Voll¬ streckung. A. In Basel starb am 28. November 1907 Heinrich Bach¬ mann=Stacher. Da dessen Erben den Erbverzicht erklärten, wurde am 3. Februar 1908 in Basel der Konkurs über den Nachlaß eröffnet, am 7. Februar jedoch mangels Aktiven wieder eingestellt. Das einzige Aktivum, ein Erbanteil am Nachlaß des in Höngg verstorbenen Johann Bachmann=Tobler, war nämlich gestützt auf eine Auskunft des Waisenamtes Zürich als wertlos betrachtet worden. Am 1. April verlangte die Rekurrentin Witwe Altwegg als Gläubigerin des verstorbenen Bachmann=Stacher die Abtretung dieses Erbanspruches nach Art. 260 SchKG, wurde aber damit vom Konkursamte und von der Aufsichtsbehörde, von dieser durch Beschwerdeentscheid vom 21. April 1908, abgewiesen. B. Am 7. Juli 1908 erwirkten die beiden Rekurrenten Witwe Altwegg und die Armenpflege der Stadt Zürich, beim Audienzrichter des Bezirksgerichts Zürich je einen Arrestbefehl (Nr. 6 und 7) gegen den „Nachlaß des am 28. November 1907 in Basel verstorbenen Bachmann=Stacher“. Als Arrestgegenstand nennen die Befehle unter anderm den genannten Erbanteil des verstorbenen Schuldners am Nachlaß des Johann Bachmann¬ Tobler. Am gleichen Tage belegte das Betreibungsamt Höngg dieses Vermögensstück für beide Arrestgläubiger mit Arrest. Die Gläubiger prosequierten den Arrest durch die Betreibungen Nr. 574 und 575 des Betreibungsamtes Höngg, die wiederum gegen den „Nachlaß des am 21. November in Basel verstorbenen Bachmann¬ Stacher“ als Schuldner gerichtet sind und in denen das Amt am
9. Juli den Zahlungsbefehl erließ und am 1. August den ver¬ arreftierten Erbanteil pfändete und dabei bemerkte, daß Liquidator des Nachlasses Bachmann=Tobler der Notar Rutschmann in Höngg sei. C. Im Oktober 1908 erfuhr das Konkursamt Baselstadt vom baselstädtischen Waisenamt, daß der vorher von ihm als wertlos angesehene Erbanteil in Wirklichkeit 618 Fr. 25 Cts. betrage, worauf es den Erbliquidator Rutschmann ersuchte, ihm diesen Betrag abzuliefern, „damit es bezüglich seiner das seinerzeit man¬ gels Aktiven eingestellte Konkursverfahren durchführen könne Am 16. Dezember sandte ihm der Liquidator die genannte Summe zu. Am gleichen Tage stellte das Konkursamt beim Dreiergericht den Antrag, den Einstellungsbeschluß vom 7. Februar aufzuheben. Das Gericht wies jedoch dieses Begehren am 30. Dezember 1908 ab, mit der Beifügung, daß es dem Konkursamte überlassen bleibe, nach seinem Gutdünken über die 618 Fr. 25 Cts. zu verfügen. D. Am 6. Januar 1909 verlangten darauf die beiden Rekur¬ renten vom Konkursamte Baselstadt die Auszahlung der Summe. Mit Verfügung vom 7. Januar 1909 wies sie das Amt ab, in¬ dem es sich auf den Standpunkt stellte, daß der Betrag nunmehr an den Staat falle. Hiergegen beschwerten sich die Rekurrenten mit dem Begehren, das Konkursamt anzuweisen, die 618 Fr. 25 Cts. dem Erbliquidator Rutschmann zurückzuliefern, eventuell
sie dem Betreibungsamt Höngg zur Verfügung zu stellen. Zur Begründung machten die Beschwerdeführer geltend, daß sie durch die erwirkten Arreste und Pfändungen „ein wohlerworbenes, auf Bundesgesetz beruhendes Vermögensrecht erlangt“ hätten, das das Konkursamt „durch unbefugten, eventuell rechtsirrigen, unlegiti¬ mierten Bezug und die auf Grund eines Irrtums erfolgte Her¬ ausgabe des Geldes“ nicht schmälern könne. Das Konkursamt beantragte Abweisung der Beschwerde, in erster Linie weil die Betreibungen der Rekurrenten gegen eine nicht angetretene Erbschaft, also eine nicht bestehende Person, als Schuldner sich richten und deshalb nichtig seien und weil jeden¬ falls die Zahlungsbefehle dem Schuldner nicht zugestellt worden seien. E. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde am
22. Januar 1909 von folgenden Erwägungen aus als unbegründet ab: Lebte der Schuldner Bachmann=Stacher noch, so wären die 618 Fr. 25 Cts. an ihn gefallen und hätten ihn die Rekurrenten betreiben können. Letzteres sei aber jetzt unmöglich, weil der Schuldner gestorben sei, keine Rechtsnachfolger habe und sein Vermögen mit dem Konkursschluß endgültig liquidiert sei. Das Rechtsverhältnis, das den Rekurrenten Ansprüche auf das Ver¬ mögen des Schuldners gegeben hätte, sei damit untergegangen und daher sei ausgeschlossen, daß die Rekurrenten aus diesem Rechtsverhältnisse noch irgendwelche Rechte ableiten könnten. Ob das Konkursamt rechtmäßig in den Besitz des Geldes gekommen sei, brauche hiernach nicht geprüft zu werden. Ebensowenig sei zu untersuchen, ob das Amt verhalten werden könne, nach Art. 269 SchKG vorzugehen; denn ein solches Begehren hätten die Rekur¬ renten nicht gestellt. F. Diesen Entscheid haben nunmehr die Rekurrenten rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen und ihr Beschwerdebegehren rneuert. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Nachdem der Schuldner der Rekurrenten gestorben und infolge der Ausschlagung der Erbschaft kein Rechtsnachfolger an seine Stelle getreten ist, ist ein eigentliches Zwangsvollstreckungsver¬ fahren, durch das eine persönliche Haftbarkeit für die Schulden des Verstorbenen geltend gemacht würde, nicht mehr möglich, son¬ dern nur noch ein Liquidationsverfahren, worin die Gläubiger die sachliche Haftung des Nachlaßvermögens zur Geltung bringen. Diese Vermögensliquidation hat nun aber laut Art. 193 SchKG in der Form des Konkursverfahrens, nach den für dieses gelten¬ den prozeßrechtlichen Vorschriften, zu geschehen. Daß die Gläubiger daneben auch auf dem Wege der Sondervollstreckung und nament¬ lich des Pfändungsverfahrens vorgehen können, muß als aus¬ geschlossen gelten, da Art. 193 das einzuschlagende Verfahren ausdrücklich vorschreibt und das Gesetz es besonders erwähnt hätte, wenn es eine konkurrierende Sondervollstreckung irgendwie, eiwa nach Konkursschluß, hätte zulassen wollen. Da ferner die Vor¬ schriften darüber, welches Verfahren einzuschlagen sei, zwingenden Charakter haben, so muß, wenn ein Gläubiger entgegen dem Art. 193 sein Recht durch Sondervollstreckung verfolgt, das ganze Betreibungsverfahren nichtig sein und können daraus dem Gläu¬ biger keine Betreibungsrechte, insbesondere kein Pfändungsrecht, erwachsen. Hiernach ist der Rekurs abzuweisen, da die Rekurrenten ihr Beschwerdebegehren um Rückerstattung der vom Konkursamte Basel bezogenen Summe auf ihre Rechte als betreibende Gläubi¬ ger stützen. Dabei sind die von ihnen geführten Betreibungen Nr. 574 und 575 von Amtes wegen als nichtig zu erklären. Damit bleibt die Frage unberührt, ob die Rekurrenten noch jetzt im kon¬ kursrechtlichen Verfahren und namentlich nach Art. 269 SchKG vorgehen können, um sich aus dem streitigen Vermögensgegen¬ stand bezahlt zu machen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen und die Betreibungen Nr. 574 und 575 der Rekurrenten werden als nichtig erklärt.