Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) ist ma- rokkanische Staatsangehörige. Der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) ist deutsch-marokkanischer Staatsangehöriger (Urk. 46 S. 3 f.; Prot. I S. 14). Die Parteien heirateten am tt. April 2019 in D._____/Marokko. Aus der Ehe gingen keine gemeinsamen Kinder hervor. Ab Dezember 2000 lebten sie zusammen in der Schweiz. Die Gesuchstellerin verliess am 17. September 2021 die eheliche Wohnung. Seither leben die Parteien getrennt (Urk. 71 S. 2 f. m.H.; Urk. 70 S. 8, Rzn. 17 ff.).
E. 1.1 Grundsätzlich entfällt die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte zum Erlass von Eheschutzmassnahmen, sobald im Ausland eine Scheidungsklage hängig ist. Die Zuständigkeit des schweizerischen Eheschutzrichters bleibt jedoch erhalten, wenn bei Einleitung des Eheschutzverfahrens offensichtlich ist, dass ein im Ausland ergangenes Scheidungsurteil in der Schweiz nicht anerkannt werden kann (BGE 134 III 326 Erw. 3.2 und 3.3). Vorliegend hat die Gesuchstellerin das Gesuch um Eheschutzmassnahmen in der Schweiz als Wohnsitzstaat zu einem Zeitpunkt (am 10. November 2021 [Urk. 1]) gestellt, als die Scheidungsklage des Gesuchsgegners in Marokko (seit dem 2. August 2021 [Urk. 46 Rzn. 3 ff.; Urk. 70 S. 8; Urk. 100/6]) bereits hängig war. Während laufendem hiesigen Eheschutzver- fahren erging am 9. Mai 2022 das marokkanische Scheidungsurteil (Urk. 47/10 = Urk. 65; Urk. 70 S. 8). Damit sind/waren die schweizerischen Gerichte zur Anord- nung von Eheschutzmassnahmen grundsätzlich nicht mehr zuständig, ausge- nommen das marokkanische Scheidungsurteil kann in der Schweiz nicht aner- kannt werden. Es ist mithin diesbezüglich, wie die Vorinstanz dies denn auch ge- tan hat (Urk. 71 S. 8 ff.), vorfrageweise eine Anerkennungsprognose (vgl. Art. 25 IPRG) zu stellen.
E. 1.2 Die Anerkennung ausländischer Entscheidungen nach Art. 25 IPRG setzt ein Dreifaches voraus: Erstens muss die indirekte Zuständigkeit des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, aus Sicht des schweizerischen Rechts be- gründet sein. Zweitens muss die Entscheidung insofern Bestand erlangt haben, als entweder kein ordentliches Rechtsmittel mehr zur Verfügung steht oder die Entscheidung endgültig ist. Drittens darf kein Verweigerungsgrund nach Art. 27
- 12 - IPRG vorliegen bzw. vom Anerkennungsgegner nachgewiesen werden. Dabei kann eine ausländische Entscheidung gemäss Art. 29 Abs. 1 IPRG in der Schweiz nur dann anerkannt und vollstreckt werden, wenn die in lit. a und b - im Falle eines Abwesenheitsurteils zusätzlich die in lit. c - genannten Urkunden der Anerkennungsbehörde in rechtsgenügender Weise vorgelegt werden (Urk. 71 S.
E. 2 Mit Eingabe vom 9. November 2021 ersuchte die Gesuchstellerin um An- ordnung von Eheschutzmassnahmen (Urk. 1). Nach mehrmaliger Verschiebung fand am 15. Juni 2022 schliesslich die vorinstanzliche Hauptverhandlung in Ab- wesenheit des erkrankten Gesuchsgegners statt, welchem das persönliche Er- scheinen erlassen worden war (Prot. I S. 8 ff.). Am 1. August 2022 reichte der Gesuchsgegner eine französische Übersetzung des anlässlich der Verhandlung eingereichten marokkanischen Scheidungsurteils von D._____ (Urk. 47/10) ins Recht (Urk. 64 und 65). Der weitere erstinstanzliche Prozessverlauf kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 71 S. 1-5). Am 2. August 2022 fällte die erste Instanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 66 = Urk. 71).
E. 3 Dagegen erhob der Gesuchsgegner rechtzeitig (vgl. Urk. 69/1) mit Eingabe vom 15. August 2022 Berufung, wobei er die eingangs zitierten Anträge stellte und um aufschiebende Wirkung in Bezug auf Dispositivziffer 3 des erstinstanzli- chen Urteils (Ehegattenunterhaltsbeiträge) ersuchte. Ferner beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Urk. 70, 70A). Mit Zuschrift vom 29. August 2022 reichte er sodann eine Apostille zum Urteil des Gerichts von D._____ vom 9. Mai 2022 zu den Akten (Urk. 76, 76A, 78/4). Mit Eingabe vom 1. September 2022 äusserte sich die Gesuchstellerin fristwahrend (vgl. Urk. 75) zum Gesuch um aufschiebende Wirkung und beantrag-
- 8 - te dessen Abweisung. Weiter ersuchte sie um Leistung eines Prozesskostenbei- trages von Fr. 6'000.– durch den Gesuchsgegner (vgl. Urk. 79). Mit Präsidialver- fügung vom 2. September 2022 wurde der Berufung hinsichtlich der Dispositivzif- fer 3 des angefochtenen Urteils die aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 81). In der Folge erstattete die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 10. November 2022 fristge- recht (vgl. Urk. 82, Anhang) ihre Berufungsantwort mit den eingangs erwähnten Anträgen (Urk. 83). Mit Zuschrift vom 13. November 2022 reichte der Gesuchs- gegner eine Rechtskraftbescheinigung des Gerichts von D._____ vom 12. Okto- ber 2022 (inkl. Apostille) ein (Urk. 86, 86A, 87 und 88/5), welche der Gesuchstel- lerin am 18. November 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Prot. II S. 6; Urk. 90). Mit Präsidialverfügung vom 14. November 2022 wurde dem Gesuchs- gegner zudem die Berufungsantwort am 18. November 2022 zur Kenntnisnahme zugesandt (Urk. 89). Mit Zuschrift vom 30. November 2022 machte dieser von seinem Replikrecht Gebrauch und liess die eingangs erwähnten Anträge stellen (Urk. 91, 91A, 92). Diese Eingabe wurde wiederum der Gesuchstellerin am 12. Dezember 2022 zur Kenntnisnahme zugesandt (Prot. II S. 7; Urk. 93). Weitere Eingaben erfolgten am 19. Dezember 2022 (Urk. 94, 95, 96), am 5. Januar 2023 (Urk. 98, 98A, 99, 100/6) und am 23. Januar 2023 (Urk. 102), wobei die Gesuch- stellerin eine Honorarnote beibrachte (Urk. 103), welche dem Gesuchsgegner am
27. Januar 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Prot. II S. 10). Mit Eingabe vom 11. April 2023 reichte der Gesuchsgegner ein Urteil des Be- zirksgerichts Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 11. April 2023 nach (Urk. 105, 105A, 106 und 107/7). Diese Eingabe samt Beilagenverzeichnis und Beilage kann der Gesuchstellerin mit dem vorliegenden Endentscheid zugestellt werden, zumal sie hinsichtlich der Bestätigung/Anordnung der Adresssperre ob- siegt (vgl. nachstehend Erw. D. 4.4.) und entsprechend nicht beschwert ist. B. Prozessuales
1. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges
- 9 - Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 Erw. 2.2.1, m.w.H. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränk- te Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. Ap- ril 2013, Erw. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der ge- nannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinan- dersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden er- hoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beru- fungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 Erw. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, Erw. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, Erw. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsan- forderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmit- telinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstin- stanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 Erw. 2.2.4, m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, Erw. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, Erw. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom
1. September 2014, Erw. 3.1 und 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22).
2. Neue Tatsachen können gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfah- ren grundsätzlich nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vor- gebracht wurden und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster In-
- 10 - stanz vorgebracht werden konnten. Der im Berufungsverfahren geltende (einge- schränkte) Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 272 ZPO) ändert daran nichts (BGE 138 III 625 Erw. 2.2; BGE 138 III 788 Erw. 4.2). Dies gilt jedenfalls betref- fend die (für den Eventualfall) im Streit liegenden Ehegattenunterhaltsbeiträge. Anders verhält es sich mit der vorfrageweise zu klärenden zwingenden sachlichen Zuständigkeit des hiesigen Eheschutzgerichts bzw. der Frage der abgeurteilten Sache im Hinblick auf das marokkanische Scheidungsurteil (vgl. nachstehend lit. C). Dies stellt eine von Amtes wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung dar (Art. 59 Abs. 2 lit. b und e ZPO und Art. 60 ZPO). Die Bestimmungen von Art. 59 ff. ZPO beziehen sich auch auf die durch die Zivilprozessordnung geregelten Rechtsmittelverfahren (BK ZPO-Zingg, Art. 59 N 24; vgl. auch ZK ZPO-Zürcher, Art. 59 N 90, welcher bei Rechtsmitteln von Zulässigkeitsvoraussetzungen spricht). Bei der Prüfung der Prozessvoraussetzungen gilt gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung eine eingeschränkte bzw. "partielle" Untersuchungsmaxi- me. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass sie sich für beide Prozessparteien nicht gleichmässig, sondern asymmetrisch auswirkt, indem für die klagende Partei weiter die gewöhnliche Verhandlungsmaxime (bzw. das gewöhnliche Verfahrens- recht einschliesslich des darin vorgesehenen Novenrechts) gilt, während der be- klagten Partei die Bestreitungslast abgenommen wird und in Bezug auf klagehin- dernde Sachumstände auch verspätet bekannt gewordene Tatsachen von Amtes wegen zu berücksichtigen sind. So bezieht sich die Pflicht zur amtswegigen Prü- fung grundsätzlich auch auf die Ebene der Sachverhaltsermittlung. Die Gefahr, dass ein Sachurteil trotz Fehlens einer Prozessvor-aussetzung ergeht, kann es rechtfertigen, verspätet vorgebrachte Tatsachen zu berücksichtigen. Der Richter muss lediglich von Amtes wegen erforschen, ob Tatsachen bestehen, die gegen das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen sprechen. Nicht verlangt wird dage- gen, Tatsachen, die für das Vorhandensein der Prozessvoraussetzungen spre- chen, zu berücksichtigen, wenn solche von der klagenden Partei nicht oder ver- spätet vorgebracht worden sind (vgl. BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017, Erw. 3.3.2, 3.4, 3.4.2 und 3.4.3 m.w.H.). Aufgrund der Geltung der vorgenannten "partiellen" Untersuchungsmaxime sind mithin sämtliche vom Gesuchsgegner im Verlauf des Berufungsverfahrens beige-
- 11 - brachten Urkunden betreffend das marokkanische Scheidungsverfahren (vgl. Urk. 78/4 [Apostille zum Urteil des Gerichts von D._____ vom 9. Mai 2022], Urk. 88/5 [Rechtskraftbescheinigung des Gerichts von D._____ vom 12. Oktober 2022, inklusive Apostille] und Urk. 100/6 [Vorladung des Gerichts von D._____ vom 2. August 2021]) von Amtes wegen zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob diese Urkunden früher hätten erhältlich gemacht und eingereicht werden kön- nen (vgl. Urk. 83 S. 11 ff.; Urk. 91 S. 9 f.). C. Eintreten
E. 3.1 Als bedürftig (vgl. Art. 117 lit. a ZPO) gilt eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 141 III 369 E. 4.1 S. 371; BGE 35 I 221 E. 5.1 S. 223; BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Dazu gehören nicht nur die Einkommens-, sondern auch die Vermögensverhältnisse (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223; BGE 124 I 97 E. 3b S. 98; je mit Hinweisen). Der prozessuale Notbedarf ist nicht gleichzusetzen mit dem betreibungsrechtlichen Notbedarf, da jener 10-30 Prozent über dem Grundbedarf liegt und zudem laufende Steuern mitzuberücksichtigen sind (Mohs, OFK-ZPO, Art. 117 N 5; Botschaft ZPO BBl 2006 7221, S. 7301 f.). Schuldver- pflichtungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie tatsächlich erfüllt wer- den (sog. Effektivitätsgrundsatz; Emmel in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leu- enberger, ZPO-Komm, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 117 N 9; BGE 135 I 221 E. 5.2.2 S. 228; BK ZPO-Bühler, N 196 zu Art. 117). Im Kanton Zürich wer- den sodann auch die gerichtsnotorischen Kommunikationskosten samt Serafe- Gebühren im Umfang von rund Fr. 150.– pro Monat miteinberechnet (vgl. z.B. OGer ZH PC150059 vom 30.11.2015, E. 3.3.2). Zudem ist ein Zuschlag auf dem Grundbetrag zu gewähren (BGer 8C_772/2010 vom 2. Dezember 2010, E. 2.6; OGer ZH LZ210024 vom 25.01.2022, E. 6.2, S. 9; vgl. auch Wuffli/Fuhrer, Hand- buch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, S. 91-123, N 288).
- 29 -
E. 3.2 Die prozessuale Bedürftigkeit der Gesuchstellerin ist ohne weiteres ausge- wiesen. Sie erzielt kein Einkommen und ist nach wie vor fürsorgeabhängig (Prot. I S. 20; Urk. 83 S. 13 f.; Urk. 85/2). Die vom Gesuchsgegner nachzuzahlenden Un- terhaltsbeiträge gehen im Umfang der Unterstützung durch die Fürsorge auf diese über (vgl. Art. 176a ZGB i.V.m. Art. 131a ZGB; Art. 166 OR).
E. 3.3 Der Gesuchsgegner arbeitete als Buschauffeur für die E._____. Mit Verfü- gung vom 16. Juni 2022 wurde die Lohnzahlung jedoch per 14. Juni 2022 einge- stellt, weil er seit dem 25. April 2022 unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen war. Per 30. September 2022 wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst. Laut ärztli- chem Zeugnis war er ab 19. Juli 2022 weiterhin zu 100 % krankgeschrieben. Am
21. Juli 2022 meldete sich der Gesuchsgegner zur Arbeitsvermittlung (100 %, ganztags). Weil er noch in einem Arbeitsverhältnis stand, konnte er erst ab dem 1. Oktober 2022 Arbeitslosentaggelder beanspruchen (Urk. 70 S. 9; Urk. 68/15e, /15f, /16-19; Urk. 73/2; Art. 8 Abs. 1 lit. a und Art. 10 Abs. 1 AVIG). Die monatlich ausbezahlten Arbeitslosentaggelder dürften sich in der Grössenordnung von Fr. 3'600.– bewegen (Fr. 5'900.– monatlicher versicherter Bruttoverdienst [Urk. 73/2], davon 70 % [Art. 22 Abs. 2 lit. a AVIG], abzüglich Sozialabzüge von zirka 8 % und Quellensteuer von rund 5 % [vgl. Urk. 73/2]). Der zivilprozessuale Bedarf des Gesuchsgegners präsentiert sich folgendermassen: Fr. 1'200.– Grundbetrag, alleinstehend (Kreisschreiben Ziffer I); Fr. 300.– 25 %-Zuschlag; Fr. 1'100.– Wohnkosten, inklusive Nebenkosten (Urk. 37/8); Fr. 329.– Krankenkasse (KVG, Urk. 37/6); Fr. 150.– notorische Kommunikationspauschale; Fr. 85.– Mobilitätskosten (Bewerbungen, Kurse etc., 1-2 Zonen); Fr. 3'164.– total Regelmässige aktuelle Zahlungen hinsichtlich des Privatkredits bei der Migros Bank (vgl. Urk. 68/13-14) wurden im Berufungsverfahren weder substantiiert noch belegt (Urk. 70 S. 23) und sind entsprechend nicht zu berücksichtigen. Somit ver- bleibt dem Gesuchsgegner ein monatlicher Überschuss von Fr. 436.– (Fr. 3'600.– abzüglich Fr. 3'164.–). Allerdings muss er nunmehr der Gesuchstellerin die Unter- haltsbeiträge nachzahlen (vgl. Urk. 81). Die Unterhaltsbeiträge sind praxisgemäss bei der Beurteilung der Mittellosigkeit mitzuberücksichtigen, zumal keinerlei Hin-
- 30 - weise bestehen, wonach der Gesuchsgegner die geschuldeten Unterhaltsbeiträge nicht bezahlen wird bzw. diese nicht einbringlich sein sollten. Seine einkom- mensmässige Mittellosigkeit ist daher zu bejahen. Zudem ist davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner nicht über namhafte Vermögenswerte verfügt (vgl. Urk. 73/3), vielmehr ist er verschuldet (vgl. Urk. 68/13).
E. 3.4 Nach dem Gesagten ist dem Gesuchsgegner im Berufungsverfahren die un- entgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu bewilligen. Angesichts sei- ner prozessualen Bedürftigkeit ist das Gesuch der Gesuchstellerin um Bezahlung eines Prozesskostenbeitrages abzuweisen. Weil die Gesuchstellerin im Beru- fungsverfahren keine Kosten zu tragen hat, erweist sich ihr Armenrechtsgesuch diesbezüglich als gegenstandslos. Da die ihr vom Gesuchsgegner zu bezahlende Parteientschädigung für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 3'500.– mit Blick auf die Bedürftigkeit des Gesuchsgegners allerdings voraussichtlich unein- bringlich sein wird, ist der Gesuchstellerin in Gutheissung ihres entsprechenden Gesuchs Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen und ihr die Parteientschädigung direkt aus der Gerichtskasse zuzuspre- chen. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Die Adresse der Gesuchstellerin bleibt gesperrt und wird dem Gesuchsgeg- ner nicht bekanntgegeben. Der ungeschwärzte Mietvertrag verbleibt als Urk. 52/2 bei den vorinstanzlichen Akten und wird dem Gesuchsgegner nicht zur Einsicht gegeben.
2. Das Gesuch der Gesuchstellerin betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Berufungsverfahren wird als gegenstandslos erledigt ab- geschrieben.
3. Der Gesuchstellerin wird im Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- vertretung bewilligt und Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
- 31 -
4. Dem Gesuchsgegner wird im Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt und Rechtsanwalt MLaw X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Dietikon vom 2. August 2022 (Adresssperre) wird bestätigt.
2. Dispositivziffer 3 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 2. August 2022 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich per- sönlich wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- Fr. 2'047.40 rückwirkend ab November 2021 bis und mit April 2022;
- Fr. 2'376.40 rückwirkend ab Mai 2022 bis und mit Februar 2023. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats."
3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 2. August 2022 bestätigt.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt.
5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt, jedoch zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.– zu bezahlen. Diese
- 32 - Entschädigung wird der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Gesuchstelle- rin im Berufungsverfahren, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, direkt aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der Anspruch auf die unerhältliche Parteient- schädigung geht im Umfang von Fr. 3'500.– auf die Gerichtskasse über.
7. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Leistung eines Prozesskostenbeitrages wird abgewiesen.
E. 8 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien von Urk. 105, 105A, 106 und 107/7, sowie an die Vorinstanz und mit Formular an das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zü- rich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
E. 9 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorg- liche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 33 - Zürich, 8. Mai 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: ip
Dispositiv
- Die Adresse der Gesuchstellerin wird in diesem Verfahren gesperrt und dem Gesuchsgegner nicht bekanntgegeben. Der ungeschwärzte Mietvertrag ver- - 3 - bleibt als act. 52/2 bei den Akten und wird dem Gesuchsgegner nicht zur Einsicht gegeben.
- Der Antrag der Gesuchstellerin auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags wird abgewiesen.
- Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Der Gesuch- steller(in) wird Rechtsanwältin lic. iur. Z1._____ als unentgeltliche Rechts- beiständin und dem Gesuchsgegner wird Rechtsanwalt MLaw X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
- [Schriftliche Mitteilung]
- [Beschwerde] Sodann wird erkannt:
- Es wird festgehalten, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind und seit dem 17. September 2021 getrennt leben.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, auf erstes Verlangen folgende persön- lichen Gegenstände der Gesuchstellerin herauszugeben: • Den braunen Koffer; • Das paar schwarze und die zwei paar blauen Jeans; • Die schwarze Lederjacke; • Die zwei langärmligen Shirts; • Die schwarzen Lederstiefel; • Die Stiefeletten.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - 4 - - Fr. 2'157.40 rückwirkend ab November 2021 bis und mit April 2022; - Fr. 2'486.40 rückwirkend ab Mai 2022 bis und mit Februar 2023. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin durch Zustellung der nachfolgenden Unterlagen in Kopie Auskünfte über seine finanziellen Verhältnisse zu erteilen: - Sämtliche Lohnabrechnungen ab Januar 2022 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens; - Sämtliche Monatsabschlüsse des C._____-Lohnkontos (IBAN CH…) ab September 2021 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 870.00 Dolmetscherkosten
- Die Kosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt, jedoch zufolge Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehal- ten.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 4'738.80 zu bezahlen (inkl. 7.7 % Mehrwert- steuer). Diese Entschädigung wird der Rechtsvertreterin der Gesuchstelle- rin, Rechtsanwältin lic. iur. Z1._____, direkt aus der Gerichtskasse ausge- richtet. Der Anspruch auf die unerhältliche Parteientschädigung geht im Um- fang von Fr. 4'738.80 auf die Gerichtskasse über.
- Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Gesuchsgeg- ners aus der Gerichtskasse erfolgt nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- - 5 - genden Entscheids mit separater Verfügung (Art. 122 ZPO). Aufgrund der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO ist der Gesuchsgegner verpflich- tet, dem Gericht bis zum Erhalt dieser Honorarverfügung allfällige Adress- wechsel zu melden, andernfalls Zustellungen an die heutige Adresse als rechtsgültig erfolgt gelten.
- [Schriftliche Mitteilung]
- [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 70 S. 2 f.): "1. Es sei Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon vom 2. August 2022 aufzuheben.
- Es sei dem Gesuchsgegner und Berufungskläger die Adresse der Gesuch- stellerin und Berufungsbeklagten bekanntzugeben sowie act. 52/2 dem Ge- suchsgegner und Berufungskläger zur Einsichtnahme zuzustellen.
- Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 2. August 2022 aufzuhe- ben.
- Es sei auf das Gesuch vom 9. November 2021 nicht einzutreten.
- EVENTUALITER seien Ziff. 3, 6 und 7 des Urteils des Bezirksgerichts Diet- ikon vom 2. August 2022 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: '3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich per- sönlich wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Fr. 2'047.40 rückwirkend ab November 2021 bis und mit April 2022; - Fr. 2'376.40 rückwirkend ab Mai 2022 bis und mit November 2022. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
- Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. - 6 -
- Die Parteikosten werden wettgeschlagen.'
- SUBEVENTUALITER sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Ge- suchstellerin und Berufungsbeklagten." der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 83 S. 2): "1. Die Berufung vom 15. August 2022 sei vollumfänglich abzuweisen.
- Es sei die Adresse der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten weiterhin zu sperren und dem Gesuchsgegner und Berufungskläger nicht bekanntzuge- ben. Der ungeschwärzte Mietvertrag (act. 25/2) sei dem Gesuchsgegner und Berufungskläger nicht zur Einsicht herauszugeben.
- Es sei der Gesuchsgegner und Berufungskläger zu verpflichten, der Ge- suchstellerin und Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenbeitrag von CHF 5'000.– zu bezahlen.
- Es sei der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihr in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, … [Adres- se], eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen, dies unter dem Vor- behalt des Widerrufs, falls der Berufungskläger zur Leistung eines Prozess- kostenbeitrags von CHF 5'000.– verpflichtet wird und selbigen auch bezahlt. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zahlbar an die Rechtsvertreterin, zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Gesuchsgegners und Berufungsklä- gers." des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 91 S. 2): "1. Es sei auf den Antrag auf Sperrung der Adresse der Gesuchstellerin und Be- rufungsbeklagten für das Berufungsverfahren nicht einzutreten; EVENTUALITER sei der Antrag auf Sperrung der Adresse der Gesuchstelle- rin und Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren abzuweisen.
- Es sei auf den Antrag um Zusprache eines Prozesskostenbeitrags nicht ein- zutreten; EVENTUALITER sei der Antrag um Zusprache eines Prozesskostenbeitrags abzuweisen." - 7 - Erwägungen: A. Sachverhalt / Prozessgeschichte
- Die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) ist ma- rokkanische Staatsangehörige. Der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) ist deutsch-marokkanischer Staatsangehöriger (Urk. 46 S. 3 f.; Prot. I S. 14). Die Parteien heirateten am tt. April 2019 in D._____/Marokko. Aus der Ehe gingen keine gemeinsamen Kinder hervor. Ab Dezember 2000 lebten sie zusammen in der Schweiz. Die Gesuchstellerin verliess am 17. September 2021 die eheliche Wohnung. Seither leben die Parteien getrennt (Urk. 71 S. 2 f. m.H.; Urk. 70 S. 8, Rzn. 17 ff.).
- Mit Eingabe vom 9. November 2021 ersuchte die Gesuchstellerin um An- ordnung von Eheschutzmassnahmen (Urk. 1). Nach mehrmaliger Verschiebung fand am 15. Juni 2022 schliesslich die vorinstanzliche Hauptverhandlung in Ab- wesenheit des erkrankten Gesuchsgegners statt, welchem das persönliche Er- scheinen erlassen worden war (Prot. I S. 8 ff.). Am 1. August 2022 reichte der Gesuchsgegner eine französische Übersetzung des anlässlich der Verhandlung eingereichten marokkanischen Scheidungsurteils von D._____ (Urk. 47/10) ins Recht (Urk. 64 und 65). Der weitere erstinstanzliche Prozessverlauf kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 71 S. 1-5). Am 2. August 2022 fällte die erste Instanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 66 = Urk. 71).
- Dagegen erhob der Gesuchsgegner rechtzeitig (vgl. Urk. 69/1) mit Eingabe vom 15. August 2022 Berufung, wobei er die eingangs zitierten Anträge stellte und um aufschiebende Wirkung in Bezug auf Dispositivziffer 3 des erstinstanzli- chen Urteils (Ehegattenunterhaltsbeiträge) ersuchte. Ferner beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Urk. 70, 70A). Mit Zuschrift vom 29. August 2022 reichte er sodann eine Apostille zum Urteil des Gerichts von D._____ vom 9. Mai 2022 zu den Akten (Urk. 76, 76A, 78/4). Mit Eingabe vom 1. September 2022 äusserte sich die Gesuchstellerin fristwahrend (vgl. Urk. 75) zum Gesuch um aufschiebende Wirkung und beantrag- - 8 - te dessen Abweisung. Weiter ersuchte sie um Leistung eines Prozesskostenbei- trages von Fr. 6'000.– durch den Gesuchsgegner (vgl. Urk. 79). Mit Präsidialver- fügung vom 2. September 2022 wurde der Berufung hinsichtlich der Dispositivzif- fer 3 des angefochtenen Urteils die aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 81). In der Folge erstattete die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 10. November 2022 fristge- recht (vgl. Urk. 82, Anhang) ihre Berufungsantwort mit den eingangs erwähnten Anträgen (Urk. 83). Mit Zuschrift vom 13. November 2022 reichte der Gesuchs- gegner eine Rechtskraftbescheinigung des Gerichts von D._____ vom 12. Okto- ber 2022 (inkl. Apostille) ein (Urk. 86, 86A, 87 und 88/5), welche der Gesuchstel- lerin am 18. November 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Prot. II S. 6; Urk. 90). Mit Präsidialverfügung vom 14. November 2022 wurde dem Gesuchs- gegner zudem die Berufungsantwort am 18. November 2022 zur Kenntnisnahme zugesandt (Urk. 89). Mit Zuschrift vom 30. November 2022 machte dieser von seinem Replikrecht Gebrauch und liess die eingangs erwähnten Anträge stellen (Urk. 91, 91A, 92). Diese Eingabe wurde wiederum der Gesuchstellerin am 12. Dezember 2022 zur Kenntnisnahme zugesandt (Prot. II S. 7; Urk. 93). Weitere Eingaben erfolgten am 19. Dezember 2022 (Urk. 94, 95, 96), am 5. Januar 2023 (Urk. 98, 98A, 99, 100/6) und am 23. Januar 2023 (Urk. 102), wobei die Gesuch- stellerin eine Honorarnote beibrachte (Urk. 103), welche dem Gesuchsgegner am
- Januar 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Prot. II S. 10). Mit Eingabe vom 11. April 2023 reichte der Gesuchsgegner ein Urteil des Be- zirksgerichts Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 11. April 2023 nach (Urk. 105, 105A, 106 und 107/7). Diese Eingabe samt Beilagenverzeichnis und Beilage kann der Gesuchstellerin mit dem vorliegenden Endentscheid zugestellt werden, zumal sie hinsichtlich der Bestätigung/Anordnung der Adresssperre ob- siegt (vgl. nachstehend Erw. D. 4.4.) und entsprechend nicht beschwert ist. B. Prozessuales
- Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges - 9 - Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 Erw. 2.2.1, m.w.H. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränk- te Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. Ap- ril 2013, Erw. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der ge- nannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinan- dersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden er- hoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beru- fungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 Erw. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, Erw. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, Erw. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsan- forderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmit- telinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstin- stanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 Erw. 2.2.4, m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, Erw. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, Erw. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom
- September 2014, Erw. 3.1 und 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22).
- Neue Tatsachen können gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfah- ren grundsätzlich nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vor- gebracht wurden und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster In- - 10 - stanz vorgebracht werden konnten. Der im Berufungsverfahren geltende (einge- schränkte) Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 272 ZPO) ändert daran nichts (BGE 138 III 625 Erw. 2.2; BGE 138 III 788 Erw. 4.2). Dies gilt jedenfalls betref- fend die (für den Eventualfall) im Streit liegenden Ehegattenunterhaltsbeiträge. Anders verhält es sich mit der vorfrageweise zu klärenden zwingenden sachlichen Zuständigkeit des hiesigen Eheschutzgerichts bzw. der Frage der abgeurteilten Sache im Hinblick auf das marokkanische Scheidungsurteil (vgl. nachstehend lit. C). Dies stellt eine von Amtes wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung dar (Art. 59 Abs. 2 lit. b und e ZPO und Art. 60 ZPO). Die Bestimmungen von Art. 59 ff. ZPO beziehen sich auch auf die durch die Zivilprozessordnung geregelten Rechtsmittelverfahren (BK ZPO-Zingg, Art. 59 N 24; vgl. auch ZK ZPO-Zürcher, Art. 59 N 90, welcher bei Rechtsmitteln von Zulässigkeitsvoraussetzungen spricht). Bei der Prüfung der Prozessvoraussetzungen gilt gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung eine eingeschränkte bzw. "partielle" Untersuchungsmaxi- me. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass sie sich für beide Prozessparteien nicht gleichmässig, sondern asymmetrisch auswirkt, indem für die klagende Partei weiter die gewöhnliche Verhandlungsmaxime (bzw. das gewöhnliche Verfahrens- recht einschliesslich des darin vorgesehenen Novenrechts) gilt, während der be- klagten Partei die Bestreitungslast abgenommen wird und in Bezug auf klagehin- dernde Sachumstände auch verspätet bekannt gewordene Tatsachen von Amtes wegen zu berücksichtigen sind. So bezieht sich die Pflicht zur amtswegigen Prü- fung grundsätzlich auch auf die Ebene der Sachverhaltsermittlung. Die Gefahr, dass ein Sachurteil trotz Fehlens einer Prozessvor-aussetzung ergeht, kann es rechtfertigen, verspätet vorgebrachte Tatsachen zu berücksichtigen. Der Richter muss lediglich von Amtes wegen erforschen, ob Tatsachen bestehen, die gegen das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen sprechen. Nicht verlangt wird dage- gen, Tatsachen, die für das Vorhandensein der Prozessvoraussetzungen spre- chen, zu berücksichtigen, wenn solche von der klagenden Partei nicht oder ver- spätet vorgebracht worden sind (vgl. BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017, Erw. 3.3.2, 3.4, 3.4.2 und 3.4.3 m.w.H.). Aufgrund der Geltung der vorgenannten "partiellen" Untersuchungsmaxime sind mithin sämtliche vom Gesuchsgegner im Verlauf des Berufungsverfahrens beige- - 11 - brachten Urkunden betreffend das marokkanische Scheidungsverfahren (vgl. Urk. 78/4 [Apostille zum Urteil des Gerichts von D._____ vom 9. Mai 2022], Urk. 88/5 [Rechtskraftbescheinigung des Gerichts von D._____ vom 12. Oktober 2022, inklusive Apostille] und Urk. 100/6 [Vorladung des Gerichts von D._____ vom 2. August 2021]) von Amtes wegen zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob diese Urkunden früher hätten erhältlich gemacht und eingereicht werden kön- nen (vgl. Urk. 83 S. 11 ff.; Urk. 91 S. 9 f.). C. Eintreten 1.1. Grundsätzlich entfällt die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte zum Erlass von Eheschutzmassnahmen, sobald im Ausland eine Scheidungsklage hängig ist. Die Zuständigkeit des schweizerischen Eheschutzrichters bleibt jedoch erhalten, wenn bei Einleitung des Eheschutzverfahrens offensichtlich ist, dass ein im Ausland ergangenes Scheidungsurteil in der Schweiz nicht anerkannt werden kann (BGE 134 III 326 Erw. 3.2 und 3.3). Vorliegend hat die Gesuchstellerin das Gesuch um Eheschutzmassnahmen in der Schweiz als Wohnsitzstaat zu einem Zeitpunkt (am 10. November 2021 [Urk. 1]) gestellt, als die Scheidungsklage des Gesuchsgegners in Marokko (seit dem 2. August 2021 [Urk. 46 Rzn. 3 ff.; Urk. 70 S. 8; Urk. 100/6]) bereits hängig war. Während laufendem hiesigen Eheschutzver- fahren erging am 9. Mai 2022 das marokkanische Scheidungsurteil (Urk. 47/10 = Urk. 65; Urk. 70 S. 8). Damit sind/waren die schweizerischen Gerichte zur Anord- nung von Eheschutzmassnahmen grundsätzlich nicht mehr zuständig, ausge- nommen das marokkanische Scheidungsurteil kann in der Schweiz nicht aner- kannt werden. Es ist mithin diesbezüglich, wie die Vorinstanz dies denn auch ge- tan hat (Urk. 71 S. 8 ff.), vorfrageweise eine Anerkennungsprognose (vgl. Art. 25 IPRG) zu stellen. 1.2. Die Anerkennung ausländischer Entscheidungen nach Art. 25 IPRG setzt ein Dreifaches voraus: Erstens muss die indirekte Zuständigkeit des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, aus Sicht des schweizerischen Rechts be- gründet sein. Zweitens muss die Entscheidung insofern Bestand erlangt haben, als entweder kein ordentliches Rechtsmittel mehr zur Verfügung steht oder die Entscheidung endgültig ist. Drittens darf kein Verweigerungsgrund nach Art. 27 - 12 - IPRG vorliegen bzw. vom Anerkennungsgegner nachgewiesen werden. Dabei kann eine ausländische Entscheidung gemäss Art. 29 Abs. 1 IPRG in der Schweiz nur dann anerkannt und vollstreckt werden, wenn die in lit. a und b - im Falle eines Abwesenheitsurteils zusätzlich die in lit. c - genannten Urkunden der Anerkennungsbehörde in rechtsgenügender Weise vorgelegt werden (Urk. 71 S. 8 m.w.H.). Im Fall der entsprechenden Einrede der anerkennungsbeklagten Par- tei, wonach ein Verstoss gegen den formellen Ordre public vorliege, erfolgt eine Beweislastumkehr. Der Anerkennungskläger hat in diesem Fall mittels Urkunden zu beweisen, dass die Ladung gehörig und rechtzeitig erfolgt sei (ZK-Müller- Chen, Art. 27 IPRG N 48; BGE 142 III 180 E. 3).
- Die Vorinstanz erwog, vorliegend sei anlässlich der Verhandlung vom
- Juni 2022 eine Kopie eines Dokuments in arabischer Sprache eingereicht worden. Am 1. August 2022 sei sodann eine Übersetzung dieses Dokuments in französischer Sprache beigebracht worden. Selbst mit der Übersetzung in die französische Sprache fehle es jedoch gänzlich an allen in Art. 29 Abs. 1 IPRG genannten Urkunden, um das vom Gesuchsgegner vorgebrachte Scheidungsur- teil des Gerichts von D._____ vom 9. Mai 2022 vorfrageweise anzuerkennen. Es sei für das Gericht unmöglich zu überprüfen, ob ein Verstoss gegen den Ordre public vorliege. Diese Überprüfung dränge sich jedoch auf, da die Gesuchstellerin in der persönlichen Befragung klar erklärt habe, vom Scheidungsverfahren nichts gewusst und sich auf ein solches auch nicht eingelassen zu haben, indem sie et- wa einen Rechtsanwalt mandatiert habe. Im Ergebnis könne vorliegend in diesem Verfahren das Scheidungsurteil nicht vorfrageweise anerkannt werden, da weder eine vollständige und beglaubigte Ausfertigung des Urteils (Art. 29 Abs. 1 lit. a IPRG) noch eine Bestätigung, dass gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden könne (Art. 29 Abs. 1 lit. b IPRG), noch ein Nachweis, dass die unterlegene Partei - vorliegend die Gesuchstellerin - gehörig und rechtzeitig zur Verhandlung geladen worden sei (Art. 29 Abs. 1 lit. c IPRG), eingereicht worden sei. Demnach liege keine res iudicata vor. Aufgrund der noch immer bestehenden Ehe könnten Massnahmen zum Schutz der Ehe er- lassen werden (Urk. 71 S. 9 f.). - 13 -
- Der Gesuchsgegner rügt mit seiner Berufung vom 15. August 2022, die Vor- instanz habe das Urteil des Gerichts von D._____ vom 9. Mai 2022 zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Die in Art. 29 Abs. 1 IPRG genannten Urkunden seien mit Einreichung der französischen Übersetzung des marokkanischen Schei- dungsurteils vor Vorinstanz vollständig beigebracht worden. Aus dem Urteil des Gerichts von D._____ vom 9. Mai 2022 ergebe sich, dass die Gesuchstellerin von Rechtsanwalt Z2._____ vertreten worden sei. Damit würden sich weitere Urkun- den zur gehörigen Ladung der Gesuchstellerin erübrigen. Diese sei damit erstellt. Weiter ergebe sich aus dem marokkanischen Urteil, dass die Entscheidung end- gültig sei und nicht mehr mit einem Rechtsmittel angefochten werden könne ("dé- finitivement"), weshalb kein ordentliches Rechtsmittel gegen das Scheidungsurteil gegeben sei. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach die Urkunden nach Art. 29 Abs. 1 IPRG nicht vorlägen, erweise sich somit als überspitzt formalistisch. Weiter habe es die Vorinstanz unterlassen, das seinerseits anlässlich der Ver- handlung vom 15. Juni 2022 vorgelegte Dokument übersetzen zu lassen, weil sich die Übersetzerin geweigert habe, dieses an Ort und Stelle zu übersetzen. Die Voraussetzungen für die Anerkennungsfähigkeit des Urteils des Gerichts von D._____ vom 9. Mai 2022 seien gegeben. Die Zuständigkeit des Gerichts von D._____ sei aufgrund der marokkanischen Staatsangehörigkeit beider Parteien gegeben. Ausserdem sei das Urteil inzwischen in Rechtskraft erwachsen. Schliesslich liege auch kein Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 27 IPRG vor. Die Gesuchstellerin habe um die Scheidungsklage gewusst und es bevorzugt, nicht zur Scheidungsverhandlung zu erscheinen. Weil ein rechtskräftiges Schei- dungsurteil vorliege, sei der Erlass von Eheschutzmassnahmen von vornherein ausgeschlossen. Die Vor-instanz sei dazu sachlich nicht zuständig gewesen. Sie hätte entsprechend auf das Eheschutzgesuch nicht eintreten dürfen (Urk. 70 S. 16 ff.). Mit seiner ersten Noveneingabe vom 29. August 2022 reichte der Gesuchsgegner eine Apostille zum Urteil des Gerichts von D._____ vom 9. Mai 2022 nach (Urk. 76 S. 2; Urk. 78/4). Im Rahmen seiner zweiten Noveneingabe vom 13. No- vember 2022 machte er geltend, inzwischen liege die Rechtskraftbescheinigung des Gerichts von D._____ vom 12. Oktober 2022 vor, und legte dazu eine ent- - 14 - sprechende Urkunde ins Recht (Urk. 86 S. 2; Urk. 88/5). In seiner dritten Noven- eingabe vom 5. Januar 2023 reichte er schliesslich die Vorladung des Gerichts von D._____ vom 2. August 2021 (inkl. Übersetzung auf Französisch) ein, wo- nach die Parteien auf den 17. September 2021, 9.00 Uhr, zur Scheidungsver- handlung vorgeladen worden seien. Er habe diese Urkunde nach Weihnachten des Jahres 2022 per Post von Bekannten erhalten. Diese Vorladung sei ihm bis dato unbekannt gewesen, weil er von seinem marokkanischen Rechtsanwalt le- diglich über Ort, Datum und Uhrzeit der Scheidungsverhandlung informiert wor- den sei. Die Gesuchstellerin könne nicht geltend machen, sie sei nicht gehörig ge- laden worden (Urk. 98 S. 2; Urk. 100/6).
- Vor Vorinstanz hatte die Gesuchstellerin geltend gemacht, vom Scheidungs- verfahren in Marokko nichts gewusst zu haben und insbesondere weder je einen Anwalt mandatiert noch eine Vorladung zu einer Verhandlung erhalten zu haben. Sie habe lediglich von Familienangehörigen ein Gerücht gehört (Prot. I S. 18). Auch ihre Anwältin hatte vorgebracht, dass ein allfällig ergangenes Scheidungsur- teil ungültig sei, da ihre Mandantin nie eine Vorladung erhalten habe, ihr das Urteil nicht zugestellt worden sei und sie auch keinen Anwalt mandatiert habe. Sie habe nie etwas unterschrieben und sei auch nie Teil eines Scheidungsverfahrens ge- wesen (Prot. I S. 12). Im Berufungsverfahren hält die Gesuchstellerin daran fest, dass sie keine Kennt- nis vom angeblichen Scheidungsverfahren in Marokko gehabt habe. Sie habe nie eine Vorladung erhalten und sei nie persönlich daran beteiligt gewesen. Dies stel- le eine Verletzung sowohl des materiellen als auch des formellen Ordre public gemäss Art. 27 IPRG dar. Der Gesuchsgegner behaupte, ein gewisser Anwalt namens Z2._____ sei als ihr Vertreter anwesend gewesen. In der Eheschutzver- handlung vom 15. Juni 2022 habe der Gesuchsgegner noch erklärt, der angeblich beauftragte Anwalt würde Z3._____ heissen. Sie kenne weder einen Z3._____ noch einen Z2._____ und habe keinem Anwalt eine Vollmacht ausgestellt. Viel- mehr habe sie erst später von Familienangehörigen das Gerücht vernommen, dass in Marokko eine Scheidung stattgefunden haben soll. Die Eheauflösung sei als höchstpersönliche und insofern vertretungsfeindliche Rechtshandlung zu ver- - 15 - stehen. Nachdem weder Urkunden zur gehörigen Vorladung noch zur angebli- chen Bevollmächtigung ihrerseits an Z2._____ im Recht lägen, sei weder die ge- hörige und rechtzeitige Vorladung noch die gehörige Vertretung erstellt. Zudem gebreche es an einer Rechtskraftbescheinigung. Überdies werde im angeblichen Urteil als Wohnsitz der Parteien Marokko genannt bzw. D._____. Die Parteien hätten allerdings zu dieser Zeit zusammen in der Schweiz gewohnt, zumindest bis am 17. September 2021, als die Gesuchstellerin ins Frauenhaus geflüchtet sei, welches sich jedoch ebenfalls in der Schweiz befinde. Selbst wenn die nachträg- lich beigebrachte Apostille zu berücksichtigen wäre, fehle es an den übrigen Vo- raussetzungen für die Anerkennung des marokkanischen Scheidungsurteils (Urk. 83 S. 6-8, 13). In ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 2023 stellte die Gesuchstellerin in Abrede, dass es sich bei Urk. 88/5 um eine Rechtskraftbescheinigung handle. In der nach- träglich eingereichten Vorladung (Urk. 100/6) sei sodann weder vermerkt an wen, noch zu welchem Zeitpunkt dieses Dokument verschickt worden sein soll. Eine gehörige Vorladung der Gesuchstellerin könne damit nicht bewiesen werden (Urk. 102 S. 2 f.).
- Es ist unbestritten, dass die Gesuchstellerin an der Scheidungsverhandlung in Marokko nicht persönlich erschienen ist. Zu Recht weist sie darauf hin, dass das marokkanische Scheidungsurteil für sie eine Adresse in D._____ aufführt (vgl. Urk. 65 S. 1), obschon sie in der Schweiz wohnt. Dies ist zumindest ein Indiz da- für, dass sie zum Verfahren nicht gehörig geladen wurde (vgl. ZR 109 [2010] Nr. 68 S. 300 lit. g). Art. 29 Abs. 1 lit. c IPRG kommt nur bei Säumnisurteilen zur An- wendung. Nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 34 Ziff. 2 LugÜ, welche sich grundsätzlich nur auf Säumnisentscheidungen bezieht, kann eine Entschei- dung auch erfasst sein, wenn für die beklagte Partei ein von ihr nicht beauftragter Rechtsanwalt aufgetreten ist und aus diesem Grund keine Säumnisentscheidung ergangen ist (LugÜ-Domej-Oberhammer, Art. 34 N 30; BSK LugÜ- Schuler/Marugg, Art. 34 N 53; EuGH C-78/95 vom 10.10.1996, Hendrikman, Feyen ca. Magenta). In jenem Fall war allerdings unbestritten, dass die Beklagten "ihren" Rechtsvertreter nicht mandatiert hatten. Vorliegend macht die Gesuchstel- - 16 - lerin geltend, nichts von der angeblichen anwaltlichen Vertretung gewusst und auch keinen Anwalt mandatiert zu haben. Es mag durchaus sein, dass das Urteil in Marokko genau so ergangen ist, "in Rechtskraft erwuchs" und auch die bei den Akten liegende französische Überset- zung korrekt ist, was die Gesuchstellerin indessen in Frage stellte (Urk. 83 Rz. 15). Dies heisst aber nicht, dass die Gesuchstellerin in diesem Verfahren tatsäch- lich persönlich begrüsst wurde bzw. sich vorbehaltlos auf dieses eingelassen hat- te. Auch wenn der französischen Übersetzung des Urteils entnommen werden kann, dass die Gesuchstellerin im Verfahren von einem Anwalt vertreten wurde, Anträge stellte und Unterlagen einreichte, ist es durchaus möglich, dass dies nicht mit ihrem Wissen und Willen geschah. Bei dieser Ausgangslage wäre es damit spätestens nach der Verhandlung vom
- Juni 2022, in welcher die Gesuchstellerin die entsprechenden Einreden gegen das marokkanische Urteil vorgebracht hatte, am anwaltlich vertretenen Gesuchs- gegner gelegen, mittels Urkunden (wie z.B. einer Zustellbescheinigung) zu bele- gen, dass die Gesuchstellerin vom Verfahren Kenntnis hatte, einen Anwalt (sei dies nun Z2._____ oder Z3._____, vgl. Urk. 83 Rz. 17) beauftragt hatte und or- dentlich vorgeladen worden war. Es erfolgt dabei eine Umkehr der Beweislast, da die Anerkennungsbeklagte ansonsten gezwungen wäre, eine negative Tatsache zu beweisen (ZK-Müller-Chen, Art. 27 IPRG N 48). Weder den vorinstanzlichen noch den Berufungsakten sind indessen entsprechende Urkunden zu entnehmen. Insbesondere geht aus der im Berufungsverfahren nachgereichten, auf Franzö- sisch übersetzten Vorladung (Urk. 100/6) nicht hervor, an wen diese versandt wurde, geschweige denn wurde ein Zustellnachweis an die Gesuchstellerin er- bracht. Da der Gesuchsgegner den Nachweis nicht erbracht hat, dass die Gesuchstellerin sich auf das marokkanische Scheidungsverfahren vorbehaltlos eingelassen hat, kann das marokkanische Scheidungsurteil nicht anerkannt werden, weshalb die Vorinstanz zu Recht auf das Eheschutzbegehren eintrat. Die Berufung des Ge- suchsgegners ist somit im Hauptstandpunkt abzuweisen. - 17 - D. Adresssperre
- Die Vorinstanz sperrte antragsgemäss die Adresse der Gesuchstellerin und gab sie dem Gesuchsgegner nicht bekannt. Der ungeschwärzte Mietvertrag ver- blieb als Urk. 52/2 bei den Akten und wurde dem Gesuchsgegner nicht herausge- geben. Sie erwog, der Gesuchsgegner beantrage, es sei der ungeschwärzte Mietvertrag einzureichen, da es ihm nicht möglich sei, eine Überprüfung oder Plausiblisierung des Mietzinses vorzunehmen, wenn er nicht wisse, wo sich die Wohnung befinde. Demgegenüber begründe die Gesuchstellerin ihren Antrag damit, dass sie um ihre Sicherheit und Gesundheit fürchte, Anzeige bei der Poli- zei aufgrund häuslicher Gewalt gegen den Gesuchsgegner erstattet habe und in ein Frauenhaus geflüchtet sei. Die Stellungnahme des Gesuchsgegners zum An- trag auf Adresssperre vom 15. Juli 2022 (Urk. 62, 63/1-2) sei demgegenüber ver- spätet erfolgt und nicht beachtlich. Der Hinweis auf das laufende Strafverfahren gegenüber dem Gesuchsgegner alleine reiche angesichts der Unschuldsvermu- tung nicht aus, um eine Adresssperre anzuordnen. Aktenkundig sei jedoch, dass die Gesuchstellerin mit ihrem mehrmonatigen Aufenthalt im Frauenhaus, der An- zeige bei der Polizei und der Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen seitens der Polizei zumindest glaubhaft gemacht habe, dass sie sich subjektiv vom Ge- suchsgegner bedroht gefühlt habe und gemäss den Ausführungen ihrer Rechts- vertreterin noch immer bedroht fühle, ohne dass an dieser Stelle überprüft werden könne, ob die entsprechenden Vorwürfe zutreffend seien. Die Adresssperre und die damit einhergehende Schwärzung des Mietvertrages erweise sich damit nicht als ungerechtfertigt, da es entgegen der Argumentation des Gesuchsgegners möglich sei, die Wohnkosten der Gesuchstellerin auf ihre Plausibilität zu überprü- fen, weil die wesentlichen Vertragspunkte wie die Grösse der Wohnung (1- Zimmer-Wohnung), der Ort der Wohnung in der Stadt Zürich sowie der Mietzins (Fr. 658.00 inkl. Nebenkosten) bekannt seien (Urk. 71 S. 10-13, 23, Dispositivzif- fer 1). - 18 -
- Der Gesuchsgegner hält im Rahmen seiner Berufung vorweg dafür, seine Eingabe vom 15. Juli 2022 samt Beilagen (Verfügung des Bezirksgerichts Diet- ikon vom 15. November 2021 betreffend Gewaltschutzmassnahmen und E-Mail der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. April 2022) sei nicht verspätet er- folgt und wäre von der Vorinstanz nicht zuletzt auch gestützt auf Art. 272 ZPO zu berücksichtigen gewesen. Aus der Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon vom
- November 2021 gehe hervor, dass die Gesuchstellerin ihr Gesuch um Verlän- gerung der Schutzmassnahmen zurückgezogen habe. Wäre sie tatsächlich Opfer häuslicher Gewalt geworden, hätte sie ihr Gesuch nicht ohne Weiteres zurückge- zogen. Ausserdem solle auch das gegen ihn geführte Strafverfahren eingestellt werden. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung genüge es nicht, dass sich ei- ne Adresssperre als nicht ungerechtfertigt erweise. Vielmehr bedürfe es stichhal- tiger Gründe, um eine solche anzuordnen. Der alleinige kurzzeitige Aufenthalt in einem Frauenhaus sowie eine Anzeige bei der Polizei vermöchten mitnichten zu genügen. Die Vorinstanz verletze durch die Schwärzung von wesentlichen Akten in krasser Weise sein Informationsrecht sowie das konventions- und verfas- sungsmässig garantierte Recht auf Akteneinsicht. Es sei ihm gänzlich unmöglich, die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Bedarfspositionen - konkret den Mietzins - auf ihre Plausibilität und insbesondere auf deren Angemessenheit mit Bezug auf die Lage zu überprüfen, ohne dass er wenigstens annähernd Bescheid wisse über das Wohnquartier der Gesuchstellerin. Er müsse geradezu raten, ob der geltend gemachte Mietzins für das bewohnte Quartier üblich und angemessen sei und damit als Bedarfsposition in vollem Umfang berücksichtigt werden könne. Es sei ihm daher die Adresse der Gesuchstellerin bekannt zu geben und Urk. 52/2 zur Einsichtnahme zuzustellen (Urk. 70 S. 12 ff., Rzn. 30 ff.). Auf den Antrag auf Sperrung der Adresse der Gesuchstellerin für das Berufungs- verfahren sei sodann nicht einzutreten, eventualiter sei er abzuweisen, zumal die Gesuchstellerin ihren Antrag für das Berufungsverfahren mit keinem Wort be- gründe. Vielmehr beschränke sie "ihre Ausführungen auf die Adresssperre im vor- instanzlichen Verfahren". Die Gesuchstellerin zeige damit nicht auf, inwiefern eine Adresssperre auch für das Berufungsverfahren notwendig sei. Schliesslich lege sie nicht dar, welchen Nachteil rechtlicher Natur ihr ohne eine solche Adresssper- - 19 - re im Berufungsverfahren drohe. Aber auch in der Sache erweise sich der Antrag als unbegründet. Es würden keine stichhaltigen Gründe vorgebracht, welche eine Sperrung der Adresse der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren rechtfertig- ten (Urk. 91 S. 2 ff.). Schliesslich weist der Gesuchsgegner darauf hin, dass er gemäss Urteil des Be- zirksgerichts Dietikon vom 11. April 2023 vollumfänglich freigesprochen worden sei. Es sei somit davon auszugehen, dass er nie irgendeine Straftat gegen die Gesuchstellerin verübt und diese somit nichts zu befürchten habe. Entsprechend bestehe für die von der Vorinstanz angeordnete Adresssperre keine Grundlage. Es handle sich vielmehr um eine ungerechtfertigte, unzulässige prozessuale Be- nachteiligung (Urk. 105 S. 2).
- Die Gesuchstellerin hält an der vorinstanzlich verfügten Adresssperre fest und beantragt, die Adresse weiterhin auch im Berufungsverfahren zu sperren. Sie macht geltend, selbst wenn die Vorinstanz die Stellungnahme des Gesuchsgeg- ners zur Adresssperre hätte beachten müssen, so würde die Adresssperre nicht dessen Akteneinsichtsrecht verletzen. Die Vorinstanz habe eine sorgfältige Inte- ressenabwägung vorgenommen. Das Strafverfahren gegen den Gesuchsgegner betreffend Drohung etc. laufe weiter und sei nicht eingestellt worden. Vielmehr sehe der Staatsanwalt vor, Anklage an das Gericht wegen Drohung zu erheben. Wie die Vorinstanz richtig gesehen habe, sei es aufgrund der häuslichen Gewalt, des mehrmonatigen Aufenthalts im Frauenhaus, der Anordnung von Gewalt- schutzmassnahmen durch die Polizei und der Strafanzeige wegen Drohung etc. erstellt, dass die Gesuchstellerin Angst vor dem Gesuchsgegner habe und be- fürchte, dass dieser seine Drohung wahrmache, wenn er sie aufspüren könne. Aufgrund der Ausführungen in der Berufung befürchte sie umso mehr, dass der Gesuchsgegner um jeden Preis ihre neue Adresse in Erfahrung bringen möchte, was sie in grosse Angst versetze. Die Mietzinskosen in der Höhe von Fr. 658.– inklusive Nebenkosten seien für die ganze Stadt, unerheblich für welches Quar- tier, sehr niedrig und angemessen. Dass dieser Mietzins als Bedarfsposition in vollem Umfang berücksichtigt werden könne, stehe ausser Frage. Die Adress- sperre sei nach einer sorgfältigen Interessenabwägung geboten und die Vo- - 20 - rinstanz habe sie zurecht verfügt. Es liege auf der Hand, dass die Gründe für die Anordnung der Adresssperre durch die Vor- instanz logischerweise auch für das Berufungsverfahren gälten. Für den Schutz der Gesuchstellerin sei die Adresssperre natürlich auch im Berufungsverfahren nötig. Es wäre absolut sinnlos, wenn die Adresssperre der Vorinstanz für richtig befunden würde und gleichzeitig im Berufungsverfahren die Adresse bekannt ge- geben würde (Urk. 83 S. 2-6; Urk. 94, 95; Urk. 102 S. 2 f.). 4.1. Gefährdet die Beweisabnahme die schutzwürdigen Interessen einer Partei oder Dritter, wie insbesondere deren Geschäftsgeheimnisse, so trifft das Gericht die erforderlichen Massnahmen (Art. 156 ZPO). Die Partei, welche sich auf ein schutzwürdiges Interesse beruft, hat dieses hinreichend zu substantiieren, d.h. darzulegen, inwiefern geheim zu haltende Informationen vorliegen, damit über- haupt erst eine Interessenabwägung vorgenommen werden kann. Bei der Frage, ob ein Interesse schutzwürdig ist, kommt dem Gericht ein erhebliches Ermessen zu (Schmid, OFK-ZPO, Art. 156 N 3 f. m.w.H.). Das Gericht trifft die nach Art. 156 ZPO "erforderlichen" Massnahmen, ist also in der Wahl der Massnahmen grund- sätzlich nicht beschränkt. Denkbar ist unter anderem eine Adresssperre im Schei- dungsverfahren bzw. eine Beschränkung des Akteneinsichtsrechts. Die Schutz- massnahmen müssen verhältnismässig sein. Es ist die mildeste Massnahme, mit der das Ziel erreicht werden kann, zu wählen (Leu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 156 N 18 ff.). In zeitlicher Hinsicht kann sich der Schutz auf die ganze Dauer des Verfah- rens erstrecken. Er kann sich auch über den Abschluss eines Verfahrens hinaus erstrecken. So bestehen Einsichtsrechte auch ausserhalb eines hängigen Verfah- rens (BSK ZPO-Guyan, 3. A., 2017, Art. 156 N 7 m.w.H.). Während hängigem Verfahren steht den Parteien ein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht zu, so- weit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 53 Abs. 2 ZPO). 4.2. Als prozessleitende Anordnungen unterliegen die gerichtlichen Schutzmass- nahmen der Beschwerde. Erforderlich ist ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; Schmid, OFK-ZPO, Art. 157 N 8). Weil die Vor- instanz die Adresssperre für ihr Verfahren jedoch erst zusammen mit dem En- - 21 - dentscheid verfügte, kann sie im Rahmen der Berufung gegen den Endentscheid (mit)angefochten werden (vgl. demgegenüber Urk. 71 S. 24, Dispositivziffer 5, wo die Beschwerde belehrt wurde). 4.3. Ob die Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 15. Juli 2022 samt Beila- gen (Urk. 62, 63/1-2), entgegen der Vorinstanz (Urk. 71 S. 10 f.), fristgerecht (in- nert 3-tägiger gewährter Notfrist) erstattet wurde, kann dahingestellt bleiben. So können, worauf der Gesuchsgegner zu Recht hinwies (Urk. 70 S. 13), aufgrund der im Eheschutzverfahren geltenden eingeschränkten Untersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO) neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung berück- sichtigt werden (Art. 229 Abs. 3 ZPO; Engler, OFK-ZPO, Art. 229 N 10). Die Vo- rinstanz fällte den angefochtenen Entscheid am 2. August 2022. Mangels vorheri- ger Mitteilung des Eintritts der Urteilsberatungsphase ist dementsprechend die Eingabe des Gesuchsgegners vom 15. Juli 2022 samt Beilagen, entgegen der vo- rinstanzlichen Auffassung (Urk. 71 S. 11), als nicht verspätet zu betrachten und zu berücksichtigen, selbst wenn die angesetzten Fristen nicht eingehalten worden wären. 4.4. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz vermochte die Gesuchstellerin mit Blick auf ihren mehrmonatigen Aufenthalt im Frauenhaus, ihre Anzeige bei der Polizei sowie die Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen (vgl. Prot. I S. 19; Urk. 52/1) hinreichend glaubhaft darzutun, dass sie sich vom Gesuchsgegner be- droht fühlte. Dass sie ihr Begehren um Verlängerung der angeordneten Gewalt- schutzmassnahmen (Kontaktverbot) vom 10. November 2021 zurückgezogen hat (vgl. Urk. 63/1), ändert daran nichts. Das Strafverfahren gegen den Gesuchsgeg- ner wegen Drohung wurde nicht etwa eingestellt (vgl. noch Urk. 63/2), sondern es wurde Anklage erhoben (Urk. 94 und 95 i.V.m. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dass der Gesuchsgegner mittlerweile mit unbegründetem Urteil des Einzelgerichts in Straf- sachen am Bezirksgericht Dietikon vom 11. April 2023 einer strafbaren Handlung für nicht schuldig befunden und freigesprochen wurde (Urk. 107/7), ändert nichts daran, dass sich die Gesuchstellerin glaubhafterweise (vgl. dazu BGE 148 III 84 Erw. 3.5.1, 3.5.2.1, 3.5.2.2 und 3.5.2.3) weiterhin bedroht fühlt. Im Übrigen ist der Zivilrichter nicht an die Beurteilung des Strafrichters gebunden (Art. 53 OR). Zu- - 22 - dem ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Dass der Gesuchsgegner die Gesuch- stellerin zu Hause aufsucht, ist jedenfalls nach wie vor als realistisch zu beurtei- len. Demgegenüber ist das Interesse des Gesuchsgegners an der Bekanntgabe der Wohnadresse der Gesuchstellerin als gering einzustufen. So ist ein Mietzins in der Höhe von monatlich Fr. 658.– inklusive Nebenkosten für eine Einzimmerwoh- nung in der Stadt Zürich (Urk. 45/1) preiswert und den vorliegenden finanziellen Verhältnissen angemessen, nicht zuletzt weil der Gesuchsgegner selbst in einem möblierten Studio mit einem Mietzins von Fr. 1'100.– inklusive Nebenkosten pro Monat wohnt (Urk. 37/8). Eine Plausibilisierungsprüfung des Mietzinses der Ge- suchstellerin ist vor diesem Hintergrund nicht mehr erforderlich. Das Geheimhaltungsinteresse der Gesuchstellerin hinsichtlich ihrer aktuellen Wohnadresse überwiegt mithin jenes des Gesuchsgegners auf Einsicht in den ungeschwärzten Mietvertrag (Urk. 52/2) bzw. Herausgabe desselben nach wie vor. Die (leichte) Einschränkung des Akteneinsichtsrechts des Gesuchsgegners in Form der Adresssperre und der Schwärzung des Mietvertrages erscheint weiter- hin verhältnismässig. Es rechtfertigt sich daher, die vorinstanzlich angeordneten prozessualen Massnahmen zu bestätigen und auch im Berufungsverfahren anzu- ordnen. E. Eheliche Unterhaltsbeiträge
- Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin für sich persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'157.40 rückwirkend ab November 2021 bis und mit April 2022 sowie von Fr. 2'486.40 rückwirkend ab Mai 2022 bis und mit Februar 2023 zu bezahlen (Urk. 71 S. 24, Dispositivziffer 3).
- Für den nunmehr eingetretenen Eventualfall, dass auf das Eheschutzbegeh- ren einzutreten ist, beantragt der Gesuchsgegner, er sei zur Leistung von monat- lichen Unterhaltsbeiträgen für die Gesuchstellerin persönlich in der Höhe von Fr. 2'047.40 rückwirkend ab November 2021 bis und mit April 2022 sowie Fr. 2'376.40 rückwirkend ab Mai 2022 bis und mit November 2022 zu verpflichten - 23 - (Urk. 70 S. 2 f.). Dabei will er der Gesuchstellerin bereits per 1. Dezember 2022 (und nicht erst per 1. März 2023) das von der Vorinstanz ermittelte hypothetische Einkommen von Fr. 3'800.– netto pro Monat anrechnen und überdies bis dahin Fr. 110.– pro Monat weniger Unterhaltsbeiträge bezahlen, zumal die Vorinstanz die von ihm rechtzeitig geltend gemachten Fr. 220.– Fahrkosten pro Monat zu Un- recht unberücksichtigt gelassen habe (Urk. 70 S. 19 f.). Ansonsten werden die vor- instanzlichen Eckdaten, insbesondere das Einkommen des Gesuchsgegners in der Höhe von Fr. 5'326.– pro Monat (Urk. 71 S. 15; Urk. 37/5), nicht in Frage ge- stellt (Urk. 70 S. 19 f.). Die Folgen des selbstverschuldeten Verlusts seiner Ar- beitsstelle (unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen), wobei der Gesuchsgegner offenbar seit dem 14. Juni 2022 keinen Lohn mehr erhält und das Arbeitsverhält- nis per Ende September 2022 aufgelöst wurde (vgl. Urk. 70 S. 7 Rz. 11 u. S. 9 Rz. 24; Urk. 67 S. 2 f.; Urk. 68/15e, /15f, /16 und /17), hat der Gesuchsgegner denn auch selbst zu tragen.
- Demgegenüber hält die Gesuchstellerin bereits die sechsmonatige vor- instanzliche Übergangsfrist für "sportlich berechnet". Sie müsse zuerst Deutsch lernen, bevor sie sich für Stellen bewerben könne. Zudem könne sie durch ihre Krankheit auch nicht jeder Arbeitstätigkeit und auch nicht im Vollpensum nachge- hen. Die Fahrkosten für den Weg mit dem Privatfahrzeug zum Arbeitsplatz habe der Gesuchsgegner anlässlich der Eheschutzverhandlung nicht substantiiert. Die Eingabe vom 15. Juli 2002 sei in Übereinstimmung mit der Vorinstanz hingegen verspätet erfolgt. Selbst wenn jedoch die dortigen Ausführungen zu berücksichti- gen wären, hätte der Gesuchsgegner die Fahrkosten nicht genügend substanti- iert. Er habe keinerlei Belege zum Auto oder den Benzinkosten ins Recht gelegt (Urk. 83 S. 10 f.). 4.1. Grundsätzlich ist ein hypothetisches Einkommen nicht rückwirkend anzu- rechnen, sondern erst nach Ablauf einer angemessenen Übergangsfrist (OGer ZH LE180018 vom 16.10.2018, E. III.2.2.). Diese beginnt frühestens mit der erstmali- gen gerichtlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu laufen (OGer ZH LE150008 vom 26.10.2015, Erw. III.4.2 [S. 30]). Die Umstellungsfrist muss nach ihrem - 24 - Zweck und den Umständen angemessen sein (BGE 129 III 417 Erw. 2.2.; BGE 114 II 13 Erw. 5). In der Regel beträgt die Übergangsfrist drei bis sechs Monate (Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, in: FamPra.ch 2014 S. 302 ff., 342, m.H.; vgl. auch OGer ZH LE180048 vom 11.04.2019, Erw. III.B.3.8., wo der Ehefrau eine 11-monatige Übergangsfrist ge- währt wurde). Die Vorinstanz setzte die Übergangsfrist für die Verbesserung der Deutschkenntnisse und die Stellensuche auf rund sechs bzw. fast sieben Monate fest (Urk. 71 S. 17). Solches erscheint mit Blick auf die geringen Deutschkennt- nisse der Gesuchstellerin und ihre bescheidene Berufserfahrung in ihrer Heimat als Praktikantin im Businessmanagement sowie ihre chronischen gesundheitli- chen Probleme (Prot. I S. 16 ff., 22) angemessen. Dass den schlechten Deutsch- kenntnissen und der fehlenden Berufserfahrung der Gesuchstellerin bereits bei der Höhe des hypothetischen Einkommens Rechnung getragen wurde, wie der Gesuchsgegner kritisiert (Urk. 70 S. 20), spielt keine Rolle. Es bleibt somit dabei, dass der Gesuchstellerin das der Höhe nach nicht kritisierte hypothetische Ein- kommen von Fr. 3'800.– netto pro Monat (einschliesslich allfälligem 13. Monats- lohn; Urk. 71 S. 17; Urk. 83 S. 9 ff.) per März 2023 anzurechnen ist. 4.2. Wie vorstehend dargetan (vgl. Erw. D.4.3.), ist die Eingabe des Gesuchs- gegners vom 15. Juli 2022 samt Beilagen, worin er die gerichtlichen Fragen (vgl. Urk. 54) beantwortete und sich zur Adresssperre äusserte (Urk. 62; Urk. 63/1-2), entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 71 S. 11), zu berücksichtigen. Be- reits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. Juni 2022 führte der Gesuchsgegner aus, er sei auf ein Auto angewiesen, da er im Schichtbetrieb arbeite und um 4.00 Uhr morgens noch keine öffentlichen Verkehrsmittel fahren würden (Prot. I S. 15). In der erwähnten Eingabe brachte er vor, er brauche das Auto täglich, um damit zur Arbeit zu fahren. Damit fahre er zum Busdepot H._____. Die Distanz betrage rund 14 km pro Fahrt. Die Kosten beliefen sich auf zirka Fr. 220.– pro Monat (Urk. 62 S. 3; vgl. auch Urk. 70 S. 9 Rz. 23). - 25 - Der Gesuchsgegner arbeitete als Buschauffeur bei der E._____- Nicht zuletzt mit Blick auf die geltend gemachte Frühschicht erscheint glaubhaft, dass er auf ein Auto angewiesen war, um zur Arbeit zu gelangen. Dem Auto kommt somit Kom- petenzqualität zu, weshalb die festen und veränderlichen Kosten anzurechnen sind (vgl. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmi- nimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 01.07.2009, Ziffer II lit. d). Der Ge- suchsgegner wohnt in F._____ und trat seine Arbeit bei der E._____-Busgarage G._____ an. Eine Fahrstrecke beträgt 14 km. Der verlangte monatliche Betrag von Fr. 220.– erscheint somit ohne weiteres gerechtfertigt und ist dem Gesuchs- gegner im Bedarf anzurechnen. Da ihm dieses Einkommen auch nach seiner Kündigung angerechnet wird, erscheint es als angemessen, dies auch in Bezug auf die Fahrtkosten gleich zu handhaben. Weiterer Substantiierung bedarf es nicht. Damit beläuft sich sein Bedarf neu auf Fr. 2'849.35 (Urk. 71 S. 17: Fr. 2'629.35 + Fr. 220.–). 4.3. Zusammengefasst präsentiert sich die Unterhaltsberechnung somit folgen- dermassen (vgl. Urk. 71 S. 17 ff.): Nov. 21 - April 22 Mai 22 - Feb. 23 Bedarf GSin Fr. 1'618.15 Fr. 2'276.15 Bedarf GG Fr. 2'849.35 Fr. 2'849.35 total Bedarfe Fr. 4'467.50 Fr. 5'125.50 Einkommen GSin Fr. 0 Fr. 0 Einkommen GG Fr. 5'326.00 Fr. 5'326.00 total Einkommen Fr. 5'326.00 Fr. 5'326.00 Überschuss Fr. 858.50 Fr. 200.50 Der Überschuss ist unter den Parteien je hälftig zu teilen. Die der Gesuchstellerin persönlich geschuldeten monatlichen Unterhaltsbeiträge belaufen sich daher auf Fr. 2'047.40 (Fr. 1'618.15 Bedarf + Fr. 429.25 Überschussanteil) von November 2021 bis und mit April 2022 sowie auf Fr. 2'376.40 (Fr. 2'276.15 Bedarf + Fr. 100.25 Überschussanteil) von Mai 2022 bis und mit Februar 2023. Ab März 2023 vermag die Gesuchstellerin ihren Bedarf mit dem ihr angerechneten Ein- kommen von Fr. 3'800.– netto pro Monat selbst zu decken, weshalb keine Unter- haltsbeiträge mehr zuzusprechen sind. F. Kosten- und Entschädigungsfolgen - 26 -
- Fasst die Rechtsmittelinstanz einen reformatorischen Entscheid, entscheidet sie (für das Berufungsverfahren in Anwendung von Art. 318 Abs. 3 ZPO und für das Beschwerdeverfahren in Analogie dazu: BK ZPO II-Sterchi, Art. 327 N 23; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm.,
- A., Art. 327 N 24) auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfah- rens. Entgegen dem Wortlaut von Art. 67 BGG handelt es sich dabei nicht um ei- ne Kann-Vorschrift (Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1665). In seinem Hauptstandpunkt betreffend Nichteintreten auf das Eheschutzbegehren unterliegt der Gesuchsgegner, ebenso betreffend die vorinstanzliche Adresssper- re. Die Vorinstanz auferlegte ihm daher die der Höhe nach nicht angefochtenen Kosten des erstinstanzlichen Eheschutzverfahrens (Fr. 3'870.–, vgl. Urk. 71 S. 25, Dispositivziffer 5) zu Recht vollumfänglich (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zufolge der ihm von der Vorinstanz gewährten unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 71 S. 24, Dispositivziffer 3 der Verfügung) sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfah- rens jedoch einstweilen, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zwar ist die hälftige Kostenauflage in fa- milienrechtlichen Verfahren gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO, insbesondere durch die Vorinstanzen, mittlerweile üblich, jedoch handelt es sich dabei um eine Kann-Vorschrift und damit einen Ermessensentscheid. Ein Abweichen vom Unter- liegerprinzip (Art. 106 Abs. 1 ZPO) ist vorliegend jedenfalls nicht angezeigt, ins- besondere angesichts des vom Gesuchsgegner angestrebten Nichteintretens auf das familienrechtliche Verfahren. Dementsprechend ist der Gesuchsgegner zur Leistung einer angemessenen Parteientschädigung an die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin zu verpflichten. Die Höhe der von der Vorinstanz festgelegten Parteientschädigung von Fr. 4'738.80, einschliesslich 7.7 % Mehrwertsteuer, wur- de im Berufungsverfahren nicht beanstandet (Urk. 70 S. 21; Urk. 83 S. 11) und erscheint angemessen (vgl. § 6 Abs. 1 bis 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 11 Anw- GebV; Urk. 71 S. 23). Weil diese Entschädigung vom im Armenrecht prozessie- renden Gesuchsgegner voraussichtlich nicht einbringlich ist, ist sie der unentgelt- lichen Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin im erstinstanzlichen Verfahren, Rechtsanwältin lic. iur. Z1._____, direkt aus der Gerichtskasse auszurichten, un- - 27 - ter Legalzession des Anspruchs auf die Gerichtskasse (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung ist somit zu bestätigen.
- Ausgangsgemäss sind auch die Kosten des Berufungsverfahrens vollum- fänglich dem im (massgeblichen) Hauptstandpunkt unterliegenden Gesuchsgeg- ner aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.– festzusetzen (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Zufolge der dem Gesuchsgegner im Berufungsverfahren zu gewährenden unentgeltlichen Prozessführung (vgl. nachstehend Erw. G.3.4.) sind die Gerichtskosten, unter Vorbehalt der Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ferner ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für ihre anwalt- liche Vertretung im zweitinstanzlichen Verfahren eine volle Parteientschädigung von Fr. 3'500.–, einschliesslich 7.7 % Mehrwertsteuer (vgl. Urk. 103; § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 bis 3, § 11 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV), zu bezahlen. G. Prozesskostenbeitrag / unentgeltliche Rechtspflege
- Die Gesuchstellerin ersucht im Berufungsverfahren um Verpflichtung des Gesuchsgegners, ihr einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von Fr. 5'000.– bzw. Fr. 6'000.– zu bezahlen, eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (Urk. 83 S. 2; Urk. 79 S. 1). Der Gesuchsgegner beantragt seiner- seits die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfah- ren. Sodann fordert er, auf das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenbeitra- ges der Gesuchstellerin sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen (Urk. 70 S. 4; Urk. 91 S. 2).
- Betreffend die Prämissen für die Zusprechung eines Prozesskostenbeitra- ges sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 117 f. ZPO) kann vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 71 S. 21 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass im Eheschutzverfahren man- gels gesetzlicher Grundlage zwar keine vorsorglichen Geldzahlungen angeordnet werden können (OGer ZH LE110069 vom 8.02.2012, E. 2.4.2), jedoch kann der - 28 - Gesuchsgegner gestützt auf die eheliche Beistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB im Endentscheid zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages an die Gesuch- stellerin verpflichtet werden. Solches ist keine vorsorgliche Massnahme (vgl. O- Ger ZH RE130016 vom 17.09.2013, E. II/3.c; ZR 85/1986 Nr. 32). Entgegen der Meinung des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 70 S. 6) ist die Kammer denn auch sach- lich zuständig, für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenbeitrag, welcher der staatlichen Pflicht zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorgeht (vgl. z.B. BGE 142 III 36 E. 2.3), zuzusprechen. Die vom Gesuchsgegner zitierte Praxis bezieht sich demgegenüber auf das Verfahren vor Bundesgericht (vgl. BGE 143 III 617 E. 7; BGE 5A_382/2010 vom 22. September 2010, E. 1.4). 3.1. Als bedürftig (vgl. Art. 117 lit. a ZPO) gilt eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 141 III 369 E. 4.1 S. 371; BGE 35 I 221 E. 5.1 S. 223; BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Dazu gehören nicht nur die Einkommens-, sondern auch die Vermögensverhältnisse (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223; BGE 124 I 97 E. 3b S. 98; je mit Hinweisen). Der prozessuale Notbedarf ist nicht gleichzusetzen mit dem betreibungsrechtlichen Notbedarf, da jener 10-30 Prozent über dem Grundbedarf liegt und zudem laufende Steuern mitzuberücksichtigen sind (Mohs, OFK-ZPO, Art. 117 N 5; Botschaft ZPO BBl 2006 7221, S. 7301 f.). Schuldver- pflichtungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie tatsächlich erfüllt wer- den (sog. Effektivitätsgrundsatz; Emmel in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leu- enberger, ZPO-Komm, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 117 N 9; BGE 135 I 221 E. 5.2.2 S. 228; BK ZPO-Bühler, N 196 zu Art. 117). Im Kanton Zürich wer- den sodann auch die gerichtsnotorischen Kommunikationskosten samt Serafe- Gebühren im Umfang von rund Fr. 150.– pro Monat miteinberechnet (vgl. z.B. OGer ZH PC150059 vom 30.11.2015, E. 3.3.2). Zudem ist ein Zuschlag auf dem Grundbetrag zu gewähren (BGer 8C_772/2010 vom 2. Dezember 2010, E. 2.6; OGer ZH LZ210024 vom 25.01.2022, E. 6.2, S. 9; vgl. auch Wuffli/Fuhrer, Hand- buch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, S. 91-123, N 288). - 29 - 3.2. Die prozessuale Bedürftigkeit der Gesuchstellerin ist ohne weiteres ausge- wiesen. Sie erzielt kein Einkommen und ist nach wie vor fürsorgeabhängig (Prot. I S. 20; Urk. 83 S. 13 f.; Urk. 85/2). Die vom Gesuchsgegner nachzuzahlenden Un- terhaltsbeiträge gehen im Umfang der Unterstützung durch die Fürsorge auf diese über (vgl. Art. 176a ZGB i.V.m. Art. 131a ZGB; Art. 166 OR). 3.3. Der Gesuchsgegner arbeitete als Buschauffeur für die E._____. Mit Verfü- gung vom 16. Juni 2022 wurde die Lohnzahlung jedoch per 14. Juni 2022 einge- stellt, weil er seit dem 25. April 2022 unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen war. Per 30. September 2022 wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst. Laut ärztli- chem Zeugnis war er ab 19. Juli 2022 weiterhin zu 100 % krankgeschrieben. Am
- Juli 2022 meldete sich der Gesuchsgegner zur Arbeitsvermittlung (100 %, ganztags). Weil er noch in einem Arbeitsverhältnis stand, konnte er erst ab dem 1. Oktober 2022 Arbeitslosentaggelder beanspruchen (Urk. 70 S. 9; Urk. 68/15e, /15f, /16-19; Urk. 73/2; Art. 8 Abs. 1 lit. a und Art. 10 Abs. 1 AVIG). Die monatlich ausbezahlten Arbeitslosentaggelder dürften sich in der Grössenordnung von Fr. 3'600.– bewegen (Fr. 5'900.– monatlicher versicherter Bruttoverdienst [Urk. 73/2], davon 70 % [Art. 22 Abs. 2 lit. a AVIG], abzüglich Sozialabzüge von zirka 8 % und Quellensteuer von rund 5 % [vgl. Urk. 73/2]). Der zivilprozessuale Bedarf des Gesuchsgegners präsentiert sich folgendermassen: Fr. 1'200.– Grundbetrag, alleinstehend (Kreisschreiben Ziffer I); Fr. 300.– 25 %-Zuschlag; Fr. 1'100.– Wohnkosten, inklusive Nebenkosten (Urk. 37/8); Fr. 329.– Krankenkasse (KVG, Urk. 37/6); Fr. 150.– notorische Kommunikationspauschale; Fr. 85.– Mobilitätskosten (Bewerbungen, Kurse etc., 1-2 Zonen); Fr. 3'164.– total Regelmässige aktuelle Zahlungen hinsichtlich des Privatkredits bei der Migros Bank (vgl. Urk. 68/13-14) wurden im Berufungsverfahren weder substantiiert noch belegt (Urk. 70 S. 23) und sind entsprechend nicht zu berücksichtigen. Somit ver- bleibt dem Gesuchsgegner ein monatlicher Überschuss von Fr. 436.– (Fr. 3'600.– abzüglich Fr. 3'164.–). Allerdings muss er nunmehr der Gesuchstellerin die Unter- haltsbeiträge nachzahlen (vgl. Urk. 81). Die Unterhaltsbeiträge sind praxisgemäss bei der Beurteilung der Mittellosigkeit mitzuberücksichtigen, zumal keinerlei Hin- - 30 - weise bestehen, wonach der Gesuchsgegner die geschuldeten Unterhaltsbeiträge nicht bezahlen wird bzw. diese nicht einbringlich sein sollten. Seine einkom- mensmässige Mittellosigkeit ist daher zu bejahen. Zudem ist davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner nicht über namhafte Vermögenswerte verfügt (vgl. Urk. 73/3), vielmehr ist er verschuldet (vgl. Urk. 68/13). 3.4. Nach dem Gesagten ist dem Gesuchsgegner im Berufungsverfahren die un- entgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu bewilligen. Angesichts sei- ner prozessualen Bedürftigkeit ist das Gesuch der Gesuchstellerin um Bezahlung eines Prozesskostenbeitrages abzuweisen. Weil die Gesuchstellerin im Beru- fungsverfahren keine Kosten zu tragen hat, erweist sich ihr Armenrechtsgesuch diesbezüglich als gegenstandslos. Da die ihr vom Gesuchsgegner zu bezahlende Parteientschädigung für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 3'500.– mit Blick auf die Bedürftigkeit des Gesuchsgegners allerdings voraussichtlich unein- bringlich sein wird, ist der Gesuchstellerin in Gutheissung ihres entsprechenden Gesuchs Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen und ihr die Parteientschädigung direkt aus der Gerichtskasse zuzuspre- chen. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO). Es wird beschlossen:
- Die Adresse der Gesuchstellerin bleibt gesperrt und wird dem Gesuchsgeg- ner nicht bekanntgegeben. Der ungeschwärzte Mietvertrag verbleibt als Urk. 52/2 bei den vorinstanzlichen Akten und wird dem Gesuchsgegner nicht zur Einsicht gegeben.
- Das Gesuch der Gesuchstellerin betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Berufungsverfahren wird als gegenstandslos erledigt ab- geschrieben.
- Der Gesuchstellerin wird im Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- vertretung bewilligt und Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. - 31 -
- Dem Gesuchsgegner wird im Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt und Rechtsanwalt MLaw X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Dietikon vom 2. August 2022 (Adresssperre) wird bestätigt.
- Dispositivziffer 3 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 2. August 2022 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich per- sönlich wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Fr. 2'047.40 rückwirkend ab November 2021 bis und mit April 2022; - Fr. 2'376.40 rückwirkend ab Mai 2022 bis und mit Februar 2023. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats."
- Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 2. August 2022 bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt, jedoch zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.– zu bezahlen. Diese - 32 - Entschädigung wird der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Gesuchstelle- rin im Berufungsverfahren, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, direkt aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der Anspruch auf die unerhältliche Parteient- schädigung geht im Umfang von Fr. 3'500.– auf die Gerichtskasse über.
- Der Antrag der Gesuchstellerin auf Leistung eines Prozesskostenbeitrages wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien von Urk. 105, 105A, 106 und 107/7, sowie an die Vorinstanz und mit Formular an das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zü- rich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorg- liche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 33 - Zürich, 8. Mai 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE220042-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Beschluss und Urteil vom 8. Mai 2023 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 2. August 2022 (EE210085-M)
- 2 - Rechtsbegehren Gesuchstellerin: (Urk. 1 i.V.m. Urk. 44 i.V.m. Prot. I S. 13)
1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem
17. September 2021 getrennt leben.
2. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin die persönlichen Gegenstände, insbesondere eine Jacke, Hosen, T-Shirts und ein Paar Schuhe, auf erstes Verlangen herauszugeben.
3. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin rückwirkend ab dem 17. September 2021 und für die Dauer des Getrenntlebens einen per- sönlichen, angemessenen Unterhaltsbeitrag, mindestens Fr. 2'700.–, zahl- bar monatlich zum Voraus, jeweils spätestens per 1. eines jeden Monats, zu bezahlen; unter Vorbehalt der Bezifferung nach Bekanntgabe der Informati- onen und Einreichung der Belege gemäss Rechtsbegehren 4.
4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, über seine Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse umfassend Auskunft zu erteilen und die entsprechen- den Belege vorzulegen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zahlbar an die Rechtsvertre- terin, zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Gesuchsgegners. Rechtsbegehren Gesuchsgegner: (Urk. 46 S. 2) "1. Es sei auf das Gesuch nicht einzutreten.
2. EVENTUALITER sei das Gesuch abzuweisen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Ge- suchstellerin." Verfügung und Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 2. August 2022: (Urk. 71 S. 23 ff.) Es wird verfügt:
1. Die Adresse der Gesuchstellerin wird in diesem Verfahren gesperrt und dem Gesuchsgegner nicht bekanntgegeben. Der ungeschwärzte Mietvertrag ver-
- 3 - bleibt als act. 52/2 bei den Akten und wird dem Gesuchsgegner nicht zur Einsicht gegeben.
2. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags wird abgewiesen.
3. Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Der Gesuch- steller(in) wird Rechtsanwältin lic. iur. Z1._____ als unentgeltliche Rechts- beiständin und dem Gesuchsgegner wird Rechtsanwalt MLaw X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
4. [Schriftliche Mitteilung]
5. [Beschwerde] Sodann wird erkannt:
1. Es wird festgehalten, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind und seit dem 17. September 2021 getrennt leben.
2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, auf erstes Verlangen folgende persön- lichen Gegenstände der Gesuchstellerin herauszugeben:
• Den braunen Koffer;
• Das paar schwarze und die zwei paar blauen Jeans;
• Die schwarze Lederjacke;
• Die zwei langärmligen Shirts;
• Die schwarzen Lederstiefel;
• Die Stiefeletten.
3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- 4 -
- Fr. 2'157.40 rückwirkend ab November 2021 bis und mit April 2022;
- Fr. 2'486.40 rückwirkend ab Mai 2022 bis und mit Februar 2023. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin durch Zustellung der nachfolgenden Unterlagen in Kopie Auskünfte über seine finanziellen Verhältnisse zu erteilen:
- Sämtliche Lohnabrechnungen ab Januar 2022 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens;
- Sämtliche Monatsabschlüsse des C._____-Lohnkontos (IBAN CH…) ab September 2021 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens.
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 870.00 Dolmetscherkosten
6. Die Kosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt, jedoch zufolge Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehal- ten.
7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 4'738.80 zu bezahlen (inkl. 7.7 % Mehrwert- steuer). Diese Entschädigung wird der Rechtsvertreterin der Gesuchstelle- rin, Rechtsanwältin lic. iur. Z1._____, direkt aus der Gerichtskasse ausge- richtet. Der Anspruch auf die unerhältliche Parteientschädigung geht im Um- fang von Fr. 4'738.80 auf die Gerichtskasse über.
8. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Gesuchsgeg- ners aus der Gerichtskasse erfolgt nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie-
- 5 - genden Entscheids mit separater Verfügung (Art. 122 ZPO). Aufgrund der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO ist der Gesuchsgegner verpflich- tet, dem Gericht bis zum Erhalt dieser Honorarverfügung allfällige Adress- wechsel zu melden, andernfalls Zustellungen an die heutige Adresse als rechtsgültig erfolgt gelten.
9. [Schriftliche Mitteilung]
10. [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 70 S. 2 f.): "1. Es sei Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon vom 2. August 2022 aufzuheben.
2. Es sei dem Gesuchsgegner und Berufungskläger die Adresse der Gesuch- stellerin und Berufungsbeklagten bekanntzugeben sowie act. 52/2 dem Ge- suchsgegner und Berufungskläger zur Einsichtnahme zuzustellen.
3. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 2. August 2022 aufzuhe- ben.
4. Es sei auf das Gesuch vom 9. November 2021 nicht einzutreten.
5. EVENTUALITER seien Ziff. 3, 6 und 7 des Urteils des Bezirksgerichts Diet- ikon vom 2. August 2022 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: '3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich per- sönlich wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- Fr. 2'047.40 rückwirkend ab November 2021 bis und mit April 2022;
- Fr. 2'376.40 rückwirkend ab Mai 2022 bis und mit November 2022. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
6. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- 6 -
7. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.'
6. SUBEVENTUALITER sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Ge- suchstellerin und Berufungsbeklagten." der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 83 S. 2): "1. Die Berufung vom 15. August 2022 sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Es sei die Adresse der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten weiterhin zu sperren und dem Gesuchsgegner und Berufungskläger nicht bekanntzuge- ben. Der ungeschwärzte Mietvertrag (act. 25/2) sei dem Gesuchsgegner und Berufungskläger nicht zur Einsicht herauszugeben.
3. Es sei der Gesuchsgegner und Berufungskläger zu verpflichten, der Ge- suchstellerin und Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenbeitrag von CHF 5'000.– zu bezahlen.
4. Es sei der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihr in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, … [Adres- se], eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen, dies unter dem Vor- behalt des Widerrufs, falls der Berufungskläger zur Leistung eines Prozess- kostenbeitrags von CHF 5'000.– verpflichtet wird und selbigen auch bezahlt. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zahlbar an die Rechtsvertreterin, zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Gesuchsgegners und Berufungsklä- gers." des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 91 S. 2): "1. Es sei auf den Antrag auf Sperrung der Adresse der Gesuchstellerin und Be- rufungsbeklagten für das Berufungsverfahren nicht einzutreten; EVENTUALITER sei der Antrag auf Sperrung der Adresse der Gesuchstelle- rin und Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren abzuweisen.
2. Es sei auf den Antrag um Zusprache eines Prozesskostenbeitrags nicht ein- zutreten; EVENTUALITER sei der Antrag um Zusprache eines Prozesskostenbeitrags abzuweisen."
- 7 - Erwägungen: A. Sachverhalt / Prozessgeschichte
1. Die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) ist ma- rokkanische Staatsangehörige. Der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) ist deutsch-marokkanischer Staatsangehöriger (Urk. 46 S. 3 f.; Prot. I S. 14). Die Parteien heirateten am tt. April 2019 in D._____/Marokko. Aus der Ehe gingen keine gemeinsamen Kinder hervor. Ab Dezember 2000 lebten sie zusammen in der Schweiz. Die Gesuchstellerin verliess am 17. September 2021 die eheliche Wohnung. Seither leben die Parteien getrennt (Urk. 71 S. 2 f. m.H.; Urk. 70 S. 8, Rzn. 17 ff.).
2. Mit Eingabe vom 9. November 2021 ersuchte die Gesuchstellerin um An- ordnung von Eheschutzmassnahmen (Urk. 1). Nach mehrmaliger Verschiebung fand am 15. Juni 2022 schliesslich die vorinstanzliche Hauptverhandlung in Ab- wesenheit des erkrankten Gesuchsgegners statt, welchem das persönliche Er- scheinen erlassen worden war (Prot. I S. 8 ff.). Am 1. August 2022 reichte der Gesuchsgegner eine französische Übersetzung des anlässlich der Verhandlung eingereichten marokkanischen Scheidungsurteils von D._____ (Urk. 47/10) ins Recht (Urk. 64 und 65). Der weitere erstinstanzliche Prozessverlauf kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 71 S. 1-5). Am 2. August 2022 fällte die erste Instanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 66 = Urk. 71).
3. Dagegen erhob der Gesuchsgegner rechtzeitig (vgl. Urk. 69/1) mit Eingabe vom 15. August 2022 Berufung, wobei er die eingangs zitierten Anträge stellte und um aufschiebende Wirkung in Bezug auf Dispositivziffer 3 des erstinstanzli- chen Urteils (Ehegattenunterhaltsbeiträge) ersuchte. Ferner beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Urk. 70, 70A). Mit Zuschrift vom 29. August 2022 reichte er sodann eine Apostille zum Urteil des Gerichts von D._____ vom 9. Mai 2022 zu den Akten (Urk. 76, 76A, 78/4). Mit Eingabe vom 1. September 2022 äusserte sich die Gesuchstellerin fristwahrend (vgl. Urk. 75) zum Gesuch um aufschiebende Wirkung und beantrag-
- 8 - te dessen Abweisung. Weiter ersuchte sie um Leistung eines Prozesskostenbei- trages von Fr. 6'000.– durch den Gesuchsgegner (vgl. Urk. 79). Mit Präsidialver- fügung vom 2. September 2022 wurde der Berufung hinsichtlich der Dispositivzif- fer 3 des angefochtenen Urteils die aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 81). In der Folge erstattete die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 10. November 2022 fristge- recht (vgl. Urk. 82, Anhang) ihre Berufungsantwort mit den eingangs erwähnten Anträgen (Urk. 83). Mit Zuschrift vom 13. November 2022 reichte der Gesuchs- gegner eine Rechtskraftbescheinigung des Gerichts von D._____ vom 12. Okto- ber 2022 (inkl. Apostille) ein (Urk. 86, 86A, 87 und 88/5), welche der Gesuchstel- lerin am 18. November 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Prot. II S. 6; Urk. 90). Mit Präsidialverfügung vom 14. November 2022 wurde dem Gesuchs- gegner zudem die Berufungsantwort am 18. November 2022 zur Kenntnisnahme zugesandt (Urk. 89). Mit Zuschrift vom 30. November 2022 machte dieser von seinem Replikrecht Gebrauch und liess die eingangs erwähnten Anträge stellen (Urk. 91, 91A, 92). Diese Eingabe wurde wiederum der Gesuchstellerin am 12. Dezember 2022 zur Kenntnisnahme zugesandt (Prot. II S. 7; Urk. 93). Weitere Eingaben erfolgten am 19. Dezember 2022 (Urk. 94, 95, 96), am 5. Januar 2023 (Urk. 98, 98A, 99, 100/6) und am 23. Januar 2023 (Urk. 102), wobei die Gesuch- stellerin eine Honorarnote beibrachte (Urk. 103), welche dem Gesuchsgegner am
27. Januar 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Prot. II S. 10). Mit Eingabe vom 11. April 2023 reichte der Gesuchsgegner ein Urteil des Be- zirksgerichts Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 11. April 2023 nach (Urk. 105, 105A, 106 und 107/7). Diese Eingabe samt Beilagenverzeichnis und Beilage kann der Gesuchstellerin mit dem vorliegenden Endentscheid zugestellt werden, zumal sie hinsichtlich der Bestätigung/Anordnung der Adresssperre ob- siegt (vgl. nachstehend Erw. D. 4.4.) und entsprechend nicht beschwert ist. B. Prozessuales
1. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges
- 9 - Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 Erw. 2.2.1, m.w.H. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränk- te Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. Ap- ril 2013, Erw. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der ge- nannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinan- dersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden er- hoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beru- fungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 Erw. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, Erw. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, Erw. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsan- forderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmit- telinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstin- stanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 Erw. 2.2.4, m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, Erw. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, Erw. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom
1. September 2014, Erw. 3.1 und 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22).
2. Neue Tatsachen können gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfah- ren grundsätzlich nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vor- gebracht wurden und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster In-
- 10 - stanz vorgebracht werden konnten. Der im Berufungsverfahren geltende (einge- schränkte) Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 272 ZPO) ändert daran nichts (BGE 138 III 625 Erw. 2.2; BGE 138 III 788 Erw. 4.2). Dies gilt jedenfalls betref- fend die (für den Eventualfall) im Streit liegenden Ehegattenunterhaltsbeiträge. Anders verhält es sich mit der vorfrageweise zu klärenden zwingenden sachlichen Zuständigkeit des hiesigen Eheschutzgerichts bzw. der Frage der abgeurteilten Sache im Hinblick auf das marokkanische Scheidungsurteil (vgl. nachstehend lit. C). Dies stellt eine von Amtes wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung dar (Art. 59 Abs. 2 lit. b und e ZPO und Art. 60 ZPO). Die Bestimmungen von Art. 59 ff. ZPO beziehen sich auch auf die durch die Zivilprozessordnung geregelten Rechtsmittelverfahren (BK ZPO-Zingg, Art. 59 N 24; vgl. auch ZK ZPO-Zürcher, Art. 59 N 90, welcher bei Rechtsmitteln von Zulässigkeitsvoraussetzungen spricht). Bei der Prüfung der Prozessvoraussetzungen gilt gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung eine eingeschränkte bzw. "partielle" Untersuchungsmaxi- me. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass sie sich für beide Prozessparteien nicht gleichmässig, sondern asymmetrisch auswirkt, indem für die klagende Partei weiter die gewöhnliche Verhandlungsmaxime (bzw. das gewöhnliche Verfahrens- recht einschliesslich des darin vorgesehenen Novenrechts) gilt, während der be- klagten Partei die Bestreitungslast abgenommen wird und in Bezug auf klagehin- dernde Sachumstände auch verspätet bekannt gewordene Tatsachen von Amtes wegen zu berücksichtigen sind. So bezieht sich die Pflicht zur amtswegigen Prü- fung grundsätzlich auch auf die Ebene der Sachverhaltsermittlung. Die Gefahr, dass ein Sachurteil trotz Fehlens einer Prozessvor-aussetzung ergeht, kann es rechtfertigen, verspätet vorgebrachte Tatsachen zu berücksichtigen. Der Richter muss lediglich von Amtes wegen erforschen, ob Tatsachen bestehen, die gegen das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen sprechen. Nicht verlangt wird dage- gen, Tatsachen, die für das Vorhandensein der Prozessvoraussetzungen spre- chen, zu berücksichtigen, wenn solche von der klagenden Partei nicht oder ver- spätet vorgebracht worden sind (vgl. BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017, Erw. 3.3.2, 3.4, 3.4.2 und 3.4.3 m.w.H.). Aufgrund der Geltung der vorgenannten "partiellen" Untersuchungsmaxime sind mithin sämtliche vom Gesuchsgegner im Verlauf des Berufungsverfahrens beige-
- 11 - brachten Urkunden betreffend das marokkanische Scheidungsverfahren (vgl. Urk. 78/4 [Apostille zum Urteil des Gerichts von D._____ vom 9. Mai 2022], Urk. 88/5 [Rechtskraftbescheinigung des Gerichts von D._____ vom 12. Oktober 2022, inklusive Apostille] und Urk. 100/6 [Vorladung des Gerichts von D._____ vom 2. August 2021]) von Amtes wegen zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob diese Urkunden früher hätten erhältlich gemacht und eingereicht werden kön- nen (vgl. Urk. 83 S. 11 ff.; Urk. 91 S. 9 f.). C. Eintreten 1.1. Grundsätzlich entfällt die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte zum Erlass von Eheschutzmassnahmen, sobald im Ausland eine Scheidungsklage hängig ist. Die Zuständigkeit des schweizerischen Eheschutzrichters bleibt jedoch erhalten, wenn bei Einleitung des Eheschutzverfahrens offensichtlich ist, dass ein im Ausland ergangenes Scheidungsurteil in der Schweiz nicht anerkannt werden kann (BGE 134 III 326 Erw. 3.2 und 3.3). Vorliegend hat die Gesuchstellerin das Gesuch um Eheschutzmassnahmen in der Schweiz als Wohnsitzstaat zu einem Zeitpunkt (am 10. November 2021 [Urk. 1]) gestellt, als die Scheidungsklage des Gesuchsgegners in Marokko (seit dem 2. August 2021 [Urk. 46 Rzn. 3 ff.; Urk. 70 S. 8; Urk. 100/6]) bereits hängig war. Während laufendem hiesigen Eheschutzver- fahren erging am 9. Mai 2022 das marokkanische Scheidungsurteil (Urk. 47/10 = Urk. 65; Urk. 70 S. 8). Damit sind/waren die schweizerischen Gerichte zur Anord- nung von Eheschutzmassnahmen grundsätzlich nicht mehr zuständig, ausge- nommen das marokkanische Scheidungsurteil kann in der Schweiz nicht aner- kannt werden. Es ist mithin diesbezüglich, wie die Vorinstanz dies denn auch ge- tan hat (Urk. 71 S. 8 ff.), vorfrageweise eine Anerkennungsprognose (vgl. Art. 25 IPRG) zu stellen. 1.2. Die Anerkennung ausländischer Entscheidungen nach Art. 25 IPRG setzt ein Dreifaches voraus: Erstens muss die indirekte Zuständigkeit des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, aus Sicht des schweizerischen Rechts be- gründet sein. Zweitens muss die Entscheidung insofern Bestand erlangt haben, als entweder kein ordentliches Rechtsmittel mehr zur Verfügung steht oder die Entscheidung endgültig ist. Drittens darf kein Verweigerungsgrund nach Art. 27
- 12 - IPRG vorliegen bzw. vom Anerkennungsgegner nachgewiesen werden. Dabei kann eine ausländische Entscheidung gemäss Art. 29 Abs. 1 IPRG in der Schweiz nur dann anerkannt und vollstreckt werden, wenn die in lit. a und b - im Falle eines Abwesenheitsurteils zusätzlich die in lit. c - genannten Urkunden der Anerkennungsbehörde in rechtsgenügender Weise vorgelegt werden (Urk. 71 S. 8 m.w.H.). Im Fall der entsprechenden Einrede der anerkennungsbeklagten Par- tei, wonach ein Verstoss gegen den formellen Ordre public vorliege, erfolgt eine Beweislastumkehr. Der Anerkennungskläger hat in diesem Fall mittels Urkunden zu beweisen, dass die Ladung gehörig und rechtzeitig erfolgt sei (ZK-Müller- Chen, Art. 27 IPRG N 48; BGE 142 III 180 E. 3).
2. Die Vorinstanz erwog, vorliegend sei anlässlich der Verhandlung vom
15. Juni 2022 eine Kopie eines Dokuments in arabischer Sprache eingereicht worden. Am 1. August 2022 sei sodann eine Übersetzung dieses Dokuments in französischer Sprache beigebracht worden. Selbst mit der Übersetzung in die französische Sprache fehle es jedoch gänzlich an allen in Art. 29 Abs. 1 IPRG genannten Urkunden, um das vom Gesuchsgegner vorgebrachte Scheidungsur- teil des Gerichts von D._____ vom 9. Mai 2022 vorfrageweise anzuerkennen. Es sei für das Gericht unmöglich zu überprüfen, ob ein Verstoss gegen den Ordre public vorliege. Diese Überprüfung dränge sich jedoch auf, da die Gesuchstellerin in der persönlichen Befragung klar erklärt habe, vom Scheidungsverfahren nichts gewusst und sich auf ein solches auch nicht eingelassen zu haben, indem sie et- wa einen Rechtsanwalt mandatiert habe. Im Ergebnis könne vorliegend in diesem Verfahren das Scheidungsurteil nicht vorfrageweise anerkannt werden, da weder eine vollständige und beglaubigte Ausfertigung des Urteils (Art. 29 Abs. 1 lit. a IPRG) noch eine Bestätigung, dass gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden könne (Art. 29 Abs. 1 lit. b IPRG), noch ein Nachweis, dass die unterlegene Partei - vorliegend die Gesuchstellerin - gehörig und rechtzeitig zur Verhandlung geladen worden sei (Art. 29 Abs. 1 lit. c IPRG), eingereicht worden sei. Demnach liege keine res iudicata vor. Aufgrund der noch immer bestehenden Ehe könnten Massnahmen zum Schutz der Ehe er- lassen werden (Urk. 71 S. 9 f.).
- 13 -
3. Der Gesuchsgegner rügt mit seiner Berufung vom 15. August 2022, die Vor- instanz habe das Urteil des Gerichts von D._____ vom 9. Mai 2022 zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Die in Art. 29 Abs. 1 IPRG genannten Urkunden seien mit Einreichung der französischen Übersetzung des marokkanischen Schei- dungsurteils vor Vorinstanz vollständig beigebracht worden. Aus dem Urteil des Gerichts von D._____ vom 9. Mai 2022 ergebe sich, dass die Gesuchstellerin von Rechtsanwalt Z2._____ vertreten worden sei. Damit würden sich weitere Urkun- den zur gehörigen Ladung der Gesuchstellerin erübrigen. Diese sei damit erstellt. Weiter ergebe sich aus dem marokkanischen Urteil, dass die Entscheidung end- gültig sei und nicht mehr mit einem Rechtsmittel angefochten werden könne ("dé- finitivement"), weshalb kein ordentliches Rechtsmittel gegen das Scheidungsurteil gegeben sei. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach die Urkunden nach Art. 29 Abs. 1 IPRG nicht vorlägen, erweise sich somit als überspitzt formalistisch. Weiter habe es die Vorinstanz unterlassen, das seinerseits anlässlich der Ver- handlung vom 15. Juni 2022 vorgelegte Dokument übersetzen zu lassen, weil sich die Übersetzerin geweigert habe, dieses an Ort und Stelle zu übersetzen. Die Voraussetzungen für die Anerkennungsfähigkeit des Urteils des Gerichts von D._____ vom 9. Mai 2022 seien gegeben. Die Zuständigkeit des Gerichts von D._____ sei aufgrund der marokkanischen Staatsangehörigkeit beider Parteien gegeben. Ausserdem sei das Urteil inzwischen in Rechtskraft erwachsen. Schliesslich liege auch kein Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 27 IPRG vor. Die Gesuchstellerin habe um die Scheidungsklage gewusst und es bevorzugt, nicht zur Scheidungsverhandlung zu erscheinen. Weil ein rechtskräftiges Schei- dungsurteil vorliege, sei der Erlass von Eheschutzmassnahmen von vornherein ausgeschlossen. Die Vor-instanz sei dazu sachlich nicht zuständig gewesen. Sie hätte entsprechend auf das Eheschutzgesuch nicht eintreten dürfen (Urk. 70 S. 16 ff.). Mit seiner ersten Noveneingabe vom 29. August 2022 reichte der Gesuchsgegner eine Apostille zum Urteil des Gerichts von D._____ vom 9. Mai 2022 nach (Urk. 76 S. 2; Urk. 78/4). Im Rahmen seiner zweiten Noveneingabe vom 13. No- vember 2022 machte er geltend, inzwischen liege die Rechtskraftbescheinigung des Gerichts von D._____ vom 12. Oktober 2022 vor, und legte dazu eine ent-
- 14 - sprechende Urkunde ins Recht (Urk. 86 S. 2; Urk. 88/5). In seiner dritten Noven- eingabe vom 5. Januar 2023 reichte er schliesslich die Vorladung des Gerichts von D._____ vom 2. August 2021 (inkl. Übersetzung auf Französisch) ein, wo- nach die Parteien auf den 17. September 2021, 9.00 Uhr, zur Scheidungsver- handlung vorgeladen worden seien. Er habe diese Urkunde nach Weihnachten des Jahres 2022 per Post von Bekannten erhalten. Diese Vorladung sei ihm bis dato unbekannt gewesen, weil er von seinem marokkanischen Rechtsanwalt le- diglich über Ort, Datum und Uhrzeit der Scheidungsverhandlung informiert wor- den sei. Die Gesuchstellerin könne nicht geltend machen, sie sei nicht gehörig ge- laden worden (Urk. 98 S. 2; Urk. 100/6).
4. Vor Vorinstanz hatte die Gesuchstellerin geltend gemacht, vom Scheidungs- verfahren in Marokko nichts gewusst zu haben und insbesondere weder je einen Anwalt mandatiert noch eine Vorladung zu einer Verhandlung erhalten zu haben. Sie habe lediglich von Familienangehörigen ein Gerücht gehört (Prot. I S. 18). Auch ihre Anwältin hatte vorgebracht, dass ein allfällig ergangenes Scheidungsur- teil ungültig sei, da ihre Mandantin nie eine Vorladung erhalten habe, ihr das Urteil nicht zugestellt worden sei und sie auch keinen Anwalt mandatiert habe. Sie habe nie etwas unterschrieben und sei auch nie Teil eines Scheidungsverfahrens ge- wesen (Prot. I S. 12). Im Berufungsverfahren hält die Gesuchstellerin daran fest, dass sie keine Kennt- nis vom angeblichen Scheidungsverfahren in Marokko gehabt habe. Sie habe nie eine Vorladung erhalten und sei nie persönlich daran beteiligt gewesen. Dies stel- le eine Verletzung sowohl des materiellen als auch des formellen Ordre public gemäss Art. 27 IPRG dar. Der Gesuchsgegner behaupte, ein gewisser Anwalt namens Z2._____ sei als ihr Vertreter anwesend gewesen. In der Eheschutzver- handlung vom 15. Juni 2022 habe der Gesuchsgegner noch erklärt, der angeblich beauftragte Anwalt würde Z3._____ heissen. Sie kenne weder einen Z3._____ noch einen Z2._____ und habe keinem Anwalt eine Vollmacht ausgestellt. Viel- mehr habe sie erst später von Familienangehörigen das Gerücht vernommen, dass in Marokko eine Scheidung stattgefunden haben soll. Die Eheauflösung sei als höchstpersönliche und insofern vertretungsfeindliche Rechtshandlung zu ver-
- 15 - stehen. Nachdem weder Urkunden zur gehörigen Vorladung noch zur angebli- chen Bevollmächtigung ihrerseits an Z2._____ im Recht lägen, sei weder die ge- hörige und rechtzeitige Vorladung noch die gehörige Vertretung erstellt. Zudem gebreche es an einer Rechtskraftbescheinigung. Überdies werde im angeblichen Urteil als Wohnsitz der Parteien Marokko genannt bzw. D._____. Die Parteien hätten allerdings zu dieser Zeit zusammen in der Schweiz gewohnt, zumindest bis am 17. September 2021, als die Gesuchstellerin ins Frauenhaus geflüchtet sei, welches sich jedoch ebenfalls in der Schweiz befinde. Selbst wenn die nachträg- lich beigebrachte Apostille zu berücksichtigen wäre, fehle es an den übrigen Vo- raussetzungen für die Anerkennung des marokkanischen Scheidungsurteils (Urk. 83 S. 6-8, 13). In ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 2023 stellte die Gesuchstellerin in Abrede, dass es sich bei Urk. 88/5 um eine Rechtskraftbescheinigung handle. In der nach- träglich eingereichten Vorladung (Urk. 100/6) sei sodann weder vermerkt an wen, noch zu welchem Zeitpunkt dieses Dokument verschickt worden sein soll. Eine gehörige Vorladung der Gesuchstellerin könne damit nicht bewiesen werden (Urk. 102 S. 2 f.).
5. Es ist unbestritten, dass die Gesuchstellerin an der Scheidungsverhandlung in Marokko nicht persönlich erschienen ist. Zu Recht weist sie darauf hin, dass das marokkanische Scheidungsurteil für sie eine Adresse in D._____ aufführt (vgl. Urk. 65 S. 1), obschon sie in der Schweiz wohnt. Dies ist zumindest ein Indiz da- für, dass sie zum Verfahren nicht gehörig geladen wurde (vgl. ZR 109 [2010] Nr. 68 S. 300 lit. g). Art. 29 Abs. 1 lit. c IPRG kommt nur bei Säumnisurteilen zur An- wendung. Nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 34 Ziff. 2 LugÜ, welche sich grundsätzlich nur auf Säumnisentscheidungen bezieht, kann eine Entschei- dung auch erfasst sein, wenn für die beklagte Partei ein von ihr nicht beauftragter Rechtsanwalt aufgetreten ist und aus diesem Grund keine Säumnisentscheidung ergangen ist (LugÜ-Domej-Oberhammer, Art. 34 N 30; BSK LugÜ- Schuler/Marugg, Art. 34 N 53; EuGH C-78/95 vom 10.10.1996, Hendrikman, Feyen ca. Magenta). In jenem Fall war allerdings unbestritten, dass die Beklagten "ihren" Rechtsvertreter nicht mandatiert hatten. Vorliegend macht die Gesuchstel-
- 16 - lerin geltend, nichts von der angeblichen anwaltlichen Vertretung gewusst und auch keinen Anwalt mandatiert zu haben. Es mag durchaus sein, dass das Urteil in Marokko genau so ergangen ist, "in Rechtskraft erwuchs" und auch die bei den Akten liegende französische Überset- zung korrekt ist, was die Gesuchstellerin indessen in Frage stellte (Urk. 83 Rz. 15). Dies heisst aber nicht, dass die Gesuchstellerin in diesem Verfahren tatsäch- lich persönlich begrüsst wurde bzw. sich vorbehaltlos auf dieses eingelassen hat- te. Auch wenn der französischen Übersetzung des Urteils entnommen werden kann, dass die Gesuchstellerin im Verfahren von einem Anwalt vertreten wurde, Anträge stellte und Unterlagen einreichte, ist es durchaus möglich, dass dies nicht mit ihrem Wissen und Willen geschah. Bei dieser Ausgangslage wäre es damit spätestens nach der Verhandlung vom
15. Juni 2022, in welcher die Gesuchstellerin die entsprechenden Einreden gegen das marokkanische Urteil vorgebracht hatte, am anwaltlich vertretenen Gesuchs- gegner gelegen, mittels Urkunden (wie z.B. einer Zustellbescheinigung) zu bele- gen, dass die Gesuchstellerin vom Verfahren Kenntnis hatte, einen Anwalt (sei dies nun Z2._____ oder Z3._____, vgl. Urk. 83 Rz. 17) beauftragt hatte und or- dentlich vorgeladen worden war. Es erfolgt dabei eine Umkehr der Beweislast, da die Anerkennungsbeklagte ansonsten gezwungen wäre, eine negative Tatsache zu beweisen (ZK-Müller-Chen, Art. 27 IPRG N 48). Weder den vorinstanzlichen noch den Berufungsakten sind indessen entsprechende Urkunden zu entnehmen. Insbesondere geht aus der im Berufungsverfahren nachgereichten, auf Franzö- sisch übersetzten Vorladung (Urk. 100/6) nicht hervor, an wen diese versandt wurde, geschweige denn wurde ein Zustellnachweis an die Gesuchstellerin er- bracht. Da der Gesuchsgegner den Nachweis nicht erbracht hat, dass die Gesuchstellerin sich auf das marokkanische Scheidungsverfahren vorbehaltlos eingelassen hat, kann das marokkanische Scheidungsurteil nicht anerkannt werden, weshalb die Vorinstanz zu Recht auf das Eheschutzbegehren eintrat. Die Berufung des Ge- suchsgegners ist somit im Hauptstandpunkt abzuweisen.
- 17 - D. Adresssperre
1. Die Vorinstanz sperrte antragsgemäss die Adresse der Gesuchstellerin und gab sie dem Gesuchsgegner nicht bekannt. Der ungeschwärzte Mietvertrag ver- blieb als Urk. 52/2 bei den Akten und wurde dem Gesuchsgegner nicht herausge- geben. Sie erwog, der Gesuchsgegner beantrage, es sei der ungeschwärzte Mietvertrag einzureichen, da es ihm nicht möglich sei, eine Überprüfung oder Plausiblisierung des Mietzinses vorzunehmen, wenn er nicht wisse, wo sich die Wohnung befinde. Demgegenüber begründe die Gesuchstellerin ihren Antrag damit, dass sie um ihre Sicherheit und Gesundheit fürchte, Anzeige bei der Poli- zei aufgrund häuslicher Gewalt gegen den Gesuchsgegner erstattet habe und in ein Frauenhaus geflüchtet sei. Die Stellungnahme des Gesuchsgegners zum An- trag auf Adresssperre vom 15. Juli 2022 (Urk. 62, 63/1-2) sei demgegenüber ver- spätet erfolgt und nicht beachtlich. Der Hinweis auf das laufende Strafverfahren gegenüber dem Gesuchsgegner alleine reiche angesichts der Unschuldsvermu- tung nicht aus, um eine Adresssperre anzuordnen. Aktenkundig sei jedoch, dass die Gesuchstellerin mit ihrem mehrmonatigen Aufenthalt im Frauenhaus, der An- zeige bei der Polizei und der Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen seitens der Polizei zumindest glaubhaft gemacht habe, dass sie sich subjektiv vom Ge- suchsgegner bedroht gefühlt habe und gemäss den Ausführungen ihrer Rechts- vertreterin noch immer bedroht fühle, ohne dass an dieser Stelle überprüft werden könne, ob die entsprechenden Vorwürfe zutreffend seien. Die Adresssperre und die damit einhergehende Schwärzung des Mietvertrages erweise sich damit nicht als ungerechtfertigt, da es entgegen der Argumentation des Gesuchsgegners möglich sei, die Wohnkosten der Gesuchstellerin auf ihre Plausibilität zu überprü- fen, weil die wesentlichen Vertragspunkte wie die Grösse der Wohnung (1- Zimmer-Wohnung), der Ort der Wohnung in der Stadt Zürich sowie der Mietzins (Fr. 658.00 inkl. Nebenkosten) bekannt seien (Urk. 71 S. 10-13, 23, Dispositivzif- fer 1).
- 18 -
2. Der Gesuchsgegner hält im Rahmen seiner Berufung vorweg dafür, seine Eingabe vom 15. Juli 2022 samt Beilagen (Verfügung des Bezirksgerichts Diet- ikon vom 15. November 2021 betreffend Gewaltschutzmassnahmen und E-Mail der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. April 2022) sei nicht verspätet er- folgt und wäre von der Vorinstanz nicht zuletzt auch gestützt auf Art. 272 ZPO zu berücksichtigen gewesen. Aus der Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon vom
15. November 2021 gehe hervor, dass die Gesuchstellerin ihr Gesuch um Verlän- gerung der Schutzmassnahmen zurückgezogen habe. Wäre sie tatsächlich Opfer häuslicher Gewalt geworden, hätte sie ihr Gesuch nicht ohne Weiteres zurückge- zogen. Ausserdem solle auch das gegen ihn geführte Strafverfahren eingestellt werden. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung genüge es nicht, dass sich ei- ne Adresssperre als nicht ungerechtfertigt erweise. Vielmehr bedürfe es stichhal- tiger Gründe, um eine solche anzuordnen. Der alleinige kurzzeitige Aufenthalt in einem Frauenhaus sowie eine Anzeige bei der Polizei vermöchten mitnichten zu genügen. Die Vorinstanz verletze durch die Schwärzung von wesentlichen Akten in krasser Weise sein Informationsrecht sowie das konventions- und verfas- sungsmässig garantierte Recht auf Akteneinsicht. Es sei ihm gänzlich unmöglich, die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Bedarfspositionen - konkret den Mietzins - auf ihre Plausibilität und insbesondere auf deren Angemessenheit mit Bezug auf die Lage zu überprüfen, ohne dass er wenigstens annähernd Bescheid wisse über das Wohnquartier der Gesuchstellerin. Er müsse geradezu raten, ob der geltend gemachte Mietzins für das bewohnte Quartier üblich und angemessen sei und damit als Bedarfsposition in vollem Umfang berücksichtigt werden könne. Es sei ihm daher die Adresse der Gesuchstellerin bekannt zu geben und Urk. 52/2 zur Einsichtnahme zuzustellen (Urk. 70 S. 12 ff., Rzn. 30 ff.). Auf den Antrag auf Sperrung der Adresse der Gesuchstellerin für das Berufungs- verfahren sei sodann nicht einzutreten, eventualiter sei er abzuweisen, zumal die Gesuchstellerin ihren Antrag für das Berufungsverfahren mit keinem Wort be- gründe. Vielmehr beschränke sie "ihre Ausführungen auf die Adresssperre im vor- instanzlichen Verfahren". Die Gesuchstellerin zeige damit nicht auf, inwiefern eine Adresssperre auch für das Berufungsverfahren notwendig sei. Schliesslich lege sie nicht dar, welchen Nachteil rechtlicher Natur ihr ohne eine solche Adresssper-
- 19 - re im Berufungsverfahren drohe. Aber auch in der Sache erweise sich der Antrag als unbegründet. Es würden keine stichhaltigen Gründe vorgebracht, welche eine Sperrung der Adresse der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren rechtfertig- ten (Urk. 91 S. 2 ff.). Schliesslich weist der Gesuchsgegner darauf hin, dass er gemäss Urteil des Be- zirksgerichts Dietikon vom 11. April 2023 vollumfänglich freigesprochen worden sei. Es sei somit davon auszugehen, dass er nie irgendeine Straftat gegen die Gesuchstellerin verübt und diese somit nichts zu befürchten habe. Entsprechend bestehe für die von der Vorinstanz angeordnete Adresssperre keine Grundlage. Es handle sich vielmehr um eine ungerechtfertigte, unzulässige prozessuale Be- nachteiligung (Urk. 105 S. 2).
3. Die Gesuchstellerin hält an der vorinstanzlich verfügten Adresssperre fest und beantragt, die Adresse weiterhin auch im Berufungsverfahren zu sperren. Sie macht geltend, selbst wenn die Vorinstanz die Stellungnahme des Gesuchsgeg- ners zur Adresssperre hätte beachten müssen, so würde die Adresssperre nicht dessen Akteneinsichtsrecht verletzen. Die Vorinstanz habe eine sorgfältige Inte- ressenabwägung vorgenommen. Das Strafverfahren gegen den Gesuchsgegner betreffend Drohung etc. laufe weiter und sei nicht eingestellt worden. Vielmehr sehe der Staatsanwalt vor, Anklage an das Gericht wegen Drohung zu erheben. Wie die Vorinstanz richtig gesehen habe, sei es aufgrund der häuslichen Gewalt, des mehrmonatigen Aufenthalts im Frauenhaus, der Anordnung von Gewalt- schutzmassnahmen durch die Polizei und der Strafanzeige wegen Drohung etc. erstellt, dass die Gesuchstellerin Angst vor dem Gesuchsgegner habe und be- fürchte, dass dieser seine Drohung wahrmache, wenn er sie aufspüren könne. Aufgrund der Ausführungen in der Berufung befürchte sie umso mehr, dass der Gesuchsgegner um jeden Preis ihre neue Adresse in Erfahrung bringen möchte, was sie in grosse Angst versetze. Die Mietzinskosen in der Höhe von Fr. 658.– inklusive Nebenkosten seien für die ganze Stadt, unerheblich für welches Quar- tier, sehr niedrig und angemessen. Dass dieser Mietzins als Bedarfsposition in vollem Umfang berücksichtigt werden könne, stehe ausser Frage. Die Adress- sperre sei nach einer sorgfältigen Interessenabwägung geboten und die Vo-
- 20 - rinstanz habe sie zurecht verfügt. Es liege auf der Hand, dass die Gründe für die Anordnung der Adresssperre durch die Vor- instanz logischerweise auch für das Berufungsverfahren gälten. Für den Schutz der Gesuchstellerin sei die Adresssperre natürlich auch im Berufungsverfahren nötig. Es wäre absolut sinnlos, wenn die Adresssperre der Vorinstanz für richtig befunden würde und gleichzeitig im Berufungsverfahren die Adresse bekannt ge- geben würde (Urk. 83 S. 2-6; Urk. 94, 95; Urk. 102 S. 2 f.). 4.1. Gefährdet die Beweisabnahme die schutzwürdigen Interessen einer Partei oder Dritter, wie insbesondere deren Geschäftsgeheimnisse, so trifft das Gericht die erforderlichen Massnahmen (Art. 156 ZPO). Die Partei, welche sich auf ein schutzwürdiges Interesse beruft, hat dieses hinreichend zu substantiieren, d.h. darzulegen, inwiefern geheim zu haltende Informationen vorliegen, damit über- haupt erst eine Interessenabwägung vorgenommen werden kann. Bei der Frage, ob ein Interesse schutzwürdig ist, kommt dem Gericht ein erhebliches Ermessen zu (Schmid, OFK-ZPO, Art. 156 N 3 f. m.w.H.). Das Gericht trifft die nach Art. 156 ZPO "erforderlichen" Massnahmen, ist also in der Wahl der Massnahmen grund- sätzlich nicht beschränkt. Denkbar ist unter anderem eine Adresssperre im Schei- dungsverfahren bzw. eine Beschränkung des Akteneinsichtsrechts. Die Schutz- massnahmen müssen verhältnismässig sein. Es ist die mildeste Massnahme, mit der das Ziel erreicht werden kann, zu wählen (Leu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 156 N 18 ff.). In zeitlicher Hinsicht kann sich der Schutz auf die ganze Dauer des Verfah- rens erstrecken. Er kann sich auch über den Abschluss eines Verfahrens hinaus erstrecken. So bestehen Einsichtsrechte auch ausserhalb eines hängigen Verfah- rens (BSK ZPO-Guyan, 3. A., 2017, Art. 156 N 7 m.w.H.). Während hängigem Verfahren steht den Parteien ein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht zu, so- weit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 53 Abs. 2 ZPO). 4.2. Als prozessleitende Anordnungen unterliegen die gerichtlichen Schutzmass- nahmen der Beschwerde. Erforderlich ist ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; Schmid, OFK-ZPO, Art. 157 N 8). Weil die Vor- instanz die Adresssperre für ihr Verfahren jedoch erst zusammen mit dem En-
- 21 - dentscheid verfügte, kann sie im Rahmen der Berufung gegen den Endentscheid (mit)angefochten werden (vgl. demgegenüber Urk. 71 S. 24, Dispositivziffer 5, wo die Beschwerde belehrt wurde). 4.3. Ob die Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 15. Juli 2022 samt Beila- gen (Urk. 62, 63/1-2), entgegen der Vorinstanz (Urk. 71 S. 10 f.), fristgerecht (in- nert 3-tägiger gewährter Notfrist) erstattet wurde, kann dahingestellt bleiben. So können, worauf der Gesuchsgegner zu Recht hinwies (Urk. 70 S. 13), aufgrund der im Eheschutzverfahren geltenden eingeschränkten Untersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO) neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung berück- sichtigt werden (Art. 229 Abs. 3 ZPO; Engler, OFK-ZPO, Art. 229 N 10). Die Vo- rinstanz fällte den angefochtenen Entscheid am 2. August 2022. Mangels vorheri- ger Mitteilung des Eintritts der Urteilsberatungsphase ist dementsprechend die Eingabe des Gesuchsgegners vom 15. Juli 2022 samt Beilagen, entgegen der vo- rinstanzlichen Auffassung (Urk. 71 S. 11), als nicht verspätet zu betrachten und zu berücksichtigen, selbst wenn die angesetzten Fristen nicht eingehalten worden wären. 4.4. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz vermochte die Gesuchstellerin mit Blick auf ihren mehrmonatigen Aufenthalt im Frauenhaus, ihre Anzeige bei der Polizei sowie die Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen (vgl. Prot. I S. 19; Urk. 52/1) hinreichend glaubhaft darzutun, dass sie sich vom Gesuchsgegner be- droht fühlte. Dass sie ihr Begehren um Verlängerung der angeordneten Gewalt- schutzmassnahmen (Kontaktverbot) vom 10. November 2021 zurückgezogen hat (vgl. Urk. 63/1), ändert daran nichts. Das Strafverfahren gegen den Gesuchsgeg- ner wegen Drohung wurde nicht etwa eingestellt (vgl. noch Urk. 63/2), sondern es wurde Anklage erhoben (Urk. 94 und 95 i.V.m. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dass der Gesuchsgegner mittlerweile mit unbegründetem Urteil des Einzelgerichts in Straf- sachen am Bezirksgericht Dietikon vom 11. April 2023 einer strafbaren Handlung für nicht schuldig befunden und freigesprochen wurde (Urk. 107/7), ändert nichts daran, dass sich die Gesuchstellerin glaubhafterweise (vgl. dazu BGE 148 III 84 Erw. 3.5.1, 3.5.2.1, 3.5.2.2 und 3.5.2.3) weiterhin bedroht fühlt. Im Übrigen ist der Zivilrichter nicht an die Beurteilung des Strafrichters gebunden (Art. 53 OR). Zu-
- 22 - dem ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Dass der Gesuchsgegner die Gesuch- stellerin zu Hause aufsucht, ist jedenfalls nach wie vor als realistisch zu beurtei- len. Demgegenüber ist das Interesse des Gesuchsgegners an der Bekanntgabe der Wohnadresse der Gesuchstellerin als gering einzustufen. So ist ein Mietzins in der Höhe von monatlich Fr. 658.– inklusive Nebenkosten für eine Einzimmerwoh- nung in der Stadt Zürich (Urk. 45/1) preiswert und den vorliegenden finanziellen Verhältnissen angemessen, nicht zuletzt weil der Gesuchsgegner selbst in einem möblierten Studio mit einem Mietzins von Fr. 1'100.– inklusive Nebenkosten pro Monat wohnt (Urk. 37/8). Eine Plausibilisierungsprüfung des Mietzinses der Ge- suchstellerin ist vor diesem Hintergrund nicht mehr erforderlich. Das Geheimhaltungsinteresse der Gesuchstellerin hinsichtlich ihrer aktuellen Wohnadresse überwiegt mithin jenes des Gesuchsgegners auf Einsicht in den ungeschwärzten Mietvertrag (Urk. 52/2) bzw. Herausgabe desselben nach wie vor. Die (leichte) Einschränkung des Akteneinsichtsrechts des Gesuchsgegners in Form der Adresssperre und der Schwärzung des Mietvertrages erscheint weiter- hin verhältnismässig. Es rechtfertigt sich daher, die vorinstanzlich angeordneten prozessualen Massnahmen zu bestätigen und auch im Berufungsverfahren anzu- ordnen. E. Eheliche Unterhaltsbeiträge
1. Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin für sich persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'157.40 rückwirkend ab November 2021 bis und mit April 2022 sowie von Fr. 2'486.40 rückwirkend ab Mai 2022 bis und mit Februar 2023 zu bezahlen (Urk. 71 S. 24, Dispositivziffer 3).
2. Für den nunmehr eingetretenen Eventualfall, dass auf das Eheschutzbegeh- ren einzutreten ist, beantragt der Gesuchsgegner, er sei zur Leistung von monat- lichen Unterhaltsbeiträgen für die Gesuchstellerin persönlich in der Höhe von Fr. 2'047.40 rückwirkend ab November 2021 bis und mit April 2022 sowie Fr. 2'376.40 rückwirkend ab Mai 2022 bis und mit November 2022 zu verpflichten
- 23 - (Urk. 70 S. 2 f.). Dabei will er der Gesuchstellerin bereits per 1. Dezember 2022 (und nicht erst per 1. März 2023) das von der Vorinstanz ermittelte hypothetische Einkommen von Fr. 3'800.– netto pro Monat anrechnen und überdies bis dahin Fr. 110.– pro Monat weniger Unterhaltsbeiträge bezahlen, zumal die Vorinstanz die von ihm rechtzeitig geltend gemachten Fr. 220.– Fahrkosten pro Monat zu Un- recht unberücksichtigt gelassen habe (Urk. 70 S. 19 f.). Ansonsten werden die vor- instanzlichen Eckdaten, insbesondere das Einkommen des Gesuchsgegners in der Höhe von Fr. 5'326.– pro Monat (Urk. 71 S. 15; Urk. 37/5), nicht in Frage ge- stellt (Urk. 70 S. 19 f.). Die Folgen des selbstverschuldeten Verlusts seiner Ar- beitsstelle (unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen), wobei der Gesuchsgegner offenbar seit dem 14. Juni 2022 keinen Lohn mehr erhält und das Arbeitsverhält- nis per Ende September 2022 aufgelöst wurde (vgl. Urk. 70 S. 7 Rz. 11 u. S. 9 Rz. 24; Urk. 67 S. 2 f.; Urk. 68/15e, /15f, /16 und /17), hat der Gesuchsgegner denn auch selbst zu tragen.
3. Demgegenüber hält die Gesuchstellerin bereits die sechsmonatige vor- instanzliche Übergangsfrist für "sportlich berechnet". Sie müsse zuerst Deutsch lernen, bevor sie sich für Stellen bewerben könne. Zudem könne sie durch ihre Krankheit auch nicht jeder Arbeitstätigkeit und auch nicht im Vollpensum nachge- hen. Die Fahrkosten für den Weg mit dem Privatfahrzeug zum Arbeitsplatz habe der Gesuchsgegner anlässlich der Eheschutzverhandlung nicht substantiiert. Die Eingabe vom 15. Juli 2002 sei in Übereinstimmung mit der Vorinstanz hingegen verspätet erfolgt. Selbst wenn jedoch die dortigen Ausführungen zu berücksichti- gen wären, hätte der Gesuchsgegner die Fahrkosten nicht genügend substanti- iert. Er habe keinerlei Belege zum Auto oder den Benzinkosten ins Recht gelegt (Urk. 83 S. 10 f.). 4.1. Grundsätzlich ist ein hypothetisches Einkommen nicht rückwirkend anzu- rechnen, sondern erst nach Ablauf einer angemessenen Übergangsfrist (OGer ZH LE180018 vom 16.10.2018, E. III.2.2.). Diese beginnt frühestens mit der erstmali- gen gerichtlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu laufen (OGer ZH LE150008 vom 26.10.2015, Erw. III.4.2 [S. 30]). Die Umstellungsfrist muss nach ihrem
- 24 - Zweck und den Umständen angemessen sein (BGE 129 III 417 Erw. 2.2.; BGE 114 II 13 Erw. 5). In der Regel beträgt die Übergangsfrist drei bis sechs Monate (Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, in: FamPra.ch 2014 S. 302 ff., 342, m.H.; vgl. auch OGer ZH LE180048 vom 11.04.2019, Erw. III.B.3.8., wo der Ehefrau eine 11-monatige Übergangsfrist ge- währt wurde). Die Vorinstanz setzte die Übergangsfrist für die Verbesserung der Deutschkenntnisse und die Stellensuche auf rund sechs bzw. fast sieben Monate fest (Urk. 71 S. 17). Solches erscheint mit Blick auf die geringen Deutschkennt- nisse der Gesuchstellerin und ihre bescheidene Berufserfahrung in ihrer Heimat als Praktikantin im Businessmanagement sowie ihre chronischen gesundheitli- chen Probleme (Prot. I S. 16 ff., 22) angemessen. Dass den schlechten Deutsch- kenntnissen und der fehlenden Berufserfahrung der Gesuchstellerin bereits bei der Höhe des hypothetischen Einkommens Rechnung getragen wurde, wie der Gesuchsgegner kritisiert (Urk. 70 S. 20), spielt keine Rolle. Es bleibt somit dabei, dass der Gesuchstellerin das der Höhe nach nicht kritisierte hypothetische Ein- kommen von Fr. 3'800.– netto pro Monat (einschliesslich allfälligem 13. Monats- lohn; Urk. 71 S. 17; Urk. 83 S. 9 ff.) per März 2023 anzurechnen ist. 4.2. Wie vorstehend dargetan (vgl. Erw. D.4.3.), ist die Eingabe des Gesuchs- gegners vom 15. Juli 2022 samt Beilagen, worin er die gerichtlichen Fragen (vgl. Urk. 54) beantwortete und sich zur Adresssperre äusserte (Urk. 62; Urk. 63/1-2), entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 71 S. 11), zu berücksichtigen. Be- reits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. Juni 2022 führte der Gesuchsgegner aus, er sei auf ein Auto angewiesen, da er im Schichtbetrieb arbeite und um 4.00 Uhr morgens noch keine öffentlichen Verkehrsmittel fahren würden (Prot. I S. 15). In der erwähnten Eingabe brachte er vor, er brauche das Auto täglich, um damit zur Arbeit zu fahren. Damit fahre er zum Busdepot H._____. Die Distanz betrage rund 14 km pro Fahrt. Die Kosten beliefen sich auf zirka Fr. 220.– pro Monat (Urk. 62 S. 3; vgl. auch Urk. 70 S. 9 Rz. 23).
- 25 - Der Gesuchsgegner arbeitete als Buschauffeur bei der E._____- Nicht zuletzt mit Blick auf die geltend gemachte Frühschicht erscheint glaubhaft, dass er auf ein Auto angewiesen war, um zur Arbeit zu gelangen. Dem Auto kommt somit Kom- petenzqualität zu, weshalb die festen und veränderlichen Kosten anzurechnen sind (vgl. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmi- nimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 01.07.2009, Ziffer II lit. d). Der Ge- suchsgegner wohnt in F._____ und trat seine Arbeit bei der E._____-Busgarage G._____ an. Eine Fahrstrecke beträgt 14 km. Der verlangte monatliche Betrag von Fr. 220.– erscheint somit ohne weiteres gerechtfertigt und ist dem Gesuchs- gegner im Bedarf anzurechnen. Da ihm dieses Einkommen auch nach seiner Kündigung angerechnet wird, erscheint es als angemessen, dies auch in Bezug auf die Fahrtkosten gleich zu handhaben. Weiterer Substantiierung bedarf es nicht. Damit beläuft sich sein Bedarf neu auf Fr. 2'849.35 (Urk. 71 S. 17: Fr. 2'629.35 + Fr. 220.–). 4.3. Zusammengefasst präsentiert sich die Unterhaltsberechnung somit folgen- dermassen (vgl. Urk. 71 S. 17 ff.): Nov. 21 - April 22 Mai 22 - Feb. 23 Bedarf GSin Fr. 1'618.15 Fr. 2'276.15 Bedarf GG Fr. 2'849.35 Fr. 2'849.35 total Bedarfe Fr. 4'467.50 Fr. 5'125.50 Einkommen GSin Fr. 0 Fr. 0 Einkommen GG Fr. 5'326.00 Fr. 5'326.00 total Einkommen Fr. 5'326.00 Fr. 5'326.00 Überschuss Fr. 858.50 Fr. 200.50 Der Überschuss ist unter den Parteien je hälftig zu teilen. Die der Gesuchstellerin persönlich geschuldeten monatlichen Unterhaltsbeiträge belaufen sich daher auf Fr. 2'047.40 (Fr. 1'618.15 Bedarf + Fr. 429.25 Überschussanteil) von November 2021 bis und mit April 2022 sowie auf Fr. 2'376.40 (Fr. 2'276.15 Bedarf + Fr. 100.25 Überschussanteil) von Mai 2022 bis und mit Februar 2023. Ab März 2023 vermag die Gesuchstellerin ihren Bedarf mit dem ihr angerechneten Ein- kommen von Fr. 3'800.– netto pro Monat selbst zu decken, weshalb keine Unter- haltsbeiträge mehr zuzusprechen sind. F. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- 26 -
1. Fasst die Rechtsmittelinstanz einen reformatorischen Entscheid, entscheidet sie (für das Berufungsverfahren in Anwendung von Art. 318 Abs. 3 ZPO und für das Beschwerdeverfahren in Analogie dazu: BK ZPO II-Sterchi, Art. 327 N 23; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm.,
3. A., Art. 327 N 24) auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfah- rens. Entgegen dem Wortlaut von Art. 67 BGG handelt es sich dabei nicht um ei- ne Kann-Vorschrift (Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1665). In seinem Hauptstandpunkt betreffend Nichteintreten auf das Eheschutzbegehren unterliegt der Gesuchsgegner, ebenso betreffend die vorinstanzliche Adresssper- re. Die Vorinstanz auferlegte ihm daher die der Höhe nach nicht angefochtenen Kosten des erstinstanzlichen Eheschutzverfahrens (Fr. 3'870.–, vgl. Urk. 71 S. 25, Dispositivziffer 5) zu Recht vollumfänglich (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zufolge der ihm von der Vorinstanz gewährten unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 71 S. 24, Dispositivziffer 3 der Verfügung) sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfah- rens jedoch einstweilen, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zwar ist die hälftige Kostenauflage in fa- milienrechtlichen Verfahren gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO, insbesondere durch die Vorinstanzen, mittlerweile üblich, jedoch handelt es sich dabei um eine Kann-Vorschrift und damit einen Ermessensentscheid. Ein Abweichen vom Unter- liegerprinzip (Art. 106 Abs. 1 ZPO) ist vorliegend jedenfalls nicht angezeigt, ins- besondere angesichts des vom Gesuchsgegner angestrebten Nichteintretens auf das familienrechtliche Verfahren. Dementsprechend ist der Gesuchsgegner zur Leistung einer angemessenen Parteientschädigung an die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin zu verpflichten. Die Höhe der von der Vorinstanz festgelegten Parteientschädigung von Fr. 4'738.80, einschliesslich 7.7 % Mehrwertsteuer, wur- de im Berufungsverfahren nicht beanstandet (Urk. 70 S. 21; Urk. 83 S. 11) und erscheint angemessen (vgl. § 6 Abs. 1 bis 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 11 Anw- GebV; Urk. 71 S. 23). Weil diese Entschädigung vom im Armenrecht prozessie- renden Gesuchsgegner voraussichtlich nicht einbringlich ist, ist sie der unentgelt- lichen Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin im erstinstanzlichen Verfahren, Rechtsanwältin lic. iur. Z1._____, direkt aus der Gerichtskasse auszurichten, un-
- 27 - ter Legalzession des Anspruchs auf die Gerichtskasse (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung ist somit zu bestätigen.
2. Ausgangsgemäss sind auch die Kosten des Berufungsverfahrens vollum- fänglich dem im (massgeblichen) Hauptstandpunkt unterliegenden Gesuchsgeg- ner aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.– festzusetzen (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Zufolge der dem Gesuchsgegner im Berufungsverfahren zu gewährenden unentgeltlichen Prozessführung (vgl. nachstehend Erw. G.3.4.) sind die Gerichtskosten, unter Vorbehalt der Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ferner ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für ihre anwalt- liche Vertretung im zweitinstanzlichen Verfahren eine volle Parteientschädigung von Fr. 3'500.–, einschliesslich 7.7 % Mehrwertsteuer (vgl. Urk. 103; § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 bis 3, § 11 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV), zu bezahlen. G. Prozesskostenbeitrag / unentgeltliche Rechtspflege
1. Die Gesuchstellerin ersucht im Berufungsverfahren um Verpflichtung des Gesuchsgegners, ihr einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von Fr. 5'000.– bzw. Fr. 6'000.– zu bezahlen, eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (Urk. 83 S. 2; Urk. 79 S. 1). Der Gesuchsgegner beantragt seiner- seits die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfah- ren. Sodann fordert er, auf das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenbeitra- ges der Gesuchstellerin sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen (Urk. 70 S. 4; Urk. 91 S. 2).
2. Betreffend die Prämissen für die Zusprechung eines Prozesskostenbeitra- ges sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 117 f. ZPO) kann vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 71 S. 21 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass im Eheschutzverfahren man- gels gesetzlicher Grundlage zwar keine vorsorglichen Geldzahlungen angeordnet werden können (OGer ZH LE110069 vom 8.02.2012, E. 2.4.2), jedoch kann der
- 28 - Gesuchsgegner gestützt auf die eheliche Beistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB im Endentscheid zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages an die Gesuch- stellerin verpflichtet werden. Solches ist keine vorsorgliche Massnahme (vgl. O- Ger ZH RE130016 vom 17.09.2013, E. II/3.c; ZR 85/1986 Nr. 32). Entgegen der Meinung des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 70 S. 6) ist die Kammer denn auch sach- lich zuständig, für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenbeitrag, welcher der staatlichen Pflicht zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorgeht (vgl. z.B. BGE 142 III 36 E. 2.3), zuzusprechen. Die vom Gesuchsgegner zitierte Praxis bezieht sich demgegenüber auf das Verfahren vor Bundesgericht (vgl. BGE 143 III 617 E. 7; BGE 5A_382/2010 vom 22. September 2010, E. 1.4). 3.1. Als bedürftig (vgl. Art. 117 lit. a ZPO) gilt eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 141 III 369 E. 4.1 S. 371; BGE 35 I 221 E. 5.1 S. 223; BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Dazu gehören nicht nur die Einkommens-, sondern auch die Vermögensverhältnisse (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223; BGE 124 I 97 E. 3b S. 98; je mit Hinweisen). Der prozessuale Notbedarf ist nicht gleichzusetzen mit dem betreibungsrechtlichen Notbedarf, da jener 10-30 Prozent über dem Grundbedarf liegt und zudem laufende Steuern mitzuberücksichtigen sind (Mohs, OFK-ZPO, Art. 117 N 5; Botschaft ZPO BBl 2006 7221, S. 7301 f.). Schuldver- pflichtungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie tatsächlich erfüllt wer- den (sog. Effektivitätsgrundsatz; Emmel in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leu- enberger, ZPO-Komm, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 117 N 9; BGE 135 I 221 E. 5.2.2 S. 228; BK ZPO-Bühler, N 196 zu Art. 117). Im Kanton Zürich wer- den sodann auch die gerichtsnotorischen Kommunikationskosten samt Serafe- Gebühren im Umfang von rund Fr. 150.– pro Monat miteinberechnet (vgl. z.B. OGer ZH PC150059 vom 30.11.2015, E. 3.3.2). Zudem ist ein Zuschlag auf dem Grundbetrag zu gewähren (BGer 8C_772/2010 vom 2. Dezember 2010, E. 2.6; OGer ZH LZ210024 vom 25.01.2022, E. 6.2, S. 9; vgl. auch Wuffli/Fuhrer, Hand- buch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, S. 91-123, N 288).
- 29 - 3.2. Die prozessuale Bedürftigkeit der Gesuchstellerin ist ohne weiteres ausge- wiesen. Sie erzielt kein Einkommen und ist nach wie vor fürsorgeabhängig (Prot. I S. 20; Urk. 83 S. 13 f.; Urk. 85/2). Die vom Gesuchsgegner nachzuzahlenden Un- terhaltsbeiträge gehen im Umfang der Unterstützung durch die Fürsorge auf diese über (vgl. Art. 176a ZGB i.V.m. Art. 131a ZGB; Art. 166 OR). 3.3. Der Gesuchsgegner arbeitete als Buschauffeur für die E._____. Mit Verfü- gung vom 16. Juni 2022 wurde die Lohnzahlung jedoch per 14. Juni 2022 einge- stellt, weil er seit dem 25. April 2022 unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen war. Per 30. September 2022 wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst. Laut ärztli- chem Zeugnis war er ab 19. Juli 2022 weiterhin zu 100 % krankgeschrieben. Am
21. Juli 2022 meldete sich der Gesuchsgegner zur Arbeitsvermittlung (100 %, ganztags). Weil er noch in einem Arbeitsverhältnis stand, konnte er erst ab dem 1. Oktober 2022 Arbeitslosentaggelder beanspruchen (Urk. 70 S. 9; Urk. 68/15e, /15f, /16-19; Urk. 73/2; Art. 8 Abs. 1 lit. a und Art. 10 Abs. 1 AVIG). Die monatlich ausbezahlten Arbeitslosentaggelder dürften sich in der Grössenordnung von Fr. 3'600.– bewegen (Fr. 5'900.– monatlicher versicherter Bruttoverdienst [Urk. 73/2], davon 70 % [Art. 22 Abs. 2 lit. a AVIG], abzüglich Sozialabzüge von zirka 8 % und Quellensteuer von rund 5 % [vgl. Urk. 73/2]). Der zivilprozessuale Bedarf des Gesuchsgegners präsentiert sich folgendermassen: Fr. 1'200.– Grundbetrag, alleinstehend (Kreisschreiben Ziffer I); Fr. 300.– 25 %-Zuschlag; Fr. 1'100.– Wohnkosten, inklusive Nebenkosten (Urk. 37/8); Fr. 329.– Krankenkasse (KVG, Urk. 37/6); Fr. 150.– notorische Kommunikationspauschale; Fr. 85.– Mobilitätskosten (Bewerbungen, Kurse etc., 1-2 Zonen); Fr. 3'164.– total Regelmässige aktuelle Zahlungen hinsichtlich des Privatkredits bei der Migros Bank (vgl. Urk. 68/13-14) wurden im Berufungsverfahren weder substantiiert noch belegt (Urk. 70 S. 23) und sind entsprechend nicht zu berücksichtigen. Somit ver- bleibt dem Gesuchsgegner ein monatlicher Überschuss von Fr. 436.– (Fr. 3'600.– abzüglich Fr. 3'164.–). Allerdings muss er nunmehr der Gesuchstellerin die Unter- haltsbeiträge nachzahlen (vgl. Urk. 81). Die Unterhaltsbeiträge sind praxisgemäss bei der Beurteilung der Mittellosigkeit mitzuberücksichtigen, zumal keinerlei Hin-
- 30 - weise bestehen, wonach der Gesuchsgegner die geschuldeten Unterhaltsbeiträge nicht bezahlen wird bzw. diese nicht einbringlich sein sollten. Seine einkom- mensmässige Mittellosigkeit ist daher zu bejahen. Zudem ist davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner nicht über namhafte Vermögenswerte verfügt (vgl. Urk. 73/3), vielmehr ist er verschuldet (vgl. Urk. 68/13). 3.4. Nach dem Gesagten ist dem Gesuchsgegner im Berufungsverfahren die un- entgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu bewilligen. Angesichts sei- ner prozessualen Bedürftigkeit ist das Gesuch der Gesuchstellerin um Bezahlung eines Prozesskostenbeitrages abzuweisen. Weil die Gesuchstellerin im Beru- fungsverfahren keine Kosten zu tragen hat, erweist sich ihr Armenrechtsgesuch diesbezüglich als gegenstandslos. Da die ihr vom Gesuchsgegner zu bezahlende Parteientschädigung für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 3'500.– mit Blick auf die Bedürftigkeit des Gesuchsgegners allerdings voraussichtlich unein- bringlich sein wird, ist der Gesuchstellerin in Gutheissung ihres entsprechenden Gesuchs Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen und ihr die Parteientschädigung direkt aus der Gerichtskasse zuzuspre- chen. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Die Adresse der Gesuchstellerin bleibt gesperrt und wird dem Gesuchsgeg- ner nicht bekanntgegeben. Der ungeschwärzte Mietvertrag verbleibt als Urk. 52/2 bei den vorinstanzlichen Akten und wird dem Gesuchsgegner nicht zur Einsicht gegeben.
2. Das Gesuch der Gesuchstellerin betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Berufungsverfahren wird als gegenstandslos erledigt ab- geschrieben.
3. Der Gesuchstellerin wird im Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- vertretung bewilligt und Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
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4. Dem Gesuchsgegner wird im Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt und Rechtsanwalt MLaw X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Dietikon vom 2. August 2022 (Adresssperre) wird bestätigt.
2. Dispositivziffer 3 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 2. August 2022 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich per- sönlich wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- Fr. 2'047.40 rückwirkend ab November 2021 bis und mit April 2022;
- Fr. 2'376.40 rückwirkend ab Mai 2022 bis und mit Februar 2023. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats."
3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 2. August 2022 bestätigt.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt.
5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt, jedoch zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.– zu bezahlen. Diese
- 32 - Entschädigung wird der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Gesuchstelle- rin im Berufungsverfahren, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, direkt aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der Anspruch auf die unerhältliche Parteient- schädigung geht im Umfang von Fr. 3'500.– auf die Gerichtskasse über.
7. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Leistung eines Prozesskostenbeitrages wird abgewiesen.
8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien von Urk. 105, 105A, 106 und 107/7, sowie an die Vorinstanz und mit Formular an das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zü- rich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorg- liche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 33 - Zürich, 8. Mai 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: ip